Wenn ein Mieter ausziehen will, gibt es nicht selten Streit um Kaution und Co.

(djd/pt). Raus aus der alten Wohnung und schnell rein in die neue – so einfach ist es leider nicht immer. Möchte ein Mieter ausziehen, muss er zunächst einmal ordnungsgemäß kündigen. Das hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen, und die Kündigung muss von allen Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben sein. Ein Fax oder eine E-Mail reichen nicht aus. Wirksam wird das Schreiben, sobald es dem Vermieter zugeht.

Kündigungsfristen einhalten

Darüber hinaus ist die vorgeschriebene Kündigungsfrist einzuhalten. „Unbefristete Mietverträge, die nach dem 1. September 2001 unterzeichnet wurden, können vom Mieter zu jedem Monatsletzten mit dreimonatiger Frist gekündigt werden“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. Für ältere Mietverträge würden oftmals auch längere Zeiträume gelten. Eine Kündigung befristeter Verträge sei nur zum Ablauf der im Vertrag angegebenen Laufzeit möglich.

Doch was passiert, wenn man früher aussteigen will, aber der Vermieter dies nicht akzeptiert? „Dann hat man nur die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen, mit dem der Vermieter einverstanden ist“, so Jürgens. Ein Recht darauf besteht allerdings nicht. Am besten lässt man sich bereits beim Abschluss eines Mietvertrages oder rechtzeitig vor der Kündigung von einem Experten beraten – man findet sie beispielsweise beim Interessenverband Mieterschutz unter www.iv-mieterschutz.de.

Wenn der Vermieter die Kaution einbehalten will

Ein häufiger Streitpunkt beim Wohnungswechsel ist die Kaution. So kommt oft Ärger auf, wenn der Vermieter nach dem Auszug nicht gleich die ganze Kaution auszahlen will. Tatsächlich kann dieser jedoch für gewisse Zeit einen angemessenen Teil einbehalten. Jörn-Peter Jürgens: „Der Vermieter sichert damit noch nicht fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis und der Abwicklung.“ Das können etwa Nachforderungen aus der noch zu erstellenden Abrechnung der Betriebskosten sein. Spätestens nach sechs Monaten sollte das restliche Geld aber überwiesen sein. Manche Vermieter behalten die Kaution auch ein, um eventuell entstandene Schäden in der Wohnung zu reparieren. „Um diesbezüglichen Ärger zu vermeiden, sollte man grundsätzlich beim Ein- und Auszug ein Übergabeprotokoll erstellen, in dem sämtliche Mängel detailliert erfasst werden“, rät Jürgens.

Ruhe bitte

Mit Trennwänden lässt sich der Schallschutz im Haus deutlich verbessern

(djd/pt). Einfach nur abschalten und etwas Ruhe genießen: Nach einem anstrengenden Tag freuen sich viele Menschen auf Entspannung, etwa bei Yoga-Übungen. Doch das ist gar nicht so leicht, wenn nebenan die Kleinen lauthals lachend eine Kissenschlacht veranstalten oder der Nachwuchs das Klavier mit den Übungen aus dem Musikunterricht malträtiert. „Lärm bedeutet Stress – und damit sind keineswegs nur Straßengeräusche gemeint. Auch Geräusche aus dem Nachbarraum können die Konzentration beeinträchtigen, zum Beispiel wenn man im Home Office noch schnell eine Arbeit fertigstellen will“, erklärt Martin Blömer vom Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de. Mit einem verbesserten Schallschutz in den eigenen vier Wänden können alle Hausbewohner zu ihrem Recht kommen.

Ruhige Nischen schaffen

Oft genügt es in diesem Zusammenhang bereits, aus einem Raum zwei zu machen: Wenn man beispielsweise vom großflächigen, offenen Wohnraum eine Ecke mit Trennwänden abteilt, können alle gleichzeitig ihren Hobbys frönen. Die Musik oder die Zeichentrickserie der Kinder stört dann nicht mehr die Mutter, die nebenan Autogenes Training machen möchte. Und auch das Home Office findet eine ruhige, separate Nische. Sehr gut geeignet dafür sind Trockenbaulösungen, die Heimwerker unkompliziert und zeitsparend selbst montieren können. So erzielt etwa das „PerfectWall“-System von Knauf mit eingesetzten Trennwandplatten aus Mineralwolle mit 40 Dezibel (dB) einen sehr guten Schallschutz.

Aufbau in nur einem Tag

Der Einsatz von Trennwandplatten aus Mineralwolle zahlt sich indes nicht nur in Sachen Schallschutz aus – auch die Wärmedämmung wird deutlich verbessert. Unter www.knauf-perfectwall.de gibt es weitere Informationen sowie Bezugsquellen in Baumärkten vor Ort. Gut zu wissen: Auch beim Aufbau der bereits mit ansprechenden Motiven fix und fertig bedruckten Wandelemente hält sich die Geräuschentwicklung dank innovativer Klebetechnologie in Grenzen. Der Aufbau dauert im Übrigen weniger als einen Tag.

Das dicke Ende kommt beim Auszug

Größere Ein- und Umbauten sollten Mieter besser nicht eigenmächtig vornehmen

(djd). Ein schicker neuer Laminatboden, eine moderne Einbauküche mit Induktionsherd und versenkbarer Dunstabzugshaube, eine Zwischendecke als zusätzlicher Stauraum – so manch einer möchte auch im gemieteten Apartment seine kleinen oder größeren Wohnträume verwirklichen. Doch Vorsicht! Zurückhaltung ist dabei oftmals angesagt, sonst können bauliche Veränderungen dem Mieter beim Auszug teuer zu stehen kommen.

Bauliche Änderungen müssen entfernt werden

„Ohne Zustimmung des Vermieters sollte sich kein Mieter zur eigenmächtigen Ausführung umfangreicher Baumaßnahmen entschließen“, rät Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz (IVM). Wer davon ausgeht, dass die Modernisierungen vom Vermieter übernommen werden oder man sogar entsprechend entschädigt wird, liegt falsch. „Tatsächlich ist der Mieter beim Auszug verpflichtet, alle vorgenommenen baulichen Änderungen restlos zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen“, so Jürgens. Dazu zählen Umgestaltungen, die zum Beispiel Stemm- oder Maurerarbeiten erfordern, sowie der Einbau eines Bades und die Installation neuer Heizungen oder Fenster.

Uneingeschränkt erlaubt sind nur kleinere Veränderungen wie zusätzliche Steckdosen, ein neues Türschloss, der Austausch eines Waschbeckens oder das Aufstellen eines Hochbetts oder auch einer Einbauküche – die im Zweifelsfall aber bei Auszug wieder entfernt werden muss. „Wer aufwändige Modernisierungen vornehmen will, sollte dies mit dem Vermieter absprechen und die Modalitäten vertraglich festlegen lassen“, betont Jürgens. Hier ist fachkundiger Rat gefragt – unter www.iv-mieterschutz.de findet man entsprechende Experten. Das Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de hat zudem weitere Informationen rund ums Thema Wohnen.

Instandhaltungsmaßnahmen zahlt der Vermieter

Anders liegt der Fall, wenn der Wohnungseigentümer selbst tätig werden möchte. Hier muss man zwischen „Modernisierung“ und „Erhaltungsmaßnahmen“ unterscheiden. Kosten für letztere wie Reparaturen an Heizungsanlagen oder Wasserleitungen sowie das Erneuern morscher Fenster trägt allein der Vermieter. „Nur Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen – etwa ein Badeinbau – oder die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, gelten als Modernisierung und können auf den Mieter umgelegt werden“, erklärt Jörn-Peter Jürgens. Dies schließe auch Maßnahmen zur Energieeinsparung mit ein.

Duldungspflicht oder nicht?

Sanierungen ziehen oft Unannehmlichkeiten und Mieterhöhungen nach sich. Zwar besteht generell Duldungspflicht seitens des Mieters, doch mitunter kann er Widerspruch einlegen. Zum Beispiel wenn:

– der Mieter die zu erwartende Mieterhöhung finanziell nicht tragen kann.

– eine so genannte teure Luxusmodernisierung vorliegt.

– schwerwiegende Grundrissänderungen vorgenommen werden.

– die Arbeiten kurz vor dem Auszug des Mieters durchgeführt werden sollen.

– dem Mieter aus gesundheitlichen Gründen der bei Bauarbeiten entstehende Lärm und Schmutz nicht zuzumuten ist.

Tödliches Risiko

Rauchwarnmelderpflicht tritt sukzessive auch in Bestandsbauten in Kraft

(djd/pt). Schätzungen zufolge sterben in Deutschland Jahr für Jahr etwa 400 Menschen durch Brände, circa 6.000 überleben den Brand mit schwersten Verletzungen. Hauptursache ist meist der Brandrauch in der Wohnung. Besonders in der Nacht ist das Risiko groß, denn dann schaltet auch der Geruchssinn beim Menschen in den Schlafmodus. Durchdringende Geräusche wie der Piepton eines Rauchwarnmelders werden dagegen wahrgenommen und können Leben retten. Weil die Gefahr von vielen unterschätzt wird, verpflichtet der Staat die Bürger zur Installation der preiswerten Geräte. In den meisten Bundesländern sind Rauchwarnmelder für Neubauten bereits seit Jahren Pflicht. Auch Bestandsbauten müssen bald, zum Beispiel in Baden-Württemberg zum 1. Januar 2015, nachgerüstet werden. Hersteller wie beispielsweise ABUS informieren im Internet über die wesentlichen Fakten.

Auf die richtige Installation kommt es an

Viele Menschen verzichten auf das Anbringen eines Rauchwarnmelders, weil sie sich von der scheinbar umständlichen Installation abschrecken lassen. ABUS etwa hat deshalb seine Geräte vom Typ „HSRM30000“ (RM20) mit einem Klebepad zum einfachen Anbringen ohne Bohren ausgestattet. Eine kostenlose Brandschutz-App von ABUS gibt es im iTunes App Store: Ein Rauchwarnmelder-Planer analysiert den Sicherheitsbedarf eines Haushalts und die passende Ausstattung dafür, gibt Tipps zur Montage, Wartung und Pflege.

Kombinierte Rauch- und Hitzewarnmelder

Kombinierte Rauch- und Hitzewarnmelder sind auch für den Einsatz in Küchen zugelassen. Sie unterscheiden zwischen harmlosem Küchendunst und gefährlichem Rauch. Fehlalarme werden so gerade dort, wo Brandherde besonders schnell entstehen können, weitgehend vermieden.

Feuerlöschsprays helfen, wenn´s brennt

Übrigens: Zur Brandbekämpfung sollte jeder Haushalt über einen Feuerlöscher verfügen, denn das Löschen mit Wasser kann zum Beispiel bei Fettbränden in der Küche zu einer Explosion führen. Mit dem ABUS Feuerlöschspray in zwei verschiedenen Ausführungen sind auch ungeübte Personen in der Lage, schnell, effektiv und sicher Entstehungsbrände zu bekämpfen.

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Schadenersatz bei Verlust eines Schlüssels

Verliert der Mieter einen ihm vom Vermieter überlassenen Schlüssel oder gibt er ihn aus sonstigen Gründen bei Vertragsende nicht zurück, so muss er dem Vermieter Schadenersatz leisten, sofern er sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann; das könnte etwa bei Diebstahl der Fall sein. Dies entschied jüngst das Landgericht (LG) Heidelberg.

Durch die Nichtrückgabe des Schlüssels verletzt der Mieter seine Obhuts- und Rückgabepflicht. Gehört der Schlüssel zu einer Schließanlage, sind in diesem Fall nicht nur die Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern zudem auch die Kosten der Erneuerung der Schließanlage zu ersetzen. Denn diese ist durch den dauerhaft ungeklärten Verbleib des Schlüssels und die dadurch begründete Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt. Dies gilt auch, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht erneuert wird.

Quelle: LG Heidelberg, Urteil vom 24. Juni 2013, Az. 5 S 52/12

Wohnungseigentumsrecht: Keine Zweckbestimmung durch Raumbeschreibung im Aufteilungsplan

Der BGH hat nunmehr bestätigt, dass die Raumbezeichnungen im Aufteilungsplan (z.B. als „Laden“ oder „Gaststätte“) keine rechtsverbindlichen Nutzungsbeschränkungen darstellen. Im konkreten Fall waren im Textteil der Teilungserklärung sowie der Gemeinschaftsordnung keine Nutzungsbeschränkungen oder Zweckbestimmungen der Einheiten vereinbart. Nur im Aufteilungsplan waren die Räume des streitigen Teileigentums als „Laden“ beschrieben. Tatsächlich betrieb der Eigentümer dort eine Gaststätte. Da es sich nach Ansicht des BGH bei den Bezeichnungen der Räume im Aufteilungsplan nicht um bindende Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten handele, war der gegen den Eigentümer geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet.

Praxistipp

Nicht selten sind in den Architektenplänen, die später der Bauaufsicht zur Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt werden, bestimmte Raumbezeichnungen enthalten. Soweit damit tatsächlich Nutzungseinschränkungen bzw. echte Zweckbestimmungen der bezeichneten Räume verbunden sein sollen, muss auf diese nach der Rechtsprechung allerdings ausdrücklich auch im Textteil der Gemeinschaftsordnung Bezug genommen werden. Andernfalls sollte auf Raumbezeichnungen in Plänen zur Vermeidung von Missverständnissen gänzlich verzichtet werden.

Quelle: BGH, Urteil vom 16. November 2012, V ZR 246/11