Studentenwerk fordert mehr Wohnheimplätze

Während die Zahl der Studenten in Deutschland weiter kräftig steigt, nehmen die Zahlen der Studentenzimmer keineswegs im gleichen Verhältnis zu.

Nur zum Vergleich: während die Zahl der Studenten in den letzten zehn Jahren von rund 1,7 auf 2,5 Millionen gestiegen ist, hat sich die Zahl der öffentlich geförderten Wohnheimplätze nur geringfügig geändert. Insgesamt sind das im Augenblick ca. 230.000 Studentenzimmer.

Nach Angaben des Deutschen Studentenwerks (DSW) sucht jeder dritte Studienanfänger einen Wohnheimplatz. Die durchschnittliche Warmmiete einschließlich Nebenkosten und Internetanschluss für Wohnheimplätze des DSW liege derzeit bei 214 Euro im Monat, bei Neubauten zwischen 215 und 300 Euro.

Die Hälfte der Mieter bei den Studentenwerken müsse mit monatlich 640 Euro auskommen. Damit könnten sie sich ein anderes Quartier nicht leisten, sagte Meyer auf der Heyde. Vorbildlich sei bei diesem Thema der Freistaat Bayern: Dort werde jede Wohnheimplatz mit 26 500 Euro gefördert.

Befristete Mietverträge über Wohnraum – warum eigentlich nicht?

Befristete Verträge können wirksam nur sehr eingeschränkt abgeschlossen werden. Einfach, wirksam und rechtsicher ist allerdings die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses.

Ein Kündigungsauschluss kann in einem Formularmietvertrag wirksam so vereinbart werden, dass beide Seiten für höchstens 4 Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten.

BGH: „Rettungsbürgschaft“ ist nicht auf drei Monatsmieten beschränkt

Für die Bürgschaft eines Dritten für die Mietzahlungen eines Wohnungsmieters, die eine drohende Kündigung abwenden soll, gilt die Begrenzung von Mietsicherheiten auf drei Monatsmieten nicht.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung verlangt von der Schwester des Mieters Zahlung aus einer Bürgschaft.

Die Miete für die Wohnung belief sich auf monatlich 350 Euro sowie 95 Euro Nebenkosten. Nachdem der Mieter die Mieten für Juli und August 2007 nicht gezahlt hatte, drohte ihm die Kündigung des Mietverhältnisses. Auf Bitten der Schwester des Mieters war der Vermieter bereit, von der Kündigung Abstand zu nehmen und die Rückstände dem Kautionssparbuch zu entnehmen, falls ihm eine andere Sicherheit gestellt würde. Die Schwester des Mieters unterzeichnete daraufhin eine Bürgschaftserklärung, mit der sie sich für die Mietzahlungen ihres Bruders gegenüber dem Vermieter verbürgte.

In der Folgezeit blieb der Mieter die Mieten für die Monate Oktober bis November 2007 sowie ab Oktober 2008 schuldig. Er wurde – nach der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter – zur Räumung und zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von 6.499,82 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Der Vermieter verlangt von der Schwester des Mieters aufgrund der Bürgschaft die Zahlung dieser Summe und zusätzlich die darin nicht enthaltenen Mieten für die Monate August und September 2009.

Entscheidung

Der BGH gibt dem Vermieter Recht. § 551 Abs. 1 und 4 BGB, der die Höhe einer Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt, ist nicht anwendbar auf eine Sicherheit, die dem Vermieter von einem Dritten gewährt wird, um die dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden. Wäre es in einem solchen Fall verboten, eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit zu vereinbaren, könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und sähe sich daher zu einer fristlosen Kündigung wegen des Zahlungsverzugs veranlasst. Damit hätte die Begrenzung der Mietsicherheit, die eigentlich dem Schutz des Mieters dienen soll, die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge und würde sich zum Nachteil des Mieters auswirken.

Quelle: BGH, Urteil vom 10. April 2013, VIII ZR 379/12

Mietrechtsreform tritt am 1. Mai in Kraft

Nach langem Ringen wird die Mietrechtsreform am 1. Mai in Kraft treten. Der „Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln“ getaufte Reformtext wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Geregelt ist in dem Änderungsgesetz im Wesentlichen, dass Mieter innerhalb der ersten drei Monate einer energetischen Modernisierung die Miete nicht mindern dürfen, wenn die Sanierungsmaßnahme für sie eine Kosteneinsparung bedeutet. Vermietern soll zudem das Vorgehen gegen säumige Mietzahler erleichtert werden: Künftig können sie dem Mieter fristlos kündigen, wenn er mit der Zahlung seiner Mietkaution in Verzug geraten ist. Auch sind künftig Wohnungsräumungen auf Grundlage einer einstweiligen Verfügung möglich.

Quelle: Newsletter der IZ ImmobilienZeitung

Schimmel in der Mietwohnung

wenn Schimmelbildung in einer Wohnung auftritt, ist das häufig Thema für einen Streit zwischen Mieter und Vermieter. Der Grund für die Feuchtigkeit in der Wohnung kann ein Mangel an der Mietsache sein, oft ist es aber ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters. Wie auch immer bedeutet aber nicht schon eine kleine Schimmelstelle einen berechtigten Grund für den Mieter zur erheblichen Mietminderung und insbesondere nicht zur fristlosen Kündigung. Dafür muss es sich schon um eine erhebliche Schimmelbildung und eine attestierte Gesundheitsgefährdung handeln.

Gerade an dieser ärztlichen Bescheinigung fehlt es meistens, denn der Zustand der Wohnung darf nicht nur subjektiv für den Mieter empfindlich sein sondern er muss nachweislich für jedermann gesundheitsgefährlich sein – erst dann sind erhebliche Mietminderungen und insbesondere fristlose Kündigungen möglich.

Mietrecht: WEG Beschlüsse gelten nicht zwangsläufig auch für den Mieter

Mietrecht ist mieterfreundliches Recht, in den meisten Fällen ist das auch in Ordnung.

Viele Vereinbarungen sind unwirksam, wenn diese einseitig nur zulasten des Mieters vereinbart werden.

Genausowenig ist es möglich, im Mietvertrag zu vereinbaren, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft automatisch für den Mieter ebenfalls verbindlich sind.

Eine derartige Klausel ist eindeutig unwirksam.

Vermieter darf Kaution teilweise einbehalten, wenn Betriebskostennachforderung zu erwarten ist

Steht nach dem Ende eines Mietverhältnisses noch eine Betriebskostenabrechnung aus, darf der Vermieter einen Teil der Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung aus der Abrechnung zu erwarten ist.

Hintergrund

Die Mieter einer Wohnung verlangen vom Vermieter die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution zuzüglich Zinsen. Das Mietverhältnis dauerte vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011. Zu Mietbeginn leisteten die Mieter eine Kaution in Höhe von 664 Euro.

Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob der Vermieter bis zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 wegen eventueller Nachforderungen hieraus einen Teilbetrag von 50 Euro einbehalten durfte.

Entscheidung 

Der Vermieter war berechtigt, wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung einen Teilbetrag der Kaution einzubehalten. Die Kaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung ergeben. Dies erstreckt sich auch auf Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung, die erst nach Ende des Mietverhältnisses erstellt wird. Deshalb darf der Vermieter bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

Dies war hier der Fall. Die Monate Januar bis März sind die kältesten des Jahres. In diesen Monaten fallen mit 450 von 1.000 Gradtagen in der Gradtagstabelle höhere Heizkosten an als im Jahresdurchschnitt. Der Einbehalt von 50 Euro war daher angemessen.

Quelle: AG Gießen, Urteil vom 10. Mai 2012, 48 C 352/11

Vermieter 2013: einfacher kündigen und räumen

Die so genannte Berliner Räumung wird im Gesetz verankert. Dadurch kann der Räumungsauftrag auf die Inbesitznahme der Wohnung beschränkt werden, der Vermieter nimmt die Sachen des Mieters somit als Pfand.

Weitere Erleichterung bietet die Möglichkeit, dem Mieter fristlos zu kündigen, wenn er mit Zahlung der Mietkaution in Verzug ist.

Eigenleistung wie Fremdkosten abrechnen

Der Vermieter kann selbst ausgeführte Leistungen, wie zum Beispiel Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten in der Betriebskostenabrechnung fiktiv und mit marktüblichen Kosten ansetzen. Das hat der Bundesgerichtshof in einer am 14. November 2012 getroffenen Entscheidung bejaht.
Aktenzeichen VIII ZR 41/12

Brandschutz in den eigenen vier Wänden

Die Tage werden kürzer und die Abende länger: Der Herbst kehrt in Deutschland ein und damit startet auch die Saison der Kerzen, wärmenden Kaminfeuer und heimeligen Beleuchtung. Das Risiko der Brandgefahr steigt, doch um den Brandschutz in den eigenen vier Wänden ist es in der Regel schlecht bestellt.

Vergessene Kerze, Zigarettenasche im Papierkorb oder Funkenflug aus dem offenen Kamin: Brandursachen gibt es viele. Nach einer aktuellen Pressemitteilung des TÜV Rheinlands sind in nur elf Prozent der Haushalte Rauchwarnmelder vorhanden, Feuerlöscher sogar in nur zwei Prozent.

Brandschutzmaßnahmen für nächtliche Brände

Eine besondere Gefahr geht von nächtlichen Bränden in den eigenen vier Wänden aus, denn den beißenden Rauch, der für die meisten Gesundheitsschäden und Todesfälle bei Bränden verantwortlich ist, bemerken Schläfer oft nicht. Rauchwarnmelder reagieren auf Verbrennungsprodukte oder brandtypische Schwebstoffe in der Luft und schrecken mit ihrem lauten Warnton Schläfer zuverlässig auf. „In zehn Bundesländern sind Rauchmelder bereits in den Landesbauordnungen vorgeschrieben. Aber auch wo sie keine Pflicht sind, sind sie eine sinnvolle Investition in die eigene Sicherheit. Für einen normalen Haushalt belaufen sich die Kosten für Rauchmelder in allen Schlafräumen, im Flur und im Treppenhaus auf etwa 100 Euro“, erklärt Michael Jörn.

Der richtige Brandschutz für das Eigenheim

Ob Raucher oder Schwerhöriger – Rauchwarnmelder gibt es für jedes Bedürfnis. Einen Wärmemelder empfiehlt der Experte vom TÜV Rheinland für Wohnungen, in denen geraucht wird. Der Wärmemelder löst nämlich erst einen Warnton aus, wenn die Temperatur unter der Zimmerdecke auf etwa 60 Grad Celsius steigt. Leben schwerhörige Personen im Haushalt, kann die Anschaffung von Rauchwarnmeldern sinnvoll sein, die den Warnton mit einem sichtbaren oder fühlbaren Signal, beispielsweise Vibration, kombinieren.

Feuerlöscher für kleinere Brände

Wird ein Brand frühzeitig entdeckt, kann er oft mit einem Feuerlöscher gelöscht werden. „In Privathaushalten ist pro Etage ein Handfeuerlöscher mit sechs Kilogramm Löschmittel ausreichend“, erläutert Michael Jörn. Feuerlöscher gibt es mit den unterschiedlichsten Löschmitteln. Die Auswahl reicht von Wasser über Schaum und Pulver bis zu Kohlendioxidlöschern. Der Experte empfiehlt den Wasserlöscher, denn im Vergleich zu einem Pulverlöscher verursache Wasser weniger Verunreinigungen. Kohlendioxidlöscher arbeiten mit einem Stickgas, das schwerer ist als Luft. Es sinkt zu Boden und sollte daher in tiefer gelegenen, schlecht belüfteten Räumen nicht benutzt werden. Bei einem Fettbrand in der Küche dürfen Wasserlöscher allerdings nicht eingesetzt werden, da sollte zum Deckel oder einer Decke gegriffen werden.

Quelle: meineimmobilie.de