Rabauken auf der Spur Heftige Debatte um Videoüberwachung in Tiefgarage

Berlin (ots) – Die deutsche Rechtsprechung ist sehr streng, wenn es um privat installierte Überwachungskameras geht. Es müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, um das tun zu dürfen. Eine Eigentümergemeinschaft ließ nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gerichtlich klären, ob die Videoüberwachung von zwei Stellplätzen in einer gemeinschaftlichen Tiefgarage vertretbar ist.

(Amtsgericht Schöneberg, Aktenzeichen 771 C 82/16)

Der Fall: Nach einer Sachbeschädigung und einigen weiteren Auffälligkeiten entschlossen sich die Sondereigentümer von zwei nebeneinander liegenden Stellplätzen dazu, diese zur Abschreckung und zur Dokumentation eventueller weiterer Vorfälle mit einer Kamera zu überwachen. Die Gemeinschaft stimmte dem mehrheitlich zu, wenn die Betroffenen die Kosten übernähmen und tatsächlich nur den Bereich der Stellplätze filmten. Eine Eigentümerin war nicht einverstanden. Sie fürchtete um die Persönlichkeitsrechte der Garagennutzer und war außerdem der Meinung, es handle sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller bedürfe.

Das Urteil: Ähnlich wie zuvor schon die WEG-Versammlung legte das Gericht großen Wert darauf, dass fremdes Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum nicht von der Kamera erfasst würden. Wenn das der Fall sei, entspreche eine derartige Überwachung innerhalb enger Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sei nicht zu beanstanden.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Quelle: https://www.presseportal.de/pm/35604/3858430 

Freiraum mit Grenzen

Auch Wohnungseigentümer haben Pflichten und sind an Regeln gebunden

(djd/pt). In Eigentum investieren, statt dem Vermieter monatlich Geld zu überweisen, und Freiheit bei der Gestaltung des eigenen Lebensumfelds: Zwei Gründe, die für künftige Immobilienkäufer wichtig sind. Ganz frei von Verpflichtungen sind aber auch Haus- und Wohnungseigentümer nicht. Ein Hausbesitzer kann etwa anteilig zur Kasse gebeten werden, wenn die Gemeinde die Straße vor seinem Haus erneuert. Und bei Wohnungseigentümern in Mehrfamilienhäusern gibt es eine Reihe weiterer Verpflichtungen.

Rechte und Pflichten in der Eigentümergemeinschaft

Der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) zufolge erwirbt man mit dem Kauf einer Wohnung nicht nur das Alleineigentum an den Räumen, juristisch „Sondereigentum“ genannt. Man werde zwingend auch Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, die mit Rechten, aber auch vielen Pflichten verbunden sei. Gesetzliche Regelungen dazu enthält das Wohnungseigentumsgesetz. Die Details in der Ausführung sind aber vielfach nicht festgelegt. Auf drei Punkte, so der BSB, sollten Erwerber hier besonders achten: Auf die sogenannte Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung und die Beschlusssammlung. Unter www.bsb-ev.de steht ein Ratgeberblatt „Augen auf beim Wohnungskauf“ mit allen wichtigen Informationen für künftige Eigentumswohnungsbesitzer zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Regelungen vor dem Kauf genau prüfen

Aus der Teilungserklärung beispielsweise geht hervor, welche Räume inklusive Abstellflächen im Sondereigentum des Käufers sind und welche Flächen sich im Gemeinschaftseigentum befinden, dazu zählen etwa Treppenhäuser oder Grünflächen. In der Gemeinschaftsordnung finden sich Regelungen zur Kostenverteilung oder zu Stimmrechten, zur Tierhaltung oder zum Musizieren. Da Änderungen nur mit Zustimmung aller Eigentümer möglich sind, sollte man vor Vertragsunterzeichnung genau prüfen, ob es Regeln gibt, die gegen den Erwerb sprechen.

Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

Gesetzliche Grundlage: § 15 Abs. 7 der baden-württembergischen Landesbauordnung

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Die Rauchmelderpflicht besteht bereits zwingend für Neubauten, für Bestandsgebäude gilt eine Übergangsfrist für den Einbau bis 31. Dezember 2014.

BGH: WEG darf über Rauchwarnmelder entscheiden

Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

Hintergrund

Die Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft in Hamburg beschlossen in einer Eigentümerversammlung am 20.4.2010 den Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnungen sowie den Abschluss eines Wartungsvertrages. Der Erwerb sollte aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten verteilt werden.

Die Hamburgische Bauordnung sieht die Pflicht vor, Wohnungen bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern nachzurüsten.

Ein Eigentümer verlangt, die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses festzustellen.

Entscheidung

Der Beschluss über die nachträgliche Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gedeckt und daher nicht nichtig.

Beschlusskompetenz bei öffentlich-rechtlicher Verpflichtung

Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Das gilt unabhängig davon, ob sich die öffentlich-rechtliche Pflicht an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

Verpflichtet das Landesrecht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zum Einbau von Rauchmeldern, folgt die Beschlusskompetenz aus § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG.

Richtet sich die Pflicht an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer, ist der Verband gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, nach der die Gemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt, ohne weiteres befugt, diese Pflicht zu erfüllen.

Ist Adressat der Einbauverpflichtung der einzelne Wohnungseigentümer, besteht eine geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft allerdings nur, wenn die Verpflichtung sämtliche Mitglieder betrifft. Da die Bauordnungen nur die Ausstattung von Wohnungen, nicht aber auch von anderweit genutzten Räumen mit Rauchwarnmeldern vorschreiben, fehlt es an dieser Voraussetzung, sobald eine Anlage auch Teileigentumseinheiten umfasst. Die Wohnungseigentümer sind in diesem Fall aber berechtigt, von ihrem Zugriffsermessen Gebrauch zu machen, das ihnen nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG zusteht (sog. gekorene Ausübungs- bzw. Wahrnehmungsbefugnis), denn diese setzt nicht zwingend das Bestehen gleichgerichteter Pflichten sämtlicher Mitglieder der Gemeinschaft voraus. Die für eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis notwendige weitere Voraussetzung, dass die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist, ist bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen gegeben.

Kein Eingriff in Sondereigentum

Die sachenrechtliche Einordnung von Rauchwarnmeldern hindert die Annahme einer Beschlusskompetenz nicht. Zwar besteht für Maßnahmen am Sondereigentum generell keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer; das gilt auch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften die Maßnahmen erfordern. Werden in Umsetzung eines Mehrheitsbeschlusses Rauchwarnmelder in Wohnungen angebracht, kommt es jedoch nicht zu einem Eingriff in das Sondereigentum. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum. Offen bleiben kann, ob es sich bei ihnen um wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder um Zubehör handelt.

Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden. Befestigt werden sie an den zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken. Dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z .B. eine Tapete) berührt sein kann, hat der Wohnungseigentümer hinzunehmen; ein hierdurch entstehender Schaden ist ihm nach § 14 Nr. 4 WEG zu ersetzen.

Beschlusskompetenz für Wartung und Kontrolle 

Die Beschlusskompetenz umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.

(BGH, Urteil v. 8.2.2013, V ZR 238/11)
Tipp: Die Vorschriften der Landesbauordnung finden Sie hier