ZUVERLÄSSIGER LEBENSRETTER GESUCHT

Nützliche Tipps für die Auswahl eines Rauchmelders

(djd). Rauchmelder erkennen Brände bereits in der Entstehungsphase und warnen frühzeitig durch ein lautstarkes, akustisches Signal. Das ist insbesondere nachts wichtig, weil auch der menschliche Geruchssinn im Schlaf ruht. Nicht umsonst ist die Installation der kleinen Lebensretter in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Doch was gilt es bei der Kaufentscheidung zu beachten?

Tests sorgen für Orientierung

Naheliegend ist, sich bei der Auswahl eines Gerätes an den Ergebnissen von unabhängigen Prüfinstituten wie der Stiftung Warentest zu orientieren. In der Zeitschrift „test“, Ausgabe Januar 2021, wurden Rauchmelder überprüft. Fünf Geräte erhielten dabei die Gesamtnote „gut“ (1,9). In der Kategorie Zuverlässigkeit erzielten jedoch nur zwei der fünf Kandidaten eine Höchstplatzierung: Professional Line 6833-84 von Busch-Jaeger sowie das Modell Ei650 von Ei Electronics. Letztgenannter Rauchmelder war bereits bei den drei Vorgängertests dabei und ging jedes Mal als Sieger hervor. Er ist seit zehn Jahren auf dem Markt und hat seine Langlebigkeit längst unter Beweis gestellt.

Sichere Stromversorgung über viele Jahre

Insbesondere die Stromversorgung spielt eine wichtige Rolle. Wer sich für ein Modell mit wechselbaren Batterien entscheidet, muss diese rechtzeitig austauschen oder riskiert, dass der Melder nicht funktionsbereit ist. Brandschutzexperten empfehlen deshalb Geräte mit fest eingebauter Zehn-Jahres-Lithium-Batterie. Sie sorgt über die gesamte Lebensdauer hinweg für Sicherheit. Nach Ablauf von zehn Jahren müssen die Melder ohnehin ausgetauscht werden.

Schutz gegen Fehlalarm und hohe Bedienerfreundlichkeit

Fängt ein Rauchmelder an zu piepen, obwohl es nicht brennt, ist das ärgerlich – gerade nachts. Deshalb lohnt sich ein Blick auf die Verpackung. Dort sollte ein mit Flammen gefülltes „Q“ zu finden sein – ein Qualitätssiegel, das unter anderem einen guten Fehlalarmschutz bescheinigt. Unter www.rauchmelder-sind-pflicht.de gibt es ausführliche Erläuterungen sowie mehr Details zu den Kriterien bei der Geräteauswahl. So sollte unter anderem die Benutzerfreundlichkeit in die Kaufentscheidung einfließen. Eine große Bedientaste, die sich bequem vom Boden aus mit einem Besenstil betätigen lässt, erspart die Leiter beim jährlichen Funktionstest. Eine Stummschaltfunktion ist hilfreich, wenn der Melder Alarm auslöst, obwohl es nicht brennt. Zudem gibt es Geräte, die auf blinkende LED-Signale verzichten. Insbesondere im Schlafzimmer kann das von Vorteil sein. So schläft es sich nicht nur sicher, sondern auch ungestört.

MIETPREISBREMSE UND MIETENDECKEL: HILFE BEI WUCHERMIETEN

Verbraucherschutz: So können sich Mieter gegen überhöhte Wohnungskosten wehren

(djd). Die Wohnungsknappheit in vielen deutschen Städten führt seit Jahren zu hohen Mietpreisen und damit zu großen finanziellen Belastungen von Mietern. Seit 2015 gibt es deshalb das Gesetz zur sogenannten Mietpreisbremse und in Berlin seit einiger Zeit den Mietendeckel. Aber was genau besagen diese beiden Instrumente zur Eindämmung von Mietpreiserhöhungen eigentlich? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was ist die Mietpreisbremse genau?

„Die entsprechenden Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regeln, dass in bestimmten Städten und Ballungsgebieten eine Obergrenze für Mieten festgelegt werden darf: Mieten in diesen Regionen dürfen höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen“, erklärt Rechtsanwalt Bernd Filsinger von der Mannheimer Kanzlei Kaiser & Kollegen und Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Auskunft über die Höhe des Mietpreisspiegels geben die Verwaltungen der jeweiligen Städte.

Welche Rechte ergeben sich daraus für Mieter?

Grundsätzlich gilt, dass man als Mieter nur zur Zahlung der Miete in der zulässigen Höhe verpflichtet ist. „Wenn man darüber hinaus gezahlt hat, kann man den Vermieter wegen des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse schriftlich rügen. Mittlerweile sind Rückzahlungen seitens des Vermieters auch rückwirkend möglich, nämlich für die ersten zweieinhalb Jahre des Mietverhältnisses“, erläutert Bernd Filsinger. Seit Januar 2019 seien Vermieter zudem verpflichtet, die exakte Miethöhe des Vormieters schriftlich und unaufgefordert offenzulegen und somit für Transparenz zu sorgen. Werden möblierte Wohnungen vermietet, findet die Mietpreisbremse zwar im Prinzip immer noch Anwendung. „Der Vermieter kann jedoch einen extra Aufschlag und dadurch eine erhöhte Miete verlangen“, so Filsinger.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Unter www.haufe.de/thema/mietpreisbremse etwa gibt es eine nach Bundesländern gegliederte Übersicht, wo genau die Mietpreisbremse gilt. Im Saarland und in Sachsen wurde sie bisher nicht umgesetzt.

Welche Ausnahmen gibt es bei der Mietpreisbremse?

– Die Mietpreisbremse gilt nur bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen. Bei Neubauten darf der Vermieter die Höhe der Miete frei bestimmen.
– Der Vermieter darf bei umfangreichen Modernisierungen die Miete höher ansetzen.
– Wenn die Miete bereits hoch ist und auch oberhalb der verhängten Preisdeckelung liegt, muss der Vermieter die Miete trotzdem nicht senken.

Was hat es mit dem Mietendeckel in Berlin auf sich?

Die Regelungen in der Hauptstadt gehen teilweise über die Vorgaben der Mietpreisbremse hinaus. Über den aktuellen Stand informiert die von der Senatsverwaltung eingerichtete Seite www.mietendeckel.berlin.de.

MIETVERTRÄGE KONTAKTLOS UND SICHER UNTERSCHREIBEN

Die Digitalisierung spart Zeit, Wege und unnötige Kontakte

(djd). Trotz Pandemie und Kontakteinschränkungen steht die Immobiliensuche nicht still. Denn wer berufs- oder studienbedingt die Stadt wechselt, wer zusammenzieht oder Kinder bekommt, sucht auch jetzt nach einem neuen Zuhause. Um vermeidbare Kontakte einzuschränken oder beispielsweise nur für eine Vertragsunterzeichnung nicht an einen anderen Ort reisen zu müssen, werden auf dem Immobilienmarkt digitale Lösungen immer wichtiger. Das spiegeln auch die Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage wider, die Immoscout24 unter mehr als 1.000 Mietern und Mieterinnen durchgeführt hat. Hier können sich 59 Prozent vorstellen, einen Mietvertrag digital zu prüfen und zu unterschreiben. Die höchste Bereitschaft zeigt sich mit 72 Prozent bei der Altersgruppe der 30- bis 39-Jährigen.

Vorteil Zeitersparnis

Den größten Vorteil sehen die Befragten in der Zeitersparnis. Statt tage- bis wochenlang auf hin- und hergeschickte Verträge zu warten, bewerten es 62 Prozent positiv, dass sie durch digitale Mietverträge Zeit sparen können und nicht mehr zur Post gehen müssen. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass solche Verträge Ressourcen schonen, weil kein Papier verwendet wird. Wer sich als Wohnungssuchender für einen digitalen Vertrag interessiert, sollte direkt beim potenziellen Vermieter nachfragen. Über www.immobilienscout24.de kann dieser Verträge einfach, schnell und papierlos an den zukünftigen Mieter per E-Mail versenden. Nach der Prüfung erfolgt dann auf Wunsch die digitale Unterschrift. Sie kann per Tastatur eingetippt, mit der Maus gezeichnet oder als Bilddatei hochgeladen werden. Die Vertragsvorlagen des Immobilienportals sind in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten konzipiert. Sie sind rechtssicher, vermieterfreundlich und werden fortlaufend rechtlich aktualisiert.

Weniger Übertragungsfehler

Auch für den Vermieter ergeben sich durch die Nutzung eines digitalen Mietvertrags Vorteile. Bisher ist die Erstellung einer Mietvereinbarung meist noch ein analoger Prozess. Daten zu allen Beteiligten und der Immobilie müssen meist händisch übernommen werden. Das ist umständlich und fehleranfällig. Beim digitalen Mietvertrag werden vorhandene Daten aus dem Exposé, des Anbieters und des Mieters automatisch zusammengeführt und per Mausklick die individuell passenden Klauseln eingefügt.

Bescheid wissen und Ärger vermeiden

Das sollten Mieter bei der Untervermietung über Airbnb beachten

(djd). Die Mieten in vielen deutschen Städten sind in den letzten Jahren extrem gestiegen. Für Mieter kann es deshalb eine interessante Option sein, die ganze Wohnung oder einzelne Zimmer über die Plattform Airbnb zu vermieten und damit die eigene Miete zumindest teilweise zu „refinanzieren“. Dabei muss man aber einiges beachten. Verstöße können zu Bußgeldern, Abmahnungen oder zur Kündigung des Mietvertrages führen. Hier die wichtigsten Tipps:

– Vermieter muss Erlaubnis geben

Wer als Mieter die Wohnung oder einzelne Zimmer auf Airbnb einem Gast anbieten möchte, braucht das Einverständnis seines Vermieters. Die Erlaubnis sollte man sich schriftlich einholen. „Nach einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2014 muss dies eine spezielle Erlaubnis für die Untervermietung an Touristen sein“, erklärt Roland-Partneranwältin Hendrickje Mundt von der Kanzlei Raudszus & Partner aus Plön. Das Einverständnis des Vermieters sei im Zweifel also nur dann ausreichend, wenn darin die Vermietung konkret über Airbnb erlaubt werde.

– Vermieter darf Zustimmung verweigern

Soll die gesamte Wohnung oder das gesamte Haus an einen Gast vermietet werden, kann der Vermieter frei entscheiden, ob er dies erlaubt. Will man nur ein einzelnes Zimmer vermieten und kann ein berechtigtes Interesse daran nachweisen, hat man einen Anspruch auf eine Erlaubnis. Der Vermieter darf seine Zustimmung aber verweigern, wenn die Untervermietung für ihn unzumutbar wäre. „Dies ist etwa der Fall, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt oder der Wohnraum übermäßig belegt würde“, so Mundt.

– Gute Argumente vorbringen

Für die Begründung eines berechtigten Interesses sind aussagekräftige Argumente nötig. „Die bloße Aussicht auf Einnahmen durch Airbnb bedeutet kein berechtigtes Interesse“, erklärt Rechtsanwältin Mundt. Es müsse nachgewiesen werden, dass persönliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. Zudem müsse das berechtigte Interesse nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein. Laut Deutschem Mieterbund wäre ein typisches Beispiel für ein solches Interesse, dass die Miete sonst nicht mehr bezahlt werden kann.

– Zweckentfremdungsverbot von Stadt zu Stadt unterschiedlich

Kommunen schränken mit Zweckentfremdungsverboten die Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses über Airbnb ein. Die Regelungen fallen dabei von Stadt zu Stadt unterschiedlich aus.

– Haftung für Schäden

Gastgeber sind für sämtliche Schäden oder negative Folgen wie Ruhestörungen verantwortlich, die ein Gast in der Wohnung verursacht. Airbnb hat für solche Fälle zwar Absicherungsangebote, dabei gibt es aber Ausnahmen, und es sind aufwendige Dokumentationsprozesse notwendig.

Die eigene Ferienimmobilie erfolgreich vermieten

Von Anbieter-Plattform bis Inserat: Tipps für einen vollen Buchungskalender

(djd). Das Wissen, sich auch im Urlaub zu Hause zu fühlen: Mit einer eigenen Ferienimmobilie erfüllen sich viele Deutsche einen Traum – ob an der Nord- und Ostsee, in den Bergen oder einer Großstadt. Oft nutzen Ferienhausbesitzer das Feriendomizil jedoch nur für wenige Wochen im Jahr. Um die Kosten zu mindern, lohnt es sich, die Unterkunft weiterzuvermieten. Ferienhausportale im Internet bieten eine einfache Lösung, um Gäste zu gewinnen.

So gehts: Vermietungserfolg steigern

Ferienhausportale sind rund um die Uhr „geöffnet“ und helfen professionell bei der Vermarktung von Ferienunterkünften. Als Anbieter sollte man darauf achten, dass die Online-Plattform benutzerfreundlich aufgebaut ist, über ein flächendeckendes Angebot verfügt und ein hohes Vertrauen seiner Nutzer genießt. Denn je attraktiver das Portal für die Urlauber, desto größer ist die Chance, selbst Gäste zu gewinnen. Vermieter sollten sich daher fragen: Würde ich selbst über das Portal eine Ferienunterkunft buchen? Auch der Blick auf www.deutscher-ferienhausverband.de kann hierbei unterstützen. Denn alle hier gelisteten Portale unterziehen sich regelmäßig freiwilligen Qualitätsprüfungen.

Optimal: Online-Vermarktung und persönliche Betreuung

Ein persönlicher und gut erreichbarer Kundendienst ist für Mieter und Vermieter ebenso unerlässlich. Um diesen zu testen, können Hausbesitzer einfach mal die Vermieter-Hotline eines Portals während der Sprechzeiten anrufen und prüfen, wie es um die persönliche Betreuung steht. Schließlich will man die Ferienunterkunft unkompliziert inserieren und eingehende Buchungen einfach verwalten können. Aufschluss über die Qualität des Ferienhausportals kann auch ein Blick auf den Portalbereich für Gastgeber bringen. BestFewo.de etwa, eine Plattform für Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland, bietet über 90.000 Unterkünfte.

Tipps für die Gestaltung des Online-Inserats

Auf der Seite erklären zudem Experten, warum gerade das Startbild so entscheidend für ein aussagekräftiges Inserat ist. Oder auf was Inserenten bei der Komposition von Fotomotiven zu achten haben. Vermieter finden dort Anregungen und Informationen von der Unterkunftsbeschreibung bis hin zur Darstellung von Grundrissen. Bei der Vermarktung der Unterkünfte arbeitet der Anbieter mit verschiedenen Partnern zusammen. So sind die Unterkünfte der Gastgeber auf allen relevanten Ferienhausportalen vertreten. Weitere Informationen gibt es unter www.bestfewo.de.

Das Treppenhaus ist kein Müllabladeplatz

Was dürfen Mieter vor ihrer Wohnung abstellen und was nicht?

(djd). Im Hauseingang drängen sich Fahrräder, Kinderwagen und Rollator. Bei Meiers im ersten Stock stapeln sich die Schuhe vor der Wohnungstür. Die Wagners pflegen ihre Pflanzenzucht im Treppenhaus und der griesgrämige Herr von oben parkt seine müffelnden Müllsäcke gern mal ein, zwei Tage neben der Fußmatte. Was mancher im Hausflur lagert, stört seinen Nachbarn gewaltig. Doch was ist eigentlich erlaubt und was nicht? Leider ist die Nutzung des Hausflurs gesetzlich nicht ganz klar geregelt.

Hausflur gilt als Gemeinschaftsraum

„Grundsätzlich zählt das Treppenhaus zu den Gemeinschaftsräumen und kann somit von allen Mietern genutzt werden“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. Entscheidend ist jedoch, dass andere Mieter nicht beeinträchtigt werden. So muss beispielsweise der Fluchtweg gewährleistet sein, jeder ungehindert an seinen Briefkasten gelangen können und die Trage eines Notarztes durch den Flur passen. „Laut baurechtlicher Verordnung ist in der Regel eine Durchgangsbreite von einem Meter vorgeschrieben“, so Jürgens. Ansonsten kann der Vermieter in der Hausordnung festlegen, was im Treppenhaus gestattet ist, da er die Versicherungspflicht gegenüber den Mietern hat und dafür zu sorgen hat, dass diese im Hausflur keinerlei Gefahren ausgesetzt sind.

Aus diesem Grund sind Gegenstände wie Schuhschränke, Schirmständer, Blumenkübel und Putzzeug meist nicht erwünscht. Auch Fahrräder gehören nicht in den Hausflur, sondern in den dafür vorgesehenen Abstellraum, in den eigenen Keller oder die Wohnung. Ausnahmen können für Kinderwagen, Rollstühle oder Gehhilfen gelten – wenn genügend Platz vorhanden ist. Denn der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass Eltern oder gehbehinderten Personen nicht zugemutet werden kann, Rollator oder Karre mehrere Stockwerke hochzutragen. Doch die jeweilige Regelung hängt oft von Einzelfällen ab. Darum ist Expertenrat – zu finden etwa unter www.iv-mieterschutz.de – hier angeraten.

Rücksicht auf die Nachbarn nehmen

Müllsäcke allerdings haben im Treppenhaus grundsätzlich nichts zu suchen, genauso wenig wie Katzenklos oder Sportschuhe. Es gilt vor allem: Jeder sollte möglichst Rücksicht auf die Nachbarn nehmen und gegebenenfalls höflich fragen, ob sich jemand an einem Blumentopf stört. Denn durch ein persönliches Gespräch kann ein Rechtsstreit meist vermieden werden.

Kaufen schlägt Mieten: die große Immobilien-Analyse in den 79 größten deutschen Städten

Nürnberg (ots) – Immowelt hat die monatliche Belastung von Käufern und Mietern einer 80-bis 120-Quadratmeter-Wohnung in Deutschland verglichen:

Kaufen lohnt sich in vielen Fällen auch mit wenig Eigenkapital: Selbst bei einer 100-Prozent-Finanzierung ist der Erwerb oft eine Option / Je mehr Kapital, desto eindeutiger der Trend: Bei 20 Prozent Eigenkapital haben Käufer in 36 der 79 Städte im Durchschnitt sogar niedrigere monatliche Kosten als Mieter / Selbst bei monatlichen Mehrbelastungen lohnt sich Kaufen häufig: Nach 30 Jahren Tilgungszeitraum locken sicheres und mietfreies Wohnen und oftmals ein deutlicher Wertzuwachs der Immobilien

Monatlich Miete zahlen oder das Geld lieber in die eigenen vier Wände investieren? Viele Mieter wollen eigentlich kaufen, glauben aber, dass sie sich aufgrund der hohen Preise keine Immobilie leisten können. Eine Fehleinschätzung, wie eine aktuelle Analyse von immowelt.de zeigt. Denn der Kauf einer Wohnung in familientauglicher Größe lohnt sich überraschend oft und das in vielen Fällen auch mit geringem Eigenkapital. Wichtigstes Ergebnis:

Wer lediglich die Kaufnebenkosten aus eigener Tasche stemmen kann, zahlt in der Mehrzahl der untersuchten Städte monatlich nur etwas mehr als ein Mieter – besitzt nach 30 Jahren dafür aber eine abbezahlte Wohnung. In Gelsenkirchen, Wuppertal und Magdeburg spart der Käufer im Durchschnitt monatlich sogar.

Für die Analyse von immowelt.de wurden die monatliche Belastung der Käufer für Zins- und Tilgungskosten, Kaufnebenkosten sowie monatliche Rücklagen den Mietzahlungen gegenübergestellt. Diese Beträge für eine Familienwohnung mit 80 bis 120 Quadratmetern beziehen sich auf einen Tilgungszeitraum von 30 Jahren. Außerdem wurde der zu erwartende Wertzuwachs im Vergleichszeitraum ermittelt.

Kauf auch bei geringem Eigenkapital eine echte Option

Wer eine 100-Prozent-Finanzierung benötigt, profitiert in vielen Fällen vom Kauf einer Familienwohnung. Neben den bereits erwähnten Städten Gelsenkirchen, Wuppertal und Magdeburg, in denen Käufer durchschnittlich im Monat sogar Geld sparen, liegt die monatliche Mehrbelastung in 41 Städten bei unter 200 Euro und ein Kauf ist damit eine echte Option. Hierzu gehören Heidelberg, Düsseldorf, Köln, Karlsruhe und Dresden. Falls diese Mehrausgaben für eine Familie zu stemmen sind, bietet sich hier in vielen Fällen der Kauf an, da Käufer nach 30 Jahren sicher und mietfrei in ihrer abbezahlten Immobilie leben. Sollten sie sich eines Tages doch zum Verkauf entschließen, hat die Wohnung in den meisten Städten mit großer Wahrscheinlichkeit auch deutlich an Wert gewonnen. In Köln etwa betragen die Mehrkosten für Käufer einer familientauglichen Wohnung im Wert von gut 290.000 Euro im Schnitt zwar 175 Euro pro Monat. Doch nach 30 Jahren ist der Besitzer schuldenfrei und Wohnungseigentümer.

80-Prozent-Finanzierung: In 36 Städten zahlen Käufer monatlich weniger

Je mehr eigenes Vermögen der Käufer mit einbringt, desto lohnenswerter wird der Immobilienerwerb. In 36 der 79 untersuchten Städte zahlen Käufer mit 20 Prozent Eigenkapital monatlich sogar weniger als Mieter. Das gilt selbst für florierende Städte wie Köln, Stuttgart oder Augsburg. In Berlin muss ein Käufer bei einer 80-Prozent-Finanzierung im Monat durchschnittlich 107 Euro mehr aufbringen als ein Mieter und sollte zudem über gut 72.000 Euro Eigenkapital verfügen. Falls sich diese Kosten aber aufbringen lassen, ist es eine durchaus lukrative Option: Bis 2047 ist die Wohnung abbezahlt und der Besitzer wohnt mietfrei.

Nur in 5 Städten ist die monatliche Mehrbelastung für Käufer hoch

Bei einer 80-Prozent-Finanzierung ergab die Analyse lediglich 5 Städte, in denen die durchschnittlichen monatlichen Mehrkosten für Käufer die 200-Euro-Schwelle knacken: Das sind München, Rostock, Oldenburg, Erlangen und Freiburg. In diesen Städten muss nicht generell vom Kauf abgeraten werden. Käufer sollten sich hier bei ihrer Entscheidung aber sehr sicher sein und über möglichst viel Eigenkapital verfügen. In München betragen 20 Prozent des Kaufpreises von rund 640.000 Euro beispielsweise knapp 130.000 Euro. Wer über dieses Vermögen verfügt und bereit ist monatlich 220 Euro mehr zu zahlen als ein Mieter, besitzt nach 30 Jahren dafür aber auch eine Immobilie im Wert von nahezu einer Million Euro – und kann dauerhaft und sicher auf einem der angespanntesten Immobilienmärkte Deutschlands in einer Wohnung mit komfortabler Größe wohnen.

Berechnungsgrundlage

Datenbasis für die Berechnung der Kauf- und Mietpreise in den 79 größten deutschen Städten waren 163.300 Immobilien, die im Jahr 2017 auf immowelt.de inseriert wurden. Dabei wurden ausschließlich die Angebote berücksichtigt, die vermehrt nachgefragt wurden. Die Preise sind jeweils Angebots-, keine Abschlusspreise. Die Preise geben den Median, also den mittleren Wert der Angebotspreise der Immobilien, wieder. Die Mietpreise sind Nettokaltmieten bei Neuvermietung.

Ausführliche Informationen zu allen 79 Städten sowie Karten, Tabellen und die Analysemethode finden Sie hier auf unserer Sonderseite: http://ots.de/jEhe3

Grafiken und Tabellen stehen außerdem hier zum Download bereit: http://ots.de/i0vRI

Diese und andere Pressemitteilungen von immowelt.de finden Sie in unserem Pressebereich unter http://presse.immowelt.de/pressemitteilungen.html

Methodik

Die durchschnittliche monatliche Belastung für Käufer beinhaltet die Kosten für Zins- und Tilgungszahlungen, Rücklagen für Instandhaltungen sowie die bundeslandspezifischen Kaufnebenkosten umgelegt auf 30 Jahre. Die Entwicklung der Mietpreise orientiert sich an Daten des statistischen Bundesamtes. Diese ergeben eine durchschnittliche jährliche Steigerung der Mietpreise um 1 Prozent seit 1995 in Deutschland. Da sich der Wohnungsmarkt regional jedoch unterschiedlich entwickelt, wurde auf der Basis von sozio-ökonomischen Faktoren die jährliche Mietpreisentwicklung bei 0,5 Prozent (unterdurchschnittliche Entwicklung),1,0 Prozent (durchschnittliche Entwicklung) und 1,5 Prozent (überdurchschnittliche Entwicklung) pro Jahr angesetzt. Analog dazu wurde auch die Wertentwicklung der Immobilien angenommen. Die Annuitätenrate wurde bei der 80-Prozent- sowie der 100-Prozent-Finanzierung jeweils auf 30 Jahre berechnet. Dabei wurde für beide Finanzierungsarten aktuell marktübliche Zinssätze angenommen (100-Prozent-Finanzierung: 2,2 Prozent, 80-Prozent-Finanzierung: 1,9 Prozent). Bei der 100-Prozent-Finanzierung bezahlt der Käufer die Kaufnebenkosten mit eigenen Mitteln und nimmt einen Kredit über 100 Prozent der Kaufsumme auf. Bei der 80-Prozent-Finanzierung werden mit dem Eigenkapital neben den Kaufnebenkosten auch 20 Prozent der Kaufsumme beglichen.

Über immowelt.de:

Das Immobilienportal www.immowelt.de ist einer der führenden Online-Marktplätze für Wohnungen, Häuser und Gewerbeimmobilien. Gemeinsam mit immonet.de verzeichnet das Immobilienportal eine Reichweite von monatlich 47 Millionen Visits*. Immowelt.de ist ein Portal der Immowelt Group, die mit bauen.de, umzugsauktion.de und ferienwohnung.com weitere reichweitenstarke Portale betreibt. Zweites Hauptgeschäftsfeld ist die Entwicklung von Softwarelösungen für die Immobilienbranche.

* Google Analytics; Stand: Januar 2017

Pressekontakt:

Immowelt AG
Nordostpark 3-5
90411 Nürnberg

Barbara Schmid
+49 (0)911/520 25-808
presse@immowelt.de

Jan-Carl Mehles
+49 (0)911/520 25-808
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Original-Content von: Immowelt AG, übermittelt durch news aktuell

Reden ist ratsam

Mieter sollte Einladung zum Krisengespräch nicht einfach schwänzen

Berlin (ots) – Wenn es in einem Mietshaus zu Streitereien kommt, dann wird von Verwaltung oder Eigentümern manchmal ein Schlichtungsgespräch arrangiert. Das sollte man als Betroffener nicht einfach schwänzen, sonst riskiert man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die ordentliche Kündigung.

(Amtsgericht Augsburg, Aktenzeichen 25 C 974/16)

Der Fall: Mehrere Parteien in einem Mietshaus warfen sich gegenseitig vor, ständig Lärm zu verursachen. Daraufhin entschloss sich die Vermieterin, alle Beteiligten an einen Tisch zu bringen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Doch einer der Nachbarn, gegen den sich die Vorwürfe richteten, verweigerte die Teilnahme. Als Konsequenz wurde ihm die ordentliche Kündigung ausgesprochen und schließlich die Räumung beantragt. Die Begründung: Sein Verhalten stelle eine nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten dar.

Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht vertrat die Rechtsmeinung der Vermieterin. Wer sich in einer solch verfahrenen Situation ohne nachvollziehbare Gründe der Aussprache und damit dem Austausch der Argumente verweigere, der verdeutliche dadurch, dass er kein Interesse an einer Entspannung habe. „Abgerundet“ werde das unangemessene Verhalten dieses Mieters durch seine Weigerung, sich an der Hausordnung zu beteiligen, und durch eine unpünktliche Mietzahlung.

Quelle https://www.presseportal.de/pm/35604/3805316

Erlaubt ist meistens, was nicht stört

Ratgeber Recht: Tipps für Balkon- und Gartenbesitzer in der warmen Jahreszeit

(djd). Während der warmen Jahreszeit genießen die Bundesbürger ihre Freizeit am liebsten auf dem Balkon oder im eigenen Garten. Outdoor-Aktivitäten können aber auch immer dazu führen, dass sich Nachbarn davon belästigt fühlen. Was erlaubt ist und was nicht, steht oftmals im Mietvertrag oder in gesetzlichen Regelungen. Grundsätzlich sollte aber Rücksichtnahme das Motto sein: Erlaubt ist meistens, was nicht stört.

Beim Grillen Rücksicht auf die Nachbarn nehmen

Das Grillen gehört zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen in der warmen Jahreszeit. Aber darf man qualmen, was das Zeug hält? „Das Grillen auf Balkon, Terrasse oder im angemieteten Garten ist grundsätzlich erlaubt, solange es nach dem Mietvertrag oder der Hausordnung nicht verboten ist und kein Dauerzustand daraus wird“, erläutert Roland-Partneranwalt Peter Sales Wagner. Jeder solle darauf achten, dass die Nachbarn nicht konstant durch herüberziehenden Rauch belästigt werden, so der Rechtsanwalt aus Overath. Eine eindeutige gesetzliche Regelung, wie oft ein Grillabend erlaubt ist, gibt es jedoch nicht: Je nach Gericht reichen die Einschränkungen von einmal im Monat mit Vorankündigung bis hin zu fünfmal im Monat.

Nächtliche Ruhestörung sollte die Ausnahme bleiben

An lauen Abenden kann es auf dem Balkon oder im Garten später und auch schon mal lauter werden als gewohnt. Ruhestörungen sorgen schnell für Zwist mit Nachbarn. Denn grundsätzlich gilt zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Deutschland Nachtruhe. „Einen Verstoß müssen Nachbarn nur dann hinnehmen, wenn er die Ausnahme bleibt. Als Faustregel gilt bis zu viermal pro Jahr“, so Peter Sales Wagner. Tätigkeiten wie Rasenmähen sollte man zu bestimmten Zeiten ebenfalls lieber bleiben lassen. Viele landesrechtliche Regelungen verbieten es zum Beispiel, laute Maschinen an Sonn- und Feiertagen oder während der Mittagszeit – in der Regel zwischen 12 und 15 Uhr – zu nutzen. Auch abends und an Wochenenden können strengere Einschränkungen gelten.

Bei Umgestaltung des Balkons Vermieter informieren

Dürfen Mieter einen Balkon, der ihnen nicht gefällt, umgestalten? „Der Vermieter kann bestimmte Einschränkungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung festlegen, etwa eine einheitliche Gestaltung der Außenfassade“, so Peter Sales Wagner. Außerdem müssen Mieter bei größeren Maßnahmen das Einverständnis des Besitzers einholen, etwa wenn eine Markise angebracht werden soll. Der Vermieter kann zudem verlangen, dass alle Veränderungen beim Auszug wieder rückgängig gemacht werden. „Auf jeden Fall sollte man größere Eingriffe immer schriftlich genehmigen lassen“, rät der Rechtsexperte. Mehr Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.

Ärger um die Kaution

Häufig kommt es hier zu Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern

(djd). Aus der Wohnung ausziehen, die hinterlegte Kaution zurückbekommen und das Geld gleich in die neue Unterkunft investieren – so reibungslos wünschen es sich die meisten Menschen bei einem Umzug. Die Realität sieht allerdings oft anders aus, denn immer wieder zahlen Vermieter den Betrag nur teilweise oder gar nicht aus. Dazu erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: „Die Kaution soll mögliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern, wie nicht gezahlte Mieten, Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen aber auch eventuelle Schadensersatzansprüche.“

Kaution muss insolvenzsicher angelegt werden

Der Vermieter gilt bei Kautionen nur als Treuhänder des Geldes und ist verpflichtet, es insolvenzsicher anzulegen. „Zur Sicherheit sollte sich der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses daher nach dem Verbleib seiner Kaution erkundigen“, so der Experte. Endet das Mietverhältnis, muss der Vermieter das Geld mit Zins und Zinseszinsen zurückerstatten – und zwar nach einer angemessenen Überlegungsfrist. „In der Rechtsprechung wird spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ein Anspruch auf Kautionsabrechnung und -auszahlung anerkannt. Dabei kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an“, meint Jürgens. Falls noch eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung ausstehe, könne der Vermieter den entsprechenden Betrag zurückhalten. Den Rest der Summe hat er aber auszuzahlen oder, sofern es sich um ein verpfändetes Sparbuch handelt, auch dessen Freigabe zu erklären. Häufig entzündet sich ein Kautionsstreit auch über die Schönheitsreparaturen. Hat der ausziehende Bewohner diesbezügliche Pflichten nicht wahrgenommen, muss der Vermieter ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Erst wenn diese ergebnislos verstrichen ist, kann er auf die Kaution zurückgreifen und seine Ansprüche damit verrechnen.

Wirksamkeit von Klauseln checken lassen

Ob und inwieweit dem Mieter die Schönheitsreparaturen obliegen, richtet sich nach dem Mietvertrag. Da es hierzu unzählige unwirksame Klauseln gibt, sind Betroffene gut beraten, sich kundig zu machen. Tipps und Experten findet man etwa unter www.iv-mieterschutz.de. Um Ärger und womöglich einen Rechtstreit von vornherein zu vermeiden, sollte der Mieter beim Auszug auf einem schriftlichen Übergabeprotokoll bestehen.