NOTVERTRETUNGSRECHT FÜR EHEGATTEN

Bundesnotarkammer warnt vor falscher Sicherheit und empfiehlt Vorsorgevollmacht

(djd). Schwere Krankheit, Unfall, Demenz im Alter – im menschlichen Leben gibt es viele Risiken. Wer im Ernstfall seine Angelegenheiten dann nicht mehr selbst regeln kann, wird ohne Vorsorgevollmacht unter Betreuung gestellt. Darauf weist die Bundesnotarkammer hin. Auch das mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ab dem 1. Januar 2023 eingeführte Notvertretungsrecht für Ehegatten vermeidet nicht sicher die Anordnung einer Betreuung. „Das Notvertretungsrecht schafft nur auf den ersten Blick mehr Sicherheit“, warnt Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.

Notvertretungsrecht zeitlich befristet und nicht bei Vermögensfragen gültig

Das Notvertretungsrecht gilt aufgrund der Missbrauchsrisiken nämlich nur für bestimmte Gesundheitsangelegenheiten und nicht für Vermögensfragen. „Wenn eine Rechnung bezahlt werden muss und dafür ein Kontozugriff notwendig ist oder wenn nach einem Unfall für den behindertengerechten Umbau der Wohnung ein Kredit erforderlich ist, hilft das Notvertretungsrecht nicht weiter“, erklärt Thelen. Zudem sei das Notvertretungsrecht zeitlich beschränkt. „Es gilt nur für sechs Monate. Ist diese Zeit abgelaufen, muss anschließend eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt werden.“ Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht und zur Tätigkeit von Notarinnen und Notaren gibt es unter www.notar.de.

Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Wer das Notvertretungsrecht nicht wünscht, kann einen Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Der Widerspruch schließt das Notvertretungsrecht des Ehegatten jedoch nur aus, ohne etwas darüber auszusagen, wer stattdessen für einen handeln soll. Um für den Notfall vorzusorgen, empfiehlt sich laut Notarkammer weiter eine Vorsorgevollmacht, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung. Mit der Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die für einen handelt, wenn man hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist. Die Vertrauensperson kann der Ehepartner, aber auch eine andere Person sein. Gibt es eine ausreichende Vorsorgevollmacht, darf das Gericht keine Betreuung anordnen und das Notvertretungsrecht gilt nicht.

DIE HÄLFTE ALLER BAUHERREN IST VON PFUSCH AM BAU BETROFFEN

Ansprüche an die Mängelbeseitigung frühzeitig anmelden

(djd). Rund 50 Prozent der Häuslebauer haben beim Bau ihres Eigenheims mit Mängeln zu kämpfen. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Umfrage unter den Mitgliedern des Verbraucherschutzvereins Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB). Bauherren haben jedoch ein Recht auf ein mängelfreies Werk, zudem muss die Ausführung auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. „Diese Rechte sollten die Verbraucher auch einfordern“, rät BSB-Sprecher Erik Stange.

Qualitätskontrollen durch unabhängige Sachverständige

Für Baulaien sind Mängel oder nicht fachgerechte Ausführungen nicht immer zu erkennen. Das kann dazu führen, dass sie von nachfolgenden Gewerken überbaut werden und Folgeschäden erst nach der Baufertigstellung oder dem Ende der Gewährleistungsfrist zutage treten. In vielen Fällen sind die Rechte auf Mängelbeseitigung dann nur schwer oder gar nicht mehr durchzusetzen. Laut Stange ist es daher sinnvoll, bereits während der Bauphase baubegleitende Qualitätskontrollen durchführen zu lassen. Dabei überprüft ein externer Sachverständiger die Bauausführung in wichtigen Phasen. Von Qualitätskontrollen, die das Bauunternehmen selbst mit anbietet, rät Stange eher ab. Sie besitzen nicht die Unabhängigkeit, die der Bauherr erwarten sollte. Bei manchen Angeboten auf Online-Portalen gibt es ebenfalls Verbindungen zu Bauunternehmen oder Vertriebsfirmen. Eine gute Baubegleitung zu finden, etwa unter www.bsb-ev.de, zeichnet sich laut Stange jedoch durch wirtschaftliche Unabhängigkeit und nachweisbare Qualifikationen aus. Bauherrenberater des BSB sind immer Ingenieure oder Architekten mit Zusatzqualifikationen und nur eigenständig tätig.

Bauzeitverzögerungen können Schadenersatzansprüche begründen

Ein weiteres Problem neben den Mängeln sind laut der genannten Umfrage auch Bauzeitverzögerungen: 23 Prozent der Befragten klagten über eine verspätete Fertigstellung. Pauschale Begründungen wie der Hinweis auf Corona müssen nicht akzeptiert werden. Wenn das Unternehmen für den Verzug verantwortlich ist, können Bauherren Schadenersatzansprüche geltend machen, beispielsweise für doppelte Wohnkosten durch einen verschobenen Umzug. „Gegebenenfalls sollte man hier die Unterstützung eines Fachanwalts in Anspruch nehmen“, so Stange.

HANDWERKERSICHERHEIT ALS MODERNISIERUNGSHEMMNIS

Zusatzbürgschaft für Handwerkerleistungen überfordert viele Verbraucher

(djd). Bei größeren Renovierungen oder beim Bau eines Hauses beauftragen Hausbesitzer oder Bauherren immer wieder Handwerksunternehmen mit einzelnen Leistungen. In der Regel gehen sie davon aus, dass sie lediglich die vereinbarte Auftragssumme bereithalten müssen. Laut einer Regelung, die 2018 ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen wurde, können sie sich darauf jedoch nicht verlassen. Denn Handwerker können seitdem eine wesentlich höhere Sicherheitsleistung einfordern. Für eine Baumaßnahme, die mit 40.000 Euro veranschlagt ist, kann der beauftragte Unternehmer das Doppelte plus fünf Prozent verlangen, also 82.000 Euro. Der Geschäftsführer der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB) warnt, dass diese Preissteigerung für viele Verbraucher nicht finanzierbar sei.

Handwerker kann Sicherheit kurzfristig einfordern

Tückisch an der neuen Gesetzeslage ist, dass der Unternehmer den Auftraggeber vor Vertragsschluss nicht auf das mögliche Verlangen einer Handwerkersicherheit hinweisen muss. Die Forderung kann mit einer Frist von 10 Tagen gestellt werden – zu knapp für Verbraucher, denn viele Banken können Bürgschaftsanfragen gar nicht so kurzfristig bearbeiten. Zudem schafft die Regelung neue Verbraucherrisiken. Dazu Becker: „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es häufiger zum Missbrauch kommt. Entweder wird mit dem Bürgschaftsverlangen gedroht, um Mängelansprüche abzuwenden oder um höhere Preise für die Bauleistung durchzusetzen.“ Zudem könnten Modernisierungsabsichten per Gesetz ausgebremst werden. „Das kann nicht im Sinne der Bundesregierung sein“, so Becker. Unter www.bsb-ev.de gibt es mehr Infos über die Aktivitäten und Ziele des Vereins.

Verzichtserklärung für Sicherheitsverlangen in den Vertrag aufnehmen

Der BSB engagiert sich dafür, dass die Regelung wieder rückgängig gemacht wird. Der Verein argumentiert, dass die Maßnahmen in den betreffenden Fällen vollständig durch einen Bankkredit oder Eigenmittel vorfinanziert seien. Daher müssten die Handwerker nicht vor einem Zahlungsausfall geschützt werden. In der aktuellen Situation raten die Verbraucherschützer Bauherren und Modernisierern, vor dem Vertragsschluss für Handwerkerleistungen aktiv zu werden. BSB-Pressesprecher Erik Stange empfiehlt: „Private Bauherren sollten ihren Handwerker auf das Sicherheitsverlangen ansprechen und versuchen, eine Verzichtserklärung in den Vertrag aufnehmen zu lassen.“

BAUVERTRÄGE NICHT UNGEPRÜFT UNTERSCHREIBEN

Bei Angaben zur Bauzeit und zum Zahlungsplan genau hinsehen

(djd). Der Gesetzgeber hat die Rechte von Bauherren gegenüber den beauftragten Bauunternehmen gestärkt. Dennoch beobachten die Vertrauensanwälte und Berater der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) immer wieder, dass Unternehmen versuchen, verbriefte Verbraucherrechte zu umgehen. Denn viele Verträge enthalten verbraucherfeindliche, zum Teil nicht gesetzeskonforme Vertragsbestandteile und -formulierungen. So berichtet BSB-Geschäftsführer Florian Becker, dass solche Klauseln besonders häufig bei Angaben zur Bauzeit sowie beim Zahlungsplan zu finden seien.

Klauseln zur Fertigstellung und zu Zahlungsplänen sind oft nicht gesetzeskonform

„Die meisten Bauverträge treffen weiterhin keine konkreten Aussagen zum Fertigstellungszeitpunkt“, so Becker. Dabei hatte der Gesetzgeber den Verbrauchern dieses Recht ausdrücklich zugestanden, um ihnen eine verlässliche Planung der Finanzierung zu ermöglichen und Doppelbelastungen beim Umzug zu vermeiden. Viele Bauunternehmen versuchen, die Vorgaben zu umgehen, indem sie zwar Angaben zur Bauzeit machen, den Baubeginn aber offenlassen. Die Regelungen zur Begrenzung der Abschlagszahlungen werden nur bei rund einem Drittel der Bauverträge berücksichtigt, die der BSB regelmäßig im Rahmen eigener Studien überprüft. Laut Gesetz muss der Verbraucher bis zur Bauabnahme höchstens 90 Prozent der vereinbarten Summe zahlen. Die restlichen 10 Prozent geben ihm nach dem Willen des Gesetzgebers ein Druckmittel an die Hand, um die Beseitigung von Baumängeln durchzusetzen. „In vielen Verträgen sind jedoch Zahlungspläne vorgesehen, bei denen die letzte Rate 5 Prozent oder weniger beträgt. Das ist eine Summe, auf die manche Unternehmen lieber verzichten, statt Mängel zu beheben“, sagt Becker.

Verbraucherfeindliche Vertragspassagen sind für rechtliche Laien schwer zu erkennen

Laut Becker liegt die Vermutung nahe, dass juristisch nicht versierte Verbraucher durch teils geschickte Formulierungen systematisch und gezielt übervorteilt werden sollen. Er rät Bauherren in spe, sich nicht auf die Redlichkeit des Vertragspartners zu verlassen, sondern die Unterlagen von unabhängiger Seite, etwa von einem Vertrauensanwalt, prüfen zu lassen. Unter www.bsb-ev.de stehen Anwaltsadressen und weitere Infos zum Bauvertrag zur Verfügung. „Nur so kann man sichergehen, dass die Verträge den Bauherrn nicht benachteiligen“, resümiert Becker.

Wie gut schützt das Baurecht Verbraucher?

Noch immer enthalten Bauverträge rechtlich nicht zulässige Klauseln

(djd). Das neue Baurecht, das 2018 in Kraft trat, hat für bauwillige Verbraucher deutliche Verbesserungen gebracht. Allerdings beobachtet der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB), dass Bauunternehmen weiterhin Verbraucherschutzrechte missachten. Über 2.000 Bauverträge hat die Verbraucherschutzorganisation im letzten Jahr anwaltlich geprüft und in vielen Fällen deutliche Mängel festgestellt. „Aufgrund der Formulierungen gehen wir davon aus, dass es sich häufig um bewusste Umgehungsversuche des aktuellen Rechts seitens der Unternehmen handelt“, sagt BSB-Geschäftsführer Florian Becker.

Angaben zur Bauzeit und Zahlungspläne sind oft nicht gesetzeskonform

Gesunde Skepsis ist bei Bauherren also angezeigt. Besonderes Augenmerk sollten sie auf die Angaben zur Bauzeit und die Zahlungspläne legen – hier fanden die Anwälte besonders häufig verbraucherfeindliche Klauseln. Laut Becker fehlt oftmals eine konkrete Nennung des Fertigstellungszeitpunkts des Baus. Häufig gibt es Angaben zur Bauzeit, jedoch keinen verbindlichen Termin für den Baubeginn. Das erschwert für den Bauherrn die Finanzierungsplanung. Zudem kann ein später Fertigstellungszeitpunkt zu einer Doppelbelastung des Haushalts führen, wenn Miete und Finanzierung parallel laufen. Das aktuelle Baurecht legt fest, dass Bauherren nur 90 Prozent der Bausumme bis zur Abnahme entrichten müssen. Damit räumt der Gesetzgeber ein Druckmittel ein, mit dem Häuslebauer auf die Beseitigung von Baumängeln drängen können. Doch viele Bauverträge sehen in ihren Zahlungsplänen als letzte Rate nur 5 Prozent der Bausumme oder weniger vor. Bauherren haben es damit schwerer, ihre Rechte am Ende der Bauzeit durchzusetzen.

Vertragsprüfungen durch einen Vertrauensanwalt schützen vor Benachteiligungen

Laut Becker legen die teils geschickt formulierten Vertragsklauseln den Verdacht nahe, dass Verbraucher gezielt übervorteilt werden. Bauherren sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass alle Verbraucherschutzrechte in den Verträgen eingehalten werden. Becker rät daher, Bauverträge vor der Unterschrift von einem Fachanwalt, zum Beispiel einem unabhängigen Vertrauensanwalt, prüfen zu lassen, unter www.bsb-ev.de gibt es dazu Adressen und weitere Infos. So können Bauwillige sicher sein, dass das Vertragswerk keine Klauseln enthält, die ihre Rechte einschränken oder sie benachteiligen. Damit sinkt auch die Gefahr, dass es im Bauverlauf zu Rechtsstreitigkeiten kommt.

Die fünf größten rechtlichen Risiken

Studie: Wo kann man besonders schnell in einen juristischen Streit geraten?

(djd). Unstimmigkeiten und Reibereien im Beruf und im privaten Alltag eskalieren öfter zu ausgewachsenen Rechtsstreitigkeiten. Aber wo lauert für Verbraucher die größte Gefahr, in eine juristische Auseinandersetzung zu geraten? Roland Rechtsschutz hat aus allen Leistungsfällen des Jahres 2018 die fünf größten Risiken ermittelt.

1. Verträge: Von der Flugbuchung bis zum Autokauf

Der Klick im Online-Shop, die Buchung des nächsten Urlaubs oder auch der Kauf des neuen Wagens – beim Abschluss von Verträgen läuft nicht immer alles nach Plan. Die Bandbreite an Risiken ist hoch. Häufig ist bei solchen Problemen rechtliche Hilfe notwendig.

2. Arbeit: Krach mit dem Chef oder den Kollegen

Ein unbefriedigendes Arbeitszeugnis, Mobbing durch den Büronachbarn oder die Kündigung: Gründe, sich mit Vorgesetzten oder Kollegen zu streiten, gibt es viele. Meist landen diese Fälle früher oder später vor Gericht – und lassen sich oft nur mit Rechtsbeistand klären. Die Anwalts- und Gerichtskosten etwa bei einer Kündigung sind für Arbeitnehmer oft nicht aus eigener Kraft zu stemmen. Zudem muss bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in der ersten Instanz jeder seine Kosten selbst tragen – auch der Gewinner. Mit einem Berufs-Rechtsschutz ist man vor diesem Risiko geschützt.

3. Verkehr: Blitzer-Foto, Knöllchen und Co.

Der Straßenverkehr birgt einiges an Ärgerpotenzial. Für Autofahrer geht es dabei häufig um Bußgelder oder den Führerscheinentzug wegen überhöhter Geschwindigkeit. Besonders kritisch wird es aber, wenn sich ein Autofahrer nach einem Unfall zu schnell vom Ort des Geschehens entfernt: Hier droht nicht nur eine Geldbuße, sondern eine Strafanzeige. Der Verkehrs-Rechtsschutz von Roland etwa sichert im Übrigen auch den ruhenden Verkehr ab, etwa wenn man sich mit einem falsch geparkten Wagen ein Knöllchen einhandelt.

4. Wohnen: Zoff mit Nachbarn und Vermietern

Zoff zwischen Nachbarn und zwischen Mietern und Vermietern ist alltäglich: Mal geht es um zu laute Musik, mal um das Haustier in der Mietswohnung. Oft hilft bei solchem Zank eine Mediation unter Mitwirkung der Beteiligten, um die Wogen zu glätten und ein friedliches Miteinander nach der Konfliktlösung zu ermöglichen.

5. Schadenersatz: Von Zahnkrone bis Hundebiss

Die Zahnkrone bereitet schmerzhafte Probleme oder Nachbars Bello hat zugebissen: Wer als Geschädigter Schadenersatzforderungen durchsetzen will, braucht oft rechtlichen Beistand oder muss vor Gericht ziehen. Dann kommen zum Ärger auch noch hohe Rechnungen für das Verfahren hinzu. Eine preiswertere und nervenschonende Alternative stellt auch hier eine außergerichtliche Streitschlichtung etwa per Mediation dar.

Rabauken auf der Spur Heftige Debatte um Videoüberwachung in Tiefgarage

Berlin (ots) – Die deutsche Rechtsprechung ist sehr streng, wenn es um privat installierte Überwachungskameras geht. Es müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, um das tun zu dürfen. Eine Eigentümergemeinschaft ließ nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gerichtlich klären, ob die Videoüberwachung von zwei Stellplätzen in einer gemeinschaftlichen Tiefgarage vertretbar ist.

(Amtsgericht Schöneberg, Aktenzeichen 771 C 82/16)

Der Fall: Nach einer Sachbeschädigung und einigen weiteren Auffälligkeiten entschlossen sich die Sondereigentümer von zwei nebeneinander liegenden Stellplätzen dazu, diese zur Abschreckung und zur Dokumentation eventueller weiterer Vorfälle mit einer Kamera zu überwachen. Die Gemeinschaft stimmte dem mehrheitlich zu, wenn die Betroffenen die Kosten übernähmen und tatsächlich nur den Bereich der Stellplätze filmten. Eine Eigentümerin war nicht einverstanden. Sie fürchtete um die Persönlichkeitsrechte der Garagennutzer und war außerdem der Meinung, es handle sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller bedürfe.

Das Urteil: Ähnlich wie zuvor schon die WEG-Versammlung legte das Gericht großen Wert darauf, dass fremdes Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum nicht von der Kamera erfasst würden. Wenn das der Fall sei, entspreche eine derartige Überwachung innerhalb enger Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sei nicht zu beanstanden.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Quelle: https://www.presseportal.de/pm/35604/3858430 

Dauerhaft außer Betrieb Die Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit einer Immobilie

Berlin (ots) – Finanzverwaltung und Finanzgerichte gestehen einem Immobilienbesitzer zu, dass es im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung auch Zeiten der Flaute gibt. Also Zeiten, in denen ein Gebäude nicht vermietet werden kann, obwohl die Absicht dazu besteht. Doch diese Fristen sollte man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht allzu lange ausdehnen, wenn man das Objekt steuerlich absetzen will.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 17/16)

Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung ließ diese über zehn Jahre lang leer stehen. Das hatte durchaus nachvollziehbare Gründe, denn die gesamte Anlage befand sich in einem völlig desolaten und maroden Zustand. Der Betroffene bemühte sich zwar innerhalb der WEG um die Aufnahme gemeinsamer Sanierungsmaßnahmen, doch das scheiterte aus verschiedenen Gründen. Schließlich verweigerte der Fiskus die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse. Das ehemals vermietete Objekt sei schlichtweg nicht mehr betriebsbereit und ein Ende dieses Zustandes auch nicht in Sicht.

Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Steuerzahlers gegen vorinstanzliche Urteile zurück. Die Entscheidung des Finanzgerichts, von einer fehlenden Absicht der Einkünfteerzielung auszugehen, sei nicht zu beanstanden, hieß es in der Urteilsbegründung. Trotz seiner Bemühungen habe es der Eigentümer im Endeffekt nicht geschafft, das Objekt in einen vermietbaren Zustand zu bringen.

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Quelle: https://www.presseportal.de/pm/35604/3858432 

Vorsorgevollmacht

Auf eine notarielle Vorsorgevollmacht sollten Immobilieneigentümer nicht verzichten

Köln (ots) – Wenn sich jemand nach einem Unfall, infolge einer Krankheit oder auf Grund seines Alters nicht mehr selbst um seine Angelegenheiten kümmern kann, greift ihm im Alltag oftmals die Familie unter die Arme. Doch es braucht auch jemanden, der in einer solchen Situation rechtliche Entscheidungen für ihn treffen kann. Will man ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden, muss hierfür rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Während im Alltag oft eine einfache schriftliche Vollmacht ausreicht, genügt diese unter anderem dann nicht mehr, wenn es um Immobilien geht. Ein Fall aus Bonn verdeutlicht, wie brisant das für die ganze Familie sein kann.

Eine ältere Dame konnte auf Grund einer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr alleine in ihrem Haus wohnen. Um die erheblichen Kosten für die professionelle Pflegeeinrichtung bezahlen zu können, wollten die Kinder das Haus der Mutter verkaufen. Die ältere Dame hatte für diesen Fall vermeintlich vorgesorgt und frühzeitig von Hand eine Generalvollmacht verfasst, in der sie ihre Kinder zu ihren Bevollmächtigten eingesetzt hatte. Als die Kinder mit dieser Generalvollmacht den Kaufvertrag über das Haus abschließen wollten, mussten sie jedoch feststellen, dass die handgeschriebene Vollmacht hierfür nicht ausreicht. „Für Immobiliengeschäfte ist eine Vollmacht erforderlich, die von einem Notar beurkundet oder zumindest beglaubigt worden ist“, erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. „Eine handschriftliche Generalvollmacht reicht hierfür nicht aus.“

Bei der notariellen Beurkundung einer Vorsorgevollmacht erfragt der Notar im Gespräch mit dem Vollmachtgeber dessen Willen, klärt den Sachverhalt und belehrt ihn über die rechtliche Tragweite der in der Vorsorgevollmacht enthaltenen Erklärungen. Bei der öffentlichen Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht bestätigt der Notar demgegenüber lediglich die Unterschrift des Erklärenden unter dem Vollmachtstext. „Die notarielle Beurkundung ist der optimale Weg, um rechtssicher eine Vorsorgevollmacht zu errichten, die die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Vollmachtgebers berücksichtigt“, betont Notar Uerlings. Die wohl wichtigste Frage bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht ist die sorgfältige Auswahl des Bevollmächtigten durch den Vollmachtgeber: „Für eine Vorsorgevollmacht muss ein entsprechendes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten bestehen, damit sich der Vollmachtgeber darauf verlassen kann, dass die Vollmacht auch in seinem Sinne ausgeübt wird“, rät Notar Uerlings.

In dem Fall der alten Dame aus Bonn war die Errichtung einer notariellen Vollmacht auf Grund ihrer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr möglich. In einer solchen Situation muss dann trotz der Vorsorgevollmacht ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden, der den Verkauf der Immobilie durchführt. Nach dem Abschluss des Kaufvertrages ist zusätzlich eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich. „Dieses Genehmigungsverfahren ist sehr zeitaufwendig,“ erläutert Notar Uerlings. Das Gericht muss die Konditionen des Kaufvertrages prüfen und sich daneben auch die Angemessenheit des Kaufpreises gutachterlich bestätigen lassen. Erst wenn feststeht, dass der Kaufvertrag dem Wohl des Betreuten entspricht, wird die Genehmigung erteilt. Im Fall der alten Dame aus Bonn hat dieses Verfahren mehrere Monate in Anspruch genommen. In dieser Zeit musste die Familie die erheblichen Pflegekosten aus eigenen Mitteln tragen. „Die frühzeitige Erstellung einer notariellen Vorsorgevollmacht ist daher ein wesentliches Element der Vorsorge – nicht nur im Alter“, rät Notar Uerlings.

Quelle https://www.presseportal.de/pm/107955/3810744 

Eigenbedarf für Hausmeister? Diese „betrieblichen Gründe“ erkannte die Justiz nicht an

Berlin (ots) – Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht nur dann möglich, wenn der Eigentümer oder nahe Angehörige eine vermietete Immobilie beziehen wollen. Es gibt auch den sogenannten „Betriebsbedarf“. Damit ist gemeint, dass eine Wohnung dringend zur Erhaltung bzw. zum Ausbau der Infrastruktur eines Wohnkomplexes benötigt wird. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Tag und Nacht besetzter Concierge-Dienst eingerichtet werden soll. Für die Unterbringung eines Hausmeisters gilt die Kündigung wegen Betriebsbedarf nach Information des Infodienstes Recht und Steuern allerdings nicht unbedingt. In einer höchstrichterlichen Entscheidung wurde festgestellt, dass ein für mehrere Objekte zuständiger Hausmeister, der ohnehin schon in der Nähe wohnte, einen eingesessenen Mieter nicht hätte verdrängen dürfen. Dem früheren Mieter wurde Schadenersatz zugesprochen.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 44/16)

QUELLE: http://www.presseportal.de/pm/35604/3779322 1