Reden ist ratsam

Mieter sollte Einladung zum Krisengespräch nicht einfach schwänzen

Berlin (ots) – Wenn es in einem Mietshaus zu Streitereien kommt, dann wird von Verwaltung oder Eigentümern manchmal ein Schlichtungsgespräch arrangiert. Das sollte man als Betroffener nicht einfach schwänzen, sonst riskiert man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die ordentliche Kündigung.

(Amtsgericht Augsburg, Aktenzeichen 25 C 974/16)

Der Fall: Mehrere Parteien in einem Mietshaus warfen sich gegenseitig vor, ständig Lärm zu verursachen. Daraufhin entschloss sich die Vermieterin, alle Beteiligten an einen Tisch zu bringen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Doch einer der Nachbarn, gegen den sich die Vorwürfe richteten, verweigerte die Teilnahme. Als Konsequenz wurde ihm die ordentliche Kündigung ausgesprochen und schließlich die Räumung beantragt. Die Begründung: Sein Verhalten stelle eine nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten dar.

Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht vertrat die Rechtsmeinung der Vermieterin. Wer sich in einer solch verfahrenen Situation ohne nachvollziehbare Gründe der Aussprache und damit dem Austausch der Argumente verweigere, der verdeutliche dadurch, dass er kein Interesse an einer Entspannung habe. „Abgerundet“ werde das unangemessene Verhalten dieses Mieters durch seine Weigerung, sich an der Hausordnung zu beteiligen, und durch eine unpünktliche Mietzahlung.

Quelle https://www.presseportal.de/pm/35604/3805316

Erlaubt ist meistens, was nicht stört

Ratgeber Recht: Tipps für Balkon- und Gartenbesitzer in der warmen Jahreszeit

(djd). Während der warmen Jahreszeit genießen die Bundesbürger ihre Freizeit am liebsten auf dem Balkon oder im eigenen Garten. Outdoor-Aktivitäten können aber auch immer dazu führen, dass sich Nachbarn davon belästigt fühlen. Was erlaubt ist und was nicht, steht oftmals im Mietvertrag oder in gesetzlichen Regelungen. Grundsätzlich sollte aber Rücksichtnahme das Motto sein: Erlaubt ist meistens, was nicht stört.

Beim Grillen Rücksicht auf die Nachbarn nehmen

Das Grillen gehört zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen in der warmen Jahreszeit. Aber darf man qualmen, was das Zeug hält? „Das Grillen auf Balkon, Terrasse oder im angemieteten Garten ist grundsätzlich erlaubt, solange es nach dem Mietvertrag oder der Hausordnung nicht verboten ist und kein Dauerzustand daraus wird“, erläutert Roland-Partneranwalt Peter Sales Wagner. Jeder solle darauf achten, dass die Nachbarn nicht konstant durch herüberziehenden Rauch belästigt werden, so der Rechtsanwalt aus Overath. Eine eindeutige gesetzliche Regelung, wie oft ein Grillabend erlaubt ist, gibt es jedoch nicht: Je nach Gericht reichen die Einschränkungen von einmal im Monat mit Vorankündigung bis hin zu fünfmal im Monat.

Nächtliche Ruhestörung sollte die Ausnahme bleiben

An lauen Abenden kann es auf dem Balkon oder im Garten später und auch schon mal lauter werden als gewohnt. Ruhestörungen sorgen schnell für Zwist mit Nachbarn. Denn grundsätzlich gilt zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Deutschland Nachtruhe. „Einen Verstoß müssen Nachbarn nur dann hinnehmen, wenn er die Ausnahme bleibt. Als Faustregel gilt bis zu viermal pro Jahr“, so Peter Sales Wagner. Tätigkeiten wie Rasenmähen sollte man zu bestimmten Zeiten ebenfalls lieber bleiben lassen. Viele landesrechtliche Regelungen verbieten es zum Beispiel, laute Maschinen an Sonn- und Feiertagen oder während der Mittagszeit – in der Regel zwischen 12 und 15 Uhr – zu nutzen. Auch abends und an Wochenenden können strengere Einschränkungen gelten.

Bei Umgestaltung des Balkons Vermieter informieren

Dürfen Mieter einen Balkon, der ihnen nicht gefällt, umgestalten? „Der Vermieter kann bestimmte Einschränkungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung festlegen, etwa eine einheitliche Gestaltung der Außenfassade“, so Peter Sales Wagner. Außerdem müssen Mieter bei größeren Maßnahmen das Einverständnis des Besitzers einholen, etwa wenn eine Markise angebracht werden soll. Der Vermieter kann zudem verlangen, dass alle Veränderungen beim Auszug wieder rückgängig gemacht werden. „Auf jeden Fall sollte man größere Eingriffe immer schriftlich genehmigen lassen“, rät der Rechtsexperte. Mehr Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.

Ärger um die Kaution

Häufig kommt es hier zu Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern

(djd). Aus der Wohnung ausziehen, die hinterlegte Kaution zurückbekommen und das Geld gleich in die neue Unterkunft investieren – so reibungslos wünschen es sich die meisten Menschen bei einem Umzug. Die Realität sieht allerdings oft anders aus, denn immer wieder zahlen Vermieter den Betrag nur teilweise oder gar nicht aus. Dazu erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: „Die Kaution soll mögliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern, wie nicht gezahlte Mieten, Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen aber auch eventuelle Schadensersatzansprüche.“

Kaution muss insolvenzsicher angelegt werden

Der Vermieter gilt bei Kautionen nur als Treuhänder des Geldes und ist verpflichtet, es insolvenzsicher anzulegen. „Zur Sicherheit sollte sich der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses daher nach dem Verbleib seiner Kaution erkundigen“, so der Experte. Endet das Mietverhältnis, muss der Vermieter das Geld mit Zins und Zinseszinsen zurückerstatten – und zwar nach einer angemessenen Überlegungsfrist. „In der Rechtsprechung wird spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ein Anspruch auf Kautionsabrechnung und -auszahlung anerkannt. Dabei kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an“, meint Jürgens. Falls noch eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung ausstehe, könne der Vermieter den entsprechenden Betrag zurückhalten. Den Rest der Summe hat er aber auszuzahlen oder, sofern es sich um ein verpfändetes Sparbuch handelt, auch dessen Freigabe zu erklären. Häufig entzündet sich ein Kautionsstreit auch über die Schönheitsreparaturen. Hat der ausziehende Bewohner diesbezügliche Pflichten nicht wahrgenommen, muss der Vermieter ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Erst wenn diese ergebnislos verstrichen ist, kann er auf die Kaution zurückgreifen und seine Ansprüche damit verrechnen.

Wirksamkeit von Klauseln checken lassen

Ob und inwieweit dem Mieter die Schönheitsreparaturen obliegen, richtet sich nach dem Mietvertrag. Da es hierzu unzählige unwirksame Klauseln gibt, sind Betroffene gut beraten, sich kundig zu machen. Tipps und Experten findet man etwa unter www.iv-mieterschutz.de. Um Ärger und womöglich einen Rechtstreit von vornherein zu vermeiden, sollte der Mieter beim Auszug auf einem schriftlichen Übergabeprotokoll bestehen.

Wer übernimmt den Schaden?

Reparaturbedarf führt oft zum Streit zwischen Mieter und Vermieter

(djd). Ein Schaden ist immer ärgerlich – vor allem, wenn man selbst dafür aufkommen muss. Kein Wunder also, dass sich Mieter und Vermieter bei Reparaturbedarf in der Wohnung häufig uneinig sind. „Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen während der Mietzeit zu erhalten“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz.

Wer übernimmt Kleinreparaturen?

Grundsätzlich ist demzufolge der Vermieter für notwendige Reparaturen zuständig. „Das betrifft sowohl die Großreparaturen wie Schäden am Dach als auch kleinere Reparaturen wie eine defekte Duschhalterung“, so Jürgens. Ausnahmen bildeten Schäden, die der Mieter selbst verursacht habe – beispielsweise, wenn er beim Schließen der Schiebebalkontür diese durch zu viel Kraft aus der Verankerung gerissen habe. Dann müsse, so Jürgens, der Mieter hierfür einstehen, was aber meist durch dessen Haftpflichtversicherung reguliert werde.

Dem Mieter kann allerdings durch eine mietvertragliche Regelung die Kostenlast für sogenannte Kleinreparaturen übertragen werden. Für eine solche Kleinreparaturklausel gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen: So muss der Mieter direkten Zugriff auf den Gegenstand haben wie bei einem Türgriff oder einen Lichtschalter – im Gegensatz etwa zu Strom- oder Wasserleitungen. „Außerdem muss es sich tatsächlich um eine Kleinigkeit handeln. Dabei wird mittlerweile von einem Reparaturwert von 75 bis höchstens 100 Euro ausgegangen. Und schließlich ist ein Höchstwert für einen festen Zeitraum festzulegen“, erklärt Jörn-Peter Jürgens.

Experten um Rat fragen

Wenn möglich, sollte zwischen Mieter und Vermieter bei Reparaturstreitigkeiten eine gütliche Einigung erzielt werden, um einen geld- und nervenzehrenden Rechtstreit zu vermeiden. Wie im Einzelfall zu verfahren ist und welche Einschränkungen gelten, kann am besten ein Fachmann in der direkten Beratung klären – Fachleute findet man beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de. Weitere interessante Informationen rund ums Thema Wohnen gibt es außerdem beim Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Wann darf man die Miete kürzen?

Bei einer Mietminderung wegen Wohnungsmängeln kommt es aufs korrekte Vorgehen an

(djd). Schimmelflecken an den Wänden, undichte Fenster oder Lärm aus der Nachbarschaft – es gibt viele Gründe, die Miete zu mindern. Denn der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Wohnung in einem sogenannten gebrauchstauglichen Zustand zur Verfügung zu stellen und zu erhalten. Wenn Mängel vorliegen, die dies einschränken oder sogar aufheben, darf die Miete gemindert werden. Wichtig ist aber, dass Mieter dabei richtig vorgehen.

Den Vermieter informieren und Frist setzen

„Zuerst einmal muss der Vermieter auf jeden Fall Kenntnis vom Mangel erlangen – erst dann ist eine Mietminderung möglich“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. Ebenso müsse die Tauglichkeit des Mietobjekts erheblich eingeschränkt sein. Ein nur fünf mal fünf Zentimeter kleiner Schimmelfleck oder zwei Silberfische im Bad beispielsweise würden nicht zur Mietminderung berechtigen.

Wer einen gravierenden Mangel feststellt, sollte also zunächst den Vermieter schriftlich per Mail, Brief oder Fax informieren und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Problems setzen. „Wie lang dieser Zeitraum sein kann, richtet sich nach der Dringlichkeit – so muss etwa eine defekte Heizung im Winter unverzüglich repariert werden“, erklärt Jörn-Peter Jürgens. Bleibe der Vermieter untätig, könne die Miete herabgesetzt werden.

In welcher Höhe das geschehen darf, hängt wesentlich vom Grad der Beeinträchtigung ab. Darum sollte man hier Experten um Rat bitten – zu finden beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de. Das Festlegen der Minderungsquote bringt einen großen Konfliktstoff mit sich, daher sollten beide Seiten möglichst eine gütliche Einigung anstreben. Vor Gericht liegt die Beweislast beim Kläger.

Häufige Gründe für Mietminderungen

Neben den eingangs beschriebenen Mängeln kommen noch weitere gute Gründe für Mietminderungen in Betracht. „Dazu gehören etwa Wasserschäden beispielsweise durch undichte Dachziegel, Geruchsbelästigungen durch Restaurants oder Fäkalien aus Leitungen, Ungezieferbefall, Asbest, Blei in Wasserrohren oder die ausgefallene Beleuchtung vorm und im Haus“, zählt Jörn-Peter Jürgens auf. Weitere Gründe könnten eine defekte Gegensprech- und Schließanlage, permanent störende Nachbarn oder eine defekte Toilette sein.

Bescheid wissen – Streit vermeiden

Mieter sollten über ihre Rechte und Pflichten gut informiert sein

(djd). Er hat ganz entfernt sogar Ähnlichkeit mit einer Eheschließung: Ein Mietvertrag beruht auf Gegenseitigkeit und wird meist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien haben es also oftmals langfristig miteinander zu tun. Grund genug, um zu fragen, was der Vermieter eigentlich verlangen darf und welche Rechte er im Einzelnen hat. Streit gibt es beispielsweise häufig bei einem Zahlungsverzug des Mieters, bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung, rund ums Thema Schönheitsreparaturen sowie bei Mietminderungen und Mieterhöhungen.

Mietschulden berechtigen zur Kündigung durch den Vermieter

„Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn zwei Monate hintereinander die Kaltmieten nicht gezahlt wurden oder wenn ein über einen längeren Zeitraum ein gleich hoher Betrag offen ist“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz: Auch konstant unpünktliche Zahlungen können eine fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung begründen. Ein besonderes Reizthema zwischen Vermieter und Mieter sind Schönheitsreparaturen. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache zu erhalten, wozu auch Schönheitsreparaturen zählen. „Der überwiegende Teil der Mietverträge wälzt diese Pflicht aber auf den Mieter ab – häufig in Formularverträgen, die ohne individuelle Verhandlung zur Unterschrift vorgelegt werden“, so Khan. Die Rechtsprechung habe hierfür enge Voraussetzungen festgelegt und bereits eine Vielzahl von Klauseln für unwirksam erklärt. Im Einzelfall sollte man sich genau informieren, Experten findet man beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de, weitere Tipps rund ums Thema Wohnen hat das Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Eine Mietminderung muss gut begründet sein

Wenn der Mieter eine Mietminderung verlangt, kann der Vermieter zunächst eine sogenannte Mängelanzeige verlangen. „Mit dieser muss der Mieter zumindest die Symptome des Mangels beschreiben, so dass der Vermieter sich ein Bild machen kann“, erläutert Daniel Khan. Der Vermieter dürfe auch einen Besichtigungstermin anberaumen, weil es anders oft nicht möglich sei, die Mängelursache festzustellen. Mindert der Bewohner grundlos beziehungsweise unberechtigt die Miete, riskiert er dagegen eine fristlose Kündigung.

Makler im Check

So finden Verbraucher seriöse Dienstleister für den Immobilienkauf

(djd). Der Erwerb eine Hauses, eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist für viele Verbraucher die größte Investition, die sie in ihrem Leben tätigen. Bei dieser Entscheidung wollen sie natürlich auf Nummer sicher gehen und wenden sich in vielen Fällen an einen Immobilienmakler. Doch wie kann man beurteilen, ob der Makler nur als reiner Vermittler auftritt oder echte Dienstleistungen anbietet? Laut Florian Becker, Geschäftsführer der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V., gibt es bisher so gut wie keine Mindestanforderungen an die Qualifikation eines Immobilienmaklers – eine Gewerbeerlaubnis reicht aus, um diese Tätigkeit auszuüben. Es lohnt sich daher, etwas genauer hinzusehen, bevor man einen Maklerauftrag unterzeichnet.

Berufsverbände achten auf die Qualifizierung ihrer Mitglieder

Ein Indiz für die Qualität eines Immobilienmaklers ist seine Zugehörigkeit zu einem Berufsverband. Er fordert von seinen Mitgliedern eine Aufnahmeprüfung und regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sowie eine gute Qualifikation als Grundvoraussetzung. Auch nach dem beruflichen Hintergrund sollte man sich erkundigen. Profis können eine fachliche Ausbildung vorweisen, zum Beispiel als Betriebswirt für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, als Immobilienfachwirt oder -kaufmann. Weitere Auswahlkriterien nennt ein aktueller Ratgeber „Immobilienmakler-Check“, den Verbraucher unter www.bsb-ev.de kostenlos herunterladen können.

Dienstleistung und Kosten im Maklerauftrag verbindlich festlegen

Neben der Vermittlertätigkeit bieten gute Makler weitere Dienstleistungen an. Dazu gehört zum Beispiel die Erstellung aussagekräftiger Exposés, ausführliche Beratungsgespräche, um die Wünsche des Kunden zu verstehen und ihn auf mögliche Risiken hinzuweisen, Hilfen bei Preisverhandlungen und der Erstellung von Kaufverträgen oder die Begleitung zu einem Notartermin. Wichtig ist, dass die Leistungen in einem Maklerauftrag definiert sind und dass auch die Maklercourtage verbindlich festgelegt ist.

Bescheid wissen – Streit vermeiden

Mieter sollten über ihre Rechte und Pflichten gut informiert sein

(djd). Er hat ganz entfernt sogar Ähnlichkeit mit einer Eheschließung: Ein Mietvertrag beruht auf Gegenseitigkeit und wird meist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien haben es also oftmals langfristig miteinander zu tun. Grund genug, um zu fragen, was der Vermieter eigentlich verlangen darf und welche Rechte er im Einzelnen hat. Streit gibt es beispielsweise häufig bei einem Zahlungsverzug des Mieters, bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung, rund ums Thema Schönheitsreparaturen sowie bei Mietminderungen und Mieterhöhungen.

Mietschulden berechtigen zur Kündigung durch den Vermieter

„Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn zwei Monate hintereinander die Kaltmieten nicht gezahlt wurden oder wenn ein über einen längeren Zeitraum ein gleich hoher Betrag offen ist“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz: Auch konstant unpünktliche Zahlungen können eine fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung begründen. Ein besonderes Reizthema zwischen Vermieter und Mieter sind Schönheitsreparaturen. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache zu erhalten, wozu auch Schönheitsreparaturen zählen. „Der überwiegende Teil der Mietverträge wälzt diese Pflicht aber auf den Mieter ab – häufig in Formularverträgen, die ohne individuelle Verhandlung zur Unterschrift vorgelegt werden“, so Khan. Die Rechtsprechung habe hierfür enge Voraussetzungen festgelegt und bereits eine Vielzahl von Klauseln für unwirksam erklärt. Im Einzelfall sollte man sich genau informieren, Experten findet man beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de, weitere Tipps rund ums Thema Wohnen hat das Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Eine Mietminderung muss gut begründet sein

Wenn der Mieter eine Mietminderung verlangt, kann der Vermieter zunächst eine sogenannte Mängelanzeige verlangen. „Mit dieser muss der Mieter zumindest die Symptome des Mangels beschreiben, so dass der Vermieter sich ein Bild machen kann“, erläutert Daniel Khan. Der Vermieter dürfe auch einen Besichtigungstermin anberaumen, weil es anders oft nicht möglich sei, die Mängelursache festzustellen. Mindert der Bewohner grundlos beziehungsweise unberechtigt die Miete, riskiert er dagegen eine fristlose Kündigung.

Gegen nervige Mitmieter kann man unter Umständen auch rechtlich vorgehen

(djd). Ständig laut wummernde Musik, stapelweise müffelnde Mülltüten vor der Wohnungstür, betrunkene Pöbeleien im Treppenhaus, Drohungen gegen Mitbewohner – wenn ein Mieter aus der Rolle fällt, kann er seinen Nachbarn das Leben ganz schön schwer machen. Immer wieder kommt es wegen solcher Dinge zu Streitigkeiten. Wie aber kann man sich gegen schlimme Quälgeister wehren? „Der Mieter hat gegen einen störenden Mitmieter einige Reaktionsmöglichkeiten, obwohl er in keinem Vertragsverhältnis zu ihm steht“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz e.V.

Unnötiger Lärm kann mit einem Bußgeld geahndet werden

Gibt ein Nachbar beispielsweise im wahrsten Sinne des Wortes keine Ruhe, kann die Polizei oder das Ordnungsamt benachrichtigt werden. So liege laut Khan bei unnötigem Lärm nach Paragraph 117 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes ein Verhalten vor, dass mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Auf zivilrechtlichem Weg stehe dem Mieter der Wohnung ein Unterlassungsanspruch gegen den störenden Mieter zu. Dieser könne mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. „Das setzt aber voraus, dass die Störung erheblich ist, also beispielsweise der Lärm gesetzliche Grenz- und Richtwerte überschreitet. Auch bei strafrechtlich relevanten Beleidigungen oder Drohungen kann das Opfer Polizei und Gerichte einschalten“, so Daniel Khan. Weitere Möglichkeiten habe der Mieter allerdings nicht, vor allem keine, um den Störenfried loszuwerden. Er müsse immer den Weg über den gemeinsamen Vermieter gehen. Der wiederum könne den Nachbarschaftsschreck abmahnen und dann bei wiederholtem Fehlverhalten fristlos wegen Störung des Hausfriedens kündigen. Unter www.iv-mieterschutz.de gibt es weitere Informationen und fachkundigen Rat.

Wenn der Vermieter nicht einschreitet

Reagiert der Vermieter auf Beschwerden nicht und ergreift er keine entsprechenden Maßnahmen, verstößt er selbst gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Der geplagte Mieter kann dann zum Beispiel seinen eigenen Mietvertrag unter Umständen fristlos kündigen oder seine monatliche Miete mindern. Besonders letzteres ist ein effektives Druckmittel gegen den untätigen Vermieter. Betroffene sollten sich aber vorher vom Experten über das genaue Prozedere unterrichten lassen. Denn sie tragen bei Mietminderung die Beweislast für einen bestehenden Mangel.