ERMÄSSIGTE MEHRWERTSTEUER FÜR DEN HAUSBAU

Nicht auf voreilige Baufertigstellung drängen

(djd). Bei privaten Bauvorhaben kann sich die Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent im zweiten Halbjahr 2020 positiv auswirken. Bei einer Bausumme von 250.000 Euro netto beträgt die Einsparung beispielsweise 7.500 Euro. Allerdings müssen Bauherren einiges beachten, wenn sie in den Genuss der Steuervorteile kommen möchten.

Zeitpunkt der Bauabnahme bestimmt Mehrwertsteuersatz für das gesamte Projekt

Der Verbraucher zahlt die Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der Bauabnahme gilt. „Wenn ein Bauherr im letzten Jahr einen Bauvertrag abgeschlossen hat und die Abnahme vor Ende 2020 stattfindet, dann zahlt er für das gesamte Bauvorhaben nur 16 Prozent Mehrwertsteuer“, erklärt Florian Becker, Geschäftsführer des Verbraucherschutzvereins Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Vor Juli 2020 gezahlte Abschläge mit 19 Prozent Mehrwertsteuer muss das Bauunternehmen mit der Schlussrechnung ausgleichen und zurückzahlen oder auf der Endrechnung gutschreiben.

19 Prozent einkalkulieren bei Fertigstellung in 2021

Bauwillige, die jetzt einen Vertrag abschließen und ihr Projekt erst 2021 abnehmen, müssen für die gesamte Baumaßnahme den normalen Mehrwertsteuersatz in ihre Kalkulationen einplanen. Abschläge, die im zweiten Halbjahr 2020 gezahlt werden, sind nur mit 16 Prozent belastet, allerdings kommen die Nachforderungen auf den vollen Steuersatz spätestens mit der Schlussrechnung. „Damit es zu keinen bösen Überraschungen kommt, sollten Verbraucher von Beginn an mit der normalen Mehrwertsteuer von 19 Prozent kalkulieren, rät Florian Becker. Unter www.bsb-ev.de gibt es mehr Infos und Tipps für Bauwillige und Bauherren.

Zeitdruck auf der Baustelle kann Baumängel nach sich ziehen

Der BSB warnt Bauherren davor, voreilig auf Bauabnahmen zu drängen, nur um in den Genuss der Mehrwertsteuersenkung zu kommen. „Bauen unter Zeitdruck geht oft zulasten der Qualität. Wer auf die Straffung vereinbarter Pläne zur Bauzeit drängt, riskiert Baumängel und Folgeschäden“, so Florian Becker. Im Zweifelsfall könne die Mängelbeseitigung teurer werden als die Einsparungen, wie die Erfahrung aus 2006 gezeigt habe, als die Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent angehoben worden war. Auch Teilabnahmen sind nicht empfehlenswert. Zum einen geht das Risiko von Beschädigungen schon in der Bauphase auf den Bauherrn über. Zum anderen droht der Verlust von schützenden Regelungen aus dem Verbraucherbauvertrag, etwa die Fertigstellungssicherheit von fünf Prozent oder die verbindliche Angabe des Fertigstellungszeitpunkts.

Mit Sicherheit Steuern sparen

Versicherungen und Altersvorsorge: Beim Fiskus Geld zurückholen

(djd). Es ist eine schöne Stange Geld, die Arbeitnehmer und Selbstständige jährlich durch die Lohn- und Einkommensteuer an Vater Staat zahlen. Da lohnt es schon, wenn man den einen oder anderen Kniff kennt, mit dem sich die Steuerlast reduzieren lässt. Einige Möglichkeiten bieten dabei die Beiträge für bestimmte Versicherungen sowie das Geld, das man in die Altersvorsorge investiert. So können beispielsweise die Kosten für die Privathaftpflicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Autofahrer und Hundehalter können sich darüber freuen, dass dies auch für die Kfz- und die Hundehalterhaftpflichtversicherung gilt.

Risikolebensversicherungen

Eine besondere Rolle in Steuerfragen spielt auch die Risikolebensversicherung. Hier können die Beiträge ebenfalls als Sonderausgaben die Steuerschuld senken. Außerdem sollte man beim Abschluss der Police genau darauf achten, wer die Leistung im Todesfall erhält. Diese Person muss nämlich Erbschaftssteuer auf den Ertragsanteil der Auszahlung bezahlen. „Für Ehepartner sowie Kinder gibt es zwar Freibeträge in Höhe von 500.000 beziehungsweise 400.000 Euro“, sagt Dr. Michael Martin von der Nürnberger, „doch wenn unverheiratete Partner die Begünstigten sind, reduziert sich der Freibetrag je nach Steuerklasse auf 20.000 Euro.“ Der Experte verrät jedoch einen Trick, um diese Zahlung an den Fiskus zu umgehen: Ist der Begünstigte auch der Versicherungsnehmer, also der Vertragspartner der Versicherung, muss er keine Steuern zahlen. Der Begünstigte muss dann statt seines eigenen Lebens nur das seines Partners versichern.

Fürs Alter vorsorgen und Steuern sparen

Als Altersvorsorgeaufwendungen können gesetzliche und private Rentenversicherungen wie die Rürup-Rente berücksichtigt werden, wozu es auf www.nuernberger.de weitere Infos gibt. Für 2019 können 88 Prozent des Jahresbeitrags abgesetzt werden, im Jahr 2025 dann 100 Prozent. Für 2019 gilt aber die Höchstgrenze von maximal 24.305 Euro. Verheiratete können das Doppelte absetzen. Eine besondere Rolle spielen Riester-Verträge, bei denen jährlich Beiträge bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro inklusive der staatlichen Zulage geltend gemacht werden können.

Mit Sicherheit Steuern sparen

Versicherungen und Altersvorsorge: Beim Fiskus Geld zurückholen

(djd). Es ist eine schöne Stange Geld, die Arbeitnehmer und Selbstständige jährlich durch die Lohn- und Einkommensteuer an Vater Staat zahlen. Da lohnt es schon, wenn man den einen oder anderen Kniff kennt, mit dem sich die Steuerlast reduzieren lässt. Einige Möglichkeiten bieten dabei die Beiträge für bestimmte Versicherungen sowie das Geld, das man in die Altersvorsorge investiert. So können beispielsweise die Kosten für die Privathaftpflicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Autofahrer und Hundehalter können sich darüber freuen, dass dies auch für die Kfz- und die Hundehalterhaftpflichtversicherung gilt.

Risikolebensversicherungen

Eine besondere Rolle in Steuerfragen spielt auch die Risikolebensversicherung. Hier können die Beiträge ebenfalls als Sonderausgaben die Steuerschuld senken. Außerdem sollte man beim Abschluss der Police genau darauf achten, wer die Leistung im Todesfall erhält. Diese Person muss nämlich Erbschaftssteuer auf den Ertragsanteil der Auszahlung bezahlen. „Für Ehepartner sowie Kinder gibt es zwar Freibeträge in Höhe von 500.000 beziehungsweise 400.000 Euro“, sagt Dr. Michael Martin von der Nürnberger, „doch wenn unverheiratete Partner die Begünstigten sind, reduziert sich der Freibetrag je nach Steuerklasse auf 20.000 Euro.“ Der Experte verrät jedoch einen Trick, um diese Zahlung an den Fiskus zu umgehen: Ist der Begünstigte auch der Versicherungsnehmer, also der Vertragspartner der Versicherung, muss er keine Steuern zahlen. Der Begünstigte muss dann statt seines eigenen Lebens nur das seines Partners versichern.

Fürs Alter vorsorgen und Steuern sparen

Als Altersvorsorgeaufwendungen können gesetzliche und private Rentenversicherungen wie die Rürup-Rente berücksichtigt werden, wozu es auf www.nuernberger.de weitere Infos gibt. Für 2019 können 88 Prozent des Jahresbeitrags abgesetzt werden, im Jahr 2025 dann 100 Prozent. Für 2019 gilt aber die Höchstgrenze von maximal 24.305 Euro. Verheiratete können das Doppelte absetzen. Eine besondere Rolle spielen Riester-Verträge, bei denen jährlich Beiträge bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro inklusive der staatlichen Zulage geltend gemacht werden können.

Immobilie als Erbschaft – Schenken lohnt sich oft für beide Seiten

Hamburg (ots) – Möchten Immobilienbesitzer Haus oder Wohnung den eigenen Nachkommen überlassen, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten: Einerseits in Form einer Erbschaft und andererseits als Schenkung. Letzteres vermeidet optimalerweise Streitigkeiten der Hinterbliebenen im Falle vertraglicher Unklarheiten und beugt vermeidbaren Steuerzahlungen vor. „Doch genau wie bei vielen anderen Angelegenheiten, die Immobilien betreffen, sollten sich alle Parteien im Vorfeld über die Rechtslagen informieren und sich im besten Fall von einem Experten beraten lassen. Nur so räumen beide Seiten schon im Vorfeld alle möglichen Stolpersteine aus dem Weg“, erklärt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de (https://www.baufi24.de/).

Je früher, desto besser

Wie hoch der Freibetrag ausfällt, bestimmt der Verwandtschaftsgrad: Beschenken Eltern die eigenen Kinder, müssen diese bis zu einem Wert von 400.000 Euro keine Steuern zahlen. Die Gesamtsumme für Eheleute liegt bei 500.000, für Enkelkinder bei 200.000 und bei 20.000 Euro für alle anderen. Besonderheit ist, dass der steuerfreie Betrag für einen Zeitrahmen von zehn Jahren gilt und sich danach wiederholen lässt. Doch aufgepasst: Schenkungen, die nicht mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgen, fließen – Stichwort Pflichtteilergänzungsanspruch – zum Teil ins Erbe mit ein. „Aus diesem Grund lohnt es sich, früh mit der Schenkung anzufangen, um den größtmöglichen Vorteil daraus zu ziehen“, rät Scharfenorth.

Schenkung: Ja, aber bitte mit Vertrag

In der Praxis lassen sich oftmals Mischformen der Schenkung beobachten. So vereinbaren die Beteiligten in vielen Fällen vertragliche Besonderheiten, wie beispielsweise den Nießbrauch, um auch im Zukunft eine gewisse Sicherheit in Form der Übereinkunft zu haben. Häufig nutzen Beschenkte das Vermögen auch für die eigene Bau- oder Anschlussfinanzierung. Was sie dabei beachten sollten, erfahren Interessierte unter https://www.baufi24.de/anschlussfinanzierung/.

Über Baufi24

Baufi24.de ist mit mehr als drei Millionen Besuchern pro Jahr eines der bekanntesten Webportale für private Baufinanzierungen. Zukünftige Hausbesitzer bekommen hier weitreichende Informationen rund um das Thema Baufinanzierung und Immobilienkauf/-bau zur Verfügung gestellt. In seinem Leistungsportfolio vergleicht das Unternehmen die Angebote von mehr als 300 Banken. Mehr als 1.000 zertifizierte Berater stehen den Kunden in einem Partnernetzwerk mit Beratung und Expertise zur Seite. Weitere Informationen unter https://www.baufi24.de/

Pressekontakt:

Unternehmenskontakt: Baufi24 GmbH Stephan Scharfenorth, Tel. +49 (0) 
800 808 4000 E-Mail: redaktion@baufi24.de
Pressekontakt: Hasenclever Strategy, Walter Hasenclever, Tel: +49 421
42 76 37 39, Mobil: +49 171 493 57 83, E-Mail: 
wh@hasencleverstrategy.de

Original-Content von: Baufi24 GmbH, übermittelt durch news aktuell

Quelle: https://www.presseportal.de/pm/104820/3834386 

Dauerhaft außer Betrieb Die Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit einer Immobilie

Berlin (ots) – Finanzverwaltung und Finanzgerichte gestehen einem Immobilienbesitzer zu, dass es im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung auch Zeiten der Flaute gibt. Also Zeiten, in denen ein Gebäude nicht vermietet werden kann, obwohl die Absicht dazu besteht. Doch diese Fristen sollte man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht allzu lange ausdehnen, wenn man das Objekt steuerlich absetzen will.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 17/16)

Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung ließ diese über zehn Jahre lang leer stehen. Das hatte durchaus nachvollziehbare Gründe, denn die gesamte Anlage befand sich in einem völlig desolaten und maroden Zustand. Der Betroffene bemühte sich zwar innerhalb der WEG um die Aufnahme gemeinsamer Sanierungsmaßnahmen, doch das scheiterte aus verschiedenen Gründen. Schließlich verweigerte der Fiskus die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse. Das ehemals vermietete Objekt sei schlichtweg nicht mehr betriebsbereit und ein Ende dieses Zustandes auch nicht in Sicht.

Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Steuerzahlers gegen vorinstanzliche Urteile zurück. Die Entscheidung des Finanzgerichts, von einer fehlenden Absicht der Einkünfteerzielung auszugehen, sei nicht zu beanstanden, hieß es in der Urteilsbegründung. Trotz seiner Bemühungen habe es der Eigentümer im Endeffekt nicht geschafft, das Objekt in einen vermietbaren Zustand zu bringen.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Quelle: https://www.presseportal.de/pm/35604/3858432 

Steuern sparen beim Hauskauf

Hamburg (ots) – Wer den Bau oder Kauf einer privat genutzten Immobilie plant, kann die Kosten für den Erwerb nicht steuerlich geltend machen. „Dies gilt für sämtliche Anschaffungskosten, wie Kaufpreis, Grunderwerbsteuer oder Notarkosten. Dennoch haben Häuslebauer einige Möglichkeiten, um Steuern zu sparen“, weiß Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de (https://www.baufi24.de/).

Grundstück und Immobilie getrennt kaufen

So lässt sich beispielsweise bei einem getrennten Erwerb von Immobilie und Grundstück die Grunderwerbsteuer erheblich reduzieren, da nur der Kauf des Grundstücks besteuert wird. In der Regel ist dieses wesentlich günstiger als das Haus selbst. Aber Vorsicht: Besteht ein zeitlicher oder vertraglicher Zusammenhang zwischen Grundstücks- und Gebäudekauf sind Probleme meist vorprogrammiert. „Je mehr Zeit zwischen beiden Ereignissen liegt – wenn möglich etwa ein halbes Jahr – desto besser“, rät Scharfenorth. Natürlich funktioniert dies nur bei einem Neubau, denn das Finanzamt legt für die Berechnung immer den gesamten Kaufpreis zugrunde. Bei einer Bestandsimmobilie, die bereits auf einem Grundstück steht, ist eine Trennung nicht möglich. Die Höhe der Steuer, die bei jedem Immobilienkauf fällig wird, variiert von Bundesland zu Bundesland. In fast allen Bundesländern wurde sie aber in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht: Lag sie 2006 noch deutschlandweit bei einheitlich 3,5 Prozent des Kaufpreises, beträgt der Durchschnitt 2017 schon 5,37 Prozent. Spitzenreiter sind aktuell Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen mit 6,5 Prozent. Lediglich in Bayern und Sachsen kommen Käufer günstiger an ihr Eigenheim, denn dort beträgt die Grunderwerbsteuer nach wie vor 3,5 Prozent.

Umzugskosten bei der Steuererklärung berücksichtigen

Auch Kosten für den Umzug, die ein Hauskauf zur eigenen Nutzung meist mit sich bringt, lassen sich steuerlich absetzen. Bei einem Wechsel des Wohnortes aus beruflichen Gründen, machen Steuerpflichtige diese Ausgaben als Werbungskosten geltend. „Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Arbeitsweg dank der neuen Immobilie deutlich verkürzt hat oder Arbeitnehmer für einen neuen Job aus dem Ausland zurückkehren. Dazu zählen nicht nur Transportkosten, sondern auch Meldegebühren sowie Kosten für eine Ummeldung von Fahrzeugen und sogar durch den Schulwechsel bedingte Nachhilfekosten der Kinder“, erklärt Scharfenorth. Wenn der Umzug in das neue Heim aus rein privaten Gründen erfolgt, können die Kosten als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angegeben werden. Hier kommen alle Aufwendungen zum Tragen, die an Dienstleister im Zusammenhang mit dem Umzug geleistet wurden, zum Beispiel für Handwerker, Umzugsunternehmen oder Putzdienst vor dem Einzug. In beiden Fällen müssen sämtliche Ausgaben durch Rechnungen und Belege nachweisbar sein.

Beiträge zur Riester Rente geltend machen

Wer in die Riester Rente einzahlt, hat die Möglichkeit bereits angespartes Vermögen in die Finanzierung einfließen zu lassen und so das Eigenkapital zu erhöhen. „Riester-Beiträge können genauso wie die Zulagen, die der Staat dafür zahlt, in Höhe von bis 2.100 Euro pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden“, sagt Stephan Scharfenorth abschließend. Wenn das ideale Grundstück und die passende Immobilie gefunden sind, stellt sich die Frage nach der Finanzierung. Wie hierfür die tagesaktuellen Bauzinsen aussehen, erfahren Interessierte hier: https://www.baufi24.de/bauzinsen/.

QUELLE: http://www.presseportal.de/pm/104820/3775369 

Vater zahlt, Tochter setzt ab Finanzgericht entschied zu Gunsten einer Medizinstudentin

Berlin (ots) – Ein Studium kann für einen jungen Menschen enorme Kosten verursachen, unter anderem deswegen, weil man dafür von zuhause ausziehen und am Studienort eine eigene Wohnung suchen muss. Manchmal übernehmen die Eltern einige der Zahlungen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann das teilweise durchaus von dem Studierenden steuerlich geltend gemacht werden. (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 1 K 169/15)

Der Fall:

Eine junge Frau begann in Frankfurt ein Medizinstudium. Sie selbst wäre gar nicht in der Lage gewesen, eigenständig für die damit verbundenen finanziellen Belastungen aufzukommen. Also halfen die Eltern aus. Unter anderem, indem sie die Wohnung stellvertretend für die Tochter anmieteten und für die Maklerkosten bei der Vermittlung der Mietwohnung aufkamen (1.100 Euro). Die Tochter machte die Maklerprovision als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Der Fiskus erkannte das nicht an.

Das Urteil:

Die Finanzrichter sahen hingegen kein Problem darin, diese Werbungskosten zu akzeptieren. Die Anmietung einer Wohnung sei nötig gewesen zur Aufnahme eines Studiums und die Inanspruchnahme eines Maklers sei ein üblicher Weg, um ein geeignetes Objekt zu finden. Dass die Eltern die Summe bezahlt hätten, stelle einen abgekürzten Vertragsweg dar und spiele für die Absetzbarkeit keine Rolle.

QUELLE: http://www.presseportal.de/pm/35604/3779321 

Steuererklärung wird einfacher

Zettelwirtschaft wird durch zeitsparendes Verfahren ersetzt

(mpt-14/49919a). Steuergesetze und Vorschriften verändern sich stetig, sodass viele Bundesbürger das Gefühl haben, immer mehr Zeit und Unterlagen für die Steuererklärung zu benötigen. Doch die lästige Zettelwirtschaft wird überflüssig, denn seit kurzem kann unter elster.de/Belegabruf die „vorausgefüllte Steuererklärung“ genutzt werden. Dies ist ein neuer Service der Finanzverwaltung, der die Erstellung der Steuererklärung erleichtert.

Vereinfachte Steuererklärung spart Zeit

Die Einkommensteuererklärung wird damit deutlich einfacher, denn bei der Steuerverwaltung sind viele anzugebende Daten zur Person durch den Arbeitgeber oder durch Versicherungen bereits vorhanden und können dank des neuen Services nun elektronisch abgerufen werden. Hierbei stehen dem Steuerzahler beispielsweise Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers, Mitteilungen über Rentenzahlungen oder Nachweise über Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Auch Aufwendungen für die Altersvorsorge sind elektronisch erfasst, beispielsweise Einzahlungen in Riester- und Rürup-Verträge. Ohne großen Aufwand kann der neue Service der Finanzverwaltung genutzt werden. Der Nutzen für den Steuerzahler: Der zeitliche Aufwand, der für das Suchen von zahlreichen Belegen in der Regel nötig ist, sinkt deutlich. Ein weiterer Vorteil ist, dass Eingabefehler vermieden werden, da die abrufbaren Daten per Mausklick eins zu eins in die Steuererklärung übertragen werden.

Auch an die Sicherheit wurde gedacht

Um den neuen Service der Finanzverwaltung nutzen zu können, muss sich der Steuerzahler mit der persönlichen Identifikationsnummer, die jedem Bundesbürger zugesendet wurde, sowie der Anmeldung zum Belegabruf kostenlos und einmalig im ElsterOnline-Portal registrieren. Nach der Eingabe der Identifikationsnummer und der Aktivierungs-ID erhält der Betroffene ein Softwarezertifikat und kann eine eigene PIN vergeben. Im Anschluss ist lediglich die Anmeldung zum Belegabruf erforderlich. Unter elster.de/Belegabruf sind im Bereich Downloads die einzelnen Schritte über praktische Videoanleitungen zudem verständlich erklärt.

Die Daten können täglich rund um die Uhr abgerufen werden. Dies ist selbstverständlich auch mehrfach möglich. Doch über ELSTER ist nicht nur die Steuererklärung inklusive des Belegabrufs möglich, sondern es können noch weitere Erklärungen abgegeben werden, beispielsweise:

– Anmeldungen der Lohnsteuer

– Voranmeldungen der Umsatzsteuer

– Körperschaftsteuererklärungen

– Anmeldungen der Kapitalertragssteuer

Babyboomer-Generation muss sich Immobiliennachlass teilen

(djd/pt). Wer in Deutschland eine Immobilie geerbt hat, bekam diese bislang in etwa 60 Prozent der Fälle von seinen Eltern vermacht. Das wird künftig auch so bleiben. Verändern wird sich aber voraussichtlich der Anteil an Alleinerben. Bisher hat noch über die Hälfte der Erben ihr Erbe angetreten, ohne es mit anderen teilen zu müssen. Von denen, die in den nächsten 20 Jahren eine Immobilienerbschaft erwarten, rechnen dagegen 67 Prozent damit, gemeinsam mit anderen zu erben. Das ergab eine repräsentative Umfrage der Allianz Deutschland unter 1.630 Bundesbürgern zum Thema Immobilienerbschaften.

Auszahlung oft nur mit Darlehen möglich

„Die Eltern der Babyboomer aus den 1960er Jahren erreichen innerhalb der nächsten Jahre ein Alter, in dem eine Erbschaft zunehmend wahrscheinlich wird. In der Regel erben die Kinder zu gleichen Teilen“, erklärt Dr. Peter Haueisen, Leiter der Allianz Baufinanzierung. Die Folge: Oftmals müssen Geschwister ausgezahlt werden. „Dies lässt sich häufig nur mit einem Darlehen finanzieren“, betont Haueisen.

Eine deutliche Verschiebung wird es auch bei der Art der Immobilien geben: Bislang wurden zu 56 Prozent Einfamilienhäuser vererbt, gefolgt von Mehrfamilienhäusern (22 Prozent) und Eigentumswohnungen (15 Prozent). Die zukünftigen Erben gehen zu 59 Prozent davon aus, dass sie ein Einfamilienhaus erhalten werden, nur noch zwölf Prozent erwarten ein Mehrfamilienhaus, dafür jedoch 25 Prozent eine Eigentumswohnung.

Größere Distanz zwischen Erbschaft und Wohnort

Die Distanz zwischen der Immobilienerbschaft und dem eigenen Wohnort wird bei künftigen Erben größer werden: In Wohnortnähe werden sich vermutlich nur noch 59 Prozent der geerbten Objekte befinden, etwa ein Drittel wird weiter als 100 Kilometer entfernt sein. „Auch unter diesem Aspekt stellt sich zunehmend die Frage, ob man das Erbe selbst bewohnen kann und möchte“, betont Dr. Haueisen. Eine eigene Immobilie sei allerdings ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Das gelte auch für Immobilienerbschaften: „Mietfrei wohnen im Alter ist wie eine zweite Rente.“

Fachwerkhäuser unter Denkmalschutz

fwh soestEigennutzer und Kapitalanleger profitieren von enormen Steuervorteilen.

Fachwerkhäuser unter Denkmalschutz sind nicht nur optisch und historisch eine Besonderheit, sondern auch aufgrund der Berücksichtigung von Steuervorteilen.

Bei keiner anderen Anlageform in Immobilien stehen Eigennutzern und Vermietern so hohe Steuervorteile zu. Kapitalanleger können die Sanierungskosten für ihre Denkmalschutz-Immobilie innerhalb von zwölf Jahren vollständig steuerlich geltend machen. Wird der Erwerb über ein Darlehen finanziert, können zusätzlich die Schuldzinsen steuerlich geltend gemacht werden. Eigennutzern schreiben jährlich jeweils neun Prozent des Sanierungsanteils, also insgesamt 90 Prozent des Investitionsaufwands ab.

Interesse? Gerne mach ich Ihnen ein unverbindliches, provisionsfreises Angebot aus dem eigenen Bestand. Investitionskosten ca. 215.000 Euro.

Ihr Ansprechpartner

Herr Ulrich Kaminski
E-Mail an Ulrich Kaminski
Tel: +49 711 31940038
Mobil: +49 172 7112711