Pflegevorsorge sollte variabel sein

(djd). Die steigende Lebenserwartung macht die langfristige Erhaltung der Lebensqualität zur zentralen Herausforderung einer älter werdenden Gesellschaft. Dies gilt vor allem für den Fall der Pflegebedürftigkeit, denn hier geht es neben der Frage der Finanzierung auch um praktische Fragen der Neuorganisation des Lebens. Doch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung reichen in der Regel nicht aus, um eine wirklich gute Betreuung im Pflegefall zu gewährleisten. So kann zum Beispiel die Versorgungslücke bei stationärer Pflege in Pflegestufe III mehr als 1.700 Euro betragen. Und das mitunter über viele Jahre hinweg. Soll die Versorgungslücke nicht zulasten von privatem Einkommen und Vermögen gehen, ist eine private Zusatzversicherung angeraten.

Obwohl den Bundesbürgern das wachsende Problem der „Pflegeversorgungslücke“ mittlerweile vertraut sein dürfte, ist die private Pflegevorsorge hierzulande noch immer unterentwickelt. Offenbar setzen viele Menschen darauf, im Pflegefall von Angehörigen betreut zu werden. Tatsächlich sind die familiären Bindungen aber heute bei weitem nicht mehr so stark wie noch vor einigen Jahrzehnten, diese Tendenz wird sich weiter verstärken. Die Menschen sind viel mobiler geworden, wohnen oftmals weit voneinander entfernt, Frauen und Männer sind beruflich in der Regel gleichermaßen stark eingespannt – familiäre Pflege ist unter diesen Umständen oftmals gar nicht realisierbar. Wer dann ambulante Pflegedienste oder einen Platz im Pflegeheim in Anspruch nehmen muss, braucht viel Geld. Fehlt beim Pflegebedürftigen das nötige Vermögen, haften Kinder für ihre Eltern.

Wer einen Angehörigen selbst pflegen will, steht vor großen physischen, psychischen und auch finanziellen Herausforderungen. Laut einer repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag von Axa geben zwei Drittel der Deutschen an, dass in einem solchen Fall die größte Belastung vermutlich für sie darstellen würde, dass sie ihren persönlichen Bedürfnissen nicht mehr ungehindert nachgehen könnten. 63 Prozent erwarten zudem starke finanzielle Einschränkungen durch hohe Pflegekosten, 61 Prozent befürchten, die eigene Berufstätigkeit reduzieren zu müssen.

Bei frühzeitiger Vorsorge lässt sich mit einer privaten Pflegezusatzversicherung zumindest die Angst vor den finanziellen Folgen einer späteren eigenen Pflegebedürftigkeit deutlich lindern. Inzwischen gibt es sogenannte Pflegetagegeld-Tarife, die sich flexibel an die jeweiligen Lebensumstände anpassen lassen. Entsprechend der finanziellen Möglichkeiten und Bedürfnisse kann der Versicherte seinen Schutz selbst gestalten: Er entscheidet, wie hoch das Pflegegeld sein soll und welche Pflegestufen er absichern möchte. Damit kann die Lücke zwischen der gesetzlichen Absicherung und den tatsächlichen Pflegekosten individuell nach den Wünschen des Versicherten geschlossen werden.

„Pflege-Bahr“ allein reicht nicht aus

Um die Bundesbürger zu mehr privater Pflegevorsorge zu ermuntern, gibt es seit Anfang 2013 den staatlich geförderten „Pflege-Bahr“. Schon ab einem Beitrag von zehn Euro pro Monat gibt der Staat einen Zuschuss von fünf Euro dazu. Nichtsdestotrotz können in der Regel die Leistungen aus dem „Pflege-Bahr“ sowie die gesetzliche Absicherung allein die Versorgungslücke im Pflegefall nicht vollständig schließen.

Steigende Wahrscheinlichkeit einer Demenzerkrankung berücksichtigen

Mit dem zunehmenden Durchschnittsalter der Gesellschaft steigt auch die Zahl der Menschen, die unter einer Demenzerkrankung leiden: Nach einer Prognose der Deutschen Alzheimer Gesellschaft könnte sich die Zahl der Betroffenen von derzeit etwa 1,4 Millionen bis 2050 auf ungefähr drei Millionen Patienten erhöhen. Im Hinblick darauf ist es bei der Wahl einer Pflegezusatzversicherung wichtig, dass der jeweilige Tarif auch den Demenzfall – also die Pflegestufe 0 – absichert. Denn Demenzkranke bekommen zwar Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung – diese reichen aber bei Weitem nicht aus.

Tipps zum Lernen: Für Grundschüler, Gymnasiasten, Haupt- und Realschüler

(mpt-13/159). Hat das neue Schuljahr begonnen, herrscht in mancher Familie Anspannung oder gar Aufregung. Dann kann es geschehen, dass sich aus einem gepflegten Optimismus plötzlich der reine Stress entwickelt, obwohl statt Schulstress für Eltern wie für Kinder eine gewisse Ruhe viel angenehmer und erfolgversprechender wäre. Doch es gibt Strategien, die helfen, ruhig und entspannt zu bleiben. Und genau das hilft dabei, schon zu Beginn des Schuljahrs die Weichen in Richtung guter Noten zu stellen.

Tipps zum Lernen: Gut geplant ist halb gelernt

Wer erfolgreich lernen möchte, sollte sich zeitig um einen Lernplan kümmern. Am besten gleich nach dem Ende der großen Ferien. Lernplan und Hausaufgabenplaner sind in Sachen Schulerfolg ein nahezu unschlagbares Team – vor allem, weil beide die Organisation des Schulalltags gut unterstützen. Während in den Hausaufgabenplan die Schularbeiten eingetragen werden, die daheim zu erledigen sind, kommen in den Lernplan alle Klassenarbeiten und alle bereits eingeplanten Lerneinheiten, aber auch Freizeittermine wie Schul- oder Sportfeste und die regelmäßigen oder einmaligen Nachmittagstermine. So können sich die Schüler mit System organisieren.

Beim Lernen wichtig: Pausen

Wer beim Lernen mit guten Noten belohnt werden möchte, muss unbedingt regelmäßige Pausen machen. Das Gehirn des Menschen kann nicht pausenlos arbeiten und immerzu neuen Lernstoff aufnehmen. Daher ist es wichtig, dass die Kinder jede Lerneinheit mit einer Auszeit beenden. In dieser Phase lassen sie ihren Gedanken freien Lauf, gehen an die frische Luft, bewegen sich ein wenig, trinken Wasser, Tee oder Saftschorle, um munter zu bleiben, und verspeisen – wenn sie denn Appetit haben – einen kleinen Imbiss. Um sich selbst zu motivieren, ist für die Kinder auch ein Hausaufgabenvertrag eine gute Hilfestellung. Der wird mit den Eltern geschlossen und beinhaltet für die Schüler die Verpflichtung, die Schularbeiten regelmäßig zu erledigen und sich mit täglichen Lernzeiten auf den Unterricht vorzubereiten. Erfüllt der Nachwuchs seine Vertragspflichten, kann er sich auf eine Belohnung freuen.

Grundschultipps

Je jünger die Schüler, umso mehr Unterstützung und Aufmerksamkeit benötigen sie. Ihnen können die Eltern mit Tricks und Kniffen den Alltag in der Schule noch besonders einfach erleichtern, weil die Ratschläge von jüngeren Kindern häufig mit mehr Spaß angenommen werden als von älteren Schülern:

– Beim Lernen hat jeder sein spezielles Tempo und entwickelt bald eine eigene Arbeitsweise. Deshalb ist ein persönlicher Arbeitsplatz für jeden Schüler wichtig.
– Dort sollten die Kinder auch wirklich nur für die Schule arbeiten und lernen.
– Die Eltern sollten darauf achten, dass die Kinder an diesem Arbeitsplatz nicht gestört werden.
– Musik oder laute Geschwister sollten vermieden beziehungsweise in ihre Schranken gewiesen werden.
– Werden die Hefte und Mappen sauber und ordentlich geführt, ist auch das eine große Hilfe.

Gymnasium, Haupt- und Realschule

Nachdem am Ende der vierten oder sechsten Klasse über die weitere Schullaufbahn der Kinder entschieden wurde, stehen für die Schüler neue Herausforderungen auf dem Programm. Ob der Nachwuchs rechtzeitig über alle nötigen Kompetenzen verfügt, die für den Start an der weiterführenden Schule nötig sind, können die Eltern zum Beispiel mit dem Test „Fit für die weiterführende Schule“ überprüfen. Diesen Test bietet das bundesweit tätige Nachhilfeinstitut Studienkreis kostenfrei an. Er wurde für Grundschüler der dritten und vierten Klassen konzipiert. Über die teilnehmenden Standorte des Instituts kann man sich online informieren [ http://www.studienkreis.de ]. Alternativ können Eltern die Rufnummer 0800-1111212 gebührenfrei anrufen, um die entsprechende Auskunft zu erhalten.

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Kostenlose App hilft beim Planen und Sparen

„Finanzchecker“ für iOS und Android erhältlich

Ein neues Smartphone kaufen, den Führerschein machen oder in die erste eigene Wohnung ziehen – die Wünsche von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind oft groß und das Geld dafür knapp. Deshalb gibt es eine neue kostenlose App, die das Planen und Sparen für den großen Traum unterstützt: Der „Finanzchecker“ vom Beratungsdienst Geld und Haushalt verschafft schnell einen Überblick über Einnahmen und Ausgaben und zeigt, ob das Geld für den Monat reicht.

Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben lassen sich im „Finanzchecker“ automatisch fortschreiben. Damit sieht man sofort, wie viel Geld nach Abzug der festen Kosten jeden Monat zum „Leben“ bleibt. Besonders jungen Haushalten, die erstmals auf eigenen Füßen stehen, zeigt die Finanzchecker-App, wie viel sie ausgeben können. Denn hier sind mit Miete und Nebenkosten oft schon 30 bis 50 Prozent des Einkommens verplant.
Außerdem kann man unterwegs mit dem „Finanzchecker“ auch die vielen kleinen Ausgaben erfassen und schnell gegensteuern, wenn es eng wird. Grafische Auswertungen zeigen, wie gut einem das über längere Zeit gelungen ist. Mithilfe der App kann man den eigenen finanziellen Rahmen abstecken und leichter Geld zurücklegen. So lassen sich auch große Wünsche verwirklichen.

Die App „Finanzchecker“ ist kostenlos und wird von Geld und Haushalt, dem Beratungsdienst der Sparkassen Finanzgruppe zur Verfügung gestellt. Der „Finanzchecker“ kann für Smartphones mit iOS- und Android-Betriebssystem in den jeweiligen App-Stores heruntergeladen werden. Mehr Infos zur App gibt es auf der Internetseite http://www.geld-und-haushalt.de/finanzchecker .

Über den Beratungsdienst Geld und Haushalt

Geld und Haushalt – der Beratungsdienst der Sparkassen-Finanzgruppe unterstützt Verbraucher mit kostenlosen Angeboten bei der persönlichen Finanzplanung. Im Internetportal unterhttp://www.geld-und-haushalt.de finden sich Bestellmöglichkeiten für kostenlose Broschüren und Planungshilfen sowie Online-Angebote, wie zum Beispiel der Web-Budgetplaner.

Der beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) angesiedelte Beratungsdienst wurde bereits 1958 gegründet und ist für sein zukunftsfähiges Bildungskonzept dauerhaft als offizielle Maßnahme zur deutschen Umsetzung der UN-Dekade “ Bildung für nachhaltige Entwicklung“ ausgezeichnet worden.

Quelle http://www.pressetext.com (pts20140109010)

 

SEPA-Kontonummern

Auch wenn manche Leute die neuen Vorgaben der Europäischen Union für einen einheitlichen Zahlungsverkehr in der Euro-Zone auf die leichte Schulter nehmen, ist dies keineswegs so.

Die IBAN-Kontonummer besteht dann aus bis zu 22 Stellen (Landerzeichen, Prüfziffern, alte Bankleitzahl und alte Kontonummer). Dazu kommen übergangsweise noch einmal 11 Buchstaben, die sogenannte BIC.

Da die meisten Banken zukünftig wohl nicht mehr – wie bisher – die Übereinstimmung Empfängerbezeichnung/Kontonummer überprüfen wollen, kann bereits eine falsche Zahl oder Ziffer dazu führen, dass das Geld erstmal weg ist und oft nur schwer zurückgeholt werden kann.

Die eigenen vier Wände sind der wichtigste Besitz der Bundesbürger

Das ergibt der Besitzindex 2013 der Generali Versicherungen. Basis hierfür ist eine repräsentative Umfrage des Marktforschungsinstitutes forsa unter 1.002 Bundesbürgern. 70 Prozent der Befragten nannten Haus bzw. Wohnung (egal ob Eigentum oder Miete) als ihren wichtigsten persönlichen Besitz. Damit liegen die eigenen vier Wände erneut auf Platz 1, den sie auch bei der ersten Umfrage im Jahr 2012 innehatten und gewinnen noch zehn Prozentpunkte hinzu.

Quelle: http://www.generali.de/online/portal/geninternet/content/826716/75100?

BGH: WEG darf über Rauchwarnmelder entscheiden

Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

Hintergrund

Die Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft in Hamburg beschlossen in einer Eigentümerversammlung am 20.4.2010 den Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnungen sowie den Abschluss eines Wartungsvertrages. Der Erwerb sollte aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten verteilt werden.

Die Hamburgische Bauordnung sieht die Pflicht vor, Wohnungen bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern nachzurüsten.

Ein Eigentümer verlangt, die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses festzustellen.

Entscheidung

Der Beschluss über die nachträgliche Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gedeckt und daher nicht nichtig.

Beschlusskompetenz bei öffentlich-rechtlicher Verpflichtung

Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Das gilt unabhängig davon, ob sich die öffentlich-rechtliche Pflicht an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

Verpflichtet das Landesrecht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zum Einbau von Rauchmeldern, folgt die Beschlusskompetenz aus § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG.

Richtet sich die Pflicht an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer, ist der Verband gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, nach der die Gemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt, ohne weiteres befugt, diese Pflicht zu erfüllen.

Ist Adressat der Einbauverpflichtung der einzelne Wohnungseigentümer, besteht eine geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft allerdings nur, wenn die Verpflichtung sämtliche Mitglieder betrifft. Da die Bauordnungen nur die Ausstattung von Wohnungen, nicht aber auch von anderweit genutzten Räumen mit Rauchwarnmeldern vorschreiben, fehlt es an dieser Voraussetzung, sobald eine Anlage auch Teileigentumseinheiten umfasst. Die Wohnungseigentümer sind in diesem Fall aber berechtigt, von ihrem Zugriffsermessen Gebrauch zu machen, das ihnen nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG zusteht (sog. gekorene Ausübungs- bzw. Wahrnehmungsbefugnis), denn diese setzt nicht zwingend das Bestehen gleichgerichteter Pflichten sämtlicher Mitglieder der Gemeinschaft voraus. Die für eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis notwendige weitere Voraussetzung, dass die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist, ist bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen gegeben.

Kein Eingriff in Sondereigentum

Die sachenrechtliche Einordnung von Rauchwarnmeldern hindert die Annahme einer Beschlusskompetenz nicht. Zwar besteht für Maßnahmen am Sondereigentum generell keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer; das gilt auch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften die Maßnahmen erfordern. Werden in Umsetzung eines Mehrheitsbeschlusses Rauchwarnmelder in Wohnungen angebracht, kommt es jedoch nicht zu einem Eingriff in das Sondereigentum. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum. Offen bleiben kann, ob es sich bei ihnen um wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder um Zubehör handelt.

Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden. Befestigt werden sie an den zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken. Dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z .B. eine Tapete) berührt sein kann, hat der Wohnungseigentümer hinzunehmen; ein hierdurch entstehender Schaden ist ihm nach § 14 Nr. 4 WEG zu ersetzen.

Beschlusskompetenz für Wartung und Kontrolle 

Die Beschlusskompetenz umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.

(BGH, Urteil v. 8.2.2013, V ZR 238/11)
Tipp: Die Vorschriften der Landesbauordnung finden Sie hier

Schadenersatz bei Verlust eines Schlüssels

Verliert der Mieter einen ihm vom Vermieter überlassenen Schlüssel oder gibt er ihn aus sonstigen Gründen bei Vertragsende nicht zurück, so muss er dem Vermieter Schadenersatz leisten, sofern er sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann; das könnte etwa bei Diebstahl der Fall sein. Dies entschied jüngst das Landgericht (LG) Heidelberg.

Durch die Nichtrückgabe des Schlüssels verletzt der Mieter seine Obhuts- und Rückgabepflicht. Gehört der Schlüssel zu einer Schließanlage, sind in diesem Fall nicht nur die Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern zudem auch die Kosten der Erneuerung der Schließanlage zu ersetzen. Denn diese ist durch den dauerhaft ungeklärten Verbleib des Schlüssels und die dadurch begründete Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt. Dies gilt auch, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht erneuert wird.

Quelle: LG Heidelberg, Urteil vom 24. Juni 2013, Az. 5 S 52/12

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Sehenswürdigkeiten im Urlaub: Nie wieder Schlange stehen

Wer in den Ferien Sehenswürdigkeiten besichtigen will, kann am Urlaubsort Schlange stehen. Oder sein Ticket vorher bei GetYourGuide kaufen. Auf der Webseite können Urlauber 20.000 Ausflüge und Touren buchen. Gründer Johannes Reck: „Vor uns hat niemand diese lokalen Freizeitangebote auf einem Marktplatz zusammengebracht.“

In der Hitliste der Schau-Plätze ganz oben: Die Vatikanischen Museen, der Eiffelturm und der Wolkenkratzer Burj Khalifa. GetYourGuide kassiert bei jeder Buchung eine Provision und erreichte 2012 mehr als acht Millionen Euro Umsatz – ein Erfolg, der Wettbewerber aufweckte. „Wir investieren stark, um den Vorsprung zu halten. Wir wollen den Markt zumachen“, kündigte Reck an. Eile ist geboten, denn bei Internet-Marktplätzen gewinnt meist der Schnellste.

Kindererziehungsjahre = bessere Rente

Für Kinder, die derzeit zur Welt kommen, werden bei der gesetzlichen Rente drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten angerechnet. Bei Geburten vor 1992 war es nur ein Jahr. Bei mehreren Kindern werden die Zeiten addiert. Wer also seit 1992 drei Kinder auf die Welt gebracht hat, bekommt neun Kindererziehungsjahre bei der Rente anerkannt.

Ein Jahr Kindererziehung bringt rund einen Entgeltpunkt bei der späteren Rente. Der erziehende Elternteil wird so gestellt, als ob er in dem betreffenden Jahr den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielt hätte.

Aber: Automatisch passiert gar nichts!

Die Eltern müssen unter Vorlage der Geburtsurkunde beantragen, dass die Kindererziehung auf ihrem Rentenkonto gut geschrieben wird. Denn die Zeiten werden nicht automatisch registriert.

Befristete Mietverträge über Wohnraum – warum eigentlich nicht?

Befristete Verträge können wirksam nur sehr eingeschränkt abgeschlossen werden. Einfach, wirksam und rechtsicher ist allerdings die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses.

Ein Kündigungsauschluss kann in einem Formularmietvertrag wirksam so vereinbart werden, dass beide Seiten für höchstens 4 Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten.