Rauchmelder bald auch in Baden-Württemberg Pflicht

Auch in Baden-Württemberg sollen beim Wohnungsbau Rauchmelder für Schlafzimmer und Flure zur Pflicht werden. Für bestehende Wohnungen soll es eine Übergangsfrist bis Ende August 2014 geben. Räume, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, sollen bis Ende 2014 nachgerüstet werden müssen.

Rauchmelder erkennen Brandrauch frühzeitig, helfen Menschenleben retten und sind in vielen Bundesländern mittlerweile Pflicht. Rauchmelder sind nicht teuer, Anschaffung und Installation der Geräte sind im unter 50 Euro-bereits möglich.

BGH: „Rettungsbürgschaft“ ist nicht auf drei Monatsmieten beschränkt

Für die Bürgschaft eines Dritten für die Mietzahlungen eines Wohnungsmieters, die eine drohende Kündigung abwenden soll, gilt die Begrenzung von Mietsicherheiten auf drei Monatsmieten nicht.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung verlangt von der Schwester des Mieters Zahlung aus einer Bürgschaft.

Die Miete für die Wohnung belief sich auf monatlich 350 Euro sowie 95 Euro Nebenkosten. Nachdem der Mieter die Mieten für Juli und August 2007 nicht gezahlt hatte, drohte ihm die Kündigung des Mietverhältnisses. Auf Bitten der Schwester des Mieters war der Vermieter bereit, von der Kündigung Abstand zu nehmen und die Rückstände dem Kautionssparbuch zu entnehmen, falls ihm eine andere Sicherheit gestellt würde. Die Schwester des Mieters unterzeichnete daraufhin eine Bürgschaftserklärung, mit der sie sich für die Mietzahlungen ihres Bruders gegenüber dem Vermieter verbürgte.

In der Folgezeit blieb der Mieter die Mieten für die Monate Oktober bis November 2007 sowie ab Oktober 2008 schuldig. Er wurde – nach der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter – zur Räumung und zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von 6.499,82 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Der Vermieter verlangt von der Schwester des Mieters aufgrund der Bürgschaft die Zahlung dieser Summe und zusätzlich die darin nicht enthaltenen Mieten für die Monate August und September 2009.

Entscheidung

Der BGH gibt dem Vermieter Recht. § 551 Abs. 1 und 4 BGB, der die Höhe einer Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt, ist nicht anwendbar auf eine Sicherheit, die dem Vermieter von einem Dritten gewährt wird, um die dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden. Wäre es in einem solchen Fall verboten, eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit zu vereinbaren, könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und sähe sich daher zu einer fristlosen Kündigung wegen des Zahlungsverzugs veranlasst. Damit hätte die Begrenzung der Mietsicherheit, die eigentlich dem Schutz des Mieters dienen soll, die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge und würde sich zum Nachteil des Mieters auswirken.

Quelle: BGH, Urteil vom 10. April 2013, VIII ZR 379/12

Pro oder Contra Vollwärmeschutz

Eine von der KfW in Auftrag gegebene Studie belegt, dass insgesamt bis zum Jahr 2050 etwa 370 Milliarden Euro an Energiekosten durch energiesparenden Maßnahmen an Bestandsgebäuden (hauptsächlich „Vollwärmeschutz“) gespart werden können. Dafür sind aber Investitionen in Höhe von knapp 840 Milliarden Euro nötig.

Bis zu 75 % weniger Wärmeverlust verspricht die Dämmbranche Hausbesitzern und verschweigt dabei, dass bauphysikalisch durch die Außenfassade max. 25 % der erzeugten Wärme entweichen können. Um solche phantastischen Werte überhaupt erreichen zu können, ist ein ganzes Bündel von Maßnahmen neben der Außendämmung erforderlich: Dachdämmung, Kellerdämmung, neue Fenster und eine neue Heizungsanlage. Eine solche Komplettsanierung kann dann schnell so viel Kosten wie ein halber Hausbau, bestätigt ein Sprecher der Bundesarchitektenkammer (BAK).

Es fehlen bis zu 47.000 Studentenapartments

Die recht junge Anlageklasse studentisches Wohnen hat an einer Reihe von Hochschulstandorten in Deutschland erhebliches Wachtumspotenzial. Für knapp 87% der 61 Unistädte mit mehr als 8.000 Studierenden bestehe ein zusätzlicher Bedarf von insgesamt bis zu 47.000 hochwertigen Einzelapartments. Das hat ein heute vorgestellter Marktreport des Immobilienberatungsunternehmens CBRE in Zusammenarbeit mit den Anbietern International Campus und Youniq ergeben. Der ermittelte Bedarf entspreche einem Gesamtinvestitionsvolumen von bis zu 4,11 Mrd. Euro.

Quelle IZ aktuell vom 10. April 2013

Mietrecht: WEG Beschlüsse gelten nicht zwangsläufig auch für den Mieter

Mietrecht ist mieterfreundliches Recht, in den meisten Fällen ist das auch in Ordnung.

Viele Vereinbarungen sind unwirksam, wenn diese einseitig nur zulasten des Mieters vereinbart werden.

Genausowenig ist es möglich, im Mietvertrag zu vereinbaren, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft automatisch für den Mieter ebenfalls verbindlich sind.

Eine derartige Klausel ist eindeutig unwirksam.

Brandschutz in den eigenen vier Wänden

Die Tage werden kürzer und die Abende länger: Der Herbst kehrt in Deutschland ein und damit startet auch die Saison der Kerzen, wärmenden Kaminfeuer und heimeligen Beleuchtung. Das Risiko der Brandgefahr steigt, doch um den Brandschutz in den eigenen vier Wänden ist es in der Regel schlecht bestellt.

Vergessene Kerze, Zigarettenasche im Papierkorb oder Funkenflug aus dem offenen Kamin: Brandursachen gibt es viele. Nach einer aktuellen Pressemitteilung des TÜV Rheinlands sind in nur elf Prozent der Haushalte Rauchwarnmelder vorhanden, Feuerlöscher sogar in nur zwei Prozent.

Brandschutzmaßnahmen für nächtliche Brände

Eine besondere Gefahr geht von nächtlichen Bränden in den eigenen vier Wänden aus, denn den beißenden Rauch, der für die meisten Gesundheitsschäden und Todesfälle bei Bränden verantwortlich ist, bemerken Schläfer oft nicht. Rauchwarnmelder reagieren auf Verbrennungsprodukte oder brandtypische Schwebstoffe in der Luft und schrecken mit ihrem lauten Warnton Schläfer zuverlässig auf. „In zehn Bundesländern sind Rauchmelder bereits in den Landesbauordnungen vorgeschrieben. Aber auch wo sie keine Pflicht sind, sind sie eine sinnvolle Investition in die eigene Sicherheit. Für einen normalen Haushalt belaufen sich die Kosten für Rauchmelder in allen Schlafräumen, im Flur und im Treppenhaus auf etwa 100 Euro“, erklärt Michael Jörn.

Der richtige Brandschutz für das Eigenheim

Ob Raucher oder Schwerhöriger – Rauchwarnmelder gibt es für jedes Bedürfnis. Einen Wärmemelder empfiehlt der Experte vom TÜV Rheinland für Wohnungen, in denen geraucht wird. Der Wärmemelder löst nämlich erst einen Warnton aus, wenn die Temperatur unter der Zimmerdecke auf etwa 60 Grad Celsius steigt. Leben schwerhörige Personen im Haushalt, kann die Anschaffung von Rauchwarnmeldern sinnvoll sein, die den Warnton mit einem sichtbaren oder fühlbaren Signal, beispielsweise Vibration, kombinieren.

Feuerlöscher für kleinere Brände

Wird ein Brand frühzeitig entdeckt, kann er oft mit einem Feuerlöscher gelöscht werden. „In Privathaushalten ist pro Etage ein Handfeuerlöscher mit sechs Kilogramm Löschmittel ausreichend“, erläutert Michael Jörn. Feuerlöscher gibt es mit den unterschiedlichsten Löschmitteln. Die Auswahl reicht von Wasser über Schaum und Pulver bis zu Kohlendioxidlöschern. Der Experte empfiehlt den Wasserlöscher, denn im Vergleich zu einem Pulverlöscher verursache Wasser weniger Verunreinigungen. Kohlendioxidlöscher arbeiten mit einem Stickgas, das schwerer ist als Luft. Es sinkt zu Boden und sollte daher in tiefer gelegenen, schlecht belüfteten Räumen nicht benutzt werden. Bei einem Fettbrand in der Küche dürfen Wasserlöscher allerdings nicht eingesetzt werden, da sollte zum Deckel oder einer Decke gegriffen werden.

Quelle: meineimmobilie.de

Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart auf der Kippe?

Festlegungen zum Einzelhandel teilweise unwirksam.

Neben dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung sind die landesplanerischen Vorgaben der einzelnen Bundesländer die maßgeblichen Rahmenbedingungen in der Projektentwicklung.

So leiten sich aus den Landesentwicklungsplänen der einzelnen Bundesländer die jeweiligen Regionalpläne ab, welche die Leitlinien zukünftiger städtebaulicher Entwicklungen darstellen. Insbesondere spielen diese landesplanerischen Leitlinien bei der Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe eine ganz entscheidende Rolle und führen regelmäßig zu Interessenskonflikten, da diese Regionalpläne massiv in das Recht der Planungshoheit der Städte und Gemeinden eingreifen.

Insoweit findet das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 15. November 2012 zu den Festlegungen zum Einzelhandel im Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart ganz besondere Beachtung. Geklagt hatte die Stadt Wendlingen in einem Normenkontrollverfahren gegen den Verband Region Stuttgart.

Im Tenor stellte der VGH fest, dass die Festlegung im Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart vom 22. Juli 2009, wonach Einzelhandelsgroßprojekte bis auf eine Ausnahme (Grundversorgung) nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig sind, wegen Verstoßes gegen den Landesentwicklungsplan der Landesregierung vom 23. Juli 2002 unwirksam ist.

In seiner Begründung führt der VHG aus, dass diese Festlegung im Regionalplan gegen das im Landesentwicklungsplan festgelegte Ziel der Raumordnung verstößt. Denn danach seien Einzelhandelsgroßprojekte lediglich „in der Regel“ in Ober-, Mittel- und Unterzentren anzusiedeln, was auch Abweichungen in atypischen Fällen zulasse. Zudem sei im Landesentwicklungsplan eine weitere Ausnahme ausdrücklich festgelegt. Der Landesentwicklungsplan eröffne der Regionalplanung insoweit keinen Spielraum für eine abweichende „strengere“ Ausformung dieses von allen öffentlichen Planungsträgern zu beachtenden rechtsverbindlichen Zieles der Raumordnung.

Leider hat der VGH die weitere Festlegung über die Ansiedlung räumlich nahe beieinander liegender Einzelhandelsbetriebe („Agglomeration“) als wirksam bestätigt. Nach dieser Festlegung im Regionalplan werden Verkaufsflächen, deren Eingänge innerhalb einer Entfernung von 150 m liegen, zusammengefasst, sodass das Vorhaben bei Überschreiten der Schwelle von insgesamt 800 m² als „großflächig“ eingestuft wird.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Viele Bürgermeister in der Region Stuttgart lässt dieses Urteil aufhorchen. So haben jetzt auch kleinere Städte und Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit, großflächige Einzelhandelsbetriebe anzusiedeln.

Trinkwasser-Kontroll-Frist: Rückwirkende Verlängerung bis 2013

Pleiten, Pech und Pannen begleiten die Trinkwasser-Kontrollpflicht von Anfang an. Worum geht’s? Laut Trinkwasserverordnung (TrinkwVO) vom 01.11.2011 müssen Vermieter mit einem zentralen Wasserspeicher ab 400 Liter noch in diesem Jahr ihre Trinkwasseranlagen anmelden und untersuchen lassen, sonst droht ihnen ein Bußgeld. Wie von uns prognostiziert, sind die Gesundheitsämter als Aufsichtsbehörde mit dieser Aufgabe hoffnungslos überfordert.

Der Bundesrat hat die Kapitulationserklärung der Gesundheitsbehörden akzeptiert und beschlossen, die erstmalige Trinkwasser-Kontroll-Frist bis zum 31.12.2013 zu verlängern. Doch das sind nicht die einzigen positiven Änderungen, die es zur bestehenden Trinkwasserverordnung geben soll:

Aus eins werden drei: Die ursprünglich jährliche Untersuchungspflicht wird nicht nur verlängert, sondern auch auf einen Drei-Jahres-Turnus gestreckt. Danach muss das Trinkwasser aus Anlagen, aus denen gewerblich, aber nicht öffentlich Trinkwasser abgegeben wird, regelmäßig untersucht werden. Diese Fristverlängerung entlastet vor allem Wohnungsvermieter, denn auch die gelten dann ausdrücklich als „gewerbliche Trinkwasserabgeber“ im Sinn der Verordnung.

Keine Anzeigepflicht: Die Pflicht, bestehende Großanlagen der Trinkwassererwärmung vorab dem Gesundheitsamt anzuzeigen, entfällt. § 13 Abs. 5 TrinkwVO wird auf Drängen der Gesundheitsämter insoweit ersatzlos gestrichen.

Keine automatische Vorlagepflicht: Die Untersuchungsergebnisse sollen dem Gesundheitsamt nicht mehr in jedem Fall, sondern nur noch auf Verlangen vorgelegt werden müssen.

Tipp: Ob Sie als Vermieter die Untersuchungskosten als Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen können, ist umstritten. Ein Rechtsanwalt kommentiert wie folgt: „Gemäß § 2 Nr. 3 BetrkV sind u. a. die Kosten des Betriebes einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage umlegbar. Da die Kosten der Untersuchung nach § 14 TrinkwVO regelmäßig entstehen, sind sie Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 3 BetrkV. Sicherheitshalber sollte die Umlagefähigkeit aber ausdrücklich vereinbart werden.“ Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen sollten Sie die Kosten unter der Position „Sonstige Betriebskosten“ daher ausdrücklich nennen.