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Wie funktioniert das mit der Kreditkarte eigentlich?
Ratgeber Finanzen: Das kleine Kreditkarten-ABC beantwortet oft gestellte Fragen
(djd). Kreditkarten werden bei den Bundesbürgern immer beliebter. Von der heimischen Couch aus Schuhe kaufen, in der Mittagspause die nächste Urlaubsreise online buchen oder sich nach Feierabend in der Boutique ein neues Outfit gönnen – das Bezahlen mit der Kreditkarte ist sicher und schnell möglich. Schließlich akzeptieren weltweit Millionen von Online-Shops und Geschäften, Hotels und Restaurants, Airlines und Autovermietungen Kreditkarten als bargeldloses Zahlungsmittel. Trotz der Beliebtheit gibt es zum Thema Kreditkarte immer wieder Fragen, deshalb hier ein kleines Kreditkarten-ABC.
– Wie funktioniert eigentlich die Zahlung per Kreditkarte?
Kommt es zu einem Kaufabschluss per Kreditkarte, stellt der Händler eine elektronische Bonitätsanfrage über seine Bank und bittet um Autorisierung der Transaktion. Die Bank des Händlers prüft dann die Bonität des Karteninhabers durch eine entsprechende Anfrage bei der kartenherausgebenden Bank und erteilt nach erfolgreicher Prüfung die Freigabe. Im Anschluss daran veranlasst die Bank des Karteninhabers die Zahlung an die Händlerbank. Diese moderne Technologie der Zahlungsabwicklung stammt von Technologieunternehmen wie etwa Mastercard.
– Welche Kreditkartenarten gibt es und welche ist die beste?
Welche Kreditkarte die beste für ihn ist, muss jeder Bankkunde selbst für sich entscheiden. Die Antwort hängt im Wesentlichen davon ab, wie häufig und zu welchem Zweck die Karte eingesetzt werden soll und welche Karten bei der eigenen Bank verfügbar sind. Grundsätzlich werden die klassische Kreditkarte mit monatlicher Abrechnung (Chargekarte), die Kreditkarte mit Ratenzahlfunktion (Revolvingkarte), die Debit-Karte mit sofortiger Abrechnung über das damit verknüpfte Girokonto und die Prepaid-Karte unterschieden.
– Wie sicher sind Kreditkartenzahlungen?
Verbraucher genießen beim Bezahlen mit der Kreditkarte einen besonderen Schutz, egal ob sie online, im Ladengeschäft, im In- oder Ausland bargeldlos bezahlen. Welche Schutzmechanismen greifen, erfährt man über die kartenherausgebende Bank. Prinzipiell gilt für Mastercard-Inhaber aber der sogenannte Zero Liability-Schutz bei nicht autorisierten Transaktionen. Damit haftet der Karteninhaber überhaupt nicht im Betrugsfall vorausgesetzt, er hat die Karte angemessen vor widerrechtlicher Nutzung oder anderen Risiken geschützt. Verlust oder Diebstahl sind sofort zu melden.
– Welche Zusatzleistungen können Kreditkarten bieten?
Kreditkarten können Kontaktlosfunktionen, Gebührenfreiheit, Versicherungspakete, Bonusprogramme, Guthabenverzinsung und andere Zusatzfeatures beinhalten. Welche dies sind, erfahren Karteninhaber im Einzelfall bei der ausgebenden Bank.
Kontaktloses Bezahlen wird zum Standard
Immer mehr Bundesbürger verfügen über die entsprechenden Bankkarten
(djd). Ob Aldi, Lidl oder REWE – mittlerweile kann bei vielen großen Lebensmitteleinzelhändlern, aber auch an Tankstellen, in Baumärkten und Drogerien kontaktlos gezahlt werden. Und immer mehr Bundesbürger haben die entsprechenden Karten im Portemonnaie: Seit Anfang 2017 geben einige Banken nur noch die „girocard kontaktlos“ aus. „Dank moderner NFC-Technik wird die Karte nicht mehr in das Bezahlterminal an der Ladenkasse eingesteckt, sondern die Karte baut eine Funkverbindung mit dem Terminal auf“, erklärt Dr. Andreas Martin, Vorstand im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).
Bei geringen Beträgen geht es sogar ohne Geheimzahl
Wenn das Kassenterminal den zu zahlenden Betrag anzeigt, hält der Kunde seine girocard in kurzer Entfernung an das Lesegerät. Sofort tauschen Chip und Lesegerät die für den Bezahlvorgang notwendigen Daten aus: die Nummer der Karte, ihr Gültigkeitsdatum und den Betrag. Bestätigt wird die Zahlung durch einen kurzen Piepton oder durch ein optisches Signal. Danach wird der Betrag wie üblich dem Kreditinstitut des Kunden gemeldet, seinem Konto belastet und dem Händler gutgeschrieben. Bei Beträgen bis 25 Euro sind beim kontaktlosen Bezahlen nicht einmal Geheimzahl und Unterschrift notwendig.
Die neuen kontaktlosen Karten werden aktuell von Sparkassen, Volksbanken und Raiffeisenbanken ausgegeben, weitere Banken wollen folgen. Karten, mit denen kontaktloses Bezahlen möglich ist, tragen ein Funkwellen-Symbol. „Kontaktloses Bezahlen ist genauso sicher wie das Einstecken der Karte in das Terminal. Hier werden nur solche Daten übertragen, die zur Ausführung der Transaktion erforderlich sind, also beispielsweise nicht Name oder Adresse des Karteninhabers“, erläutert Dr. Andreas Martin. Zudem könnten nur Terminals mit der Karte kommunizieren, die von der Kreditwirtschaft zugelassen seien.
Bezahlen mit Bargeld, Karte oder Smartphone
Der nächste Schritt im modernen Zahlungsverkehr ist im Übrigen bereits in der aktiven Testphase: das Bezahlen mit dem Smartphone auf Basis der girocard. Dr. Andreas Martin ist sich sicher: „Letztendlich kann der Kunde einfach auswählen: Will er mit Bargeld bezahlen, mit Karte oder künftig per Smartphone.“ Weitere Informationen zum kontaktlosen Bezahlen per Funk mit Karte und über das Pilotprojekt mit der girocard mobile gibt es unter www.bvr.de.
Ledig, jung sucht …
Bezahlbaren Wohnraum finden: Ausdauer und Ideen sind gefragt
(djd). Eine neue Stadt, frische Eindrücke an der Uni oder im Unternehmen, die erste eigene Wohnung: Mit dem Start in die Berufsausbildung oder ins Studium beginnt für tausende junge Menschen ein neuer Lebensabschnitt. Der ersten Euphorie folgt bisweilen die Ernüchterung – etwa wenn die frischgebackenen Azubis oder Studenten mit knappen finanziellen Mitteln haushalten müssen und sich partout kein bezahlbarer Wohnraum finden lässt. Insbesondere in Großstädten kosten selbst kleine Wohnungen großes Geld. Gefragt sind daher Beharrlichkeit und auch Erfindungsreichtum.
Wohnheim oder Wohngemeinschaft?
Vor dem Start ins Studium oder in die Berufswelt warten viele bürokratische Angelegenheiten wie der BAföG-Antrag, das Beantragen der Berufsausbildungsbeihilfe und mehr auf die Schulabgänger. Hinzu kommen die Wohnungssuche und die Planung des Umzugs. Doch selbst kleinere Wohnungen können in beliebten Wohnlagen zehn Euro kalt pro Quadratmeter und mehr kosten. Gefragt sind also günstige Alternativen. Klassiker sind beispielsweise WG-Zimmer oder ein Platz im Studentenwohnheim. Ein Tipp: Auch kirchliche und private Träger sowie Vereine bieten Wohnheimplätze an – sich vor Ort zu erkundigen, kann also lohnen. Günstiger wird es auch, wenn man es schafft, eine Sozialwohnung zu mieten. Dafür braucht man den Wohnberechtigungsschein (WBS), den es bei der Stadtverwaltung gibt. Die Einkommensgrenzen sind regional unterschiedlich. Angerechnet werden alle Einkommensquellen wie Ausbildungsgehalt, Elternzuschuss oder auch Kindergeld. Der Schein gilt jeweils für ein Jahr und nur für das jeweilige Bundesland. Und: Den Schein erhält nur, wer mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Stadt gemeldet ist.
Durchblick bei Einnahmen und Ausgaben
Egal ob Wohngemeinschaft, eigene Wohnung oder Wohnheim: In jedem Fall empfiehlt es sich, vorab einen privaten Kassensturz vorzunehmen: Wie hoch sind die regelmäßigen monatlichen Einnahmen, wie hoch die festen Ausgaben, zum Beispiel Miete und Energiekosten? So ergibt sich das verfügbare Budget, das dann zum Leben zur Verfügung steht. Das darf nicht zu knapp bemessen sein: Auch Essen, Bücher oder Reisekosten müssen bezahlt werden. Wie Studenten und Berufsstarter den Durchblick bei ihren Finanzen behalten, erklärt der „Budgetkompass für junge Haushalte“ vom Beratungsdienst Geld und Haushalt. Der nützliche Ratgeber ist kostenfrei unter www.geld-und-haushalt.de erhältlich und informiert, worauf es beim Start ankommt: von der Wohnungssuche über Versicherungen bis hin zu Nebenjobs, etwa für Studenten. Viele Checklisten helfen bei der Planung, auch für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gibt es eine Übersicht.
Erlaubt ist meistens, was nicht stört
Ratgeber Recht: Tipps für Balkon- und Gartenbesitzer in der warmen Jahreszeit
(djd). Während der warmen Jahreszeit genießen die Bundesbürger ihre Freizeit am liebsten auf dem Balkon oder im eigenen Garten. Outdoor-Aktivitäten können aber auch immer dazu führen, dass sich Nachbarn davon belästigt fühlen. Was erlaubt ist und was nicht, steht oftmals im Mietvertrag oder in gesetzlichen Regelungen. Grundsätzlich sollte aber Rücksichtnahme das Motto sein: Erlaubt ist meistens, was nicht stört.
Beim Grillen Rücksicht auf die Nachbarn nehmen
Das Grillen gehört zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen in der warmen Jahreszeit. Aber darf man qualmen, was das Zeug hält? „Das Grillen auf Balkon, Terrasse oder im angemieteten Garten ist grundsätzlich erlaubt, solange es nach dem Mietvertrag oder der Hausordnung nicht verboten ist und kein Dauerzustand daraus wird“, erläutert Roland-Partneranwalt Peter Sales Wagner. Jeder solle darauf achten, dass die Nachbarn nicht konstant durch herüberziehenden Rauch belästigt werden, so der Rechtsanwalt aus Overath. Eine eindeutige gesetzliche Regelung, wie oft ein Grillabend erlaubt ist, gibt es jedoch nicht: Je nach Gericht reichen die Einschränkungen von einmal im Monat mit Vorankündigung bis hin zu fünfmal im Monat.
Nächtliche Ruhestörung sollte die Ausnahme bleiben
An lauen Abenden kann es auf dem Balkon oder im Garten später und auch schon mal lauter werden als gewohnt. Ruhestörungen sorgen schnell für Zwist mit Nachbarn. Denn grundsätzlich gilt zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Deutschland Nachtruhe. „Einen Verstoß müssen Nachbarn nur dann hinnehmen, wenn er die Ausnahme bleibt. Als Faustregel gilt bis zu viermal pro Jahr“, so Peter Sales Wagner. Tätigkeiten wie Rasenmähen sollte man zu bestimmten Zeiten ebenfalls lieber bleiben lassen. Viele landesrechtliche Regelungen verbieten es zum Beispiel, laute Maschinen an Sonn- und Feiertagen oder während der Mittagszeit – in der Regel zwischen 12 und 15 Uhr – zu nutzen. Auch abends und an Wochenenden können strengere Einschränkungen gelten.
Bei Umgestaltung des Balkons Vermieter informieren
Dürfen Mieter einen Balkon, der ihnen nicht gefällt, umgestalten? „Der Vermieter kann bestimmte Einschränkungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung festlegen, etwa eine einheitliche Gestaltung der Außenfassade“, so Peter Sales Wagner. Außerdem müssen Mieter bei größeren Maßnahmen das Einverständnis des Besitzers einholen, etwa wenn eine Markise angebracht werden soll. Der Vermieter kann zudem verlangen, dass alle Veränderungen beim Auszug wieder rückgängig gemacht werden. „Auf jeden Fall sollte man größere Eingriffe immer schriftlich genehmigen lassen“, rät der Rechtsexperte. Mehr Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.
Unverhofft kommt oft
Bauherren tragen Verantwortung für die von der Baustelle ausgehenden Risiken
(djd). Bauherren tragen während eines Bauvorhabens eine große Verantwortung für alle von der Baustelle ausgehenden Risiken – und haften im Schadensfall fast unbegrenzt. Dieses Risiko lässt sich mit speziellen Versicherungen gezielt eindämmen, der Bauherr kann auf diese Weise sich selbst, sein Eigentum und seine Helfer vor unvorhergesehenen und unkalkulierbaren Ereignissen schützen. Hier ein Überblick.
Die Bauhelfer-Unfallversicherung
Wer baut, freut sich über jede Hilfe von Freunden und Familienmitgliedern – allerdings ist gerade bei Nicht-Fachleuten auch das Unfallrisiko besonders hoch. „Um im schlimmsten Fall wenigstens das finanzielle Risiko der Bauhelfer abzusichern, ist eine Bauhelfer-Unfallversicherung ratsam“, erklärt Florian Haas, Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Diese decke die Risiken aller nicht gewerblich tätigen Personen ab, die auf einer privaten Baustelle zu Schäden führen können. Zunächst einmal müsse der Bauherr die Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anmelden und Beiträge entrichten. „Dabei sind der Bauherr selbst und seine Familie aber nicht mitversichert“, warnt Haas. Die private Bauhelfer-Unfallversicherung beinhalte dagegen auch den Schutz für den Bauherrn und seine Familie und zahle unabhängig von den Leistungen der BG die versicherte Leistung bei Invalidität. Mitglieder der Schutzgemeinschaft profitieren von günstigen Konditionen bei Abschluss der Versicherung, mehr Informationen gibt es unter www.finanzierungsschutz.de.
Bauherrenhaftpflicht-, Bauleistungs- und Baugerüstversicherung
Für Schäden, die Dritte aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf einer Baustelle erleiden, haften Bauherren gegebenenfalls unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. „Bauherren können aber auch bei der Übertragung von Durchführung und Koordination der Verkehrssicherung auf den Auftragnehmer in die Haftung kommen“, so Florian Haas. Habe der Bauherr Kenntnis von Sicherheitsmängeln oder berechtigten Anlass zum Zweifel, dass der Auftragnehmer der Verkehrssicherung nicht zur Genüge nachkomme und gehe diesem nicht nach, so müsse er sich dieses Fehlverhalten ebenfalls zurechnen lassen.
Beschädigungen am Bau oder die Zerstörung bereits erbrachter Bauleistungen können hohe Summen kosten und damit die gesamte Maßnahme gefährden. Bauherren sollten daher eine Bauherrenhaftpflicht- sowie Bauleistungsversicherung abschließen.
Mietet der Bauherr ein Baugerüst, so trägt er das Risiko hinsichtlich Diebstahl oder Schäden am Gerüst. Diese Risiken können Mitglieder der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende durch eine Baugerüstversicherung beziehungsweise -bürgschaft abdecken.
Ärger um die Kaution
Häufig kommt es hier zu Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern
(djd). Aus der Wohnung ausziehen, die hinterlegte Kaution zurückbekommen und das Geld gleich in die neue Unterkunft investieren – so reibungslos wünschen es sich die meisten Menschen bei einem Umzug. Die Realität sieht allerdings oft anders aus, denn immer wieder zahlen Vermieter den Betrag nur teilweise oder gar nicht aus. Dazu erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: „Die Kaution soll mögliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern, wie nicht gezahlte Mieten, Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen aber auch eventuelle Schadensersatzansprüche.“
Kaution muss insolvenzsicher angelegt werden
Der Vermieter gilt bei Kautionen nur als Treuhänder des Geldes und ist verpflichtet, es insolvenzsicher anzulegen. „Zur Sicherheit sollte sich der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses daher nach dem Verbleib seiner Kaution erkundigen“, so der Experte. Endet das Mietverhältnis, muss der Vermieter das Geld mit Zins und Zinseszinsen zurückerstatten – und zwar nach einer angemessenen Überlegungsfrist. „In der Rechtsprechung wird spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ein Anspruch auf Kautionsabrechnung und -auszahlung anerkannt. Dabei kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an“, meint Jürgens. Falls noch eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung ausstehe, könne der Vermieter den entsprechenden Betrag zurückhalten. Den Rest der Summe hat er aber auszuzahlen oder, sofern es sich um ein verpfändetes Sparbuch handelt, auch dessen Freigabe zu erklären. Häufig entzündet sich ein Kautionsstreit auch über die Schönheitsreparaturen. Hat der ausziehende Bewohner diesbezügliche Pflichten nicht wahrgenommen, muss der Vermieter ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Erst wenn diese ergebnislos verstrichen ist, kann er auf die Kaution zurückgreifen und seine Ansprüche damit verrechnen.
Wirksamkeit von Klauseln checken lassen
Ob und inwieweit dem Mieter die Schönheitsreparaturen obliegen, richtet sich nach dem Mietvertrag. Da es hierzu unzählige unwirksame Klauseln gibt, sind Betroffene gut beraten, sich kundig zu machen. Tipps und Experten findet man etwa unter www.iv-mieterschutz.de. Um Ärger und womöglich einen Rechtstreit von vornherein zu vermeiden, sollte der Mieter beim Auszug auf einem schriftlichen Übergabeprotokoll bestehen.
Käufer statt Bauherr
Beim Bauen mit einem Bauträger ist Augenmaß gefragt
(djd). Baugrundstück und Haus aus einer Hand erwerben: Das Modell „Bauträgervertrag“ hat für viele Verbraucher, die sich Wohneigentum schaffen möchten, durchaus Charme. Man hat nur einen Ansprechpartner und die Suche nach einem geeigneten Grundstück los. Man muss sich nicht um den Bau, sondern nur um die Schlüsselübergabe kümmern. Doch Vorsicht: Ganz so einfach ist das Bauen mit Bauträger nicht, denn auch diese Verträge können ihre Tücken haben und sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Leistungsumfang verbindlich festschreiben
Dass der Verbraucher im Bauträgervertrag rechtlich kein Bauherr, sondern Erwerber, also Käufer ist, hat Folgen auf seine Möglichkeiten zur Einflussnahme. So lassen sich manche Bauträger zum Beispiel Leistungsbestimmungsrechte im Vertrag einräumen. „Dadurch können sie den Leistungsumfang nahezu nach Belieben abändern“, erklärt Kent Wilhelmi, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Er rät Verbrauchern, eine solche Klausel nicht zu akzeptieren. Wenn verbindliche Vertragsfristen fehlen, dann kann es passieren, dass ein Erwerber seine alte Wohnung bereits gekündigt hat, die neue Immobilie aber noch nicht beziehen kann.
Ungesicherte Vorauszahlungen vermeiden
Zu Vorsicht rät Wilhelmi auch bei den Zahlungsmodalitäten, denn der Erwerber leistet bereits frühzeitig Zahlungen, wird aber erst später Eigentümer. Ungesicherte Vorauszahlungen etwa seien unbedingt zu vermeiden. Auf jeden Fall muss vor Fälligkeit der ersten Rate im Grundbuch eine Eintragung zur Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers erfolgt sein und der Ratenzahlungsplan der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechen. Laut Wilhelmi empfiehlt es sich, bereits vor Vertragsschluss sachverständige Hilfe für die bautechnische und rechtliche Vertragsprüfung zu suchen. Auch die Solvenz und Seriosität des Bauträgers mit einem Firmen-Check zu durchleuchten, kann sinnvoll sein. Weitere Infos dazu gibt es unter www.bsb-ev.de. Auf der Website der Verbraucherschutzorganisation kann auch ein kostenloses Ratgeberblatt „Der Bauträgervertrag“ heruntergeladen werden.