Damit es Skifahrer nicht kalt erwischt

Schlechte Piste, Unfall, Alkohol: Wichtige Rechtstipps rund um den Skiurlaub

(djd). Der Winter 2015/16 ist spät in Schwung gekommen, der Dezember etwa war um über fünf Grad wärmer als im langjährigen Mittel. In den deutschen Mittelgebirgen gab es deshalb kaum Gelegenheit zum Skifahren. Für echte Brettl-Fans kein Problem: Bis nach Ostern werden sie noch die Gelegenheit nutzen, in höheren und schneesicheren Lagen die Pisten zu bevölkern. Getrübt werden kann das Vergnügen allerdings durch schlecht präparierte Pisten oder rücksichtslose Rowdys.

Wer haftet bei einem Unfall auf schlecht präparierter Piste?

„Haften muss zunächst das Bergbahnunternehmen, das die Skipisten zur Verfügung gestellt hat“, weiß Christina Warsitz, Roland-Partneranwältin aus Witten. Darüber hinaus würden der Fremdenverkehrsverband der Region, der eine Abfahrtsstrecke unterhalte und hierzu einen Pistendienst eingerichtet habe, sowie die Wintersportgemeinde, sofern Skitouren von dieser empfohlen werden, haften. Allerdings gelte das nur für atypische Gefahren wie tiefe Löcher, Betonsockel, Abbrüche oder Steilflanken am Randbereich der Piste. „Typische Gefahren, die zwangsläufig mit der Abfahrt einer Skipiste verbunden sind – dazu gehören harte und eisige Stellen auf der Piste -, muss der Skifahrer hinnehmen.“

Chaot verursacht Kollision – gibt es Schmerzensgeld?

„Skifahrer und Snowboarder haben in den Alpenländern die sogenannten FIS-Regeln zu beachten“, erklärt Christina Warsitz. Danach sei jeder Skifahrer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen Skifahrer gefährdet oder schädigt. Der von hinten kommende Skifahrer müsse seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm Fahrende nicht gefährdet werde. „Wer dagegen verstößt, muss dem Geschädigten Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld zahlen.“

Skifahren mit Schwips – darf man das?

„Die im Straßenverkehr geltenden Promillegrenzen sind auf das Skifahren nicht übertragbar. In den FIS-Regeln ist keine Promillegrenze enthalten“, so Christina Warsitz. Es gelte jedoch der Grundsatz, dass ein Skifahrer kontrolliert sowie seinem Können und seinen gesundheitlichen Konstitutionen angepasst fahren müsse. Verursache ein betrunkener Skifahrer einen Unfall, verstoße er damit gegen diesen Grundsatz und sei verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld zu zahlen. Im Falle einer Körperverletzung werde das Skifahren in alkoholisiertem Zustand als grobe Fahrlässigkeit gewertet: „Bei einer strafrechtlichen Verfolgung ist dann mit einem höheren Strafmaß zu rechnen. Zudem gefährdet der Skifahrer möglicherweise seinen eigenen privaten Unfallversicherungsschutz.“

Mängel fachkundig dokumentieren

Auf Baustellen ist oftmals die Sicherung von Beweisen gefragt

(djd). Merkwürdige Eisen im Fußboden, breite Mauerwerksfugen, durch die Sonnenstrahlen ins Haus fallen, oder ein Küchenfenster, das schon mit bloßem Auge erkennbar nicht dort sitzt, wo es laut Grundrisszeichnung hingehört: Viele Bauherren wundern sich über so manches, was sie auf der Baustelle ihres künftigen Eigenheims zu Gesicht bekommen. Mit einer mündlichen Anmahnung beim verantwortlichen Bauleiter, die Mängel abzustellen und nachzubessern, ist es aber oftmals nicht getan. Um die festgestellten Tatbestände aussagekräftig zu dokumentieren, ist die Sicherung von Beweisen gefragt.
Sachverständig dokumentierte Mängel werden leichter beseitigt

„Die Beweissicherung gehört in die Hände qualifizierter Sachverständiger“, rät Dipl.-Ing. Jörg Nowitzki, er vertritt als Bauherrenberater bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) die Interessen von Bauherren. Wichtig sei, dass mit einer baubegleitenden Qualitätskontrolle Mängel rechtzeitig entdeckt würden, bevor sie durch den Baufortschritt überbaut sind. Nach der Erfahrung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden genüge es oftmals bereits, einen Mangel sachverständig anzumahnen, um seine Beseitigung zu erwirken. „Gelingt das nicht und kommt es zu juristischen Auseinandersetzungen, ist die fachmännische Beweissicherung umso wichtiger“, so Nowitzki. Mehr Informationen gibt es unter www.bsb-ev.de.
Beweissicherung auch unerlässlich bei Vertragslösungen und Insolvenzen

Eine Beweissicherung kann nicht nur bei Mängeln, sondern auch in anderen Problemfällen wichtig sein. Das gilt, wenn etwa ein Vertrag gelöst wird oder die Insolvenz eines Bauunternehmens droht. Dann geht es unter anderem darum festzustellen, wie der aktuelle Bautenstand ist, ob er den bereits geleisteten Zahlungen entspricht oder ob schon eine Überzahlung vorliegt. Obwohl Gerichte dann häufig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hinzuziehen, müssen sie einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge (AZ IV ZR 57/08 vom 18.05.2009) auch Privatgutachten erkennbar verwerten.7

Bloß nichts überstürzen

Entscheidung für Bau oder Kauf einer Immobilie nicht unter Druck treffen

(djd). Ob Einfamilienhaus auf der grünen Wiese oder Eigentumswohnung im Stadtzentrum, nach Immobilien besteht in Deutschland derzeit eine sehr hohe Nachfrage. „Bauherren und Kaufinteressenten befinden sich in der aktuellen Marktsituation schnell in der Defensive und haben das Gefühl, dass sie alles akzeptieren müssen, was Bauunternehmen oder Bauträger ihnen vorsetzen“, sagt Wendelin Monz, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Vertriebsmitarbeiter würden sogenannte Wartelisten als Drohszenarien aufbauen oder den Druck auf die Interessenten mit der Ankündigung demnächst anstehender Preiserhöhungen erhöhen.

Persönliche Schmerzgrenze festlegen

Monz beschreibt den Fall einer Wohnungsinteressentin, deren Sonderwunsch einer höheren WC-Anbringung aufgrund ihrer Körpergröße von 1,94 Metern vom Bauträger kategorisch abgelehnt wurde. „Letztlich muss jeder selbst bestimmen, wo seine Schmerzgrenze verläuft“, erklärt der Vertrauensanwalt. Man sollte sich aber auf jeden Fall vorher über die möglichen Konsequenzen informieren. Dazu gehöre ein genauer Blick in die Bau- und Leistungsbeschreibung sowie in die juristischen Klauseln des Vertrags. „Eine Grenze muss immer da verlaufen, wo wirtschaftliche Interessen des Verbrauchers massiv bedroht sind“, warnt Wendelin Monz. Als Beispiel nennt er einen Zahlungsplan, bei dem sich der Bauunternehmer bereits nach Abschluss der Dachdeckerarbeiten 50 Prozent des Werklohns zu sichern versuchte. „Da der Bauherr in diesem Fall erheblich in Vorleistung ist, geht er hohe Risiken zum Beispiel für den Fall einer Insolvenz des Unternehmens ein“, so Monz.

Vertragsrisiken vor Unterschrift kennen und abwägen

Man werde Risiken nicht in allen Fällen vermeiden können, man sollte sie aber jedenfalls kennen, so lautet der Ratschlag des Experten. Unbedingt empfehlenswert sei es daher, einen Bau- oder Bauträgervertrag erst prüfen zu lassen, Informationen und Adressen gibt es unter www.bsb-ev.de. Für die juristische Prüfung kann ein Fachanwalt, zum Beispiel ein Vertrauensanwalt des BSB, für die technische Prüfung wiederum ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden.