Wichtig ist, was nicht drin steht

Unvollständige Bauverträge erschweren den Weg ins Eigenheim

(djd). Bevor es losgeht mit dem Bau einer eigenen Immobilie, müssen Bauherren erst einmal einen Bauvertrag abschließen. Damit stellen sie bereits wichtige Weichen für den Weg ins Eigenheim. „Fehlende oder nicht eindeutige vertragliche Regelungen sowie verbraucherfeindliche Vertragsklauseln verursachen rechtliche und wirtschaftliche Risiken und sind häufig Quelle für Konflikte“, weiß Peter Mauel, Vertrauensanwalt und erster Vorsitzender des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Die Verbraucherschutzorganisation stellt in Studien und Analysen immer wieder fest, dass Unternehmen Vertragswerke vorlegen, in denen Regelungen nicht eindeutig formuliert sind, ganz fehlen oder die verbraucherfeindliche Klauseln enthalten.

Kostenrisiken durch lückenhafte Leistungsbeschreibungen

So sei das Herzstück jedes Bauvertrags – die Bau- und Leistungsbeschreibung – in jedem zweiten Vertragswerk lückenhaft oder unvollständig. Der Bauherr könne dann nicht immer sicher sein, was genau er am Ende für sein Geld bekomme. „Zudem ziehen unvollständige Beschreibungen Kostenrisiken nach sich, wenn etwa wichtige Leistungen fehlen und bei teuren Nachträgen Finanzierungslücken auftreten“, warnt Peter Mauel. Zur Vorsicht rät Mauel auch im Hinblick auf Zahlungspläne und die Verbindlichkeit von sogenannten Festpreisgarantien. Sicherheiten gegen Insolvenzrisiken des Bauunternehmers oder Vertragsstrafen für Bauzeitverzögerungen seien andere Punkte, die ein Bauherr sorgfältig berücksichtigen sollte.

Vertragsprüfung offenbart Schwächen vor der Unterschrift

Da Lücken in Bauverträgen und verbraucherfeindliche Regelungen für den normalen Bauherrn nur schwer durchschaubar sind, sollte man in jedem Fall vor Vertragsschluss unabhängigen Rat einholen. Sinnvoll ist eine technische und rechtliche Prüfung der Bau- und Leistungsbeschreibungen und der sonstigen Vertragsbestandteile zum Beispiel durch einen Vertrauensanwalt oder einen Bauherrenberater des BSB. Typische Problemstellen in Bauverträgen beschreibt auch das Ratgeberblatt „Prüfsteine zum Bauvertrag“, das der Verbraucherschutzverein auf der Website www.bsb-ev.de kostenlos zur Verfügung stellt.

Wer übernimmt den Schaden?

Reparaturbedarf führt oft zum Streit zwischen Mieter und Vermieter

(djd). Ein Schaden ist immer ärgerlich – vor allem, wenn man selbst dafür aufkommen muss. Kein Wunder also, dass sich Mieter und Vermieter bei Reparaturbedarf in der Wohnung häufig uneinig sind. „Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen während der Mietzeit zu erhalten“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz.

Wer übernimmt Kleinreparaturen?

Grundsätzlich ist demzufolge der Vermieter für notwendige Reparaturen zuständig. „Das betrifft sowohl die Großreparaturen wie Schäden am Dach als auch kleinere Reparaturen wie eine defekte Duschhalterung“, so Jürgens. Ausnahmen bildeten Schäden, die der Mieter selbst verursacht habe – beispielsweise, wenn er beim Schließen der Schiebebalkontür diese durch zu viel Kraft aus der Verankerung gerissen habe. Dann müsse, so Jürgens, der Mieter hierfür einstehen, was aber meist durch dessen Haftpflichtversicherung reguliert werde.

Dem Mieter kann allerdings durch eine mietvertragliche Regelung die Kostenlast für sogenannte Kleinreparaturen übertragen werden. Für eine solche Kleinreparaturklausel gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen: So muss der Mieter direkten Zugriff auf den Gegenstand haben wie bei einem Türgriff oder einen Lichtschalter – im Gegensatz etwa zu Strom- oder Wasserleitungen. „Außerdem muss es sich tatsächlich um eine Kleinigkeit handeln. Dabei wird mittlerweile von einem Reparaturwert von 75 bis höchstens 100 Euro ausgegangen. Und schließlich ist ein Höchstwert für einen festen Zeitraum festzulegen“, erklärt Jörn-Peter Jürgens.

Experten um Rat fragen

Wenn möglich, sollte zwischen Mieter und Vermieter bei Reparaturstreitigkeiten eine gütliche Einigung erzielt werden, um einen geld- und nervenzehrenden Rechtstreit zu vermeiden. Wie im Einzelfall zu verfahren ist und welche Einschränkungen gelten, kann am besten ein Fachmann in der direkten Beratung klären – Fachleute findet man beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de. Weitere interessante Informationen rund ums Thema Wohnen gibt es außerdem beim Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Wann darf man die Miete kürzen?

Bei einer Mietminderung wegen Wohnungsmängeln kommt es aufs korrekte Vorgehen an

(djd). Schimmelflecken an den Wänden, undichte Fenster oder Lärm aus der Nachbarschaft – es gibt viele Gründe, die Miete zu mindern. Denn der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Wohnung in einem sogenannten gebrauchstauglichen Zustand zur Verfügung zu stellen und zu erhalten. Wenn Mängel vorliegen, die dies einschränken oder sogar aufheben, darf die Miete gemindert werden. Wichtig ist aber, dass Mieter dabei richtig vorgehen.

Den Vermieter informieren und Frist setzen

„Zuerst einmal muss der Vermieter auf jeden Fall Kenntnis vom Mangel erlangen – erst dann ist eine Mietminderung möglich“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. Ebenso müsse die Tauglichkeit des Mietobjekts erheblich eingeschränkt sein. Ein nur fünf mal fünf Zentimeter kleiner Schimmelfleck oder zwei Silberfische im Bad beispielsweise würden nicht zur Mietminderung berechtigen.

Wer einen gravierenden Mangel feststellt, sollte also zunächst den Vermieter schriftlich per Mail, Brief oder Fax informieren und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Problems setzen. „Wie lang dieser Zeitraum sein kann, richtet sich nach der Dringlichkeit – so muss etwa eine defekte Heizung im Winter unverzüglich repariert werden“, erklärt Jörn-Peter Jürgens. Bleibe der Vermieter untätig, könne die Miete herabgesetzt werden.

In welcher Höhe das geschehen darf, hängt wesentlich vom Grad der Beeinträchtigung ab. Darum sollte man hier Experten um Rat bitten – zu finden beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de. Das Festlegen der Minderungsquote bringt einen großen Konfliktstoff mit sich, daher sollten beide Seiten möglichst eine gütliche Einigung anstreben. Vor Gericht liegt die Beweislast beim Kläger.

Häufige Gründe für Mietminderungen

Neben den eingangs beschriebenen Mängeln kommen noch weitere gute Gründe für Mietminderungen in Betracht. „Dazu gehören etwa Wasserschäden beispielsweise durch undichte Dachziegel, Geruchsbelästigungen durch Restaurants oder Fäkalien aus Leitungen, Ungezieferbefall, Asbest, Blei in Wasserrohren oder die ausgefallene Beleuchtung vorm und im Haus“, zählt Jörn-Peter Jürgens auf. Weitere Gründe könnten eine defekte Gegensprech- und Schließanlage, permanent störende Nachbarn oder eine defekte Toilette sein.

Bescheid wissen – Streit vermeiden

Mieter sollten über ihre Rechte und Pflichten gut informiert sein

(djd). Er hat ganz entfernt sogar Ähnlichkeit mit einer Eheschließung: Ein Mietvertrag beruht auf Gegenseitigkeit und wird meist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien haben es also oftmals langfristig miteinander zu tun. Grund genug, um zu fragen, was der Vermieter eigentlich verlangen darf und welche Rechte er im Einzelnen hat. Streit gibt es beispielsweise häufig bei einem Zahlungsverzug des Mieters, bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung, rund ums Thema Schönheitsreparaturen sowie bei Mietminderungen und Mieterhöhungen.

Mietschulden berechtigen zur Kündigung durch den Vermieter

„Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn zwei Monate hintereinander die Kaltmieten nicht gezahlt wurden oder wenn ein über einen längeren Zeitraum ein gleich hoher Betrag offen ist“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz: Auch konstant unpünktliche Zahlungen können eine fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung begründen. Ein besonderes Reizthema zwischen Vermieter und Mieter sind Schönheitsreparaturen. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache zu erhalten, wozu auch Schönheitsreparaturen zählen. „Der überwiegende Teil der Mietverträge wälzt diese Pflicht aber auf den Mieter ab – häufig in Formularverträgen, die ohne individuelle Verhandlung zur Unterschrift vorgelegt werden“, so Khan. Die Rechtsprechung habe hierfür enge Voraussetzungen festgelegt und bereits eine Vielzahl von Klauseln für unwirksam erklärt. Im Einzelfall sollte man sich genau informieren, Experten findet man beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de, weitere Tipps rund ums Thema Wohnen hat das Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Eine Mietminderung muss gut begründet sein

Wenn der Mieter eine Mietminderung verlangt, kann der Vermieter zunächst eine sogenannte Mängelanzeige verlangen. „Mit dieser muss der Mieter zumindest die Symptome des Mangels beschreiben, so dass der Vermieter sich ein Bild machen kann“, erläutert Daniel Khan. Der Vermieter dürfe auch einen Besichtigungstermin anberaumen, weil es anders oft nicht möglich sei, die Mängelursache festzustellen. Mindert der Bewohner grundlos beziehungsweise unberechtigt die Miete, riskiert er dagegen eine fristlose Kündigung.

Der Run aufs Betongold

Ratgeber Altersvorsorge: Eine reine Immobilienstrategie birgt Risiken

(djd). Die Europäische Zentralbank (EZB) hat im Frühjahr 2016 den Leitzins auf 0,0 Prozent gesenkt. Für die deutschen Sparer bedeutet dies: Die ohnehin schon minimalen Renditen von Anleihen und Sparprodukten werden weiter sinken – und vermutlich noch für lange Zeit niedrig bleiben. Dass es für Erspartes kaum noch Zinsen gibt, hat auch für die Altersvorsorge der Bundesbürger gravierende Konsequenzen. Welche Vorsorgestrategien fahren die Deutschen vor diesem Hintergrund zur Sicherung ihrer Rente? Diese und andere Fragen stellte der aktuelle „Axa Deutschland-Report 2016 Ruhestandsplanung und -management“ bundesweit an 3.324 Erwerbstätige und Ruheständler.

Fast jeder Fünfte plant Erwerb einer Immobilie

Spareinlagen, private Renten- sowie Lebensversicherungen oder eine betriebliche Altersversorgung wollen jeweils nur noch etwa zehn Prozent der berufstätigen Deutschen für ihre Altersvorsorge nutzen. Betongold dagegen boomt: Fast jeder fünfte Erwerbstätige plant den Erwerb eines Eigenheims. Jeder Sechste will in eine Immobilie zur Vermietung investieren. Damit würde sich die Zahl privater Vermieter fast verdreifachen. Dass die Kredite günstiger werden, während die Erträge für Zinsanlagen sinken, hinterlässt also im Vorsorgeverhalten jetzt deutliche Spuren.

Immobilienstrategie: Nicht zu viel auf eine Karte setzen

Nur auf die Immobilie zur Absicherung im Alter zu setzen, birgt aber durchaus Risiken – auch beim Geld sollte man niemals alle Eier in einen Korb legen. Wer sein Vermögen auf mehrere Anlagen verteilt, verringert auch sein Risiko. „Es kann passieren, dass durch die Fokussierung auf Immobilien zu viel auf nur eine Karte gesetzt wird. Zudem sind Nebenkosten, Instandhaltungen sowie eine eventuell teurere Anschlussfinanzierung immer mit zu kalkulieren“, erläutert Dr. Patrick Dahmen, Mitglied des Vorstands der Axa Konzern AG. „Und bei vermieteten Objekten kann es zu Mietausfällen kommen. Wer bei der Finanzierung des Ruhestands auf Immobilien setzt, sollte auch dieses Risiko stets im Blick haben.“ Viele Experten warnen schon heute vor einer Immobilienblase mit überteuerten Angeboten, in Ballungsgebieten sind die Preise teilweise bereits stark gestiegen. Informationen zum Thema Vorsorge und Geldanlage gibt es beispielsweise unter www.axa.de.