Brennstoffzellenheizgeräte als günstige Versorgungslösung für private Haushalte

(djd). 41 Prozent der Bundesbürger würden gerne selbst ihren Strom erzeugen. Doch die Anschaffung einer entsprechenden Technik muss für sie erschwinglich sein. Dies ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage von TNS Emnid im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. Weitere 15 Prozent der Befragten sind generell an der Idee der eigenen Stromerzeugung interessiert. Das Bedürfnis nach Unabhängigkeit vom allgemeinen Strommarkt und seinen Preisschwankungen ist also groß.

Bis zu 10.000 Euro vom Staat

Eine intelligente Kombinationslösung zur Erzeugung von Heizenergie und Strom, die sich auch Normalbürger leisten können, sind beispielsweise Brennstoffzellenheizgeräte. Diese klimafreundliche moderne Versorgungslösung für Eigenheime punktet nicht nur mit ihren niedrigen Betriebskosten, sondern auch mit ihrer hohen öffentlichen Förderung. Die umweltfreundliche dezentrale Energiegewinnung mittels Brennstoffzellenheizgeräte hat sich damit zur Alternative gegenüber konventionellen Heizungen und Netzstrom entwickelt. Bei einem Marktpreis von unter 20.000 Euro – auf diesem Niveau liegt beispielsweise „Vitovalor“ von Viessmann, Deutschlands erstes Brennstoffzellenheizgerät in Serienfertigung – lassen sich in Kombination verschiedener Förderprogramme bis über 10.000 Euro Zuschüsse einstreichen. Unter www.vitovalor.de gibt es eine genaue Übersicht aller Förderoptionen.

Chemischer Prozess in der Brennstoffzelle

Damit rangiert das Gerät hinsichtlich der Investition in der Preisklasse einer hochwertigen modernen Öl- oder Gasheizanlage. Allerdings spart ein Haushalt nicht nur die Hälfte der CO2-Emissionen ein, sondern auch 40 Prozent der Energiekosten. In der Brennstoffzelle selbst reagiert Wasserstoff mit Sauerstoff aus der Luft zu Wasser, wobei Wärme und Strom entstehen. Das Gerät braucht lediglich einen Erdgasanschluss, aus welchem es den Wasserstoff gewinnt.

Es isoliert stets nur so viel des Elements, wie es direkt benötigt, Wasserstoff muss also nicht bevorratet werden. Der Hersteller belohnt alle Brennstoffzellen-Pioniere unter den Bauherren mit einer zehnjährigen Garantie.

Gegen nervige Mitmieter kann man unter Umständen auch rechtlich vorgehen

(djd). Ständig laut wummernde Musik, stapelweise müffelnde Mülltüten vor der Wohnungstür, betrunkene Pöbeleien im Treppenhaus, Drohungen gegen Mitbewohner – wenn ein Mieter aus der Rolle fällt, kann er seinen Nachbarn das Leben ganz schön schwer machen. Immer wieder kommt es wegen solcher Dinge zu Streitigkeiten. Wie aber kann man sich gegen schlimme Quälgeister wehren? „Der Mieter hat gegen einen störenden Mitmieter einige Reaktionsmöglichkeiten, obwohl er in keinem Vertragsverhältnis zu ihm steht“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz e.V.

Unnötiger Lärm kann mit einem Bußgeld geahndet werden

Gibt ein Nachbar beispielsweise im wahrsten Sinne des Wortes keine Ruhe, kann die Polizei oder das Ordnungsamt benachrichtigt werden. So liege laut Khan bei unnötigem Lärm nach Paragraph 117 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes ein Verhalten vor, dass mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Auf zivilrechtlichem Weg stehe dem Mieter der Wohnung ein Unterlassungsanspruch gegen den störenden Mieter zu. Dieser könne mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. „Das setzt aber voraus, dass die Störung erheblich ist, also beispielsweise der Lärm gesetzliche Grenz- und Richtwerte überschreitet. Auch bei strafrechtlich relevanten Beleidigungen oder Drohungen kann das Opfer Polizei und Gerichte einschalten“, so Daniel Khan. Weitere Möglichkeiten habe der Mieter allerdings nicht, vor allem keine, um den Störenfried loszuwerden. Er müsse immer den Weg über den gemeinsamen Vermieter gehen. Der wiederum könne den Nachbarschaftsschreck abmahnen und dann bei wiederholtem Fehlverhalten fristlos wegen Störung des Hausfriedens kündigen. Unter www.iv-mieterschutz.de gibt es weitere Informationen und fachkundigen Rat.

Wenn der Vermieter nicht einschreitet

Reagiert der Vermieter auf Beschwerden nicht und ergreift er keine entsprechenden Maßnahmen, verstößt er selbst gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Der geplagte Mieter kann dann zum Beispiel seinen eigenen Mietvertrag unter Umständen fristlos kündigen oder seine monatliche Miete mindern. Besonders letzteres ist ein effektives Druckmittel gegen den untätigen Vermieter. Betroffene sollten sich aber vorher vom Experten über das genaue Prozedere unterrichten lassen. Denn sie tragen bei Mietminderung die Beweislast für einen bestehenden Mangel.

Die EnEV fordert im Neubau nun einen um 25 Prozent besseren Energiestandard

(djd). Zum Jahresanfang 2016 sind die Vorgaben der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) für den Neubau von Wohnhäusern in Kraft getreten, die bereits in der Novelle der EnEV 2014 festgelegt worden waren. Pauschal fordert der Gesetzgeber einen um 25 Prozent niedrigeren Primärenergiebedarf als bisher. Ziel ist die Erfüllung einer EU-Richtlinie, die bis 2021 durchgängig Niedrigstenergiestandard für Wohnungs-Neubauten vorsieht. Der Energiebedarf neuer Häuser würde dann nahe Null liegen.

Keine konkreten Vorgaben zu Wärmedämmung und Heiztechnik

Die EnEV lässt Gestaltungsspielräume: Sie macht keine genauen Vorgaben zu Wärmedämmung oder Heiztechnik. Eine wichtige Rolle spielt zum Beispiel der sogenannte Primärenergiefaktor. Er berücksichtigt neben dem Energieverbrauch im Haus auch den Aufwand für Energiegewinnung und Transport. Fossile Brennstoffe werden zum Beispiel mit einem Faktor von 1,1 bewertet, Wärmepumpen je nach Jahresarbeitszahl mit einem Faktor zwischen 0,4 und 0,6 – Holz sogar mit nur 0,2. Wer künftig mit Öl und Gas heizen will, muss also wesentlich besser dämmen als ein Bauherr, der auf die Wärmepumpe oder eine effiziente Holzheizung setzt.

Staatliche Förderungen nutzen

Bauen muss durch die neuen Vorgaben nicht zwangsläufig teurer werden, meint Dipl.-Ing. Marc Förderer, Bauherrenberater des Bauherren-Schutzbund e.V.: „Häuser mit dem Standard eines KfW Effizienzhauses 70, der den aktuellen Mindestanforderungen entspricht, wurden auch bisher schon gebaut.“ Wer einen deutlich besseren Energiestandard anstrebe, müsse aber schon mit höheren Kosten rechnen. Einen Ausgleich bieten beispielsweise die Förderprogramme der KfW mit Tilgungszuschüssen, die sich je nach Energiestandard zwischen fünf und 15 Prozent bewegen. „Nicht vergessen sollte man, dass die Fachplanung und Baubegleitung durch einen KfW-Effizienzexperten eine Fördervoraussetzung ist“, so Förderer. Unter www.bsb-ev.de gibt es einen aktuellen Newsletter zu den EnEV-Vorgaben sowie Adressen unabhängiger Bauherrenberater und Vertrauensanwälte, die Bauherren bei der Planung und Umsetzung eines Effizienzhausprojekts unterstützen.

Die Lebensversicherung beleihen und trotzdem den Schutz behalten

(djd). Deutschlands Banken bieten eine Vielzahl unterschiedlicher Kredite für ihre Kunden an. Eines ist jedoch allen gemein: Wer einen Kredit will, muss eine Bonitätsprüfung über sich ergehen lassen. Der wichtigste Teil dabei ist der Einkommensnachweis. Kann dieser – aus welchen Gründen auch immer – gerade nicht erbracht werden, schaut der Kreditsuchende in die Röhre. Es sei denn, er hat eine Lebensversicherung.

Versicherungsschutz bleibt erhalten

Der Online-Kreditspezialist Süd-West-Kreditbank (SWK-Bank) bietet jetzt einen Kredit an, für den kein Einkommensnachweis nötig ist. „Mit dem Policendarlehen kommen unsere Kunden an ihr Geld – ganz ohne Einkommensnachweis“, so Geschäftsführer Ulf Meyer. „Rasch und unkompliziert können sie unter www.swkbank.de ihre Lebensversicherungsverträge via Internet beleihen.“ Das Besondere: Die Kreditnehmer behalten den vollen Versicherungsschutz. Und die Bedingungen sind klar und fair: Je nach Kundenwunsch werden die Zinsen monatlich oder am Ende der Laufzeit bezahlt. Zins und Tilgung dürfen den aktuellen garantierten Rückkaufswert der Versicherung nicht überschreiten. Diese Summe lässt sich von der letzten Jahresmeldung der Versicherung ablesen.

Der Online-Kreditrechner zeigt die jeweilige Ratenhöhe entsprechend der gewählten Laufzeit und des gewählten Kreditbetrags an. Das Antragsformular wird online ausgefüllt und versendet. Innerhalb weniger Sekunden erhalten Interessenten die Vorab-Kreditentscheidung. Ein Einkommensnachweis ist nicht nötig, da die Lebensversicherung als Kreditsicherheit dient. Das Besondere an diesem Angebot: Wollte man bisher vorzeitig an das Ersparte seines Lebensversicherungsvertrages kommen, musste dieser gekündigt werden. Doch das schadet der Rendite oft ganz erheblich. Zudem ging der Versicherungsschutz verloren.

Abwicklung per Internet

„Die Antragsunterlagen können die Kunden direkt ausdrucken oder sie werden als pdf per E-Mail zur Unterschrift zugesendet“, so Meyer. „Liegen uns alle Unterlagen vor, wird der Kredit sofort nach der Abtretungsbestätigung der Versicherung ausbezahlt.“

SEPA-Überweisungen und -Lastschriften: Übergangsfrist endet am 1. Februar 2016

(djd). Der bargeldlose Zahlungsverkehr im EU-Binnenmarkt soll bald endgültig vereinheitlicht sein. Dies gilt insbesondere bei der Beauftragung, Durchführung und technischen Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften. Mit der seit 2002 in vielen kleinen Schritten vollzogenen Harmonisierung des Zahlungsverkehrs ist der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA entstanden. Er umfasst alle derzeit 28 EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und die Schweiz.

Bisherige nationale Verfahren werden eingestellt

„Bislang galten für die Verwendung der alten nationalen Kundenkennungen – Kontonummer und Bankleitzahl – noch gesetzliche Übergangsfristen“, erklärt Ralf-Christoph Arnoldt, Leiter Zahlungsverkehr beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Firmenkunden kennen dies schon: Bereits seit 2014 müssen alle Unternehmen oder Vereine die neuen SEPA-Zahlverfahren mit der internationalen Bankkontonummer IBAN verwenden. „Privatkunden können für Überweisungen oder Lastschriften noch bis Ende Januar 2016 die ‚alte‘ Kontonummer und Bankleitzahl nutzen. Ab dem 1. Februar 2016 finden dann nur noch die SEPA-Zahlverfahren unter Einsatz der IBAN Anwendung“, so Arnoldt. Die meisten Privatkunden dürften sich seit der Umstellung der Unternehmen auf SEPA aber bereits daran gewöhnt haben. Auch informieren die Kreditinstitute seit Jahren regelmäßig ihre Kunden.

Im Zweifelsfall nach der IBAN fragen

Die IBAN ist die „neue“ Kontoadresse beziehungsweise Kundenkennung. Sie kann jederzeit den Kontoauszügen, der Bankkundenkarte oder den Kontoinformationen im Onlinebanking entnommen werden. Mit dem Ende der Übergangsfrist zum 1. Februar 2016 wird es bei grenzüberschreitenden Zahlungen im EU-Binnenmarkt zudem einfacher. Denn dann muss die internationale Bankleitzahl BIC (Business Identifier Code) nur noch für grenzüberschreitende Zahlungen in Länder außerhalb des EWR-Gebiets – zum Beispiel in die Schweiz – angegeben werden. „Wer eine Rechnung begleichen muss, entnimmt die IBAN der Rechnung oder dem Briefbogen des Vertragspartners. Findet man diese Angaben dort nicht, sollte man den Vertragspartner danach fragen“, rät Arnoldt. Denn die IBAN müsse auf Rechnungen angegeben sein. Erwarte man eine Zahlung, müsse man selbst immer die eigene IBAN als Bankverbindung auf der Rechnung oder dem Briefbogen angeben.

Hilfe bei der Umstellung im Online-Banking

Die Volksbanken und Raiffeisenbanken beispielsweise haben die Kontodaten aller Kunden auf die SEPA-Zahlverfahren umgestellt. Dies erfolgte für die Daueraufträge sowie für die gespeicherten Überweisungsvorlagen im Onlinebanking bereits Ende 2013 automatisch. „Wer noch eine nicht SEPA-fähige Banking-Software zu Hause verwendet, dem helfen unsere Mitgliedsbanken gerne“, so Arnoldt. Alle Software-Produkte der genossenschaftlichen Finanzgruppe seien seit Jahren fit für SEPA.