Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart auf der Kippe?

Festlegungen zum Einzelhandel teilweise unwirksam.

Neben dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung sind die landesplanerischen Vorgaben der einzelnen Bundesländer die maßgeblichen Rahmenbedingungen in der Projektentwicklung.

So leiten sich aus den Landesentwicklungsplänen der einzelnen Bundesländer die jeweiligen Regionalpläne ab, welche die Leitlinien zukünftiger städtebaulicher Entwicklungen darstellen. Insbesondere spielen diese landesplanerischen Leitlinien bei der Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe eine ganz entscheidende Rolle und führen regelmäßig zu Interessenskonflikten, da diese Regionalpläne massiv in das Recht der Planungshoheit der Städte und Gemeinden eingreifen.

Insoweit findet das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 15. November 2012 zu den Festlegungen zum Einzelhandel im Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart ganz besondere Beachtung. Geklagt hatte die Stadt Wendlingen in einem Normenkontrollverfahren gegen den Verband Region Stuttgart.

Im Tenor stellte der VGH fest, dass die Festlegung im Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart vom 22. Juli 2009, wonach Einzelhandelsgroßprojekte bis auf eine Ausnahme (Grundversorgung) nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig sind, wegen Verstoßes gegen den Landesentwicklungsplan der Landesregierung vom 23. Juli 2002 unwirksam ist.

In seiner Begründung führt der VHG aus, dass diese Festlegung im Regionalplan gegen das im Landesentwicklungsplan festgelegte Ziel der Raumordnung verstößt. Denn danach seien Einzelhandelsgroßprojekte lediglich „in der Regel“ in Ober-, Mittel- und Unterzentren anzusiedeln, was auch Abweichungen in atypischen Fällen zulasse. Zudem sei im Landesentwicklungsplan eine weitere Ausnahme ausdrücklich festgelegt. Der Landesentwicklungsplan eröffne der Regionalplanung insoweit keinen Spielraum für eine abweichende „strengere“ Ausformung dieses von allen öffentlichen Planungsträgern zu beachtenden rechtsverbindlichen Zieles der Raumordnung.

Leider hat der VGH die weitere Festlegung über die Ansiedlung räumlich nahe beieinander liegender Einzelhandelsbetriebe („Agglomeration“) als wirksam bestätigt. Nach dieser Festlegung im Regionalplan werden Verkaufsflächen, deren Eingänge innerhalb einer Entfernung von 150 m liegen, zusammengefasst, sodass das Vorhaben bei Überschreiten der Schwelle von insgesamt 800 m² als „großflächig“ eingestuft wird.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Viele Bürgermeister in der Region Stuttgart lässt dieses Urteil aufhorchen. So haben jetzt auch kleinere Städte und Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit, großflächige Einzelhandelsbetriebe anzusiedeln.

Trinkwasser-Kontroll-Frist: Rückwirkende Verlängerung bis 2013

Pleiten, Pech und Pannen begleiten die Trinkwasser-Kontrollpflicht von Anfang an. Worum geht’s? Laut Trinkwasserverordnung (TrinkwVO) vom 01.11.2011 müssen Vermieter mit einem zentralen Wasserspeicher ab 400 Liter noch in diesem Jahr ihre Trinkwasseranlagen anmelden und untersuchen lassen, sonst droht ihnen ein Bußgeld. Wie von uns prognostiziert, sind die Gesundheitsämter als Aufsichtsbehörde mit dieser Aufgabe hoffnungslos überfordert.

Der Bundesrat hat die Kapitulationserklärung der Gesundheitsbehörden akzeptiert und beschlossen, die erstmalige Trinkwasser-Kontroll-Frist bis zum 31.12.2013 zu verlängern. Doch das sind nicht die einzigen positiven Änderungen, die es zur bestehenden Trinkwasserverordnung geben soll:

Aus eins werden drei: Die ursprünglich jährliche Untersuchungspflicht wird nicht nur verlängert, sondern auch auf einen Drei-Jahres-Turnus gestreckt. Danach muss das Trinkwasser aus Anlagen, aus denen gewerblich, aber nicht öffentlich Trinkwasser abgegeben wird, regelmäßig untersucht werden. Diese Fristverlängerung entlastet vor allem Wohnungsvermieter, denn auch die gelten dann ausdrücklich als „gewerbliche Trinkwasserabgeber“ im Sinn der Verordnung.

Keine Anzeigepflicht: Die Pflicht, bestehende Großanlagen der Trinkwassererwärmung vorab dem Gesundheitsamt anzuzeigen, entfällt. § 13 Abs. 5 TrinkwVO wird auf Drängen der Gesundheitsämter insoweit ersatzlos gestrichen.

Keine automatische Vorlagepflicht: Die Untersuchungsergebnisse sollen dem Gesundheitsamt nicht mehr in jedem Fall, sondern nur noch auf Verlangen vorgelegt werden müssen.

Tipp: Ob Sie als Vermieter die Untersuchungskosten als Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen können, ist umstritten. Ein Rechtsanwalt kommentiert wie folgt: „Gemäß § 2 Nr. 3 BetrkV sind u. a. die Kosten des Betriebes einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage umlegbar. Da die Kosten der Untersuchung nach § 14 TrinkwVO regelmäßig entstehen, sind sie Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 3 BetrkV. Sicherheitshalber sollte die Umlagefähigkeit aber ausdrücklich vereinbart werden.“ Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen sollten Sie die Kosten unter der Position „Sonstige Betriebskosten“ daher ausdrücklich nennen.