Ärger um die Kaution

Häufig kommt es hier zu Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern

(djd). Aus der Wohnung ausziehen, die hinterlegte Kaution zurückbekommen und das Geld gleich in die neue Unterkunft investieren – so reibungslos wünschen es sich die meisten Menschen bei einem Umzug. Die Realität sieht allerdings oft anders aus, denn immer wieder zahlen Vermieter den Betrag nur teilweise oder gar nicht aus. Dazu erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: „Die Kaution soll mögliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern, wie nicht gezahlte Mieten, Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen aber auch eventuelle Schadensersatzansprüche.“

Kaution muss insolvenzsicher angelegt werden

Der Vermieter gilt bei Kautionen nur als Treuhänder des Geldes und ist verpflichtet, es insolvenzsicher anzulegen. „Zur Sicherheit sollte sich der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses daher nach dem Verbleib seiner Kaution erkundigen“, so der Experte. Endet das Mietverhältnis, muss der Vermieter das Geld mit Zins und Zinseszinsen zurückerstatten – und zwar nach einer angemessenen Überlegungsfrist. „In der Rechtsprechung wird spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ein Anspruch auf Kautionsabrechnung und -auszahlung anerkannt. Dabei kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an“, meint Jürgens. Falls noch eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung ausstehe, könne der Vermieter den entsprechenden Betrag zurückhalten. Den Rest der Summe hat er aber auszuzahlen oder, sofern es sich um ein verpfändetes Sparbuch handelt, auch dessen Freigabe zu erklären. Häufig entzündet sich ein Kautionsstreit auch über die Schönheitsreparaturen. Hat der ausziehende Bewohner diesbezügliche Pflichten nicht wahrgenommen, muss der Vermieter ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Erst wenn diese ergebnislos verstrichen ist, kann er auf die Kaution zurückgreifen und seine Ansprüche damit verrechnen.

Wirksamkeit von Klauseln checken lassen

Ob und inwieweit dem Mieter die Schönheitsreparaturen obliegen, richtet sich nach dem Mietvertrag. Da es hierzu unzählige unwirksame Klauseln gibt, sind Betroffene gut beraten, sich kundig zu machen. Tipps und Experten findet man etwa unter www.iv-mieterschutz.de. Um Ärger und womöglich einen Rechtstreit von vornherein zu vermeiden, sollte der Mieter beim Auszug auf einem schriftlichen Übergabeprotokoll bestehen.

Amtsgericht München erklärt Mietpreisbremse für unwirksam

Der Richter kommt zu dem Schluss, dass die Landesregierung Fehler bei der Umsetzung des Gesetzes in Bayern gemacht habe.

Die Seite können Sie sich unter dieser Adresse anschauen: http://sz.de/1.3554863

Wer übernimmt den Schaden?

Reparaturbedarf führt oft zum Streit zwischen Mieter und Vermieter

(djd). Ein Schaden ist immer ärgerlich – vor allem, wenn man selbst dafür aufkommen muss. Kein Wunder also, dass sich Mieter und Vermieter bei Reparaturbedarf in der Wohnung häufig uneinig sind. „Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen während der Mietzeit zu erhalten“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz.

Wer übernimmt Kleinreparaturen?

Grundsätzlich ist demzufolge der Vermieter für notwendige Reparaturen zuständig. „Das betrifft sowohl die Großreparaturen wie Schäden am Dach als auch kleinere Reparaturen wie eine defekte Duschhalterung“, so Jürgens. Ausnahmen bildeten Schäden, die der Mieter selbst verursacht habe – beispielsweise, wenn er beim Schließen der Schiebebalkontür diese durch zu viel Kraft aus der Verankerung gerissen habe. Dann müsse, so Jürgens, der Mieter hierfür einstehen, was aber meist durch dessen Haftpflichtversicherung reguliert werde.

Dem Mieter kann allerdings durch eine mietvertragliche Regelung die Kostenlast für sogenannte Kleinreparaturen übertragen werden. Für eine solche Kleinreparaturklausel gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen: So muss der Mieter direkten Zugriff auf den Gegenstand haben wie bei einem Türgriff oder einen Lichtschalter – im Gegensatz etwa zu Strom- oder Wasserleitungen. „Außerdem muss es sich tatsächlich um eine Kleinigkeit handeln. Dabei wird mittlerweile von einem Reparaturwert von 75 bis höchstens 100 Euro ausgegangen. Und schließlich ist ein Höchstwert für einen festen Zeitraum festzulegen“, erklärt Jörn-Peter Jürgens.

Experten um Rat fragen

Wenn möglich, sollte zwischen Mieter und Vermieter bei Reparaturstreitigkeiten eine gütliche Einigung erzielt werden, um einen geld- und nervenzehrenden Rechtstreit zu vermeiden. Wie im Einzelfall zu verfahren ist und welche Einschränkungen gelten, kann am besten ein Fachmann in der direkten Beratung klären – Fachleute findet man beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de. Weitere interessante Informationen rund ums Thema Wohnen gibt es außerdem beim Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Wann darf man die Miete kürzen?

Bei einer Mietminderung wegen Wohnungsmängeln kommt es aufs korrekte Vorgehen an

(djd). Schimmelflecken an den Wänden, undichte Fenster oder Lärm aus der Nachbarschaft – es gibt viele Gründe, die Miete zu mindern. Denn der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Wohnung in einem sogenannten gebrauchstauglichen Zustand zur Verfügung zu stellen und zu erhalten. Wenn Mängel vorliegen, die dies einschränken oder sogar aufheben, darf die Miete gemindert werden. Wichtig ist aber, dass Mieter dabei richtig vorgehen.

Den Vermieter informieren und Frist setzen

„Zuerst einmal muss der Vermieter auf jeden Fall Kenntnis vom Mangel erlangen – erst dann ist eine Mietminderung möglich“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. Ebenso müsse die Tauglichkeit des Mietobjekts erheblich eingeschränkt sein. Ein nur fünf mal fünf Zentimeter kleiner Schimmelfleck oder zwei Silberfische im Bad beispielsweise würden nicht zur Mietminderung berechtigen.

Wer einen gravierenden Mangel feststellt, sollte also zunächst den Vermieter schriftlich per Mail, Brief oder Fax informieren und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Problems setzen. „Wie lang dieser Zeitraum sein kann, richtet sich nach der Dringlichkeit – so muss etwa eine defekte Heizung im Winter unverzüglich repariert werden“, erklärt Jörn-Peter Jürgens. Bleibe der Vermieter untätig, könne die Miete herabgesetzt werden.

In welcher Höhe das geschehen darf, hängt wesentlich vom Grad der Beeinträchtigung ab. Darum sollte man hier Experten um Rat bitten – zu finden beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de. Das Festlegen der Minderungsquote bringt einen großen Konfliktstoff mit sich, daher sollten beide Seiten möglichst eine gütliche Einigung anstreben. Vor Gericht liegt die Beweislast beim Kläger.

Häufige Gründe für Mietminderungen

Neben den eingangs beschriebenen Mängeln kommen noch weitere gute Gründe für Mietminderungen in Betracht. „Dazu gehören etwa Wasserschäden beispielsweise durch undichte Dachziegel, Geruchsbelästigungen durch Restaurants oder Fäkalien aus Leitungen, Ungezieferbefall, Asbest, Blei in Wasserrohren oder die ausgefallene Beleuchtung vorm und im Haus“, zählt Jörn-Peter Jürgens auf. Weitere Gründe könnten eine defekte Gegensprech- und Schließanlage, permanent störende Nachbarn oder eine defekte Toilette sein.

Bescheid wissen – Streit vermeiden

Mieter sollten über ihre Rechte und Pflichten gut informiert sein

(djd). Er hat ganz entfernt sogar Ähnlichkeit mit einer Eheschließung: Ein Mietvertrag beruht auf Gegenseitigkeit und wird meist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien haben es also oftmals langfristig miteinander zu tun. Grund genug, um zu fragen, was der Vermieter eigentlich verlangen darf und welche Rechte er im Einzelnen hat. Streit gibt es beispielsweise häufig bei einem Zahlungsverzug des Mieters, bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung, rund ums Thema Schönheitsreparaturen sowie bei Mietminderungen und Mieterhöhungen.

Mietschulden berechtigen zur Kündigung durch den Vermieter

„Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn zwei Monate hintereinander die Kaltmieten nicht gezahlt wurden oder wenn ein über einen längeren Zeitraum ein gleich hoher Betrag offen ist“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz: Auch konstant unpünktliche Zahlungen können eine fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung begründen. Ein besonderes Reizthema zwischen Vermieter und Mieter sind Schönheitsreparaturen. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache zu erhalten, wozu auch Schönheitsreparaturen zählen. „Der überwiegende Teil der Mietverträge wälzt diese Pflicht aber auf den Mieter ab – häufig in Formularverträgen, die ohne individuelle Verhandlung zur Unterschrift vorgelegt werden“, so Khan. Die Rechtsprechung habe hierfür enge Voraussetzungen festgelegt und bereits eine Vielzahl von Klauseln für unwirksam erklärt. Im Einzelfall sollte man sich genau informieren, Experten findet man beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de, weitere Tipps rund ums Thema Wohnen hat das Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Eine Mietminderung muss gut begründet sein

Wenn der Mieter eine Mietminderung verlangt, kann der Vermieter zunächst eine sogenannte Mängelanzeige verlangen. „Mit dieser muss der Mieter zumindest die Symptome des Mangels beschreiben, so dass der Vermieter sich ein Bild machen kann“, erläutert Daniel Khan. Der Vermieter dürfe auch einen Besichtigungstermin anberaumen, weil es anders oft nicht möglich sei, die Mängelursache festzustellen. Mindert der Bewohner grundlos beziehungsweise unberechtigt die Miete, riskiert er dagegen eine fristlose Kündigung.

Makler im Check

So finden Verbraucher seriöse Dienstleister für den Immobilienkauf

(djd). Der Erwerb eine Hauses, eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist für viele Verbraucher die größte Investition, die sie in ihrem Leben tätigen. Bei dieser Entscheidung wollen sie natürlich auf Nummer sicher gehen und wenden sich in vielen Fällen an einen Immobilienmakler. Doch wie kann man beurteilen, ob der Makler nur als reiner Vermittler auftritt oder echte Dienstleistungen anbietet? Laut Florian Becker, Geschäftsführer der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V., gibt es bisher so gut wie keine Mindestanforderungen an die Qualifikation eines Immobilienmaklers – eine Gewerbeerlaubnis reicht aus, um diese Tätigkeit auszuüben. Es lohnt sich daher, etwas genauer hinzusehen, bevor man einen Maklerauftrag unterzeichnet.

Berufsverbände achten auf die Qualifizierung ihrer Mitglieder

Ein Indiz für die Qualität eines Immobilienmaklers ist seine Zugehörigkeit zu einem Berufsverband. Er fordert von seinen Mitgliedern eine Aufnahmeprüfung und regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sowie eine gute Qualifikation als Grundvoraussetzung. Auch nach dem beruflichen Hintergrund sollte man sich erkundigen. Profis können eine fachliche Ausbildung vorweisen, zum Beispiel als Betriebswirt für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, als Immobilienfachwirt oder -kaufmann. Weitere Auswahlkriterien nennt ein aktueller Ratgeber „Immobilienmakler-Check“, den Verbraucher unter www.bsb-ev.de kostenlos herunterladen können.

Dienstleistung und Kosten im Maklerauftrag verbindlich festlegen

Neben der Vermittlertätigkeit bieten gute Makler weitere Dienstleistungen an. Dazu gehört zum Beispiel die Erstellung aussagekräftiger Exposés, ausführliche Beratungsgespräche, um die Wünsche des Kunden zu verstehen und ihn auf mögliche Risiken hinzuweisen, Hilfen bei Preisverhandlungen und der Erstellung von Kaufverträgen oder die Begleitung zu einem Notartermin. Wichtig ist, dass die Leistungen in einem Maklerauftrag definiert sind und dass auch die Maklercourtage verbindlich festgelegt ist.

Bescheid wissen – Streit vermeiden

Mieter sollten über ihre Rechte und Pflichten gut informiert sein

(djd). Er hat ganz entfernt sogar Ähnlichkeit mit einer Eheschließung: Ein Mietvertrag beruht auf Gegenseitigkeit und wird meist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien haben es also oftmals langfristig miteinander zu tun. Grund genug, um zu fragen, was der Vermieter eigentlich verlangen darf und welche Rechte er im Einzelnen hat. Streit gibt es beispielsweise häufig bei einem Zahlungsverzug des Mieters, bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung, rund ums Thema Schönheitsreparaturen sowie bei Mietminderungen und Mieterhöhungen.

Mietschulden berechtigen zur Kündigung durch den Vermieter

„Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn zwei Monate hintereinander die Kaltmieten nicht gezahlt wurden oder wenn ein über einen längeren Zeitraum ein gleich hoher Betrag offen ist“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz: Auch konstant unpünktliche Zahlungen können eine fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung begründen. Ein besonderes Reizthema zwischen Vermieter und Mieter sind Schönheitsreparaturen. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache zu erhalten, wozu auch Schönheitsreparaturen zählen. „Der überwiegende Teil der Mietverträge wälzt diese Pflicht aber auf den Mieter ab – häufig in Formularverträgen, die ohne individuelle Verhandlung zur Unterschrift vorgelegt werden“, so Khan. Die Rechtsprechung habe hierfür enge Voraussetzungen festgelegt und bereits eine Vielzahl von Klauseln für unwirksam erklärt. Im Einzelfall sollte man sich genau informieren, Experten findet man beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de, weitere Tipps rund ums Thema Wohnen hat das Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Eine Mietminderung muss gut begründet sein

Wenn der Mieter eine Mietminderung verlangt, kann der Vermieter zunächst eine sogenannte Mängelanzeige verlangen. „Mit dieser muss der Mieter zumindest die Symptome des Mangels beschreiben, so dass der Vermieter sich ein Bild machen kann“, erläutert Daniel Khan. Der Vermieter dürfe auch einen Besichtigungstermin anberaumen, weil es anders oft nicht möglich sei, die Mängelursache festzustellen. Mindert der Bewohner grundlos beziehungsweise unberechtigt die Miete, riskiert er dagegen eine fristlose Kündigung.

Gegen nervige Mitmieter kann man unter Umständen auch rechtlich vorgehen

(djd). Ständig laut wummernde Musik, stapelweise müffelnde Mülltüten vor der Wohnungstür, betrunkene Pöbeleien im Treppenhaus, Drohungen gegen Mitbewohner – wenn ein Mieter aus der Rolle fällt, kann er seinen Nachbarn das Leben ganz schön schwer machen. Immer wieder kommt es wegen solcher Dinge zu Streitigkeiten. Wie aber kann man sich gegen schlimme Quälgeister wehren? „Der Mieter hat gegen einen störenden Mitmieter einige Reaktionsmöglichkeiten, obwohl er in keinem Vertragsverhältnis zu ihm steht“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz e.V.

Unnötiger Lärm kann mit einem Bußgeld geahndet werden

Gibt ein Nachbar beispielsweise im wahrsten Sinne des Wortes keine Ruhe, kann die Polizei oder das Ordnungsamt benachrichtigt werden. So liege laut Khan bei unnötigem Lärm nach Paragraph 117 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes ein Verhalten vor, dass mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Auf zivilrechtlichem Weg stehe dem Mieter der Wohnung ein Unterlassungsanspruch gegen den störenden Mieter zu. Dieser könne mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. „Das setzt aber voraus, dass die Störung erheblich ist, also beispielsweise der Lärm gesetzliche Grenz- und Richtwerte überschreitet. Auch bei strafrechtlich relevanten Beleidigungen oder Drohungen kann das Opfer Polizei und Gerichte einschalten“, so Daniel Khan. Weitere Möglichkeiten habe der Mieter allerdings nicht, vor allem keine, um den Störenfried loszuwerden. Er müsse immer den Weg über den gemeinsamen Vermieter gehen. Der wiederum könne den Nachbarschaftsschreck abmahnen und dann bei wiederholtem Fehlverhalten fristlos wegen Störung des Hausfriedens kündigen. Unter www.iv-mieterschutz.de gibt es weitere Informationen und fachkundigen Rat.

Wenn der Vermieter nicht einschreitet

Reagiert der Vermieter auf Beschwerden nicht und ergreift er keine entsprechenden Maßnahmen, verstößt er selbst gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Der geplagte Mieter kann dann zum Beispiel seinen eigenen Mietvertrag unter Umständen fristlos kündigen oder seine monatliche Miete mindern. Besonders letzteres ist ein effektives Druckmittel gegen den untätigen Vermieter. Betroffene sollten sich aber vorher vom Experten über das genaue Prozedere unterrichten lassen. Denn sie tragen bei Mietminderung die Beweislast für einen bestehenden Mangel.

Wenn ein Mieter ausziehen will, gibt es nicht selten Streit um Kaution und Co.

(djd/pt). Raus aus der alten Wohnung und schnell rein in die neue – so einfach ist es leider nicht immer. Möchte ein Mieter ausziehen, muss er zunächst einmal ordnungsgemäß kündigen. Das hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen, und die Kündigung muss von allen Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben sein. Ein Fax oder eine E-Mail reichen nicht aus. Wirksam wird das Schreiben, sobald es dem Vermieter zugeht.

Kündigungsfristen einhalten

Darüber hinaus ist die vorgeschriebene Kündigungsfrist einzuhalten. „Unbefristete Mietverträge, die nach dem 1. September 2001 unterzeichnet wurden, können vom Mieter zu jedem Monatsletzten mit dreimonatiger Frist gekündigt werden“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. Für ältere Mietverträge würden oftmals auch längere Zeiträume gelten. Eine Kündigung befristeter Verträge sei nur zum Ablauf der im Vertrag angegebenen Laufzeit möglich.

Doch was passiert, wenn man früher aussteigen will, aber der Vermieter dies nicht akzeptiert? „Dann hat man nur die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen, mit dem der Vermieter einverstanden ist“, so Jürgens. Ein Recht darauf besteht allerdings nicht. Am besten lässt man sich bereits beim Abschluss eines Mietvertrages oder rechtzeitig vor der Kündigung von einem Experten beraten – man findet sie beispielsweise beim Interessenverband Mieterschutz unter www.iv-mieterschutz.de.

Wenn der Vermieter die Kaution einbehalten will

Ein häufiger Streitpunkt beim Wohnungswechsel ist die Kaution. So kommt oft Ärger auf, wenn der Vermieter nach dem Auszug nicht gleich die ganze Kaution auszahlen will. Tatsächlich kann dieser jedoch für gewisse Zeit einen angemessenen Teil einbehalten. Jörn-Peter Jürgens: „Der Vermieter sichert damit noch nicht fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis und der Abwicklung.“ Das können etwa Nachforderungen aus der noch zu erstellenden Abrechnung der Betriebskosten sein. Spätestens nach sechs Monaten sollte das restliche Geld aber überwiesen sein. Manche Vermieter behalten die Kaution auch ein, um eventuell entstandene Schäden in der Wohnung zu reparieren. „Um diesbezüglichen Ärger zu vermeiden, sollte man grundsätzlich beim Ein- und Auszug ein Übergabeprotokoll erstellen, in dem sämtliche Mängel detailliert erfasst werden“, rät Jürgens.

Ruhe bitte

Mit Trennwänden lässt sich der Schallschutz im Haus deutlich verbessern

(djd/pt). Einfach nur abschalten und etwas Ruhe genießen: Nach einem anstrengenden Tag freuen sich viele Menschen auf Entspannung, etwa bei Yoga-Übungen. Doch das ist gar nicht so leicht, wenn nebenan die Kleinen lauthals lachend eine Kissenschlacht veranstalten oder der Nachwuchs das Klavier mit den Übungen aus dem Musikunterricht malträtiert. „Lärm bedeutet Stress – und damit sind keineswegs nur Straßengeräusche gemeint. Auch Geräusche aus dem Nachbarraum können die Konzentration beeinträchtigen, zum Beispiel wenn man im Home Office noch schnell eine Arbeit fertigstellen will“, erklärt Martin Blömer vom Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de. Mit einem verbesserten Schallschutz in den eigenen vier Wänden können alle Hausbewohner zu ihrem Recht kommen.

Ruhige Nischen schaffen

Oft genügt es in diesem Zusammenhang bereits, aus einem Raum zwei zu machen: Wenn man beispielsweise vom großflächigen, offenen Wohnraum eine Ecke mit Trennwänden abteilt, können alle gleichzeitig ihren Hobbys frönen. Die Musik oder die Zeichentrickserie der Kinder stört dann nicht mehr die Mutter, die nebenan Autogenes Training machen möchte. Und auch das Home Office findet eine ruhige, separate Nische. Sehr gut geeignet dafür sind Trockenbaulösungen, die Heimwerker unkompliziert und zeitsparend selbst montieren können. So erzielt etwa das „PerfectWall“-System von Knauf mit eingesetzten Trennwandplatten aus Mineralwolle mit 40 Dezibel (dB) einen sehr guten Schallschutz.

Aufbau in nur einem Tag

Der Einsatz von Trennwandplatten aus Mineralwolle zahlt sich indes nicht nur in Sachen Schallschutz aus – auch die Wärmedämmung wird deutlich verbessert. Unter www.knauf-perfectwall.de gibt es weitere Informationen sowie Bezugsquellen in Baumärkten vor Ort. Gut zu wissen: Auch beim Aufbau der bereits mit ansprechenden Motiven fix und fertig bedruckten Wandelemente hält sich die Geräuschentwicklung dank innovativer Klebetechnologie in Grenzen. Der Aufbau dauert im Übrigen weniger als einen Tag.