Käufer statt Bauherr

Bauqualität auch bei Eigentumswohnungen regelmäßig kontrollieren

(djd). Der Kauf einer Eigentumswohnung ist eine Alternative zum Bau eines eigenen Hauses – und in städtischen Ballungsgebieten oft die einzige Möglichkeit zum Immobilienerwerb. Zudem erscheint diese Variante als der leichtere Weg, da ein Wohnungskäufer nicht selbst als Bauherr auftritt. „Auch beim Bau von Wohnanlagen treten Baumängel auf“, warnt allerdings Erik Stange, Pressesprecher des Verbraucherschutzvereins Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). „Dass der Bauträger gleichzeitig Bauherr ist, heißt nicht, dass der Käufer vor Mängeln und Fehlern besonders geschützt ist.“

Käufer muss Abweichungen von den Vertragsvereinbarungen nicht hinnehmen

Auch Wohnungskäufer sollten daher die Baustelle ihres künftigen Domizils im Auge behalten und Bauqualität sowie den Baufortschritt regelmäßig kontrollieren. Nicht entdeckte Mängel können zu Verzögerungen der Fertigstellung führen oder erst nach dem Einzug sichtbar werden. Der Käufer hat das Recht, den Bauträger darauf hinzuweisen und auf Erfüllung des vereinbarten Vertrags zu bestehen, wenn es zu Abweichungen kommt. Für den Laien ist es allerdings nicht so einfach, Fehler und Ausführungsmängel zu erkennen. Es ist daher sinnvoll, Qualitätskontrollen durch unabhängige Sachverständige begleiten zu lassen, die über das erforderliche Fachwissen und Bauerfahrung verfügen.

Baumängel durch unabhängige Qualitätskontrollen rechtzeitig feststellen

Laut Erik Stange muss ein Bauherrenberater neben fachlicher Kompetenz weitere Kriterien erfüllen. Wichtig ist die Unabhängigkeit vom ausführenden Bauunternehmen und eine produkt- und herstellerneutrale Beratung. Jeder Bauabschnitt sollte kontrolliert und die Ergebnisse dokumentiert werden. „Rund sechs Termine sind dafür erforderlich“, sagt Stange. Unter www.bsb-ev.de gibt es neben weiteren Informationen deutschlandweite Adressen unabhängiger Bauherrenberater. Sie können den Immobilienkäufer bereits im Vorfeld beraten, etwa bei der Vertragsgestaltung. Dazu Stange: „Wichtig ist es zum Beispiel, dass man sich schon im Kaufvertrag das Recht einräumen lässt, die Baustelle auch in Begleitung Dritter zu betreten.“

Sicher zur Eigentumswohnung

Darauf kommt es beim Wohnungskauf an

(djd). In städtischen Ballungszentren ist Bauland rar und teuer. Für viele Menschen sind Eigentumswohnungen dort die einzig realistische Möglichkeit, an bezahlbares Wohneigentum zu gelangen. Bereits bei der Suche nach der passenden Wohnung gibt es einiges zu beachten. Neben der gewünschten Lage stellt sich die Frage, ob man sich eher nach einem Alt- oder einem Neubau umsehen soll. Für Letzteres spricht der moderne Wohnstandard, ein aktueller Stand der Haustechnik sowie ein geringer Investitionsbedarf in der nahen Zukunft. Zudem können die künftigen Besitzer oft noch Einfluss auf die Ausstattung der Räume nehmen.

Pro und Contra von Neu- und Altbauten

Vorteile von Wohnungen in älteren Häusern sind, dass sie oft in gewachsenen Infrastrukturen liegen und einen günstigeren Anschaffungspreis haben. Der Preis relativiert sich jedoch durch Ausgaben für Renovierungen oder Modernisierungen. Diese sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern am besten vor dem Vertragsschluss mit Unterstützung eines Bausachverständigen realistisch abschätzen lassen. In Altbauten können zudem Modernisierungen am Gemeinschaftseigentum anstehen, die auf alle Wohnungsbesitzer umgelegt werden. Mehr Klarheit gibt hier ein Einblick in die Protokolle der Eigentümerversammlungen und ein Check der Rücklagen, die für solche Arbeiten gebildet wurden.

Mit unabhängigem, rechtlichem und technischem Rat sicher ins Wohneigentum

„Sachverständiger Rat schützt beim Kauf einer Neubauwohnung vor unangenehmen Überraschungen“, sagt Erik Stange, Pressesprecher des Verbraucherschutzvereins Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Adressen von unabhängigen Bauherrenberatern und Vertrauensanwälten in ganz Deutschland finden Interessenten unter www.bsb-ev.de. Das beginnt bereits mit einer Überprüfung des Vertragspartners im Vorfeld. Wie lange ist er schon am Markt? Über wie viel Erfahrung verfügt er? Gibt es eine Referenzliste? Ist das Unternehmen zuverlässig und solvent? Hat sich ein Wunsch-Vertragspartner herauskristallisiert, sollten die Beratungs- und Verkaufsgespräche offen und ohne Zeitdruck geführt werden. Die Gesprächsergebnisse sind dabei schriftlich zu fixieren. Als letzten Schritt vor dem Vertragsschluss empfiehlt Stange eine Vertragsprüfung durch einen unabhängigen Fachanwalt.

Fakten sind die Trümpfe des Bauherrn

So kann man sich für den Fall von Bauschäden und für die Bauabnahme wappnen

(djd). Wenn es nach der Bauabnahme zu Streitigkeiten aufgrund von Bauschäden kommt, sollte der Bauherr für seinen Standpunkt Fakten auf den Tisch legen können. Am besten ist es, wenn diese Fakten durch einen Bausachverständigen im Rahmen eines Bauschadensgutachtens dokumentiert werden. Es kann wesentliche Fragen beantworten: Wie gravierend ist der Schaden? Müssen Sofortmaßnahmen zur Eindämmung vorgenommen werden? Welche Folgeschäden können auftreten? Besteht eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit? Durch welchen Mangel ist der Schaden entstanden und wer ist für diesen Mangel und dessen Beseitigung verantwortlich? Mit welchen Kosten muss man rechnen und wer muss sie tragen?

Gute Beweislage beim Rechtsstreit

Der Experte besichtigt den Schaden und klärt den Bauherrn über das Ausmaß auf. Gegebenenfalls nennt er dem Bauherrn auch schon notwendige Sofortmaßnahmen, um weitere Schäden zu verhindern. Der Schaden wird also eindeutig beschrieben, fotografiert und dokumentiert. Die Ursache und die finanzielle Schadenshöhe werden vom Experten eingeschätzt. „Mit einem Bauschadensgutachten hat der Bauherr eine starke und fundierte Verhandlungsbasis mit dem Schadensverursacher“, so Florian Haas, Vorsitzender der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. Unter www.finanzierungsschutz.de gibt es weitere Informationen.

Bauabnahme mit gravierenden Folgen

Die Bauabnahme wird von vielen Bauherren als rein formaler Akt angesehen, tatsächlich hat sie enorme Rechtswirkung und eine oft unterschätzte Bedeutung. Laut BGB ist der Besteller verpflichtet, das neue Haus nach vertragsgemäßer Herstellung abzunehmen. Tut er dies nach Ablauf einer vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist nicht oder zahlt er die Schlussrate ohne Beanstandungen, gilt das Bauwerk trotzdem als abgenommen. Dabei handelt es sich dann um eine sogenannte fiktive Abnahme. „Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber an, dass der Auftragnehmer seine vertragsgemäß geschuldete Leistung im Wesentlichen erbracht hat“, so Florian Haas.

Und das habe weitreichende Folgen, angefangen mit der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist. Diese beginnt mit dem Tag der Bauabnahme zu laufen. Ab jetzt muss der Bauherr dem Unternehmer nachweisen, dass ein Mangel auf dessen ungenügende Leistung zurückzuführen ist. Zudem gehen mit der Abnahme sämtliche Gefahren und Risiken auf den Bauherren über. „Bauherren sollten eine förmliche Abnahme deshalb bereits im Werkvertrag vereinbaren und eine fiktive Abnahme ohne Begehung unbedingt vermeiden“, rät Haas.

Hausangebote: Welches passt zu mir?

Gründlich informieren und Vertragspartner genau unter die Lupe nehmen

(djd). Wer den Bau eines Eigenheims plant, der muss sich zunächst einmal entscheiden, wie er bauen möchte. Informationen und Anregungen dazu holen sich Bauinteressenten zum Beispiel auf Messen, in Musterhausausstellungen oder direkt im Internet. Auch der Rat von Freunden oder Verwandten wird gerne in Anspruch genommen.

In städtischen Ballungsgebieten führt oft kein Weg am Bauträger vorbei

In städtischen Ballungsgebieten ist die Wahl eingeschränkt, weil verfügbares Land häufig in der Hand von Bauträgern liegt. Wer hier ein Haus oder eine Wohnung kaufen möchte, muss oft den Weg über einen Bauträgervertrag gehen. Rund 37 Prozent der Bauinteressierten entscheiden sich laut einer Umfrage der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) für diese Art des Immobilienerwerbs.

Das Gros der Bauinteressierten baut auf eigenem Grund

Viele Häuslebauer allerdings können auf ein eigenes Grundstück zurückgreifen. Über 52 Prozent der Befragten aus der BSB-Studie gaben an, mit einem Generalunternehmer oder einem Generalübernehmer zu bauen. Nur noch gut zehn Prozent wählen als Vertragspartner den Architekten.

Wirtschaftskraft und Seriosität des Baupartners prüfen

In allen Fällen sollte man die Angebote und Anbieter genau unter die Lupe nehmen und mehrere Hausanbieter vergleichen, statt vorschnell eine Entscheidung zu treffen. Bereits die Qualität des Angebots und der Beratung gibt gute Hinweise darauf, wie seriös ein Anbieter tatsächlich ist. Ein Firmencheck mit Wirtschaftsauskunft, wie ihn zum Beispiel der BSB seinen Mitgliedern anbietet, verschafft Klarheit über die finanzielle Solidität eines Unternehmens.

Unabhängiger Rat eines Bausachverständigen gibt mehr Entscheidungssicherheit

Vor Vertragsabschluss ist es wichtig, den Bauvertrag sowie die Bau- und Leistungsbeschreibung einer gründlichen Prüfung zu unterziehen. Zu untersuchen gilt es die Vollständigkeit des Angebots, des Zahlungsplans oder wie exakt und verbindlich die angebotenen Leistungen umschrieben sind. Wertvoll ist der Rat eines Fachanwaltes für Bau- und Architektenrecht, der auf Schwachstellen und Ungenauigkeiten in Angeboten und Vertragswerken hinweisen kann. Unter www.bsb-ev.de gibt es neben weiteren Informationen zum Thema auch die Adressen unabhängiger Experten.

Wenn beim Hausbau das Geld knapp wird

Eine Bauherrenbürgschaft kann für Bauherren und Bauunternehmer nützlich sein

(djd). Beim Bau einer Immobilie stehen enorme Summen auf dem Spiel – für den Bauherrn und für den beauftragten Unternehmer. Lässigkeit im Umgang mit dem vielen Geld verbietet sich von selbst, beide Partner wollen und müssen sich für den Fall der Fälle absichern, dass der jeweils andere Partner im Laufe des Projekts in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Keine Zahlungsbürgschaft für gesamte Summe

Das Gesetz gibt dem Bauherrn diverse Schutzmechanismen an die Hand, die ihm die zeitgerechte und vollständige Fertigstellung des Bauwerks sichern sollen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) etwa schreibt vor, dass der Bauunternehmer immer in Vorleistung zu gehen hat und nur abgeschlossene Bauleistungen abzurechnen sind. Demgegenüber stehen dem Bauunternehmer gerade beim Bau von Einfamilienhäusern so gut wie keine gesetzlich vorgegebenen Sicherheiten zu, die ihm garantieren, dass er für seine Leistung auch wirklich bezahlt wird. Neben einer Finanzierungsbestätigung verlangten Auftragnehmer früher im Werkvertrag (AGBs) oft auch eine Zahlungsbürgschaft über die gesamte Vertragssumme. „Dies war aber ein für den Bauherren recht teurer Sicherungsmechanismus und aus Verbraucherschutzsicht unnötig“, so Florian Haas, Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Denn „kritisch“ werde es für Bauunternehmen, wenn überhaupt, in aller Regel erst gegen Ende der Bauphase, wenn etwa das Geld auf Bauherrenseite ausgehe, weil nicht gut genug kalkuliert wurde. „Nach aktueller Rechtslage darf der Bauunternehmer, sofern er Abschlagszahlungen verlangt, den Bauherrn zur Leistung von Zahlungssicherheiten in Höhe von maximal der nächsten fälligen Rate verpflichten. Alternativ pauschal maximal 20 Prozent der Vertragssumme“ so Haas weiter.

Flexible und unkomplizierte Bürgschaftslösung

Die Schutzgemeinschaft hat deshalb die Bauherrenbürgschaft entwickelt. Damit ist es möglich, eine Bürgschaft für die Absicherung von Zahlungsverpflichtungen privater Bauherren, etwa der Schlussratenzahlung, online zu beantragen, wenn dies vertraglich vom Bauunternehmen gefordert wird. Der Antrag kann in wenigen Schritten unter www.bauherren-buergschaft.de gestellt werden und kostet einmalig ab 75 Euro. Maximal bezahlt der Bürgschaftsnehmer 336 Euro bei einer Bürgschaftssumme von 80.000 Euro. Die flexible und unkomplizierte Lösung wurde gemeinsam mit Experten aus der Versicherungsbranche konzipiert. Passend zum Bauvorhaben und dem Werkvertrag kann die Höhe der Bürgschaft vom Bauherrn frei gewählt werden. Deshalb sei die Bauherrenbürgschaft eine faire Lösung für Bauherren und Bauunternehmen.

Je später, desto teurer

Bei einer baubegleitenden Qualitätskontrolle werden Mängel rechtzeitig bemerkt

(djd). Die anhaltende Niedrigzinsphase macht’s möglich: In Deutschland erfüllen sich wieder mehr Menschen den Traum von den eigenen vier Wänden. Die Kehrseite der Medaille: Baufirmen können sich vor Aufträgen kaum retten, häufig leidet darunter die Sorgfalt. Richtig teuer wird schlampige Arbeit für den Bauherren, wenn ein Fehler erst sehr spät oder womöglich erst nach Fertigstellung des Hauses bemerkt wird. Je später die Entdeckung des Mangels, desto aufwendiger ist in der Regel die Behebung. Dagegen können sich Bauherren mit einer baubegleitenden Qualitätskontrolle schützen.

Baumängel schnell entdecken und beheben lassen

Bei der Qualitätskontrolle wird die Baustelle in verschiedenen Bauphasen von einem Bausachverständigen im Rahmen einer Begehung vor Ort auf Mängel und Ausführungsfehler überprüft. „Durch die erfahrenen Baugutachter können schon während der Bauzeit versteckte Baumängel entdeckt und umgehend durch die verantwortlichen Handwerker behoben werden“, erklärt Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Die direkte Baubegleitung und Bauprüfung der einzelnen Gewerke durch den Bauexperten trage dazu bei, eine hohe Ausführungsqualität zu gewährleisten und Nachlässigkeiten von Handwerkern aufzudecken. Je nachdem, wie umfangreich das Bauvorhaben ist, gibt es üblicherweise zwischen drei und fünf Begehungen. Die Schutzgemeinschaft etwa kooperiert dabei mit dem Verein zur Qualitäts-Controlle am Bau (VQC), einer der größten und erfahrensten Prüfinstitutionen im Baugewerbe. Während der Begehungen durch einen VQC-Ingenieur wird das Haus systematisch vom Keller bis zum Dach durchgecheckt. „Sollten Verarbeitungsmängel auftreten, müssen diese erst fachgerecht abgearbeitet werden, bevor es das Qualitätszertifikat gibt, das die erfolgreiche Prüfung und mangelfreie Ausführung des Hauses bescheinigt“, so Haas. Mehr Informationen gibt es unter www.finanzierungsschutz.de.

Energieeffizientes Bauen: Verarbeitung der Baustoffe wird komplexer

In Sachen Energieeffizienz sollen moderne Häuser heute ehrgeizige Werte erreichen. Dabei kommen moderne Baustoffe und Anlagen zum Einsatz. Ihre Verarbeitung ist jedoch komplexer geworden und verlangt eine enge Kooperation der einzelnen Gewerke am Bau. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Fehlern, können die angestrebten Energiewerte eventuell nicht erzielt werden. Eine baubegleitende Qualitätskontrolle kann auch hier rechtzeitig eingreifen, Fehler aufdecken und sachverständig benennen. Der Bauunternehmer wird umgehend informiert und kann den Mangel auch im eigenen Interesse beheben.

Auch für den Worst Case gewappnet

Bauschäden und Pleite des Bauunternehmers: So können sich Bauherren schützen

(djd). Beim Bau eines Eigenheims drohen einige Widrigkeiten, die hohe Kosten verursachen und den Zeitplan gehörig durcheinander wirbeln können. Bauschäden etwa erfordern oftmals teure Nachbesserungen. Der Worst Case aber tritt ein, wenn der Baupartner während der Bauphase in die Insolvenz schlittert. So können sich Bauherren für beide Eventualitäten wappnen:

1. Bauschäden

Bei Streitigkeiten nach der Bauabnahme aufgrund von Bauschäden sollte der Bauherr Fakten auf den Tisch legen können. Sie sollten optimalerweise durch einen Bausachverständigen im Rahmen eines Bauschadensgutachtens dokumentiert werden: Wie gravierend ist der Schaden? Müssen Sofortmaßnahmen zur Eindämmung vorgenommen werden? Welche Folgeschäden können auftreten? Besteht eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit? Durch welchen Mangel ist der Schaden entstanden und wer ist für diesen Mangel und dessen Beseitigung verantwortlich? Mit welchen Kosten muss man rechnen und wer muss sie tragen? Der Experte besichtigt den Schaden und klärt den Bauherrn über das Ausmaß auf. Gegebenenfalls nennt er auch schon notwendige Sofortmaßnahmen, um weitere Schäden zu verhindern. Der Schaden wird eindeutig beschrieben, fotografiert und dokumentiert. „Damit hat der Bauherr eine fundierte Verhandlungsbasis mit dem Schadensverursacher“, so Florian Haas, Vorsitzender der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. Unter www.finanzierungsschutz.de gibt es weitere Informationen.

2. Insolvenz des Baupartners

Wenn der Baupartner während der Bauphase in finanzielle Schieflage gerät oder sogar pleite geht, hat dies gravierende Konsequenzen: Unfertige Bauten, ohne Gegenleistung bezahlte Raten und die Fertigstellung durch einen Nachunternehmer bedeuten immense Kosten, die nicht einkalkuliert sind. Da der Gesetzgeber Bauherren für einen solchen Fall nur unzureichend schützt, sollte man bereits im Vorfeld selbst für größtmögliche Sicherheit sorgen. „Bei der Suche nach dem Baupartner kann man die Spreu vom Weizen trennen, etwa durch das Einholen einer Bonitätsauskunft“, so Haas. Zudem müsse darauf geachtet werden, dass der Zahlungsplan keine Vorleistungen des Auftraggebers vorsehe: „Diese sind regelmäßig durch den Bauunternehmer zu bringen und nach Ausführung durch den Auftragnehmer gemäß Zahlungsplan zu begleichen.“ Sind noch nicht erbrachte Leistungen dagegen zum Zeitpunkt der Insolvenz bereits bezahlt, sieht es für den Bauherrn schlecht aus. Diese Gelder bekommt man vom Insolvenzverwalter kaum zurück. Bauherren können zudem eine Fertigstellungsbürgschaft oder -versicherung im Bauvertrag vereinbaren. Sie garantiert im Falle des Ausfalls des Bauunternehmers die vollständige Fertigstellung des Bauvorhabens.

Schutz in Zeiten des Handwerkermangels

Längere Bauzeiten fürs Eigenheim erfordern geeigneten Versicherungsschutz

(djd). Wohneigentum ist angesichts niedriger Zinsen attraktiver denn je. Immer mehr Familien entscheiden sich für ein Eigenheim. Doch mit jeder Baugenehmigung steigt die Nachfrage nach Handwerkern. Zimmermänner, Maurer und Elektriker kommen mit der Arbeit kaum noch hinterher. Viele Bauprojekte drohen, sich über mehr als ein Jahr zu erstrecken. Was dazu führt, dass in Baufragen unerfahrene Bauherren und Nachbarschaftshelfer so manches Mal selbst anpacken. Das ist pragmatisch und auch von den Helfern gut gemeint, aber für Laien birgt ein Rohbau auch besondere Risiken.

Sicherheit für 24 Monate

Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung tritt bei Haftungsfragen für Haus- und Grundbesitzer sowie für Bauherren ein – entweder durch die Klärung der Haftungsfrage oder durch die Leistung bei berechtigten Ansprüchen. Ohne Versicherung kann ein Bauunfall zur echten Kostenfalle werden: „Kommen auf einer Baustelle Personen zu Schaden, müssen Bauherren mit hoher Wahrscheinlichkeit mit hohen Beträgen dafür haften“, erklärt Ralf Michl von der Nürnberger Versicherung. Darum ist es vorteilhaft, dass sich die Absicherung des Rohbaus über den gesamten Zeitraum bis zur Fertigstellung des Hauses erstreckt. Mit dem neuen Rohbauschutz des Anbieters etwa sind Neubauvorhaben nun pauschal für 24 Monate Bauzeit abgesichert.

Drei-in-einem-Paket

Im Paket sind zwei weitere Versicherungen enthalten. Denn bei den aktuell langen Bauzeiten sind Bauplätze dementsprechend lange den Gewalten der Natur und einem erhöhten Diebstahlrisiko ausgesetzt. Beides kann Schäden verursachen, die den Rohbau beschädigen oder schlimmstenfalls sogar zerstören können. Eine Bauleistungsversicherung bietet deshalb Kaskoschutz unter anderem bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Elementarereignissen, aber auch bei Diebstahl sowie Bau- und Konstruktionsfehlern. Vor Brand, Blitzschlag und Explosion schützt die Feuerversicherung.

Früher zahlen, später Eigentümer werden

Risiken beim Erwerb von Wohneigentum über Bauträger

(djd). Wer heute bauen oder Wohneigentum erwerben will, stößt häufig auf die Angebote von Bauträgern. Dass man dabei nicht selbst als Bauherr auftritt, erscheint vielen zukünftigen Immobilienbesitzern zunächst attraktiv. Bis zum Einzug liegt der gesamte Bauablauf in den Händen des Bauträgers, und man muss sich selbst um wenig kümmern. Zu beachten ist aber, dass Bauträgerverträge besondere Risiken mit sich bringen. An erster Stelle zu nennen sind die Zahlungsmodalitäten: Während ein Bauherr die Immobilie laut Gesetz nur nach tatsächlichem Baufortschritt bezahlen muss, geht der Erwerber beim Bauträgervertrag in Vorleistung. Er leistet schon frühzeitig Zahlungen, wird aber erst zu einem späteren Zeitpunkt Eigentümer.

Keine ungesicherten Vorauszahlungen leisten

So warnt die Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) vor ungesicherten Vorauszahlungen. Laut BSB muss die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch erfolgt sein, bevor die erste Rate fällig wird. Zudem muss der Plan für die Ratenzahlungen der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechen. Ob diese Kriterien erfüllt sind, sollte man vor Vertragsschluss von unabhängiger Stelle prüfen lassen, zum Beispiel durch einen BSB-Vertrauensanwalt. Unter www.bsb-ev.de gibt es dazu weitere Infos und Adressen in ganz Deutschland.

Unabhängiger Rechtsbeistand zur Prüfung des Vertrags

Überprüfen kann der unabhängige Rechtsbeistand auch weitere Fallstricke, die sich in Bauträgerverträgen finden. So fehlen zum Beispiel häufiger verbindliche Fertigstellungstermine oder der Bauträger schreibt einseitige Leistungsbestimmungsrechte in den Vertrag. Dann kann sich der Käufer nicht darauf verlassen, dass er am Ende das bekommt, was er erwartet hatte. Zeitlich sollten sich Kaufinteressenten nicht unter Druck setzen lassen. Der Verbraucher muss den Vertragsentwurf mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur Beurkundung erhalten, es bleibt also Zeit, den Vertrag gründlich prüfen zu lassen und für den Erwerber riskante Klauseln nachzuverhandeln.

Mehr Transparenz für Bauherren

Pflicht zur Baubeschreibung im neuen Bauvertragsrecht verankert

(djd). Das neue Bauvertragsrecht bringt für Verbraucher mehr Rechtssicherheit. Ein wichtiger Fortschritt ist laut der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund (BSB), die im Deutschen Baugerichtstag Interessen von Bauherren vertritt, die Pflicht zur Baubeschreibung, die bisher nur lückenhaft geregelt war. Künftig muss der Bauunternehmer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Baubeschreibung übergeben – und auch Mindestanforderungen dazu sind im Gesetz verankert.

Aussagekräftige Beschreibungen gefordert

Die Beschreibungspflicht gilt nicht nur für Verträge mit Anbietern schlüsselfertiger Häuser, sondern ebenso für Ausbauhäuser und für Verträge mit Bauträgern. Nur Bauherren, die mit einem Architekten planen, haben keinen Anspruch auf eine Baubeschreibung. In der Vergangenheit waren viele Baubeschreibungen vage, sodass der Bauherr oft nicht genau wusste, was er für sein Geld bekommt. Mit einer aussagekräftigen Beschreibung des Bauvorhabens gibt es eine gute Grundlage, um Angebote verschiedener Unternehmen zu vergleichen. Zugleich ist es einfacher zu kontrollieren, ob das errichtete Haus den Angaben aus dem Bauvertrag entspricht.

Mehr Sicherheit durch unabhängige Kontrolle

„Wir empfehlen Bauherren, während der Bauphase eine baubegleitende Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Bauherrenberater durchführen zu lassen, empfiehlt BSB-Geschäftsführer Florian Becker. Für den Baulaien sei es nicht immer einfach zu überprüfen, ob die Bauausführung den Angaben aus der Beschreibung entspreche. Der Gutachter kann Abweichungen und Baumängel frühzeitig feststellen, sodass der Bauherr Zeit und Gelegenheit hat, Nachbesserungen zu verlangen. Unter www.bsb-ev.de gibt es dazu mehr Infos und Berateradressen.

Diese verbindlichen Angaben muss die Baubeschreibung künftig enthalten:

– allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, ggf. Haustyp und Bauweise

– Art und Umfang der angebotenen Leistungen, ggf. der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe

– Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte

– ggf. Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zu Bauphysik

– Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke

– ggf. Beschreibung des Innenausbaus

– ggf. Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen

– Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss

– ggf. Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlage