Dienst ist Dienst

Ratgeber Recht: Tipps zum Umgang mit dem Handy am Arbeitsplatz

(djd). Kurz schauen, wie der Lieblingsverein gespielt hat, schnell das supergünstige Hotel für den nächsten Urlaub buchen oder einfach nur eine WhatsApp verschicken: All das ist per Smartphone mit wenigen Klicks innerhalb von Sekunden erledigt. Kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer diese kurzen Auszeiten verbieten? „Der Arbeitnehmer wird für seine Arbeitstätigkeit während der Arbeitszeit bezahlt und nicht für die Durchführung privater Angelegenheiten und somit auch nicht für das private Surfen im Internet. Aufgrund dessen darf der Arbeitnehmer grundsätzlich während der Arbeitszeit nicht privat im Internet surfen, da er – außerhalb der Pausen – seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen hat“, erklärt Roland-Partneranwalt Dr. Heiko Weidenthaler aus der Kanzlei Blankenburg-Frank-Weidenthaler in Bad Kissingen.

Private Telefonate nur in Notfällen

Manchmal geht es nicht anders: Eingeschränkte Sprechzeiten machen es oft unmöglich, erst nach Dienstschluss Arzttermine zu vereinbaren. „In dringenden Notfällen ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, ausnahmsweise privat während der Arbeitszeit zu telefonieren“, so Weidenthaler. Dies gelte aber nur dann, wenn das Telefonat unaufschiebbar sei, etwa wenn ein dringender Arzttermin nicht außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden könne: „Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in diesem Fall die Verpflichtung, ein solches privates Telefonat zu dulden, wobei der Arbeitnehmer im Streitfall beweisen muss, dass es sich um einen unaufschiebbaren Notfall handelte. Ansonsten, so Weidenthaler, sei die private Handynutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich ein Abmahnungsgrund, da der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletze. Wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit die private Handynutzung während der Arbeitszeit duldete, müsse er vor Ausspruch einer Abmahnung den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er die private Nutzung künftig nicht mehr dulde.

Absolutes Handyverbot zulässig

Um Konflikte rund um die Handynutzung zu vermeiden, sind einige Arbeitgeber dazu übergegangen, ein striktes Handyverbot am Arbeitsplatz zu erteilen. „Nach derzeitiger Rechtsprechung ist der Arbeitgeber berechtigt, ein generelles Handyverbot auszusprechen. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht steht zwar noch aus, aber es ist zu erwarten, dass es ein striktes Handyverbot für zulässig erachten wird“, so Weidenthaler. Der Arbeitgeber könne aber nicht verlangen, dass ein Smartphone oder ein Handy vor Arbeitsbeginn abgegeben werde: „Dies würde in unzulässiger Art und Weise in die Eigentumsrechte des Arbeitnehmers eingreifen.“

Was Kunden bei Ärger mit Handwerkern tun können

Ratgeber Recht: Ansprüche bei Unpünktlichkeit, Schäden und Mängeln

(djd). Meistens erledigen Handwerker ihre Arbeiten sorgfältig und professionell. Umso größer ist der Ärger beim Kunden, wenn es zu Unpünktlichkeiten oder zu Pfusch kommt. Oftmals sind Verbraucher ratlos, welche Rechte sie in solchen Fällen haben.

Schadenersatz, wenn der Handwerker zu spät kommt?

Für den Kunden ein Ärgernis, aus der Sicht des Handwerksbetriebs unvermeidlich: Für die Erledigung eines Auftrags gibt es immer ein ziemlich großes „Zeitfenster“. Eine Spanne von vier Stunden, in der die Handwerker kommen können, ist dabei nicht ungewöhnlich. Viele Menschen müssen sich deshalb einen Tag Urlaub nehmen. Umso ärgerlicher, wenn der Handwerker auch in der vereinbarten Zeitspanne nicht erscheint. Doch hat man nun einen Anspruch auf Schadenersatz? „Einen solchen Anspruch habe ich als Kunde nur, wenn ich einen Verdienstausfall hatte. Das ist etwa bei einem Selbstständigen der Fall, der in der vertanen Zeit keine Einnahmen erzielen kann“, klärt Roland-Partneranwalt Michael Reichwein aus der Limburger Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen auf. Allein für vertane Freizeit habe man aber keinen Anspruch gegen den Handwerker. Und wie verhält es sich, wenn der Handwerker pünktlich eintrifft, aber vor verschlossenen Türen steht? „Wenn der Handwerker unverrichteter Dinge wegfährt, kann er die Anfahrtskosten in Rechnung stellen“, so Reichwein.

Schäden sofort dokumentieren

Die neuen Möbel stehen, aber die Monteure haben beim Transport nicht aufgepasst und die Wände im Hausflur stark zerkratzt. Oder der Fußboden wurde vor dem Streichen nicht ordnungsgemäß abgeklebt und ist nun durch Farbflecke verunstaltet. Wer muss für den Schaden aufkommen? „Der Kunde muss nachweisen, dass die Handwerker den Schaden verursacht haben“, so Michael Reichwein. Er rät allen Betroffenen, den Schaden sofort per Foto zu dokumentieren: „Am besten lässt man sich die Schäden dann direkt von den Handwerkern bestätigen. Bestreiten diese ihre Schuld, sollte man möglichst zeitnah einen Zeugen hinzuziehen.“

Mängel unmittelbar rügen

Die Wandfliesen hängen schief, die Silikonfugen sind unsauber verarbeitet oder die Heizung läuft trotz Entlüftung immer noch nicht richtig. Wenn man einen Fachhandwerker beauftragt, ist es besonders ärgerlich, wenn die Qualität der Dienstleistung nicht stimmt. „Der Kunde sollte den Mangel sofort rügen – am besten schriftlich mit angemessener Fristsetzung -, und zwar spätestens dann, wenn der Handwerker das Werk fertiggestellt hat“, rät Michael Reichwein. Solange erhebliche Mängel vorlägen, solle der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall könne man den Lohn auch vorerst einbehalten. Weitere Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.

Oftmals ein Buch mit sieben Siegeln

Immobilien: Bauherren sollten den Bauwerkvertrag gründlich prüfen lassen

(djd). Angehenden Bauherren werden von Hausbauunternehmen meist vorformulierte Vertragsbedingungen oder Bauwerkverträge vorgelegt. Diese müssen sich zwar im gesetzlichen Rahmen bewegen, bieten dennoch auch Möglichkeiten, eine der beiden Vertragsparteien unverhältnismäßig zu bevor- oder zu benachteiligen. „Für den Laien hören sich viele Begriffe und Formulierungen in Verträgen an wie böhmische Dörfer. Zu oft scheuen Bauherren davor zurück, über einzelne ungünstige Formulierungen zu verhandeln, weil sie sich dem nicht gewachsen fühlen oder den Inhalt schlicht nicht verstehen“, warnt Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Dabei sollte sich aber jeder Bauherr darüber im Klaren sein, dass ihm ein zu seinen Ungunsten formulierter Vertrag teuer zu stehen kommen kann.

Interessen beider Vertragspartner müssen berücksichtigt sein

Dies beginnt bei den Pflichten der Vertragspartner, der Beschreibung des Leistungsumfangs, dem Zahlungsplan, der Stellung gegenseitiger Sicherheiten bis hin zu den vereinbarten Formalien wie etwa Fristen und der Abnahme. „Jeder Vertrag ist ein Kompromiss, sollte ausgewogen sein und wenn möglich die berechtigten Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigen“, erklärt Florian Haas. Oft würden die Firmen aber auf die Karte Unwissenheit der Bauherren setzen und versuchen, für sich selbst vorteilhafte Vereinbarungen durchzusetzen. Haas rät angehenden Bauherren deshalb dazu, den vorgelegten Vertragsentwurf vor der Beurkundung von einem Fachmann prüfen zu lassen, um sich vor unangenehmen Fallstricken und nachteiligen Klauseln zu schützen. Mitglieder der Schutzgemeinschaft können sich einen Fachanwalt vermitteln lassen. Mehr Informationen gibt es unter www.finanzierungsschutz.de.

Eindeutiger Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen

So sollte beispielsweise im Bauwerkvertrag der Vertragsgegenstand eindeutig definiert werden. „Sämtliche in den vorbereitenden Verkaufs- und Planungsgesprächen getroffenen Vereinbarungen müssen in den Vertrag aufgenommen werden, darauf sollten Bauherren achten“, so Florian Haas. Letztlich zähle nur das, was tatsächlich im Vertrag vereinbart wird. Die Bau- und Leistungsbeschreibung wiederum ist die Grundlage der im Vertrag vereinbarten geschuldeten Bauleistung. „Häufig sind Leistungsumfang, Ausstattungsstandard sowie Qualität und Güte der Baustoffe und Materialien nicht konkret, teilweise sogar unvollständig dargestellt“, warnt Haas. Je detaillierter die Bau- und Leistungsbeschreibung sei, desto höher sei die Rechtssicherheit für den Bauherren.

Schutz schon vor dem ersten Spatenstich

Ratgeber Bauen: Die wichtigsten Versicherungen für Bauherren im Überblick

(djd). Wenn ein Bauherr Schäden rund um den Hausbau bezahlen muss, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, dann kann es richtig teuer werden. Schlimmstenfalls steht das ganze Projekt auf der Kippe. Bauherren sollten deshalb schon vor dem ersten Spatenstich die wichtigsten Versicherungen abgeschlossen haben. Hier ein Überblick:

Bauherren-Haftpflichtversicherung

Wenn auf der Baustelle Dritte zu Schaden kommen, trägt der Bauherr die Verantwortung und haftet unbegrenzt mit seinem Privatvermögen, sofern ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. „Dagegen kann man sich mit einer Bauherren-Haftpflicht schützen. Kommt es tatsächlich zu berechtigten Schadensersatzansprüchen von Dritten, so kommt diese dafür auf“, erklärt Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Darüber hinaus erfülle die Versicherung eine Rechtsschutz-Funktion, indem sie unberechtigte Ansprüche gegen den Bauherrn notfalls auch gerichtlich abwehre. Mitglieder der Schutzgemeinschaft etwa können sich ein individuelles Versicherungsangebot erstellen lassen, mehr Informationen gibt es unter www.finanzierungsschutz.de.

Bauleistungsversicherung

Sollte ein Bauobjekt durch vom Bauunternehmer nicht zu vertretende Umstände zerstört oder beschädigt werden, ist man als Bauherr unter Umständen verpflichtet, dem Bauunternehmer seine ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen zu vergüten. „Speziell dafür gibt es die Bauleistungsversicherung“, erläutert Haas. Sie umfasse alle Zerstörungen und Beschädigungen an Bauleistungen und am Baumaterial, die während der Bauzeit auf der Baustelle unvorhergesehen eintreten.

Bauhelfer-Unfallversicherung

Wer baut, freut sich über Hilfe von Freunden und Familie. „Eine Bauhelfer-Unfallversicherung deckt die Risiken aller nicht gewerblich tätigen Personen auf der Baustelle ab“, so Florian Haas. Zunächst müsse der Bauherr die Bauhelfer aber bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anmelden und Beiträge entrichten. „Dabei sind der Bauherr selbst und seine Familie aber nicht mitversichert“, warnt Haas. Die private Bauhelfer-Unfallversicherung beinhalte dagegen auch den Schutz für den Bauherrn und seine Familie und zahle unabhängig von den Leistungen der BG die versicherte Leistung bei Invalidität.

Feuerrohbauversicherung

Die Feuerrohbauversicherung schützt das Bauvorhaben während der Bauzeit bei Brand, Blitzschlag oder Explosion. Insbesondere durch Brand können existenzbedrohende Schäden entstehen. Die Versicherung ist meist prämienfrei im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung enthalten. Nach Fertigstellung des Hauses wird sie auf die reguläre Wohngebäudeversicherung umgestellt.

Chance und Risiko zugleich

Die Finanzierung einer Immobilie ist auch im Zinstief eine große Herausforderung

(djd). So verlockend preiswert Baudarlehen derzeit auch sein mögen – beim Immobilienkauf oder beim Bau eines eigenen Heimes muss nach wie vor Aufmerksamkeit bei der Finanzplanung gelten. Denn für den klassischen Häuslebauer, der ein Eigenheim zur Eigennutzung kaufen oder bauen möchte, ist dies schließlich fast immer die größte Investition des Lebens und der entscheidende Baustein zur privaten Altersvorsorge.

Möglichst viel Eigenkapital einsetzen

Eine Immobilienfinanzierung muss immer auf die individuellen Möglichkeiten der Bauherren-Familie zugeschnitten sein. „Die monatliche Darlehensrate muss nicht nur ohne Einschränkungen im Lebensstandard tragbar sein – sie soll zudem noch Spielraum für unerwartete Ausgaben lassen“, betont Florian Haas, Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Denn unerwartete Kosten können in jeder Lebenslage plötzlich auftauchen. Auch die Wechselfälle des Lebens, wie etwa die Ausbildung der Kinder oder eine vorübergehende Arbeitslosigkeit sollten einkalkuliert werden. Außerdem sollten Baufinanzierende auf eine ausreichend hohe Tilgung achten, damit es am Ende der Zinsbindungsfrist nicht aufgrund der hohen Restschuld ein böses Erwachen gibt.

Allein die Nebenkosten für den Grundstückserwerb – von Notar und Grundbucheintrag bis hin zur Grunderwerbsteuer – sind mit mindestens zehn Prozent zu kalkulieren und sollten vollständig aus dem Eigenkapital finanziert werden können. Auch für die Restfinanzierung selbst sollte so viel Eigenkapital wie möglich mobilisiert werden, Florian Haas empfiehlt als grobe Orientierung eine Quote von mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten: „Je mehr Eigenkapital eingesetzt wird, desto besser werden die Darlehenskonditionen bei der Bank sein und die Laufzeit des Kredits verkürzt sich.“

Die Angebote der verschiedenen Darlehens-Anbieter sollten Bauherren gründlich vergleichen. Dabei sollte man nicht einfach den günstigsten Kredit in Anspruch nehmen, denn oft verbergen sich hier versteckte Kosten oder ungünstige Bedingungen, die an die Laufzeit geknüpft sind. „Es lohnt sich oft, auch im Internet bei Vergleichsportalen oder unabhängigen Darlehensvermittlern Informationen über die Hauptunterschiede verschiedener Anbieter einzuholen“, so Experte Haas. Viele wichtige Informationen rund um das Thema Baufinanzierung gibt es unter www.finanzierungsschutz.de.

Möglichst lange Zinsfestschreibung

Neben einer hohen Tilgung, so der Rat von Florian Haas, sollte generell eine möglichst lange Zinsfestschreibung vereinbart werden. Zehn, 15, am besten 20 Jahre geben die wichtige Planungssicherheit und lassen den Bauherren ruhig schlafen – auch wenn das Baugeld wieder einmal teurer werden sollte.9

Was dürfen die Nachbarn auf dem Balkon?

Oft streiten Mieter und Vermieter darüber, was erlaubt ist und was nicht

(djd). Sommerzeit ist Balkonzeit: Wann immer das Wetter es zulässt, genießen viele Menschen hier entspannte Freizeit bei Sonne, Grillspaß und Co. Doch nicht alles, was ein Mieter auf seinem Freiluftplätzchen so anstellt, gefällt auch seinem Nachbarn oder Vermieter. Und so kommt es nicht selten zu Beschwerden bis hin zu Rechtsstreitigkeiten. Dazu erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: „Gehört der Balkon zur Mietsache, kann der Bewohner ihn grundsätzlich gemäß seinen Wünschen nutzen.“ Dabei seien jedoch die Rechte der Mitmieter und des Vermieters zu beachten.

Keine Rauchbelästigung durchs Grillen

Besonderes Augenmerk sollte hierbei auf das Grillen gelegt werden. Ist im Mietvertrag vermerkt, dass Grillen auf dem Balkon eingeschränkt oder verboten ist, muss man sich daran halten. Ansonsten ist das Brutzeln zwar erlaubt, aber es gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Der Nachbar darf nicht durch übermäßigen Qualm gestört werden. Das gilt ebenso für Zigarettenrauch, wie laut Jürgens verschiedene Urteile bestätigen. Vorsicht ist zudem bei nächtlichen Gesprächen oder auf dem Balkon stattfindenden Partys geboten – ab 22 Uhr bis 6 Uhr gilt Nachtruhe und Feierlichkeiten müssen in Zimmerlautstärke nach drinnen verlagert werden.
Pflanzenliebhaber können ihren grünen Daumen auf dem Balkon größtenteils ungehindert zum Einsatz kommen lassen. Ordnungsgemäß angebrachte Blumenkästen und Rankhilfen sind erlaubt – ebenso dezenter Sichtschutz, Sonnenschirm und normale Möblierung. Fragen sollte man den Vermieter etwa vor dem Anbringen fester Markisen, der Installation von Außensteckdosen, Parabolantennen oder der Einkleidung des Balkons mit einem Katzenschutznetz. Mehr Rat und Informationen zum Thema gibt es unter www.iv-mieterschutz.de.

Wäsche trocknen erlaubt

Manch ein Mieter nutzt seinen Balkon allerdings weniger zum Vergnügen, sondern mehr als zusätzlichen Raum. Das Trocknen von Wäsche samt Aufstellen von Wäscheständern gehört dabei zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das Abladen von Müll oder Gerümpel hingegen muss nicht hingenommen werden – es stört nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Wohnhauses, sondern kann auch Ungezieferbefall und schlechten Geruch verursachen.ReR

Nicht ärgern, sondern handeln

Hohe Dispozinsen: Verbraucher können Zahlungsengpässe günstiger überbrücken

(djd). Der Mensch ist ein Gewohnheitstier – zahlreiche Dinge werden aus Bequemlichkeit stillschweigend in Kauf genommen, obwohl man sich bereits häufiger über sie geärgert hat. So bleiben viele Bundesbürger ihren Energieversorgern oder Handy-Vertragspartnern treu, selbst wenn die Konkurrenz längst bessere Tarife zu bieten hat. Auch an ein anderes Ärgernis haben sich Bankkunden irgendwie gewöhnt: Die exorbitant hohen Kosten, die entstehen, wenn das Girokonto aus welchen Gründen auch immer mal ins Minus rutscht. Beim Überziehen wird ganz klassisch erst einmal der Dispokredit in Anspruch genommen, den die Bank meist in Höhe des Zwei- bis Dreifachen des monatlichen Nettogehalts einräumt. Und dann wird es teuer: Trotz anhaltender Niedrigzinsphase lag der Dispozinssatz im Durchschnitt der Banken zuletzt deutlich über zehn Prozent, einige Anbieter nehmen sogar erheblich höhere Sätze.

Zu niedrigeren Kosten flüssig bleiben

Dabei ist es gerade in der durch die EZB bestimmten andauernden Niedrigzinsphase recht einfach, einen temporären Zahlungsengpass günstig zu überstehen und flüssig zu bleiben, nämlich mit einem Raten- oder Barkredit. Diese gibt es heute schon für unter vier Prozent effektiven Jahreszins, damit kann man richtig Geld sparen. Bei Raten- oder Barkrediten haben Verbraucher die Qual der Wahl. Über günstigere Konditionen als Institute mit Filialen verfügen in der Regel Internet-Banken, denn sie haben weniger Verwaltungsaufwand als eine Filialbank.

Aber auch bei den Internet-Banken sollte man genau auf die Konditionen schauen – das betrifft nicht nur die Zinsen, sondern auch den Komfort bei der Inanspruchnahme des Kredits. Neukunden der Süd-West-Kreditbank (SWK Bank) beispielsweise können einen Ratenkredit nun von ihrer Couch aus abschließen. Mit der Einführung der elektronischen Unterschrift bieten die Kreditspezialisten nach eigenen Angaben bundesweit in dieser Form erstmals einen vollständig medienbruchfreien Ratenkredit an. Man kann ihn auch von mobilen Endgeräten wie Tablet, Notebook und Smartphone aus vereinbaren. Mehr Informationen gibt es unter www.couchkredit.de.

Kein Post-Ident-Verfahren mehr nötig

Neukunden müssen sich beim Abschluss eines Ratenkredits nicht mehr aufwändig via sogenanntem Post-Ident-Verfahren legitimieren und Kreditanträge unterschrieben zum Briefkasten bringen. Nötig ist lediglich ein Computer oder ein mobiles Endgerät mit einer Kamera. Auf der Website werden Neukunden durch den Antragsprozess geführt, kommen direkt zur Online-Legitimationsprüfung und leisten die elektronische Unterschrift.

Was Kunden bei Ärger mit Handwerkern tun können

Ratgeber Recht: Ansprüche bei Unpünktlichkeit, Schäden und Mängeln

(djd). Meistens erledigen Handwerker ihre Arbeiten sorgfältig und professionell. Umso größer ist der Ärger beim Kunden, wenn es zu Unpünktlichkeiten oder zu Pfusch kommt. Oftmals sind Verbraucher ratlos, welche Rechte sie in solchen Fällen haben.

Schadenersatz, wenn der Handwerker zu spät kommt?

Für den Kunden ein Ärgernis, aus der Sicht des Handwerksbetriebs unvermeidlich: Für die Erledigung eines Auftrags gibt es immer ein ziemlich großes „Zeitfenster“. Eine Spanne von vier Stunden, in der die Handwerker kommen können, ist dabei nicht ungewöhnlich. Viele Menschen müssen sich deshalb einen Tag Urlaub nehmen. Umso ärgerlicher, wenn der Handwerker auch in der vereinbarten Zeitspanne nicht erscheint. Doch hat man nun einen Anspruch auf Schadenersatz? „Einen solchen Anspruch habe ich als Kunde nur, wenn ich einen Verdienstausfall hatte. Das ist etwa bei einem Selbstständigen der Fall, der in der vertanen Zeit keine Einnahmen erzielen kann“, klärt Roland-Partneranwalt Michael Reichwein aus der Limburger Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen auf. Allein für vertane Freizeit habe man aber keinen Anspruch gegen den Handwerker. Und wie verhält es sich, wenn der Handwerker pünktlich eintrifft, aber vor verschlossenen Türen steht? „Wenn der Handwerker unverrichteter Dinge wegfährt, kann er die Anfahrtskosten in Rechnung stellen“, so Reichwein.

Schäden sofort dokumentieren

Die neuen Möbel stehen, aber die Monteure haben beim Transport nicht aufgepasst und die Wände im Hausflur stark zerkratzt. Oder der Fußboden wurde vor dem Streichen nicht ordnungsgemäß abgeklebt und ist nun durch Farbflecke verunstaltet. Wer muss für den Schaden aufkommen? „Der Kunde muss nachweisen, dass die Handwerker den Schaden verursacht haben“, so Michael Reichwein. Er rät allen Betroffenen, den Schaden sofort per Foto zu dokumentieren: „Am besten lässt man sich die Schäden dann direkt von den Handwerkern bestätigen. Bestreiten diese ihre Schuld, sollte man möglichst zeitnah einen Zeugen hinzuziehen.“

Mängel unmittelbar rügen

Die Wandfliesen hängen schief, die Silikonfugen sind unsauber verarbeitet oder die Heizung läuft trotz Entlüftung immer noch nicht richtig. Wenn man einen Fachhandwerker beauftragt, ist es besonders ärgerlich, wenn die Qualität der Dienstleistung nicht stimmt. „Der Kunde sollte den Mangel sofort rügen – am besten schriftlich mit angemessener Fristsetzung -, und zwar spätestens dann, wenn der Handwerker das Werk fertiggestellt hat“, rät Michael Reichwein. Solange erhebliche Mängel vorlägen, solle der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall könne man den Lohn auch vorerst einbehalten. Weitere Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.

Die Spreu vom Weizen trennen

o können sich Bauherren vor der Insolvenz des Bauunternehmens schützen

(djd). Trotz der anhaltenden Niedrigzinsphase hat jedes Bauprojekt ein enormes finanzielles Volumen, für die meisten Menschen ist es sogar das größte Projekt ihres Lebens. Während des Hausbaus plagen deshalb wohl jeden Bauherrn gelegentliche Ängste und Befürchtungen: Was passiert, wenn mein Bauunternehmer während des Projekts Pleite geht? Häuslebauer trifft dies hart: Unfertige Bauten, bereits ohne Gegenleistung bezahlte Raten und die Suche nach einem Nachunternehmer bedeuten immense Kosten, die nicht einkalkuliert sind. Der Gesetzgeber schützt Bauherren vor solchen Fällen praktisch nicht. Ihnen bleibt nur, bereits im Vorfeld für größtmögliche Sicherheit zu sorgen.

Bonitätsauskunft über Baupartner einholen

„Bereits bei der Suche nach dem Baupartner kann man die Spreu vom Weizen trennen. Angehende Bauherren sollten sich eine Bonitätsauskunft über den angehenden Vertragspartner einholen“, empfiehlt Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Dies ist zwar keine Garantie dafür, dass es kein Insolvenzrisiko gibt, stellt aber bei einem guten Ergebnis durchaus ein Indiz für die Solidität des Unternehmens dar. Zudem müsse darauf geachtet werden, dass der Zahlungsplan keine Vorleistungen der Auftraggeber vorsehe. „Diese sind regelmäßig durch den Bauunternehmer zu bringen und nach Ausführung durch den Auftragnehmer gemäß Zahlungsplan zu begleichen“, so Haas. Weitere wichtige Informationen, Checklisten, Ratgeber und Angebote rund um den Hausbau hat die Schutzgemeinschaft unter www.finanzierungsschutz.de.

Fertigstellungsbürgschaft für den Fall der Fälle

Sind noch nicht erbrachte Leistungen bereits bezahlt, sieht es für den Bauherrn schlecht aus. Diese Gelder sind kaum vom Insolvenzverwalter zurück zu bekommen. Eine weitere Absicherung gegen horrende Mehrkosten beim Ausfall des Baupartners besteht in der Vereinbarung einer Fertigstellungsbürgschaft oder -versicherung im Bauvertrag. Diese garantiert dem Bauherrn im Falle des Ausfalls des Bauunternehmers die vollständige Fertigstellung des Bauvorhabens. „Hundertprozentige Sicherheit kann man nie erreichen. Unter Umständen muss man gegen die sich gegen Ansprüche wehrende bürgende Bank oder Versicherung auch mit juristischer Hilfe vorgehen“, so Haas. Dank einer solchen Bürgschaft geschehe dies in der Regel aber mit Erfolg. Schwieriger werde es bei Baumängeln innerhalb der Verjährungsfrist. Hier müsse eine separate Gewährleistungsbürgschaft abgeschlossen werden.

Beim Immobilienkauf genau hinsehen

Internetquellen können eine persönliche Beratung nicht ersetzen

(djd). Die derzeit historisch niedrigen Zinsen lassen viele Bundesbürger von einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung träumen. Doch auf die erste Euphorie folgt häufig die Ernüchterung: Dem Vorteil der günstigen Finanzierung stehen rasant gestiegene Immobilienpreise gerade in vielen Ballungsräumen gegenüber. „Können wir uns das überhaupt leisten?“, lautet da die naheliegende Frage. Antworten suchen viele zuerst online: Um die richtige Immobilienfinanzierung drehen sich über 650.000 Suchanfragen bei Google – und das jeden Monat. Nach Edelmetallen sind Immobilien damit das zweitbeliebteste Finanzthema, zu dem die Bundesbürger im Netz recherchieren. Zu diesem Resultat kommt der „Webcheck Finanzfragen“, den die Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) in Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Institut ibi research durchgeführt hat.

Fast die Hälfte der Onlinetipps nur befriedigend oder schlechter

Die Untersuchung zeigt allerdings auch: Nicht jede Informationsquelle ist verlässlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Verbraucher im Web auf unzureichende Informationen treffen, liegt bei über 44 Prozent. Fast die Hälfte der bewerteten Seiten erreichte im Test nur die Note „befriedigend“ oder schlechter. Gut 16 Prozent der geprüften Angebote waren sogar lediglich „ausreichend“ oder „mangelhaft“, so der „Webcheck Finanzfragen“. „Bedenklich ist dies vor allem bei einer Entscheidung wie der Immobilienfinanzierung, bei der viele Details berücksichtigt werden müssen und die weitreichende Konsequenzen für viele Jahre hat“, unterstreichen die Finanzexperten der DVAG.

An einer individuellen Finanzanalyse und Beratung führt kein Weg vorbei

Die aktuellen Baufinanzierungsangebote eröffnen vielen Verbrauchern die Möglichkeit, sich den Traum vom eigenen Zuhause zu erfüllen. Die Komplexität des Themas kann jedoch so manchen Laien überfordern. „Die vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten wollen gründlich geprüft werden, um eine Lösung zu finden, die zur individuellen Lebenssituation und der eigenen Familie passt“, so die Empfehlung der Finanzexperten. Wie viel Eigenkapital ist vorhanden, welchen monatlichen Betrag für Zins und Tilgung kann die Familie aufbringen, was ist das beste Angebot bezogen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse? Diese und weitere Fragen kann auch das Internet nicht beantworten. „Bevor angehende Bauherren oder Immobilienkäufer auf die erstbeste Information vertrauen, sollten sie sich umfassend informieren – am besten im persönlichen Gespräch mit einem Finanzprofi“, lautet der abschließende Tipp der Vermögensberater.