Erlaubt ist meistens, was nicht stört

Ratgeber Recht: Tipps für Balkon- und Gartenbesitzer in der warmen Jahreszeit

(djd). Während der warmen Jahreszeit genießen die Bundesbürger ihre Freizeit am liebsten auf dem Balkon oder im eigenen Garten. Outdoor-Aktivitäten können aber auch immer dazu führen, dass sich Nachbarn davon belästigt fühlen. Was erlaubt ist und was nicht, steht oftmals im Mietvertrag oder in gesetzlichen Regelungen. Grundsätzlich sollte aber Rücksichtnahme das Motto sein: Erlaubt ist meistens, was nicht stört.

Beim Grillen Rücksicht auf die Nachbarn nehmen

Das Grillen gehört zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen in der warmen Jahreszeit. Aber darf man qualmen, was das Zeug hält? „Das Grillen auf Balkon, Terrasse oder im angemieteten Garten ist grundsätzlich erlaubt, solange es nach dem Mietvertrag oder der Hausordnung nicht verboten ist und kein Dauerzustand daraus wird“, erläutert Roland-Partneranwalt Peter Sales Wagner. Jeder solle darauf achten, dass die Nachbarn nicht konstant durch herüberziehenden Rauch belästigt werden, so der Rechtsanwalt aus Overath. Eine eindeutige gesetzliche Regelung, wie oft ein Grillabend erlaubt ist, gibt es jedoch nicht: Je nach Gericht reichen die Einschränkungen von einmal im Monat mit Vorankündigung bis hin zu fünfmal im Monat.

Nächtliche Ruhestörung sollte die Ausnahme bleiben

An lauen Abenden kann es auf dem Balkon oder im Garten später und auch schon mal lauter werden als gewohnt. Ruhestörungen sorgen schnell für Zwist mit Nachbarn. Denn grundsätzlich gilt zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Deutschland Nachtruhe. „Einen Verstoß müssen Nachbarn nur dann hinnehmen, wenn er die Ausnahme bleibt. Als Faustregel gilt bis zu viermal pro Jahr“, so Peter Sales Wagner. Tätigkeiten wie Rasenmähen sollte man zu bestimmten Zeiten ebenfalls lieber bleiben lassen. Viele landesrechtliche Regelungen verbieten es zum Beispiel, laute Maschinen an Sonn- und Feiertagen oder während der Mittagszeit – in der Regel zwischen 12 und 15 Uhr – zu nutzen. Auch abends und an Wochenenden können strengere Einschränkungen gelten.

Bei Umgestaltung des Balkons Vermieter informieren

Dürfen Mieter einen Balkon, der ihnen nicht gefällt, umgestalten? „Der Vermieter kann bestimmte Einschränkungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung festlegen, etwa eine einheitliche Gestaltung der Außenfassade“, so Peter Sales Wagner. Außerdem müssen Mieter bei größeren Maßnahmen das Einverständnis des Besitzers einholen, etwa wenn eine Markise angebracht werden soll. Der Vermieter kann zudem verlangen, dass alle Veränderungen beim Auszug wieder rückgängig gemacht werden. „Auf jeden Fall sollte man größere Eingriffe immer schriftlich genehmigen lassen“, rät der Rechtsexperte. Mehr Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.

Unverhofft kommt oft

Bauherren tragen Verantwortung für die von der Baustelle ausgehenden Risiken

(djd). Bauherren tragen während eines Bauvorhabens eine große Verantwortung für alle von der Baustelle ausgehenden Risiken – und haften im Schadensfall fast unbegrenzt. Dieses Risiko lässt sich mit speziellen Versicherungen gezielt eindämmen, der Bauherr kann auf diese Weise sich selbst, sein Eigentum und seine Helfer vor unvorhergesehenen und unkalkulierbaren Ereignissen schützen. Hier ein Überblick.

Die Bauhelfer-Unfallversicherung

Wer baut, freut sich über jede Hilfe von Freunden und Familienmitgliedern – allerdings ist gerade bei Nicht-Fachleuten auch das Unfallrisiko besonders hoch. „Um im schlimmsten Fall wenigstens das finanzielle Risiko der Bauhelfer abzusichern, ist eine Bauhelfer-Unfallversicherung ratsam“, erklärt Florian Haas, Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Diese decke die Risiken aller nicht gewerblich tätigen Personen ab, die auf einer privaten Baustelle zu Schäden führen können. Zunächst einmal müsse der Bauherr die Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anmelden und Beiträge entrichten. „Dabei sind der Bauherr selbst und seine Familie aber nicht mitversichert“, warnt Haas. Die private Bauhelfer-Unfallversicherung beinhalte dagegen auch den Schutz für den Bauherrn und seine Familie und zahle unabhängig von den Leistungen der BG die versicherte Leistung bei Invalidität. Mitglieder der Schutzgemeinschaft profitieren von günstigen Konditionen bei Abschluss der Versicherung, mehr Informationen gibt es unter www.finanzierungsschutz.de.

Bauherrenhaftpflicht-, Bauleistungs- und Baugerüstversicherung

Für Schäden, die Dritte aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf einer Baustelle erleiden, haften Bauherren gegebenenfalls unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. „Bauherren können aber auch bei der Übertragung von Durchführung und Koordination der Verkehrssicherung auf den Auftragnehmer in die Haftung kommen“, so Florian Haas. Habe der Bauherr Kenntnis von Sicherheitsmängeln oder berechtigten Anlass zum Zweifel, dass der Auftragnehmer der Verkehrssicherung nicht zur Genüge nachkomme und gehe diesem nicht nach, so müsse er sich dieses Fehlverhalten ebenfalls zurechnen lassen.

Beschädigungen am Bau oder die Zerstörung bereits erbrachter Bauleistungen können hohe Summen kosten und damit die gesamte Maßnahme gefährden. Bauherren sollten daher eine Bauherrenhaftpflicht- sowie Bauleistungsversicherung abschließen.

Mietet der Bauherr ein Baugerüst, so trägt er das Risiko hinsichtlich Diebstahl oder Schäden am Gerüst. Diese Risiken können Mitglieder der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende durch eine Baugerüstversicherung beziehungsweise -bürgschaft abdecken.

Ärger um die Kaution

Häufig kommt es hier zu Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern

(djd). Aus der Wohnung ausziehen, die hinterlegte Kaution zurückbekommen und das Geld gleich in die neue Unterkunft investieren – so reibungslos wünschen es sich die meisten Menschen bei einem Umzug. Die Realität sieht allerdings oft anders aus, denn immer wieder zahlen Vermieter den Betrag nur teilweise oder gar nicht aus. Dazu erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: „Die Kaution soll mögliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern, wie nicht gezahlte Mieten, Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen aber auch eventuelle Schadensersatzansprüche.“

Kaution muss insolvenzsicher angelegt werden

Der Vermieter gilt bei Kautionen nur als Treuhänder des Geldes und ist verpflichtet, es insolvenzsicher anzulegen. „Zur Sicherheit sollte sich der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses daher nach dem Verbleib seiner Kaution erkundigen“, so der Experte. Endet das Mietverhältnis, muss der Vermieter das Geld mit Zins und Zinseszinsen zurückerstatten – und zwar nach einer angemessenen Überlegungsfrist. „In der Rechtsprechung wird spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ein Anspruch auf Kautionsabrechnung und -auszahlung anerkannt. Dabei kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an“, meint Jürgens. Falls noch eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung ausstehe, könne der Vermieter den entsprechenden Betrag zurückhalten. Den Rest der Summe hat er aber auszuzahlen oder, sofern es sich um ein verpfändetes Sparbuch handelt, auch dessen Freigabe zu erklären. Häufig entzündet sich ein Kautionsstreit auch über die Schönheitsreparaturen. Hat der ausziehende Bewohner diesbezügliche Pflichten nicht wahrgenommen, muss der Vermieter ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Erst wenn diese ergebnislos verstrichen ist, kann er auf die Kaution zurückgreifen und seine Ansprüche damit verrechnen.

Wirksamkeit von Klauseln checken lassen

Ob und inwieweit dem Mieter die Schönheitsreparaturen obliegen, richtet sich nach dem Mietvertrag. Da es hierzu unzählige unwirksame Klauseln gibt, sind Betroffene gut beraten, sich kundig zu machen. Tipps und Experten findet man etwa unter www.iv-mieterschutz.de. Um Ärger und womöglich einen Rechtstreit von vornherein zu vermeiden, sollte der Mieter beim Auszug auf einem schriftlichen Übergabeprotokoll bestehen.

Käufer statt Bauherr

Beim Bauen mit einem Bauträger ist Augenmaß gefragt

(djd). Baugrundstück und Haus aus einer Hand erwerben: Das Modell „Bauträgervertrag“ hat für viele Verbraucher, die sich Wohneigentum schaffen möchten, durchaus Charme. Man hat nur einen Ansprechpartner und die Suche nach einem geeigneten Grundstück los. Man muss sich nicht um den Bau, sondern nur um die Schlüsselübergabe kümmern. Doch Vorsicht: Ganz so einfach ist das Bauen mit Bauträger nicht, denn auch diese Verträge können ihre Tücken haben und sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Leistungsumfang verbindlich festschreiben

Dass der Verbraucher im Bauträgervertrag rechtlich kein Bauherr, sondern Erwerber, also Käufer ist, hat Folgen auf seine Möglichkeiten zur Einflussnahme. So lassen sich manche Bauträger zum Beispiel Leistungsbestimmungsrechte im Vertrag einräumen. „Dadurch können sie den Leistungsumfang nahezu nach Belieben abändern“, erklärt Kent Wilhelmi, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Er rät Verbrauchern, eine solche Klausel nicht zu akzeptieren. Wenn verbindliche Vertragsfristen fehlen, dann kann es passieren, dass ein Erwerber seine alte Wohnung bereits gekündigt hat, die neue Immobilie aber noch nicht beziehen kann.

Ungesicherte Vorauszahlungen vermeiden

Zu Vorsicht rät Wilhelmi auch bei den Zahlungsmodalitäten, denn der Erwerber leistet bereits frühzeitig Zahlungen, wird aber erst später Eigentümer. Ungesicherte Vorauszahlungen etwa seien unbedingt zu vermeiden. Auf jeden Fall muss vor Fälligkeit der ersten Rate im Grundbuch eine Eintragung zur Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers erfolgt sein und der Ratenzahlungsplan der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechen. Laut Wilhelmi empfiehlt es sich, bereits vor Vertragsschluss sachverständige Hilfe für die bautechnische und rechtliche Vertragsprüfung zu suchen. Auch die Solvenz und Seriosität des Bauträgers mit einem Firmen-Check zu durchleuchten, kann sinnvoll sein. Weitere Infos dazu gibt es unter www.bsb-ev.de. Auf der Website der Verbraucherschutzorganisation kann auch ein kostenloses Ratgeberblatt „Der Bauträgervertrag“ heruntergeladen werden.