Nicht ärgern, sondern handeln

Hohe Dispozinsen: Verbraucher können Zahlungsengpässe günstiger überbrücken

(djd). Der Mensch ist ein Gewohnheitstier – zahlreiche Dinge werden aus Bequemlichkeit stillschweigend in Kauf genommen, obwohl man sich bereits häufiger über sie geärgert hat. So bleiben viele Bundesbürger ihren Energieversorgern oder Handy-Vertragspartnern treu, selbst wenn die Konkurrenz längst bessere Tarife zu bieten hat. Auch an ein anderes Ärgernis haben sich Bankkunden irgendwie gewöhnt: Die exorbitant hohen Kosten, die entstehen, wenn das Girokonto aus welchen Gründen auch immer mal ins Minus rutscht. Beim Überziehen wird ganz klassisch erst einmal der Dispokredit in Anspruch genommen, den die Bank meist in Höhe des Zwei- bis Dreifachen des monatlichen Nettogehalts einräumt. Und dann wird es teuer: Trotz anhaltender Niedrigzinsphase lag der Dispozinssatz im Durchschnitt der Banken zuletzt deutlich über zehn Prozent, einige Anbieter nehmen sogar erheblich höhere Sätze.

Zu niedrigeren Kosten flüssig bleiben

Dabei ist es gerade in der durch die EZB bestimmten andauernden Niedrigzinsphase recht einfach, einen temporären Zahlungsengpass günstig zu überstehen und flüssig zu bleiben, nämlich mit einem Raten- oder Barkredit. Diese gibt es heute schon für unter vier Prozent effektiven Jahreszins, damit kann man richtig Geld sparen. Bei Raten- oder Barkrediten haben Verbraucher die Qual der Wahl. Über günstigere Konditionen als Institute mit Filialen verfügen in der Regel Internet-Banken, denn sie haben weniger Verwaltungsaufwand als eine Filialbank.

Aber auch bei den Internet-Banken sollte man genau auf die Konditionen schauen – das betrifft nicht nur die Zinsen, sondern auch den Komfort bei der Inanspruchnahme des Kredits. Neukunden der Süd-West-Kreditbank (SWK Bank) beispielsweise können einen Ratenkredit nun von ihrer Couch aus abschließen. Mit der Einführung der elektronischen Unterschrift bieten die Kreditspezialisten nach eigenen Angaben bundesweit in dieser Form erstmals einen vollständig medienbruchfreien Ratenkredit an. Man kann ihn auch von mobilen Endgeräten wie Tablet, Notebook und Smartphone aus vereinbaren. Mehr Informationen gibt es unter www.couchkredit.de.

Kein Post-Ident-Verfahren mehr nötig

Neukunden müssen sich beim Abschluss eines Ratenkredits nicht mehr aufwändig via sogenanntem Post-Ident-Verfahren legitimieren und Kreditanträge unterschrieben zum Briefkasten bringen. Nötig ist lediglich ein Computer oder ein mobiles Endgerät mit einer Kamera. Auf der Website werden Neukunden durch den Antragsprozess geführt, kommen direkt zur Online-Legitimationsprüfung und leisten die elektronische Unterschrift.

Was Kunden bei Ärger mit Handwerkern tun können

Ratgeber Recht: Ansprüche bei Unpünktlichkeit, Schäden und Mängeln

(djd). Meistens erledigen Handwerker ihre Arbeiten sorgfältig und professionell. Umso größer ist der Ärger beim Kunden, wenn es zu Unpünktlichkeiten oder zu Pfusch kommt. Oftmals sind Verbraucher ratlos, welche Rechte sie in solchen Fällen haben.

Schadenersatz, wenn der Handwerker zu spät kommt?

Für den Kunden ein Ärgernis, aus der Sicht des Handwerksbetriebs unvermeidlich: Für die Erledigung eines Auftrags gibt es immer ein ziemlich großes „Zeitfenster“. Eine Spanne von vier Stunden, in der die Handwerker kommen können, ist dabei nicht ungewöhnlich. Viele Menschen müssen sich deshalb einen Tag Urlaub nehmen. Umso ärgerlicher, wenn der Handwerker auch in der vereinbarten Zeitspanne nicht erscheint. Doch hat man nun einen Anspruch auf Schadenersatz? „Einen solchen Anspruch habe ich als Kunde nur, wenn ich einen Verdienstausfall hatte. Das ist etwa bei einem Selbstständigen der Fall, der in der vertanen Zeit keine Einnahmen erzielen kann“, klärt Roland-Partneranwalt Michael Reichwein aus der Limburger Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen auf. Allein für vertane Freizeit habe man aber keinen Anspruch gegen den Handwerker. Und wie verhält es sich, wenn der Handwerker pünktlich eintrifft, aber vor verschlossenen Türen steht? „Wenn der Handwerker unverrichteter Dinge wegfährt, kann er die Anfahrtskosten in Rechnung stellen“, so Reichwein.

Schäden sofort dokumentieren

Die neuen Möbel stehen, aber die Monteure haben beim Transport nicht aufgepasst und die Wände im Hausflur stark zerkratzt. Oder der Fußboden wurde vor dem Streichen nicht ordnungsgemäß abgeklebt und ist nun durch Farbflecke verunstaltet. Wer muss für den Schaden aufkommen? „Der Kunde muss nachweisen, dass die Handwerker den Schaden verursacht haben“, so Michael Reichwein. Er rät allen Betroffenen, den Schaden sofort per Foto zu dokumentieren: „Am besten lässt man sich die Schäden dann direkt von den Handwerkern bestätigen. Bestreiten diese ihre Schuld, sollte man möglichst zeitnah einen Zeugen hinzuziehen.“

Mängel unmittelbar rügen

Die Wandfliesen hängen schief, die Silikonfugen sind unsauber verarbeitet oder die Heizung läuft trotz Entlüftung immer noch nicht richtig. Wenn man einen Fachhandwerker beauftragt, ist es besonders ärgerlich, wenn die Qualität der Dienstleistung nicht stimmt. „Der Kunde sollte den Mangel sofort rügen – am besten schriftlich mit angemessener Fristsetzung -, und zwar spätestens dann, wenn der Handwerker das Werk fertiggestellt hat“, rät Michael Reichwein. Solange erhebliche Mängel vorlägen, solle der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall könne man den Lohn auch vorerst einbehalten. Weitere Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.

Die Spreu vom Weizen trennen

o können sich Bauherren vor der Insolvenz des Bauunternehmens schützen

(djd). Trotz der anhaltenden Niedrigzinsphase hat jedes Bauprojekt ein enormes finanzielles Volumen, für die meisten Menschen ist es sogar das größte Projekt ihres Lebens. Während des Hausbaus plagen deshalb wohl jeden Bauherrn gelegentliche Ängste und Befürchtungen: Was passiert, wenn mein Bauunternehmer während des Projekts Pleite geht? Häuslebauer trifft dies hart: Unfertige Bauten, bereits ohne Gegenleistung bezahlte Raten und die Suche nach einem Nachunternehmer bedeuten immense Kosten, die nicht einkalkuliert sind. Der Gesetzgeber schützt Bauherren vor solchen Fällen praktisch nicht. Ihnen bleibt nur, bereits im Vorfeld für größtmögliche Sicherheit zu sorgen.

Bonitätsauskunft über Baupartner einholen

„Bereits bei der Suche nach dem Baupartner kann man die Spreu vom Weizen trennen. Angehende Bauherren sollten sich eine Bonitätsauskunft über den angehenden Vertragspartner einholen“, empfiehlt Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Dies ist zwar keine Garantie dafür, dass es kein Insolvenzrisiko gibt, stellt aber bei einem guten Ergebnis durchaus ein Indiz für die Solidität des Unternehmens dar. Zudem müsse darauf geachtet werden, dass der Zahlungsplan keine Vorleistungen der Auftraggeber vorsehe. „Diese sind regelmäßig durch den Bauunternehmer zu bringen und nach Ausführung durch den Auftragnehmer gemäß Zahlungsplan zu begleichen“, so Haas. Weitere wichtige Informationen, Checklisten, Ratgeber und Angebote rund um den Hausbau hat die Schutzgemeinschaft unter www.finanzierungsschutz.de.

Fertigstellungsbürgschaft für den Fall der Fälle

Sind noch nicht erbrachte Leistungen bereits bezahlt, sieht es für den Bauherrn schlecht aus. Diese Gelder sind kaum vom Insolvenzverwalter zurück zu bekommen. Eine weitere Absicherung gegen horrende Mehrkosten beim Ausfall des Baupartners besteht in der Vereinbarung einer Fertigstellungsbürgschaft oder -versicherung im Bauvertrag. Diese garantiert dem Bauherrn im Falle des Ausfalls des Bauunternehmers die vollständige Fertigstellung des Bauvorhabens. „Hundertprozentige Sicherheit kann man nie erreichen. Unter Umständen muss man gegen die sich gegen Ansprüche wehrende bürgende Bank oder Versicherung auch mit juristischer Hilfe vorgehen“, so Haas. Dank einer solchen Bürgschaft geschehe dies in der Regel aber mit Erfolg. Schwieriger werde es bei Baumängeln innerhalb der Verjährungsfrist. Hier müsse eine separate Gewährleistungsbürgschaft abgeschlossen werden.