Wenn der Investor kündigt / Urteil des BGH zum Eigenbedarf von Personengesellschaften

Berlin (ots) – Auch die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft können mit dem Hinweis auf Eigenbedarf ein Mietverhältnis kündigen. Mit diesem Urteil wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, nachdem es in untergeordneten Instanzen Zweifel daran gegeben …

Die Meldung finden Sie im Internet unter: http://presseportal.de/pm/35604/3725378

 

Dienst ist Dienst

Ratgeber Recht: Tipps zum Umgang mit dem Handy am Arbeitsplatz

(djd). Kurz schauen, wie der Lieblingsverein gespielt hat, schnell das supergünstige Hotel für den nächsten Urlaub buchen oder einfach nur eine WhatsApp verschicken: All das ist per Smartphone mit wenigen Klicks innerhalb von Sekunden erledigt. Kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer diese kurzen Auszeiten verbieten? „Der Arbeitnehmer wird für seine Arbeitstätigkeit während der Arbeitszeit bezahlt und nicht für die Durchführung privater Angelegenheiten und somit auch nicht für das private Surfen im Internet. Aufgrund dessen darf der Arbeitnehmer grundsätzlich während der Arbeitszeit nicht privat im Internet surfen, da er – außerhalb der Pausen – seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen hat“, erklärt Roland-Partneranwalt Dr. Heiko Weidenthaler aus der Kanzlei Blankenburg-Frank-Weidenthaler in Bad Kissingen.

Private Telefonate nur in Notfällen

Manchmal geht es nicht anders: Eingeschränkte Sprechzeiten machen es oft unmöglich, erst nach Dienstschluss Arzttermine zu vereinbaren. „In dringenden Notfällen ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, ausnahmsweise privat während der Arbeitszeit zu telefonieren“, so Weidenthaler. Dies gelte aber nur dann, wenn das Telefonat unaufschiebbar sei, etwa wenn ein dringender Arzttermin nicht außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden könne: „Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in diesem Fall die Verpflichtung, ein solches privates Telefonat zu dulden, wobei der Arbeitnehmer im Streitfall beweisen muss, dass es sich um einen unaufschiebbaren Notfall handelte. Ansonsten, so Weidenthaler, sei die private Handynutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich ein Abmahnungsgrund, da der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletze. Wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit die private Handynutzung während der Arbeitszeit duldete, müsse er vor Ausspruch einer Abmahnung den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er die private Nutzung künftig nicht mehr dulde.

Absolutes Handyverbot zulässig

Um Konflikte rund um die Handynutzung zu vermeiden, sind einige Arbeitgeber dazu übergegangen, ein striktes Handyverbot am Arbeitsplatz zu erteilen. „Nach derzeitiger Rechtsprechung ist der Arbeitgeber berechtigt, ein generelles Handyverbot auszusprechen. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht steht zwar noch aus, aber es ist zu erwarten, dass es ein striktes Handyverbot für zulässig erachten wird“, so Weidenthaler. Der Arbeitgeber könne aber nicht verlangen, dass ein Smartphone oder ein Handy vor Arbeitsbeginn abgegeben werde: „Dies würde in unzulässiger Art und Weise in die Eigentumsrechte des Arbeitnehmers eingreifen.“

Was Kunden bei Ärger mit Handwerkern tun können

Ratgeber Recht: Ansprüche bei Unpünktlichkeit, Schäden und Mängeln

(djd). Meistens erledigen Handwerker ihre Arbeiten sorgfältig und professionell. Umso größer ist der Ärger beim Kunden, wenn es zu Unpünktlichkeiten oder zu Pfusch kommt. Oftmals sind Verbraucher ratlos, welche Rechte sie in solchen Fällen haben.

Schadenersatz, wenn der Handwerker zu spät kommt?

Für den Kunden ein Ärgernis, aus der Sicht des Handwerksbetriebs unvermeidlich: Für die Erledigung eines Auftrags gibt es immer ein ziemlich großes „Zeitfenster“. Eine Spanne von vier Stunden, in der die Handwerker kommen können, ist dabei nicht ungewöhnlich. Viele Menschen müssen sich deshalb einen Tag Urlaub nehmen. Umso ärgerlicher, wenn der Handwerker auch in der vereinbarten Zeitspanne nicht erscheint. Doch hat man nun einen Anspruch auf Schadenersatz? „Einen solchen Anspruch habe ich als Kunde nur, wenn ich einen Verdienstausfall hatte. Das ist etwa bei einem Selbstständigen der Fall, der in der vertanen Zeit keine Einnahmen erzielen kann“, klärt Roland-Partneranwalt Michael Reichwein aus der Limburger Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen auf. Allein für vertane Freizeit habe man aber keinen Anspruch gegen den Handwerker. Und wie verhält es sich, wenn der Handwerker pünktlich eintrifft, aber vor verschlossenen Türen steht? „Wenn der Handwerker unverrichteter Dinge wegfährt, kann er die Anfahrtskosten in Rechnung stellen“, so Reichwein.

Schäden sofort dokumentieren

Die neuen Möbel stehen, aber die Monteure haben beim Transport nicht aufgepasst und die Wände im Hausflur stark zerkratzt. Oder der Fußboden wurde vor dem Streichen nicht ordnungsgemäß abgeklebt und ist nun durch Farbflecke verunstaltet. Wer muss für den Schaden aufkommen? „Der Kunde muss nachweisen, dass die Handwerker den Schaden verursacht haben“, so Michael Reichwein. Er rät allen Betroffenen, den Schaden sofort per Foto zu dokumentieren: „Am besten lässt man sich die Schäden dann direkt von den Handwerkern bestätigen. Bestreiten diese ihre Schuld, sollte man möglichst zeitnah einen Zeugen hinzuziehen.“

Mängel unmittelbar rügen

Die Wandfliesen hängen schief, die Silikonfugen sind unsauber verarbeitet oder die Heizung läuft trotz Entlüftung immer noch nicht richtig. Wenn man einen Fachhandwerker beauftragt, ist es besonders ärgerlich, wenn die Qualität der Dienstleistung nicht stimmt. „Der Kunde sollte den Mangel sofort rügen – am besten schriftlich mit angemessener Fristsetzung -, und zwar spätestens dann, wenn der Handwerker das Werk fertiggestellt hat“, rät Michael Reichwein. Solange erhebliche Mängel vorlägen, solle der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall könne man den Lohn auch vorerst einbehalten. Weitere Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.

Oftmals ein Buch mit sieben Siegeln

Immobilien: Bauherren sollten den Bauwerkvertrag gründlich prüfen lassen

(djd). Angehenden Bauherren werden von Hausbauunternehmen meist vorformulierte Vertragsbedingungen oder Bauwerkverträge vorgelegt. Diese müssen sich zwar im gesetzlichen Rahmen bewegen, bieten dennoch auch Möglichkeiten, eine der beiden Vertragsparteien unverhältnismäßig zu bevor- oder zu benachteiligen. „Für den Laien hören sich viele Begriffe und Formulierungen in Verträgen an wie böhmische Dörfer. Zu oft scheuen Bauherren davor zurück, über einzelne ungünstige Formulierungen zu verhandeln, weil sie sich dem nicht gewachsen fühlen oder den Inhalt schlicht nicht verstehen“, warnt Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Dabei sollte sich aber jeder Bauherr darüber im Klaren sein, dass ihm ein zu seinen Ungunsten formulierter Vertrag teuer zu stehen kommen kann.

Interessen beider Vertragspartner müssen berücksichtigt sein

Dies beginnt bei den Pflichten der Vertragspartner, der Beschreibung des Leistungsumfangs, dem Zahlungsplan, der Stellung gegenseitiger Sicherheiten bis hin zu den vereinbarten Formalien wie etwa Fristen und der Abnahme. „Jeder Vertrag ist ein Kompromiss, sollte ausgewogen sein und wenn möglich die berechtigten Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigen“, erklärt Florian Haas. Oft würden die Firmen aber auf die Karte Unwissenheit der Bauherren setzen und versuchen, für sich selbst vorteilhafte Vereinbarungen durchzusetzen. Haas rät angehenden Bauherren deshalb dazu, den vorgelegten Vertragsentwurf vor der Beurkundung von einem Fachmann prüfen zu lassen, um sich vor unangenehmen Fallstricken und nachteiligen Klauseln zu schützen. Mitglieder der Schutzgemeinschaft können sich einen Fachanwalt vermitteln lassen. Mehr Informationen gibt es unter www.finanzierungsschutz.de.

Eindeutiger Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen

So sollte beispielsweise im Bauwerkvertrag der Vertragsgegenstand eindeutig definiert werden. „Sämtliche in den vorbereitenden Verkaufs- und Planungsgesprächen getroffenen Vereinbarungen müssen in den Vertrag aufgenommen werden, darauf sollten Bauherren achten“, so Florian Haas. Letztlich zähle nur das, was tatsächlich im Vertrag vereinbart wird. Die Bau- und Leistungsbeschreibung wiederum ist die Grundlage der im Vertrag vereinbarten geschuldeten Bauleistung. „Häufig sind Leistungsumfang, Ausstattungsstandard sowie Qualität und Güte der Baustoffe und Materialien nicht konkret, teilweise sogar unvollständig dargestellt“, warnt Haas. Je detaillierter die Bau- und Leistungsbeschreibung sei, desto höher sei die Rechtssicherheit für den Bauherren.

Was dürfen die Nachbarn auf dem Balkon?

Oft streiten Mieter und Vermieter darüber, was erlaubt ist und was nicht

(djd). Sommerzeit ist Balkonzeit: Wann immer das Wetter es zulässt, genießen viele Menschen hier entspannte Freizeit bei Sonne, Grillspaß und Co. Doch nicht alles, was ein Mieter auf seinem Freiluftplätzchen so anstellt, gefällt auch seinem Nachbarn oder Vermieter. Und so kommt es nicht selten zu Beschwerden bis hin zu Rechtsstreitigkeiten. Dazu erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: „Gehört der Balkon zur Mietsache, kann der Bewohner ihn grundsätzlich gemäß seinen Wünschen nutzen.“ Dabei seien jedoch die Rechte der Mitmieter und des Vermieters zu beachten.

Keine Rauchbelästigung durchs Grillen

Besonderes Augenmerk sollte hierbei auf das Grillen gelegt werden. Ist im Mietvertrag vermerkt, dass Grillen auf dem Balkon eingeschränkt oder verboten ist, muss man sich daran halten. Ansonsten ist das Brutzeln zwar erlaubt, aber es gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Der Nachbar darf nicht durch übermäßigen Qualm gestört werden. Das gilt ebenso für Zigarettenrauch, wie laut Jürgens verschiedene Urteile bestätigen. Vorsicht ist zudem bei nächtlichen Gesprächen oder auf dem Balkon stattfindenden Partys geboten – ab 22 Uhr bis 6 Uhr gilt Nachtruhe und Feierlichkeiten müssen in Zimmerlautstärke nach drinnen verlagert werden.
Pflanzenliebhaber können ihren grünen Daumen auf dem Balkon größtenteils ungehindert zum Einsatz kommen lassen. Ordnungsgemäß angebrachte Blumenkästen und Rankhilfen sind erlaubt – ebenso dezenter Sichtschutz, Sonnenschirm und normale Möblierung. Fragen sollte man den Vermieter etwa vor dem Anbringen fester Markisen, der Installation von Außensteckdosen, Parabolantennen oder der Einkleidung des Balkons mit einem Katzenschutznetz. Mehr Rat und Informationen zum Thema gibt es unter www.iv-mieterschutz.de.

Wäsche trocknen erlaubt

Manch ein Mieter nutzt seinen Balkon allerdings weniger zum Vergnügen, sondern mehr als zusätzlichen Raum. Das Trocknen von Wäsche samt Aufstellen von Wäscheständern gehört dabei zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das Abladen von Müll oder Gerümpel hingegen muss nicht hingenommen werden – es stört nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Wohnhauses, sondern kann auch Ungezieferbefall und schlechten Geruch verursachen.ReR