Bauschäden durch Klimawandel?

Mängel am Haus begünstigen Wetterschäden

(djd). Sturm und Hagel, Starkregen, Hochwasser und Schneefälle: Extreme Wettersituationen nehmen auch in Deutschland zu. Meist treten sie nur kleinräumig auf, haben aber bei Menschen, Natur und Gebäuden in der betroffenen Region erhebliche Auswirkungen. Allein durch Starkregen verzeichnete die Versicherungswirtschaft im Jahr 2016 Schäden in Höhe von 800 Millionen Euro an Häusern, Hausrat, Gewerbe- und Industrieanlagen.

Indizien deuten auf steigende Kosten durch Wetterereignisse

Anhand verfügbarer Schadendaten hat das Institut für Bauforschung (IFB) im Auftrag der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) untersucht, wie sich Schäden an Gebäuden durch Extremwetter in den letzten 10 bis 15 Jahren entwickelt haben. Die gute Nachricht ist: Schadenhäufigkeit und der Durchschnitt der Schadenhöhe lassen bisher keine direkten Rückschlüsse auf den prognostizierten Klimawandel zu. Dennoch sehen die Autoren der Studie „Bauschäden durch Klimawandel“ Indizien dafür, dass die Schäden an Gebäuden durch Wetterereignisse und die Kosten für ihre Beseitigung künftig ansteigen werden. Die ausgewerteten Daten zeigen zum Beispiel, dass Starkregen- und Flutereignisse den Durchschnitt der Schadenhöhe nach oben treiben.

Baumängel begünstigen Schäden durch Elementarereignisse

Der BSB weist darauf hin, dass Vorsorge zu allen untersuchten Schäden durch Sturm, Hagel, Rückstau, Starkniederschlägen, Überschwemmung oder Schneedruck möglich und sinnvoll sei. Planerische und bauliche Maßnahmen können hier ebenfalls angebracht sein. Die Studie bietet Bauherren und Hausbesitzern hierzu umfangreiche Empfehlungen, sie kann unter www.bsb-ev.de – Studien kostenlos heruntergeladen werden. Als weiteren wichtigen Punkt nennt BSB-Geschäftsführer Florian Becker das Thema Baumängel. Denn die Erfahrung der Gebäudeversicherer, die in der Studie ausgewertet werden, zeigen deutlich: Ein Großteil der wetterbedingten Schäden ist auch auf Mängel am Bau zurückzuführen, weil etwa technische Regelwerke nicht beachtet wurden oder durch Mängel in der Bauausführung. Auch fehlende Anpassungen an den Stand der Technik und Mängel bei der Wartung, Instandhaltung und -setzung werden genannt. Mehr Schutz vor Baumängeln im Neubau oder bei Modernisierungen bietet eine baubegleitende Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Bauherrenberater. Ein Gebäude- oder Modernisierungscheck mit einem unabhängigen Sachverständigen zeigt Schwachstellen beim Erhaltungszustand des Gebäudes auf.

Seit 2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht

(djd). Seit Anfang 2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Die Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst, von denen private Bauherren künftig profitieren.

1. Widerrufsrecht für Bauverträge

Private Bauherren können Verbraucherbauverträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Unternehmer muss die Bauherren vor Vertragsunterzeichnung schriftlich über dieses Recht informieren. Versäumt er dies, beginnt die Laufzeit des Widerrufsrechts erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises und endet spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Vorsicht: Hat der Unternehmer bereits Bauleistungen erbracht, kann er auch bei fristgerechtem Widerruf bis dahin erbrachte Leistungen abrechnen. Für Bauträgerverträge gilt das Widerrufsrecht nicht.

2. Baubeschreibung wird Pflicht

Über die zu erbringenden Bauleistungen müssen Anbieter schlüsselfertiger Häuser und Bauträger den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss informieren. Wer mit eigenem Architekten plant, hat keinen Anspruch auf eine Baubeschreibung vom Unternehmer. Durch verbindlich vorgeschriebene Angaben können Verbraucher Angebote sowie Leistungen und Qualität besser miteinander vergleichen sowie durch sachverständige Dritte prüfen lassen. So mindert sich das Mängel- und Kostenrisiko bei der Bauausführung.

3. Verbindliche Bauzeitangaben

Verbraucherbauverträge müssen jetzt verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks treffen. Wenn der Beginn noch nicht feststeht, ist die Dauer der Baumaßnahmen anzugeben. Die Bauzeitregelung trägt zur Minderung der wirtschaftlichen Risiken für private Bauherren und Erwerber von Wohneigentum bei und erlaubt eine verlässlichere Planung.

4. Begrenzung der Abschlagszahlungen

Unternehmer dürfen nur noch maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Dadurch mindert sich das Überzahlungsrisiko für private Bauherren, zudem sichert ihnen die Begrenzung eine gewisse Handlungsfähigkeit – zum Beispiel bei Baumängeln am Ende der Bauzeit. Achtung: Bei Bauträgerverträgen gilt weiterhin die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

5. Übergabe von Dokumenten

Unternehmer sind künftig verpflichtet, den Bauherren Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu übergeben, etwa die Genehmigungsplanung, EnEV- oder KfW-Nachweise. So können Verbraucher die Informationen durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Der BSB empfiehlt zusätzlich, die Übergabe weiterer sinnvoller Dokumente wie Prüfprotokolle der Elektronanlage und Nachweise über Baugrundgutachten vertraglich festzulegen. Infos und unabhängige Rechtsberatung gibt es unter www.bsb-ev.de.

Mehr Transparenz für Bauherren

Pflicht zur Baubeschreibung im neuen Bauvertragsrecht verankert

(djd). Das neue Bauvertragsrecht bringt für Verbraucher mehr Rechtssicherheit. Ein wichtiger Fortschritt ist laut der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund (BSB), die im Deutschen Baugerichtstag Interessen von Bauherren vertritt, die Pflicht zur Baubeschreibung, die bisher nur lückenhaft geregelt war. Künftig muss der Bauunternehmer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Baubeschreibung übergeben – und auch Mindestanforderungen dazu sind im Gesetz verankert.

Aussagekräftige Beschreibungen gefordert

Die Beschreibungspflicht gilt nicht nur für Verträge mit Anbietern schlüsselfertiger Häuser, sondern ebenso für Ausbauhäuser und für Verträge mit Bauträgern. Nur Bauherren, die mit einem Architekten planen, haben keinen Anspruch auf eine Baubeschreibung. In der Vergangenheit waren viele Baubeschreibungen vage, sodass der Bauherr oft nicht genau wusste, was er für sein Geld bekommt. Mit einer aussagekräftigen Beschreibung des Bauvorhabens gibt es eine gute Grundlage, um Angebote verschiedener Unternehmen zu vergleichen. Zugleich ist es einfacher zu kontrollieren, ob das errichtete Haus den Angaben aus dem Bauvertrag entspricht.

Mehr Sicherheit durch unabhängige Kontrolle

„Wir empfehlen Bauherren, während der Bauphase eine baubegleitende Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Bauherrenberater durchführen zu lassen, empfiehlt BSB-Geschäftsführer Florian Becker. Für den Baulaien sei es nicht immer einfach zu überprüfen, ob die Bauausführung den Angaben aus der Beschreibung entspreche. Der Gutachter kann Abweichungen und Baumängel frühzeitig feststellen, sodass der Bauherr Zeit und Gelegenheit hat, Nachbesserungen zu verlangen. Unter www.bsb-ev.de gibt es dazu mehr Infos und Berateradressen.

Diese verbindlichen Angaben muss die Baubeschreibung künftig enthalten:

– allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, ggf. Haustyp und Bauweise

– Art und Umfang der angebotenen Leistungen, ggf. der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe

– Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte

– ggf. Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zu Bauphysik

– Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke

– ggf. Beschreibung des Innenausbaus

– ggf. Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen

– Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss

– ggf. Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlage

Erst prüfen, dann bauen

Eigenheim trotz explodierender Immobilienpreise?

(djd). Die Grundstückspreise explodieren, die Kosten für Baustoffe und technische Ausstattungen steigen, und auch die Handwerkerpreise weisen nicht zuletzt auf Grund der guten Auslastung nach oben. „Für Doppelhaushälften, die bei uns im Ruhrgebiet einst für 250.000 bis 300.000 Euro zu haben waren, werden jetzt 450.000 Euro aufgerufen“, berichtet Jürgen Becker, Bauingenieur aus Dinslaken und Bauherrenberater im Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Zudem wachsen Gebühren und Abgaben. „Kurz gesagt: Wer bauen will, muss immer tiefer in die Tasche greifen“, resümiert Becker.

Unabhängige Infos einholen

Weil nur etwa 10 Prozent der Bauherren über eigene, oft vererbte Grundstücke verfügen, ist ein Neubau in Ballungsgebieten oft nur noch über Bauträger möglich. Markt- und Preisvergleiche sind daher laut Becker schwierig, sollten aber dennoch nicht ausbleiben. „Was bekomme ich für mein Geld? Wie seriös ist der Anbieter, und welchen Ruf genießt das Unternehmen?“ Diese Fragen sollte man sich laut Becker durchaus stellen und dazu auch Informationen einholen. Neben eigenen Recherchen kann man dazu auch Wirtschaftsauskünfte über den BSB nutzen oder Verträge und Leistungsbeschreibungen durch unabhängige Vertrauensanwälte sowie Bauherrenberater prüfen lassen, mehr Infos und Serviceangebote gibt es unter www.bsb-ev.de. „Schnellen Lockangeboten zu folgen oder sich in einen Bauvertrag unter Zeitdruck drängen zu lassen, wird im Nachhinein meist teuer“, hat Becker in seiner Beraterpraxis beobachtet.

Kosten nicht zu knapp kalkulieren

Laut Becker muss auch bei der Budgetierung aufgepasst werden. „Es reicht nicht, einfach zu rechnen: Ich zahle jetzt 800 Euro Miete, für dieses Geld kann ich auch ein Haus oder eine Wohnung abzahlen.“ Denn neben den eigentlichen Baukosten gibt es auch Nebenkosten. Sie können zum Beispiel in Nachträgen versteckt sein, die durch unvollständige Baubeschreibungen oder die Abwälzung bestimmter Bauleistungen wie die Abfuhr des Erdaushubs auf den Bauherrn notwendig werden. 15 Prozent sollte man laut Becker zur eigentlichen Bausumme mindestens dazurechnen. Auf Grund der historisch niedrigen Bauzinsen sind lange Zinsbindungen unbedingt empfehlenswert Auch Eventualitäten in Familienleben und Beruf sind vorwegzunehmen – zum Beispiel Kinderwunsch oder Arbeitsplatzwechsel. „Viele Bauherren aber – das beobachte ich immer wieder – denken nicht so weit“, warnt Becker. Sie seien von ihrem Haustraum beseelt, bauen für jetzt und heute und eher größer als kleiner. „Weitsichtig ist es, bei einer im Leben einmaligen Investition auch das gesamte Leben im Blick zu haben“, so Beckers Rat.

Käufer statt Bauherr

Ratgeber Bauen: Bei Bauträgerverträgen sollte man genau hinschauen

(djd). Wer heute bauen will, kommt besonders in den städtischen Regionen, in denen Bauland knapp ist, kaum mehr an Bauträgern vorbei. Dass man dabei Baugrundstück und Haus aus einer Hand erwirbt, erscheint vielen Immobilieninteressierten zudem interessanter, als selbst ein Grundstück suchen zu müssen und darauf ein Haus errichten zu lassen. „Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich Bauverträge und Bauträgerverträge grundsätzlich unterscheiden“, erklärt Rechtsanwalt und Notar Kent Wilhelmi, Vertrauensanwalt bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Beim Abschluss eines Bauträgervertrags sei der Verbraucher kein Bauherr, sondern Erwerber, also Käufer. Der Bauträger sei verpflichtet, ihm das vertraglich vereinbarte Eigentum zu verschaffen. „Allerdings muss der Erwerber frühzeitig Zahlungen leisten, während er erst später Eigentümer der Immobilie wird. Rechtsgrundlage für die Abwicklung bildet hier die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)“, erläutert Kent Wilhelmi.

Vertragswerke auf nachteilige Klauseln prüfen lassen

Auch wenn viele Verbraucher die Rolle als Bauherr gerne abgeben, so lohnt es sich doch, bei Bauträgerverträgen genauer hinzusehen. Denn darin können Klauseln versteckt sein, die für den Käufer nachteilig sind. Als Beispiele nennt Wilhelmi nicht ordnungsgemäße und lückenhafte Leistungsbeschreibungen oder einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Bauträger nahezu freie Hand geben, den Leistungsumfang nach Belieben abzuändern. „Bei Eigentumswohnungen ist häufiger der Vorbehalt zu finden, dass der Bauträger nachträglich die Teilungserklärung verändert und so ins Sondereigentum des Erwerbers eingreifen kann. Auch das Fehlen verbindlicher Vertragsfristen für Bauzeit und Fertigstellungstermine oder ungesicherte finanzielle Vorleistungen des Käufers bergen Risiken“, warnt Kent Wilhelmi.

Bauträgervertrag muss rechtzeitig vorliegen

Im Sinne größerer Sicherheit empfiehlt der Vertrauensanwalt vor Unterzeichnung eines Bauträgervertrags eine Vertragsprüfung, am besten durch einen unabhängigen Vertrauensanwalt. Ein Ratgeberblatt „Der Bauträgervertrag“ und Adressen von Vertrauensanwälten stehen beispielsweise unter www.bsb-ev.de zur Verfügung. Da der Vertragsentwurf dem Verbraucher vom Notar mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin übermittelt werden muss, sollte genügend Zeit für eine gründliche Prüfung und gegebenenfalls Nachverhandlungen vorhanden sein.

bautec 2018:

Bauen mit Holz im Fokus

Berlin (ots) – Lange Zeit galten Stahl, Glas und Beton als Inbegriff moderner Baukunst. Nun bereichert immer mehr Holz als das wahrscheinlich älteste Konstruktionsmaterial die Architektur. Der Anteil von reinen Holzbauten aber auch Mischkonstruktionen nimmt am Gesamtbauvolumen kontinuierlich zu. Die kommende bautec zeigt vom 20. bis 23. Februar 2018, wie gut sich Holz und nachwachsende Rohstoffe für den Ausbau, die Energiebereitstellung und sogar als Dämmstoffe eignen.

Das Produkt-Portfolio auf der bautec reicht in Halle 22 von Dämmstoffen, Fenstern und Glas über Holz- und Holzleimbau bis hin zum Innenausbau. Mit dabei sind auch Fenster- und Türenaussteller wie Innoperform, Gayko und Biffar sowie Nouvelles Fermetures aus Portugal. Alles rund ums Thema Parkett erfahren Fachbesucher bei der Innung Parkett und Fußbodentechnik Nordost sowie den Experten der Firmen Abschliff und Holzkontor Dätgen. Mit ihren Produkten auf Nummer sicher gehen die Aussteller für Sicherheitstechnik Werner, Knorr und Kadur. Das Landeskriminalamt Berlin gibt zudem Tipps, wie sich Hauseigentümer und Mieter vor Einbruch schützen können. Der konstruktive Holzbau mit dem HolzBauZentrum ist in Halle 20 zu finden. Hier stellen Firmen wie Opitz Holzbau, Holzbau Moser, Arche Naturhaus und das Abbundzentrum Dahlen aus.

Werkstoff-Forum: Bernstein, Akustikplatten und mehr

In Halle 22 befindet sich auch das Werkstoff-Forum. Hier können sich Architekten, Planer, Bauherren und Verarbeiter umfassend über innovative Werkstoffe und Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen informieren. Zu begutachten sind hier unter anderem Möbelbauplatten mit Bernsteineinlagen, moderne Akustikplatten und Leichtbauwerkstoffe für den Innenausbau.

Hochaktuell: Thema Dämmstoffe

Hochgradig aktuell in der Branche ist auch das Thema Dämmstoffe. Eine Sonderschau in Halle 22 informiert Fachbesucher über innovative Lösungen entsorgungssicherer und nachhaltig produzierter Dämmstoffe. Im Mittelpunkt steht ein Dämmstoff-Turm, der sich aus unterschiedlichen Materialien wie Seegras, Wolle, Stroh und Kork zusammensetzt. Fachleute der HNE Eberswalde geben Fachbesuchern Einblick in die Dämmstoff-Vielfalt. Nebenan zeigen Aussteller wie steico und isofloc Dämmstatt ihr Produktangebot.

Rahmenprogramm: Fenster-Fachtagung am 21. Februar

Neben der Ausstellung bietet das Rahmenprogramm auf der bautec jede Menge themenrelevanten Input. Die Fenster-Fachtagung läuft 2018 unter dem Motto „Neue Techniken – Neue Werkstoffe“. Referenten aus Theorie und Praxis erläutern die Bandbreite vom Neubau bis zum Altbau. Folgende Themen werden unter anderem behandelt: ‚Ganzheitliche Sanierung von Holzfenstern gemäß Leitfaden HO.09‘, ‚Entwicklung und Ausführung der Holzfenster für das Berliner Stadtschloss‘ sowie ‚Neue Fensterhölzer durch Holzmodifikation: Accoya, Thermoholz, Melaminharzbehandlung‘. Anmeldung unter: info@fachberatung-holz.com

Ingenieurbautag und Holzbau-Fachtagung am 22. und 23. Februar

Holz überzeugt immer mehr als urbaner Baustoff. Für Ingenieure und Architekten bedeutet das unterschiedliche Anforderungen, Anwendungstechniken und Regularien. Die kommende bautec gibt beiden Zielgruppen zwei inhaltliche Formate mit dem Schwerpunkt „Bauen mit Holz im städtischen Kontext“ an die Hand: den Ingenieurbautag und die Holzbau-Fachtagung für Architekten. Auf der Agenda für Ingenieure stehen am 22. Februar beispielsweise die Themen ‚Bauen mit Brettsperrholz am Beispiel des Hotelprojekts Jakarta in Amsterdam‘, ‚Holz-Beton-Verbundkonstruktionen für den mehrgeschossigen Holzbau‘ und ‚Warmbemessung von Holzbauteilen nach DIN EN 1995-1-2/-NA mit Berechnungsbeispielen‘.

Bei der Holzbau-Fachtagung am 23. Februar drehen sich die 45-minütigen Vorträge unter anderem um innerstädtische Holzbauten aus Sicht des Tragwerksplaners an 5-geschossigen Beispielen aus Leipzig und Berlin, die „üstra-Siedlung“ in Hannover: 140 Wohnungen in 5-geschossiger Holz-Massivbauweise sowie das Haus 2019: das erste Nullenergiehaus des Umweltbundesamtes in Berlin. Anmeldung für beide Veranstaltungen unter: info@fachberatung-holz.com

Über die bautec

Die bautec – Internationale Fachmesse für Bauen und Gebäudetechnik – findet alle zwei Jahre in Berlin statt. 35.000 Besucher informierten sich auf der jüngsten Veranstaltung bei 502 Ausstellern aus 17 Ländern über die neuesten Produkte, Services und Themen der nationalen und internationalen Bau- und Immobilienwirtschaft. Der energetische Systemverbund von Gebäudehülle und intelligenter Gebäudetechnik steht dabei im Mittelpunkt. Veranstalter der bautec ist die Messe Berlin, ideeller Träger der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. Die 18. bautec findet vom 20. bis 23. Februar 2018 auf dem Berliner Messegelände in den Hallen 20 bis 26 statt. In der parallel laufenden GRÜNBAU BERLIN finden Fachbesucher alles zum Thema Garten- und Landschaftsbau. Mehr Informationen stehen online unter www.bautec.com bereit.

Quelle https://www.presseportal.de/pm/6600/3809426 

Käufer statt Bauherr

Beim Bauen mit einem Bauträger ist Augenmaß gefragt

(djd). Baugrundstück und Haus aus einer Hand erwerben: Das Modell „Bauträgervertrag“ hat für viele Verbraucher, die sich Wohneigentum schaffen möchten, durchaus Charme. Man hat nur einen Ansprechpartner und die Suche nach einem geeigneten Grundstück los. Man muss sich nicht um den Bau, sondern nur um die Schlüsselübergabe kümmern. Doch Vorsicht: Ganz so einfach ist das Bauen mit Bauträger nicht, denn auch diese Verträge können ihre Tücken haben und sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Leistungsumfang verbindlich festschreiben

Dass der Verbraucher im Bauträgervertrag rechtlich kein Bauherr, sondern Erwerber, also Käufer ist, hat Folgen auf seine Möglichkeiten zur Einflussnahme. So lassen sich manche Bauträger zum Beispiel Leistungsbestimmungsrechte im Vertrag einräumen. „Dadurch können sie den Leistungsumfang nahezu nach Belieben abändern“, erklärt Kent Wilhelmi, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Er rät Verbrauchern, eine solche Klausel nicht zu akzeptieren. Wenn verbindliche Vertragsfristen fehlen, dann kann es passieren, dass ein Erwerber seine alte Wohnung bereits gekündigt hat, die neue Immobilie aber noch nicht beziehen kann.

Ungesicherte Vorauszahlungen vermeiden

Zu Vorsicht rät Wilhelmi auch bei den Zahlungsmodalitäten, denn der Erwerber leistet bereits frühzeitig Zahlungen, wird aber erst später Eigentümer. Ungesicherte Vorauszahlungen etwa seien unbedingt zu vermeiden. Auf jeden Fall muss vor Fälligkeit der ersten Rate im Grundbuch eine Eintragung zur Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers erfolgt sein und der Ratenzahlungsplan der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechen. Laut Wilhelmi empfiehlt es sich, bereits vor Vertragsschluss sachverständige Hilfe für die bautechnische und rechtliche Vertragsprüfung zu suchen. Auch die Solvenz und Seriosität des Bauträgers mit einem Firmen-Check zu durchleuchten, kann sinnvoll sein. Weitere Infos dazu gibt es unter www.bsb-ev.de. Auf der Website der Verbraucherschutzorganisation kann auch ein kostenloses Ratgeberblatt „Der Bauträgervertrag“ heruntergeladen werden.

Oftmals ein Buch mit sieben Siegeln

Immobilien: Bauherren sollten den Bauwerkvertrag gründlich prüfen lassen

(djd). Angehenden Bauherren werden von Hausbauunternehmen meist vorformulierte Vertragsbedingungen oder Bauwerkverträge vorgelegt. Diese müssen sich zwar im gesetzlichen Rahmen bewegen, bieten dennoch auch Möglichkeiten, eine der beiden Vertragsparteien unverhältnismäßig zu bevor- oder zu benachteiligen. „Für den Laien hören sich viele Begriffe und Formulierungen in Verträgen an wie böhmische Dörfer. Zu oft scheuen Bauherren davor zurück, über einzelne ungünstige Formulierungen zu verhandeln, weil sie sich dem nicht gewachsen fühlen oder den Inhalt schlicht nicht verstehen“, warnt Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Dabei sollte sich aber jeder Bauherr darüber im Klaren sein, dass ihm ein zu seinen Ungunsten formulierter Vertrag teuer zu stehen kommen kann.

Interessen beider Vertragspartner müssen berücksichtigt sein

Dies beginnt bei den Pflichten der Vertragspartner, der Beschreibung des Leistungsumfangs, dem Zahlungsplan, der Stellung gegenseitiger Sicherheiten bis hin zu den vereinbarten Formalien wie etwa Fristen und der Abnahme. „Jeder Vertrag ist ein Kompromiss, sollte ausgewogen sein und wenn möglich die berechtigten Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigen“, erklärt Florian Haas. Oft würden die Firmen aber auf die Karte Unwissenheit der Bauherren setzen und versuchen, für sich selbst vorteilhafte Vereinbarungen durchzusetzen. Haas rät angehenden Bauherren deshalb dazu, den vorgelegten Vertragsentwurf vor der Beurkundung von einem Fachmann prüfen zu lassen, um sich vor unangenehmen Fallstricken und nachteiligen Klauseln zu schützen. Mitglieder der Schutzgemeinschaft können sich einen Fachanwalt vermitteln lassen. Mehr Informationen gibt es unter www.finanzierungsschutz.de.

Eindeutiger Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen

So sollte beispielsweise im Bauwerkvertrag der Vertragsgegenstand eindeutig definiert werden. „Sämtliche in den vorbereitenden Verkaufs- und Planungsgesprächen getroffenen Vereinbarungen müssen in den Vertrag aufgenommen werden, darauf sollten Bauherren achten“, so Florian Haas. Letztlich zähle nur das, was tatsächlich im Vertrag vereinbart wird. Die Bau- und Leistungsbeschreibung wiederum ist die Grundlage der im Vertrag vereinbarten geschuldeten Bauleistung. „Häufig sind Leistungsumfang, Ausstattungsstandard sowie Qualität und Güte der Baustoffe und Materialien nicht konkret, teilweise sogar unvollständig dargestellt“, warnt Haas. Je detaillierter die Bau- und Leistungsbeschreibung sei, desto höher sei die Rechtssicherheit für den Bauherren.

Schutz schon vor dem ersten Spatenstich

Ratgeber Bauen: Die wichtigsten Versicherungen für Bauherren im Überblick

(djd). Wenn ein Bauherr Schäden rund um den Hausbau bezahlen muss, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, dann kann es richtig teuer werden. Schlimmstenfalls steht das ganze Projekt auf der Kippe. Bauherren sollten deshalb schon vor dem ersten Spatenstich die wichtigsten Versicherungen abgeschlossen haben. Hier ein Überblick:

Bauherren-Haftpflichtversicherung

Wenn auf der Baustelle Dritte zu Schaden kommen, trägt der Bauherr die Verantwortung und haftet unbegrenzt mit seinem Privatvermögen, sofern ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. „Dagegen kann man sich mit einer Bauherren-Haftpflicht schützen. Kommt es tatsächlich zu berechtigten Schadensersatzansprüchen von Dritten, so kommt diese dafür auf“, erklärt Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Darüber hinaus erfülle die Versicherung eine Rechtsschutz-Funktion, indem sie unberechtigte Ansprüche gegen den Bauherrn notfalls auch gerichtlich abwehre. Mitglieder der Schutzgemeinschaft etwa können sich ein individuelles Versicherungsangebot erstellen lassen, mehr Informationen gibt es unter www.finanzierungsschutz.de.

Bauleistungsversicherung

Sollte ein Bauobjekt durch vom Bauunternehmer nicht zu vertretende Umstände zerstört oder beschädigt werden, ist man als Bauherr unter Umständen verpflichtet, dem Bauunternehmer seine ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen zu vergüten. „Speziell dafür gibt es die Bauleistungsversicherung“, erläutert Haas. Sie umfasse alle Zerstörungen und Beschädigungen an Bauleistungen und am Baumaterial, die während der Bauzeit auf der Baustelle unvorhergesehen eintreten.

Bauhelfer-Unfallversicherung

Wer baut, freut sich über Hilfe von Freunden und Familie. „Eine Bauhelfer-Unfallversicherung deckt die Risiken aller nicht gewerblich tätigen Personen auf der Baustelle ab“, so Florian Haas. Zunächst müsse der Bauherr die Bauhelfer aber bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anmelden und Beiträge entrichten. „Dabei sind der Bauherr selbst und seine Familie aber nicht mitversichert“, warnt Haas. Die private Bauhelfer-Unfallversicherung beinhalte dagegen auch den Schutz für den Bauherrn und seine Familie und zahle unabhängig von den Leistungen der BG die versicherte Leistung bei Invalidität.

Feuerrohbauversicherung

Die Feuerrohbauversicherung schützt das Bauvorhaben während der Bauzeit bei Brand, Blitzschlag oder Explosion. Insbesondere durch Brand können existenzbedrohende Schäden entstehen. Die Versicherung ist meist prämienfrei im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung enthalten. Nach Fertigstellung des Hauses wird sie auf die reguläre Wohngebäudeversicherung umgestellt.

Die Spreu vom Weizen trennen

o können sich Bauherren vor der Insolvenz des Bauunternehmens schützen

(djd). Trotz der anhaltenden Niedrigzinsphase hat jedes Bauprojekt ein enormes finanzielles Volumen, für die meisten Menschen ist es sogar das größte Projekt ihres Lebens. Während des Hausbaus plagen deshalb wohl jeden Bauherrn gelegentliche Ängste und Befürchtungen: Was passiert, wenn mein Bauunternehmer während des Projekts Pleite geht? Häuslebauer trifft dies hart: Unfertige Bauten, bereits ohne Gegenleistung bezahlte Raten und die Suche nach einem Nachunternehmer bedeuten immense Kosten, die nicht einkalkuliert sind. Der Gesetzgeber schützt Bauherren vor solchen Fällen praktisch nicht. Ihnen bleibt nur, bereits im Vorfeld für größtmögliche Sicherheit zu sorgen.

Bonitätsauskunft über Baupartner einholen

„Bereits bei der Suche nach dem Baupartner kann man die Spreu vom Weizen trennen. Angehende Bauherren sollten sich eine Bonitätsauskunft über den angehenden Vertragspartner einholen“, empfiehlt Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Dies ist zwar keine Garantie dafür, dass es kein Insolvenzrisiko gibt, stellt aber bei einem guten Ergebnis durchaus ein Indiz für die Solidität des Unternehmens dar. Zudem müsse darauf geachtet werden, dass der Zahlungsplan keine Vorleistungen der Auftraggeber vorsehe. „Diese sind regelmäßig durch den Bauunternehmer zu bringen und nach Ausführung durch den Auftragnehmer gemäß Zahlungsplan zu begleichen“, so Haas. Weitere wichtige Informationen, Checklisten, Ratgeber und Angebote rund um den Hausbau hat die Schutzgemeinschaft unter www.finanzierungsschutz.de.

Fertigstellungsbürgschaft für den Fall der Fälle

Sind noch nicht erbrachte Leistungen bereits bezahlt, sieht es für den Bauherrn schlecht aus. Diese Gelder sind kaum vom Insolvenzverwalter zurück zu bekommen. Eine weitere Absicherung gegen horrende Mehrkosten beim Ausfall des Baupartners besteht in der Vereinbarung einer Fertigstellungsbürgschaft oder -versicherung im Bauvertrag. Diese garantiert dem Bauherrn im Falle des Ausfalls des Bauunternehmers die vollständige Fertigstellung des Bauvorhabens. „Hundertprozentige Sicherheit kann man nie erreichen. Unter Umständen muss man gegen die sich gegen Ansprüche wehrende bürgende Bank oder Versicherung auch mit juristischer Hilfe vorgehen“, so Haas. Dank einer solchen Bürgschaft geschehe dies in der Regel aber mit Erfolg. Schwieriger werde es bei Baumängeln innerhalb der Verjährungsfrist. Hier müsse eine separate Gewährleistungsbürgschaft abgeschlossen werden.