Viele Vermieter müssen das Trinkwasser jetzt auf Legionellen untersuchen lassen

(djd). Bei Legionellen handelt es sich um winzige, bewegliche Stabbakterien, die beim Menschen eine schwere Lungenentzündung hervorrufen können. Die Bakterien vermehren sich vor allem in stehendem Wasser. Atmet man beispielsweise beim Duschen Wasserdampf ein, der mit den Keimen durchsetzt ist, kann eine spezielle Form der Lungenentzündung – die sogenannte Legionellose – die Folge sein.

Prüfung muss alle drei Jahre wiederholt werden

Vermieter haben im Zusammenhang mit der Legionellen-Prävention einige rechtliche Pflichten. So müssen sie beispielsweise dafür sorgen, dass das Trinkwasser im Abstand von drei Jahren auf Legionellen untersucht wird. Die aktuelle Trinkwasserverordnung schreibt eine solche Legionellenprüfung für alle vermieteten Wohngebäude vor, die mit zentralen Warmwasserspeichern von mindestens 400 Litern ausgestattet sind oder deren Leitungen vom Trinkwassererwärmer bis zum entferntesten Wasserhahn mehr als drei Liter Wasser enthalten. „Im Grunde ist fast jedes Mehrfamilienhaus betroffen. Für die erste Legionellenprüfung hatten die Eigentümer bis Ende 2013 Zeit. Die Prüfung muss aber alle drei Jahre wiederholt werden“, betont Matthias Bär von der Firma Minol. Vermieter sollten deshalb nicht vergessen, noch 2016 die zweite Legionellenprüfung zu beauftragen.

Proben dürfen nur von zertifizierten Fachleuten entnommen werden

Die Trinkwasserproben müssen an genau vorgeschriebenen Stellen im Haus und auf eine bestimmte Art und Weise entnommen werden – deshalb sind nur zertifizierte Fachleute dazu berechtigt. Nach der Entnahme gehen die Proben direkt in ein zugelassenes Labor und werden dort untersucht. Vermieter müssen ihre Mieter dann über das Ergebnis informieren, zum Beispiel über einen Aushang im Treppenhaus oder mit der Betriebskostenabrechnung. „Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen, dass etwa jede siebte Probe den sogenannten technischen Maßnahmenwert überschreitet“, erklärt Matthias Bär. Ab diesem Wert müsse das Gesundheitsamt Bescheid wissen, das dann weitere Untersuchungen oder eine Sanierung der Trinkwasseranlage verordne. Eine extrem hohe Belastung, die etwa ein Duschverbot zur Folge habe, sei aber sehr selten. Unter www.minol.de/legionellenpruefung gibt es alle weiteren Informationen.

Augen auf beim Wohnungskauf

Erwerb von Wohneigentum: Das Objekt gründlich unter die Lupe nehmen

(djd). Der Volksmund sagt: Wer auf Freiersfüßen wandelt, sollte nicht nur den künftigen Partner, sondern auch dessen familiäres Umfeld unter die Lupe nehmen. „Ähnliches gilt für den Erwerb einer Eigentumswohnung, besonders in bereits bestehenden und genutzten Objekten“, erklärt Andreas Renz, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Denn mit Vertragsschluss „verheiratet“ sich der Neu-Eigentümer nicht nur mit der Wohnung – juristisch als Sondereigentum bezeichnet – sondern auch mit der Eigentümergemeinschaft und dem Gemeinschaftseigentum. Dieses Umfeld bleibe dem Wohnungsbesitzer dauerhaft erhalten, so Renz. Vor dem Gang zum Notar sollte man es sich daher genauer anschauen.

Zustand des Gebäudes und Nebenkosten

Quasi als Geburtsurkunde der Eigentümergemeinschaft bezeichnet Renz die Teilungserklärung. Sie legt beispielsweise die räumliche Aufteilung des Gesamtobjekts und die Sondernutzungsrechte fest sowie oft auch Instandhaltungspflichten. Ein Blick auf den „Lebenslauf“ des Objekts gebe wichtige Hinweise. Wie gut wurde das Gebäude instand gehalten? Gibt es Streitigkeiten unter den Eigentümern? Stehen teure Maßnahmen bevor? In der Haushaltskasse der Eigentümergemeinschaft gilt es zu prüfen, ob langfristige Rücklagen gebildet wurden oder ob bei allfälligen Sanierungen mit Sonderumlagen zu rechnen ist. Wie hoch die Nebenkosten tatsächlich ausfallen, zeigt ein Blick in die Jahresabrechnungen. Die Gesamtkosten aus Betriebskosten, Allgemeinstrom, Heizung, Hausmeister, Gartenpflege, Versicherungen, Reinigung und weiteren Faktoren können oftmals überraschend hoch ausfallen.

Unabhängiger Rat zeigt mögliche Probleme auf

„Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte einen unabhängigen Experten, etwa einen Bauherrenberater oder Vertrauensanwalt des BSB, hinzuziehen“, rät Andreas Renz. So ließen sich alle Unterlagen rechtzeitig vor Vertragsschluss überprüfen, und die Experten wüssten, wo in den eigenen vier Wänden Probleme lauern können. Unter www.bsb-ev.de gibt es Kontaktadressen und ein Ratgeberblatt „Augen auf beim Wohnungskauf“.

Lotsen durch den Förderdschungel

Spezialisten erleichtern Sanierern den Zugang zu staatlichen Mitteln

(djd). Über 6.000 unterschiedliche Fördermöglichkeiten gibt es derzeit in Deutschland fürs Bauen und Sanieren oder den Einsatz erneuerbarer Energien. Kein Wunder, dass Haus- und Wohnungsbesitzer dabei im Förderdschungel schon mal die Orientierung verlieren können und so möglicherweise bares Geld verschenken. „Fördergelder gibt es nicht automatisch – man muss sie beantragen und dabei Regeln und Fristen einhalten, die in jedem Programm unterschiedlich sein können“, erklärt Martin Schmidt, Bauen-Wohnen-Fachautor beim Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Spezialisten helfen beim Zugang zu Fördermitteln

Der Markengemeinschaft „Meister der Elemente“ zufolge, in der sich qualitätsbewusste Installations-Handwerksbetriebe zusammengeschlossen haben, könnten beispielsweise fast 80 Prozent der Sanierer Fördergelder beantragen, doch in der Praxis nehmen nur rund 20 Prozent diese Angebote tatsächlich in Anspruch. Um diese Situation zu verbessern und Sanierungswilligen den Zugang zu zusätzlichen Finanzmitteln zu erleichtern, bieten die zusammengeschlossenen Handwerksbetriebe einen speziellen Förderservice an. In Kooperation mit versierten Förderspezialisten finden sie für die meisten Modernisierungsprojekte im Bereich Heizung passende Fördertöpfe von Bund, Ländern oder Gemeinden.

Rechtzeitig prüfen lassen, wo es welche Finanzmittel gibt

So kann ein Haus- oder Wohnungseigentümer beispielsweise anhand eines Angebots für den Einbau einer neuen Heizung vor Beginn der baulichen Maßnahmen prüfen lassen, welche Programme für sein Projekt infrage kommen und wie hoch eine optimale Förderung ausfallen kann. Die Anträge werden von den Spezialisten fix und fertig ausgefüllt, zusätzlich gibt es Hilfen und Informationen, worauf bei der Antragstellung geachtet werden muss. Unter www.meister-der-elemente.de gibt es weitere Informationen zum Renovieren und Sanieren der Haustechnik, in einer Förderdatenbank kann man sich einen ersten Überblick über zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten verschaffen.

Vertrauen ist gut, Sicherheiten sind besser

Bauherren haben bei Vorauszahlung Anspruch auf eine Verbraucherbürgschaft

(djd). In der Regel baut man ein Haus nur einmal im Leben. Daher sind der Bauvertrag und die Verhandlungen mit einem Bauunternehmer in den meisten Fällen absolutes Neuland für den Bauherrn. Angesichts des finanziellen Volumens eines Hausbaus plagen wohl jeden Bauherrn gelegentliche Ängste und Befürchtungen: Was passiert, wenn der Bauunternehmer während des Projekts pleitegeht? Was passiert, wenn die gewünschten Leistungen nicht in der vereinbarten Zeit und Qualität erbracht werden?

Exakte Formulierungen wählen

„Wichtig ist, sich als Laie auf dem Gebiet des Hausbaus nicht zu sehr auf die Baufirma zu verlassen. So sollte man sich zum Beispiel niemals auf eine rein mündliche Absprache einlassen“, rät Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Zum anderen sei es bei der schriftlichen Abfassung einer Abmachung äußerst wichtig, sehr genau zu sein. „Schon ein falsches oder mehrdeutiges Wort kann kostspielige Folgen für den Bauherrn haben“, so Haas. Wer sich mit der Präzision eines Vertrags überfordert fühle oder sich nicht in der Lage sehe, gezielt genug zu formulieren, der solle in jedem Fall einen Anwalt hinzuziehen. Viele Tipps für angehende Bauherren gibt es beispielsweise unter www.finanzierungsschutz.de. Aber nicht nur der Bauherr, sondern auch der Bauunternehmer benötigt Sicherheit, dass seine erbrachten Leistungen auch wirklich bezahlt werden. Um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Partnern zu schaffen, hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, zum Beispiel den Paragraphen 632a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Die Absicherung der Abschlagszahlungen nach Paragraph 632a BGB

Der Baupartner kann nach dieser Vorschrift Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vom Bauherrn verlangen. „Gleichzeitig mit der ersten Abschlagszahlung hat der Bauherr aber auch gegenüber dem Auftragnehmer Anspruch auf eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel“, so Florian Haas. Dabei könne der Auftragnehmer die Sicherheit in der Form erbringen, dass der Bauherr die fälligen Abschlagszahlungen bis zur Höhe der gesetzlichen Sicherheitsleistung einbehalte. „Der Auftragnehmer kann dem Bauherrn aber auch eine Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers stellen“, erläutert Haas.

Da diese Sicherheit erfahrungsgemäß im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers jedoch nicht ausreicht, um die Mehrkosten der Restfertigstellung zu decken, empfiehlt Haas den Bauherren mit dem Bauunternehmen den Abschluss einer Baufertigstellungsversicherung zu vereinbaren. Der Bauherr hat im Fall der Unternehmensinsolvenz damit einen direkten Anspruch an die Versicherung, zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheiten. „Mit einer Fertigstellungsversicherung sind Bauherren weitgehend auf der sicheren Seite“, so Florian Haas.

Vorsicht vor riskanten Klauseln

Bauen: Ein gutes Vertragswerk ist der Grundstein zum Erfolg des Projekts
(djd). Bauverträge sind Vertrauenssache – schließlich ist die Investition, die der Bauherr einem Unternehmer anvertraut, in der Regel die größte, die er in seinem Leben tätigt. Doch leider sind nicht alle Verträge verbraucherfreundlich, wie eine Studie des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) und des Instituts für Bauforschung Hannover e.V. (IFB) zeigt. In 81 Prozent der untersuchten Vertragswerke fehlte es an Sicherheitsleistungen des Unternehmers, in 65 Prozent war keine Vertragsstrafe bei Bauzeitüberschreitung vereinbart, und bei mehr als der Hälfte gab es keine verbindlichen Regelungen zu Baubeginn, Bauzeit und Baufertigstellung.

Unklare oder fehlende Vereinbarungen können gravierende Folgen haben

Die Folgen unklarer, den Verbraucher benachteiligender oder schlicht fehlender Vereinbarungen im Vertrag können für Bauherren gravierend sein. Da sie in der Regel bautechnische und juristische Laien sind, fehlt ihnen das Fachwissen, ein Vertragswerk richtig zu beurteilen und gegebenenfalls Änderungen durchzusetzen. Rechtsanwalt Wendelin Monz, Vertrauensanwalt beim BSB, empfiehlt daher vor der Unterschrift eine Vertragsprüfung: „Dabei wird die Bau- und Leistungsbeschreibung durch Bauherrenberater geprüft – das sind Bausachverständige, Bauingenieure oder Architekten. Das juristische Vertragswerk nimmt ein Vertrauensanwalt, in der Regel ein auf Baurecht spezialisierter Fachanwalt, unter die Lupe.“ Adressen unabhängiger Sachverständiger und Vertrauensanwälte sowie weitere Informationen gibt es unter www.bsb-ev.de im Internet.

Nachteilige oder unwirksame Vertragsklauseln rechtzeitig erkennen

Mit anwaltlichem Rat lassen sich Vertragsbestandteile herausfinden, die den Auftraggeber benachteiligen oder die vor dem Gesetz rechtsunwirksam sind. Nach Angaben von Wendelin Monz ist aber oft besonders problematisch, was nicht im Vertrag steht. Oft fehle zum Beispiel die Gewährleistungsbürgschaft für die Zeit nach der Bauabnahme und damit die Absicherung gegen eine Unternehmensinsolvenz während des fünfjährigen Gewährleistungszeitraums.

Wie fest ist ein Festpreis?

Mit gründlicher Vertragsprüfung behalten Bauherren die Kosten im Griff

(djd/pt). Ein Haus bauen die meisten Menschen nur einmal im Leben. Und wissen daher nicht unbedingt, worauf es beim Vergleich von Bauangeboten ankommt. „Hinter Schlagworten wie ‚Bauen zum Festpreis‘ oder ‚Planungsleistungen inklusive‘ verbirgt sich nicht immer genau das, was Bauherren erwarten“, warnt Florian Becker, Geschäftsführer der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Kostensicherheit etwa sei vielen Bauherren sehr wichtig, doch nicht in allen Verträgen mit Festpreis ist dieser auch sicher über die gesamte Bauzeit garantiert. In diesen Fällen sind unter Umständen Mehrkosten zu befürchten.

Bei den heute hohen Anforderungen beispielsweise an die Haustechnik müssen Planungsleistungen detailliert angegeben sein, sonst droht zusätzlicher, für Bauherren unerwarteter Aufwand. Dass die gesamten Planungsleistungen vom Auftragnehmer geschuldet sind und welche Unterlagen sowie technische Nachweise dem Bauherren zu übergeben sind, muss daher im Vertrag deutlich festgeschrieben sein. „Neben der baubegleitenden Qualitätskontrolle empfehlen wir bereits im Vorfeld eine fachliche Beratung durch unabhängige Bauherrenberater und Vertrauensanwälte, die eine technische und rechtliche Vertragsprüfung beinhaltet“, rät Florian Becker. Unter www.bsb-ev.de gibt es weitere Informationen und Ansprechpartner für Bauherren in ganz Deutschland.

Schnäppchen oder Risiko?

Immobilien aus einer Zwangsversteigerung sollte man gründlich prüfen

(djd/pt). Rund 70.000 Immobilien wechseln jährlich bei Zwangsversteigerungen in Deutschland den Besitzer. Zu einem Preis, der oft zehn bis 30 Prozent unter Marktwert liegt. Auf den ersten Blick ist das verlockend, bei genauerem Hinsehen aber auch mit hohen Risiken verbunden. Die entsprechenden Angebote finden sich in Tageszeitungen, im Aushang des Amtsgerichts oder auf Internetseiten wie zvg.com, Zwangsversteigerung.de oder argetra.de. Wer auf ein Angebot stößt, das sein Interesse weckt, sollte zunächst alle wesentlichen Informationen zum Eigentümer und zum Gläubiger sammeln sowie Grundbuchauszug und Wertgutachten einsehen.

Gutachten oft wenig aussagekräftig

„Die Gutachten haben aber oft nur einen geringen Aussagewert“, warnt Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Vertrauensanwalt bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Bei längeren Zwangsversteigerungsverfahren könnten Gutachten schon älter sein. Und zumeist würden sie ohne Besichtigung des Objekts und ohne vertiefte Prüfung auf Baumängel erstellt, da weder Gutachter noch Interessenten das Objekt begehen können, wenn der Eigentümer oder Mieter dies verweigert. Zusätzliche Informationen könne man, so Schmidt, mit Eigeninitiative beispielsweise über Nachbarn oder eine Hausverwaltung oder auch durch Kontakt zum Gläubiger, in der Regel einer Bank, recherchieren.

Auswahl mit Expertenrat

Um alle vorliegenden Informationen zu bewerten, empfiehlt es sich, einen unabhängigen Experten, wie zum Beispiel einen Vertrauensanwalt des BSB hinzuzuziehen. Wenn eine Objektbegehung möglich ist, kann sie ebenfalls von einem Sachverständigen begleitet werden. Adressen von Vertrauensanwälten und Bauherrenberatern sowie weitere Informationen gibt es unter www.bsb-ev.de. Kurz vor der Versteigerung sollte man nochmal wegen des angesetzten Termins nachfragen: Manchmal platzt er kurzfristig, weil Eigentümer und Gläubiger sich doch noch einigen konnten. „Beim Versteigerungstermin sollte man sich ein finanzielles Limit setzen, das man keinesfalls überschreiten will.“

Schon heute für die Zukunft gerüstet

Neue EnEV 2014: Energiesparen mit Mineralwolle

(djd 25660). Am 1. Mai 2014 trat die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014 in Kraft. Immobilieneigentümer und Bauherren müssen einige Neuerungen beachten, zum Beispiel höhere Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden oder auch Nachrüstpflichten. Energiesparen ist gemäß der aktualisierten EnEV obligatorisch – besonders einfach geht das beispielsweise mit Mineralwolledämmstoffen, die nachhaltig, leistungsstark, sicher und gleichzeitig bezahlbar sind.

Ehrgeizige Ziele

Die Ziele der neuen Verordnung sind ehrgeizig: Ab dem 1. Januar 2016 sollen Neubauten im Schnitt 25 Prozent weniger Energie verbrauchen als nach den derzeitigen Vorgaben. Das soll unter anderem durch eine bessere Dämmung der Gebäudehülle erreicht werden. Mineralwolle leistet bereits heute einen entscheidenden Beitrag, die zukünftigen Anforderungen zu erfüllen – egal ob als Dach-, Fassaden- oder Kellerdeckendämmung. Auf diesen Beitrag können sich die Eigentümer bestehender Häuser ebenfalls verlassen, denn auch sie haben Pflichten zu erfüllen.

Dazu zählt etwa die Dämmung der obersten Geschossdecke, wenn der Dachraum darüber unbeheizt ist und das Dach keinen Wärmeschutz aufweist. Hausbesitzer müssen bis Ende 2015 handeln, falls sie zum Stichtag 1. Februar 2002 nicht mindestens eine Wohnung ihres Hauses selbst genutzt haben. Mit einer Mineralwolledämmung ist die Dämmung der obersten Geschossdecke leicht und günstig machbar, egal ob der Dachboden begehbar sein soll oder nicht.

Zukunftssicher bauen und sanieren

Wenige zusätzliche Zentimeter Mineralwolle reichen meist aus, um die Vorgaben der EnEV 2014 zu erfüllen oder sie sogar zu übertreffen. Zugleich erreicht man dank natürlicher Rohstoffe eine vorbildliche Nachhaltigkeit, sorgt für Hitze- und Schallschutz und erhält mit dem nichtbrennbaren Dämmstoff zusätzlichen Brandschutz. Das Geld für die Dämmung ist gut angelegt, denn diese Investition in den Wert des Gebäudes, den Wohnkomfort und die Sicherheit rechnet sich – etwa bei der Dämmung der obersten Geschossdecke – oft schon nach wenigen Jahren und spart jahrzehntelang wertvolle Energie. Unter www.der-daemmstoff.de gibt es viele weitere Informationen zum Thema EnEV und zur Dämmung mit Mineralwolle.

Energieausweis wird immer wichtiger

Ein weiterer guter Grund in eine effiziente und langlebige Dämmung zu investieren: Mit der EnEV 2014 wird der Energieausweis immer wichtiger. Wesentliche Kennzahlen daraus sind auch in Immobilienanzeigen zu nennen, der Ausweis muss potenziellen Mietern oder Käufern künftig schon bei der Besichtigung vorgezeigt werden. Die effiziente Dämmung mit Mineralwolle zahlt sich also auch langfristig aus.

Fachwerkhäuser unter Denkmalschutz

fwh soestEigennutzer und Kapitalanleger profitieren von enormen Steuervorteilen.

Fachwerkhäuser unter Denkmalschutz sind nicht nur optisch und historisch eine Besonderheit, sondern auch aufgrund der Berücksichtigung von Steuervorteilen.

Bei keiner anderen Anlageform in Immobilien stehen Eigennutzern und Vermietern so hohe Steuervorteile zu. Kapitalanleger können die Sanierungskosten für ihre Denkmalschutz-Immobilie innerhalb von zwölf Jahren vollständig steuerlich geltend machen. Wird der Erwerb über ein Darlehen finanziert, können zusätzlich die Schuldzinsen steuerlich geltend gemacht werden. Eigennutzern schreiben jährlich jeweils neun Prozent des Sanierungsanteils, also insgesamt 90 Prozent des Investitionsaufwands ab.

Interesse? Gerne mach ich Ihnen ein unverbindliches, provisionsfreises Angebot aus dem eigenen Bestand. Investitionskosten ca. 215.000 Euro.

Ihr Ansprechpartner

Herr Ulrich Kaminski
E-Mail an Ulrich Kaminski
Tel: +49 711 31940038
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Herzlichen Glückwunsch den glücklichen Käufern und auch den zufriedenen Verkäufern.