Dienst ist Dienst

Ratgeber Recht: Tipps zum Umgang mit dem Handy am Arbeitsplatz

(djd). Kurz schauen, wie der Lieblingsverein gespielt hat, schnell das supergünstige Hotel für den nächsten Urlaub buchen oder einfach nur eine WhatsApp verschicken: All das ist per Smartphone mit wenigen Klicks innerhalb von Sekunden erledigt. Kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer diese kurzen Auszeiten verbieten? „Der Arbeitnehmer wird für seine Arbeitstätigkeit während der Arbeitszeit bezahlt und nicht für die Durchführung privater Angelegenheiten und somit auch nicht für das private Surfen im Internet. Aufgrund dessen darf der Arbeitnehmer grundsätzlich während der Arbeitszeit nicht privat im Internet surfen, da er – außerhalb der Pausen – seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen hat“, erklärt Roland-Partneranwalt Dr. Heiko Weidenthaler aus der Kanzlei Blankenburg-Frank-Weidenthaler in Bad Kissingen.

Private Telefonate nur in Notfällen

Manchmal geht es nicht anders: Eingeschränkte Sprechzeiten machen es oft unmöglich, erst nach Dienstschluss Arzttermine zu vereinbaren. „In dringenden Notfällen ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, ausnahmsweise privat während der Arbeitszeit zu telefonieren“, so Weidenthaler. Dies gelte aber nur dann, wenn das Telefonat unaufschiebbar sei, etwa wenn ein dringender Arzttermin nicht außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden könne: „Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in diesem Fall die Verpflichtung, ein solches privates Telefonat zu dulden, wobei der Arbeitnehmer im Streitfall beweisen muss, dass es sich um einen unaufschiebbaren Notfall handelte. Ansonsten, so Weidenthaler, sei die private Handynutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich ein Abmahnungsgrund, da der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletze. Wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit die private Handynutzung während der Arbeitszeit duldete, müsse er vor Ausspruch einer Abmahnung den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er die private Nutzung künftig nicht mehr dulde.

Absolutes Handyverbot zulässig

Um Konflikte rund um die Handynutzung zu vermeiden, sind einige Arbeitgeber dazu übergegangen, ein striktes Handyverbot am Arbeitsplatz zu erteilen. „Nach derzeitiger Rechtsprechung ist der Arbeitgeber berechtigt, ein generelles Handyverbot auszusprechen. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht steht zwar noch aus, aber es ist zu erwarten, dass es ein striktes Handyverbot für zulässig erachten wird“, so Weidenthaler. Der Arbeitgeber könne aber nicht verlangen, dass ein Smartphone oder ein Handy vor Arbeitsbeginn abgegeben werde: „Dies würde in unzulässiger Art und Weise in die Eigentumsrechte des Arbeitnehmers eingreifen.“

Was Kunden bei Ärger mit Handwerkern tun können

Ratgeber Recht: Ansprüche bei Unpünktlichkeit, Schäden und Mängeln

(djd). Meistens erledigen Handwerker ihre Arbeiten sorgfältig und professionell. Umso größer ist der Ärger beim Kunden, wenn es zu Unpünktlichkeiten oder zu Pfusch kommt. Oftmals sind Verbraucher ratlos, welche Rechte sie in solchen Fällen haben.

Schadenersatz, wenn der Handwerker zu spät kommt?

Für den Kunden ein Ärgernis, aus der Sicht des Handwerksbetriebs unvermeidlich: Für die Erledigung eines Auftrags gibt es immer ein ziemlich großes „Zeitfenster“. Eine Spanne von vier Stunden, in der die Handwerker kommen können, ist dabei nicht ungewöhnlich. Viele Menschen müssen sich deshalb einen Tag Urlaub nehmen. Umso ärgerlicher, wenn der Handwerker auch in der vereinbarten Zeitspanne nicht erscheint. Doch hat man nun einen Anspruch auf Schadenersatz? „Einen solchen Anspruch habe ich als Kunde nur, wenn ich einen Verdienstausfall hatte. Das ist etwa bei einem Selbstständigen der Fall, der in der vertanen Zeit keine Einnahmen erzielen kann“, klärt Roland-Partneranwalt Michael Reichwein aus der Limburger Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen auf. Allein für vertane Freizeit habe man aber keinen Anspruch gegen den Handwerker. Und wie verhält es sich, wenn der Handwerker pünktlich eintrifft, aber vor verschlossenen Türen steht? „Wenn der Handwerker unverrichteter Dinge wegfährt, kann er die Anfahrtskosten in Rechnung stellen“, so Reichwein.

Schäden sofort dokumentieren

Die neuen Möbel stehen, aber die Monteure haben beim Transport nicht aufgepasst und die Wände im Hausflur stark zerkratzt. Oder der Fußboden wurde vor dem Streichen nicht ordnungsgemäß abgeklebt und ist nun durch Farbflecke verunstaltet. Wer muss für den Schaden aufkommen? „Der Kunde muss nachweisen, dass die Handwerker den Schaden verursacht haben“, so Michael Reichwein. Er rät allen Betroffenen, den Schaden sofort per Foto zu dokumentieren: „Am besten lässt man sich die Schäden dann direkt von den Handwerkern bestätigen. Bestreiten diese ihre Schuld, sollte man möglichst zeitnah einen Zeugen hinzuziehen.“

Mängel unmittelbar rügen

Die Wandfliesen hängen schief, die Silikonfugen sind unsauber verarbeitet oder die Heizung läuft trotz Entlüftung immer noch nicht richtig. Wenn man einen Fachhandwerker beauftragt, ist es besonders ärgerlich, wenn die Qualität der Dienstleistung nicht stimmt. „Der Kunde sollte den Mangel sofort rügen – am besten schriftlich mit angemessener Fristsetzung -, und zwar spätestens dann, wenn der Handwerker das Werk fertiggestellt hat“, rät Michael Reichwein. Solange erhebliche Mängel vorlägen, solle der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall könne man den Lohn auch vorerst einbehalten. Weitere Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.

Was dürfen die Nachbarn auf dem Balkon?

Oft streiten Mieter und Vermieter darüber, was erlaubt ist und was nicht

(djd). Sommerzeit ist Balkonzeit: Wann immer das Wetter es zulässt, genießen viele Menschen hier entspannte Freizeit bei Sonne, Grillspaß und Co. Doch nicht alles, was ein Mieter auf seinem Freiluftplätzchen so anstellt, gefällt auch seinem Nachbarn oder Vermieter. Und so kommt es nicht selten zu Beschwerden bis hin zu Rechtsstreitigkeiten. Dazu erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: „Gehört der Balkon zur Mietsache, kann der Bewohner ihn grundsätzlich gemäß seinen Wünschen nutzen.“ Dabei seien jedoch die Rechte der Mitmieter und des Vermieters zu beachten.

Keine Rauchbelästigung durchs Grillen

Besonderes Augenmerk sollte hierbei auf das Grillen gelegt werden. Ist im Mietvertrag vermerkt, dass Grillen auf dem Balkon eingeschränkt oder verboten ist, muss man sich daran halten. Ansonsten ist das Brutzeln zwar erlaubt, aber es gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Der Nachbar darf nicht durch übermäßigen Qualm gestört werden. Das gilt ebenso für Zigarettenrauch, wie laut Jürgens verschiedene Urteile bestätigen. Vorsicht ist zudem bei nächtlichen Gesprächen oder auf dem Balkon stattfindenden Partys geboten – ab 22 Uhr bis 6 Uhr gilt Nachtruhe und Feierlichkeiten müssen in Zimmerlautstärke nach drinnen verlagert werden.
Pflanzenliebhaber können ihren grünen Daumen auf dem Balkon größtenteils ungehindert zum Einsatz kommen lassen. Ordnungsgemäß angebrachte Blumenkästen und Rankhilfen sind erlaubt – ebenso dezenter Sichtschutz, Sonnenschirm und normale Möblierung. Fragen sollte man den Vermieter etwa vor dem Anbringen fester Markisen, der Installation von Außensteckdosen, Parabolantennen oder der Einkleidung des Balkons mit einem Katzenschutznetz. Mehr Rat und Informationen zum Thema gibt es unter www.iv-mieterschutz.de.

Wäsche trocknen erlaubt

Manch ein Mieter nutzt seinen Balkon allerdings weniger zum Vergnügen, sondern mehr als zusätzlichen Raum. Das Trocknen von Wäsche samt Aufstellen von Wäscheständern gehört dabei zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das Abladen von Müll oder Gerümpel hingegen muss nicht hingenommen werden – es stört nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Wohnhauses, sondern kann auch Ungezieferbefall und schlechten Geruch verursachen.ReR

Stilles Glück

Lottogewinner sollten die Freude für sich behalten und nichts überstürzen

(djd). Noch am selben Tag dem Chef kündigen, einen rassigen Sportwagen bestellen und sein Glück mit allen Freunden und Nachbarn teilen. So würde wohl mancher Lotterie-Großgewinner spontan reagieren. Experten raten allerdings zu mehr Umsicht: Die Nachricht, auf einen Schlag um einige Millionen Euro reicher zu sein, will erst einmal verarbeitet werden. Manche Entscheidung, die im Überschwang der Glücksgefühle getroffen wird, bereut man vielleicht schon wenig später. Die Frage ist: Wie kann man angesichts des plötzlichen Reichtums besonnen bleiben? Das Verbraucherportal Ratgeberzentrale hat dazu unter http://www.rgz24.de/lottogewinner fünf wichtige Tipps zusammengestellt.

Der erste und wichtigste Rat lautet, die gute Nachricht für sich beziehungsweise im engsten Familienkreis zu behalten – so schwer es auch fallen mag. „Nur so kann man sich wirkungsvoll vor ungefragten Beratern, vermeintlichen Freunden und vor dem Neid anderer schützen“, unterstreicht WestLotto-Sprecher Axel Weber. Gut zu wissen: Die staatlichen Lotteriegesellschaften garantieren die Anonymität der Gewinner und stehen ihnen gerade in den ersten Tagen zur Seite. Bei Deutschlands größtem Lotterieveranstalter kümmert sich ein Team von Gewinnerbetreuern um die Glückspilze. Ab einer Summe von 100.000 Euro wird ein freiwilliges Informationsgespräch angeboten.

Mit Fakten gut gewappnet

Mit einem Bauschadensgutachten sind Bauherren bei Streitigkeiten gerüstet

(djd). Bei Baustreitigkeiten während oder nach der Bauzeit ist es für den Bauherrn gut, wenn er Fakten auf den Tisch legen kann. Noch besser ist es, wenn die Fakten durch einen Hausbau-Experten in Form eines Schadensgutachtens dargelegt werden können. Nur die wenigsten Bauherren wissen allerdings, was im Schadensfall zu tun ist – für Laien ist es meist schwierig, die richtigen Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen. Folgende Fragen sollte man sich bei einem Schaden stellen:

– Wie gravierend ist der Mangel? Müssen Sofortmaßnahmen zur Eindämmung des Schadens oder muss eine umgehende Mangelbeseitigung vorgenommen werden?

– Welche Folgeschäden können auftreten? Besteht durch den Mangel eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit?

– Woraus ist der Mangel entstanden und wer ist für den Mangel und dessen Beseitigung verantwortlich?

– Mit welchen Kosten muss man für die Beseitigung des Schadens rechnen und wer muss diese Kosten tragen?

Diese und viele andere Fragen werden im Rahmen eines Bauschadensgutachtens durch einen Bausachverständigen beantwortet. Dabei besichtigt ein Experte den Schaden und klärt den Bauherrn über das Ausmaß auf. Gegebenenfalls nennt der Experte dem Bauherrn die notwendigen Sofortmaßnahmen, um weitere Schäden zu verhindern. Der Schaden wird auf diese Weise eindeutig beschrieben, fotografiert und dokumentiert. Die Ursache und die finanzielle Schadenshöhe werden vom Experten eingeschätzt.

„Damit hat der Bauherr eine starke und fundierte Verhandlungsbasis mit dem Schadensverursacher“, erklärt Florian Haas, Vorsitzender der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. Falls es zum Rechtsstreit kommen sollte, wurde die Beweislage zuvor vom Sachverständigen begutachtet und gesichert. Dieser kann zusätzlich wertvolle Hinweise über die notwendigen Schritte zur Beseitigung des Schadens geben. Die Schutzgemeinschaft beispielsweise bietet ihren Mitgliedern über ihre Kooperationspartner – dem TÜV Süd und dem Verein zur Qualitätskontrolle am Bau (VQC) – kompetente und professionelle Schadensgutachten von erfahrenen Bausachverständigen an. Unter www.finanzierungsschutz.de gibt es weitere Informationen.

Damit es Skifahrer nicht kalt erwischt

Schlechte Piste, Unfall, Alkohol: Wichtige Rechtstipps rund um den Skiurlaub

(djd). Der Winter 2015/16 ist spät in Schwung gekommen, der Dezember etwa war um über fünf Grad wärmer als im langjährigen Mittel. In den deutschen Mittelgebirgen gab es deshalb kaum Gelegenheit zum Skifahren. Für echte Brettl-Fans kein Problem: Bis nach Ostern werden sie noch die Gelegenheit nutzen, in höheren und schneesicheren Lagen die Pisten zu bevölkern. Getrübt werden kann das Vergnügen allerdings durch schlecht präparierte Pisten oder rücksichtslose Rowdys.

Wer haftet bei einem Unfall auf schlecht präparierter Piste?

„Haften muss zunächst das Bergbahnunternehmen, das die Skipisten zur Verfügung gestellt hat“, weiß Christina Warsitz, Roland-Partneranwältin aus Witten. Darüber hinaus würden der Fremdenverkehrsverband der Region, der eine Abfahrtsstrecke unterhalte und hierzu einen Pistendienst eingerichtet habe, sowie die Wintersportgemeinde, sofern Skitouren von dieser empfohlen werden, haften. Allerdings gelte das nur für atypische Gefahren wie tiefe Löcher, Betonsockel, Abbrüche oder Steilflanken am Randbereich der Piste. „Typische Gefahren, die zwangsläufig mit der Abfahrt einer Skipiste verbunden sind – dazu gehören harte und eisige Stellen auf der Piste -, muss der Skifahrer hinnehmen.“

Chaot verursacht Kollision – gibt es Schmerzensgeld?

„Skifahrer und Snowboarder haben in den Alpenländern die sogenannten FIS-Regeln zu beachten“, erklärt Christina Warsitz. Danach sei jeder Skifahrer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen Skifahrer gefährdet oder schädigt. Der von hinten kommende Skifahrer müsse seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm Fahrende nicht gefährdet werde. „Wer dagegen verstößt, muss dem Geschädigten Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld zahlen.“

Skifahren mit Schwips – darf man das?

„Die im Straßenverkehr geltenden Promillegrenzen sind auf das Skifahren nicht übertragbar. In den FIS-Regeln ist keine Promillegrenze enthalten“, so Christina Warsitz. Es gelte jedoch der Grundsatz, dass ein Skifahrer kontrolliert sowie seinem Können und seinen gesundheitlichen Konstitutionen angepasst fahren müsse. Verursache ein betrunkener Skifahrer einen Unfall, verstoße er damit gegen diesen Grundsatz und sei verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld zu zahlen. Im Falle einer Körperverletzung werde das Skifahren in alkoholisiertem Zustand als grobe Fahrlässigkeit gewertet: „Bei einer strafrechtlichen Verfolgung ist dann mit einem höheren Strafmaß zu rechnen. Zudem gefährdet der Skifahrer möglicherweise seinen eigenen privaten Unfallversicherungsschutz.“

Häuser aus zweiter Hand

Beim Kauf einer Gebrauchtimmobilie ist oftmals fachkundiger Rat erforderlich

(djd). Nicht jeder, der sich ein Haus wünscht, möchte selber bauen. Und in vielen städtischen Regionen sind Bauplätze rar. Gebrauchte Immobilien sind daher oft eine gute Möglichkeit, Wohneigentum zu erwerben. Allerdings lauern auch hier Tücken, warnt Dipl.-Ing. Gerd Miethe, Bauherrenberater beim Verein Bauherren-Schutzbund e.V., der die Interessen von Bauherren und Immobilienverkäufern vertritt.

Erstes Auswahlkriterium: Lage, Lage, Lage

Bei der Erstauswahl rät Gerd Miethe dazu, vor allem auf die Lage zu achten. Standort und Infrastruktur, soziales und kulturelles Umfeld und Verkehrsanbindung müssen zur Lebensplanung passen. Kleinere Kompromisse wird man eingehen müssen, man sollte aber immer im Auge behalten, dass das neue alte Haus oft Lebensmittelpunkt für Jahrzehnte wird.

Bestandsaufnahme: Möglichst vollständige Unterlagen oder Sachverständiger

Je vollständiger die Unterlagen zum Haus und seinem Grundriss, zu Modernisierungen, Umbauten und den verbauten technischen Anlagen sind, desto besser lässt sich der Zustand des Hauses beurteilen. Eine Kaufentscheidung sollte daher nicht auf Basis des Maklerexposés, sondern nach Sichtung aller Unterlagen getroffen werden. „Sind die Papiere zum Haus unvollständig, empfiehlt sich in jedem Fall eine Bewertung des Hauses durch einen Sachverständigen“, rät Gerd Miethe.

Zukunftspläne: Was darf und kann erweitert werden?

Wer plant, den Wohnraum einer Bestandsimmobilie zu vergrößern, muss vor dem Kauf klären, ob zum Beispiel Anbauten oder Dachaufstockungen überhaupt genehmigungsfähig sind. Zuständig sind hier die regionalen Baubehörden, bei denen man bereits vor Kaufabschluss nachfragen sollte.

Guter Rat: Unabhängiger Sachverstand schützt vor falschen Bauchentscheidungen

Gerd Miethe empfiehlt, sich bei Kaufentscheidungen nicht unter Druck setzen zu lassen, sondern einen Sachverständigen, etwa einen unabhängigen Bauherrenberater, von Anfang an zu Rate zu ziehen. Mehr Sicherheit verleiht auch ein Immobiliencheck, über den es auf www.bsb-ev.de – Menüpunkt Verbraucherservice – mehr Informationen gibt.

Zuschüsse zum barrierefreien Wohnen

Ratgeber: So gibt es Unterstützung von der Pflegeversicherung

(djd). Das vertraute Umfeld der eigenen vier Wände – viele möchten im Alter nicht darauf verzichten. Doch die Bedürfnisse ändern sich. Oft sind Umbaumaßnahmen nötig, damit Haus oder Wohnung barrierefrei werden. Von der ebenerdigen Dusche im Bad zu breiteren Türen sind häufig hohe Investitionen erforderlich. So gibt es Zuschüsse von der Pflegekasse:

– Ansprechpartner: „Jeder gesetzlich Versicherte ist über seine Krankenkasse automatisch pflegeversichert“, erklärt Melanie Gestefeld von der IKK classic. Sie sei der richtige Ansprechpartner, wenn es um Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gehe. So werden bis zu 4.000 Euro für den pflegegerechten Umbau einer Wohnung gewährt. Ändert sich die Pflegesituation, können Zuschüsse erneut beantragt werden.

– Voraussetzungen: Damit Zuzahlungen fließen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, darunter in der Regel die Einordnung in eine Pflegestufe durch den Medizinischen Dienst. Die Pflegestufe (I bis III) gibt an, wie viel Hilfe ein Betroffener im Alltag benötigt. Gut zu wissen: Die Fördersumme von bis zu 4.000 Euro steht jedem pflegebedürftigen Versicherten zu. Einem Ehepaar können also bis zu 8.000 Euro gewährt werden.

– Antrag stellen: Zuschüsse für Umbaumaßnahmen werden direkt bei der Pflegeversicherung beantragt. „Es ist sinnvoll, sich vorher individuell von den Mitarbeitern beraten zu lassen“, so Melanie Gestefeld. Erforderlich für die Genehmigung sei unter anderem ein amtliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit. Dafür komme ein Arzt oder eine Pflegekraft nach vorheriger Absprache ins Haus, um sich ein genaues Bild der Situation machen zu können.

– Zusätzliche Förderung: In der Regel reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die Kosten für alle erforderlichen Umbaumaßnahmen zu decken. Wer zusätzliche finanzielle Hilfen benötigt, kann staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen, beispielsweise über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie fördert altersgerechte Umbaumaßnahmen mit günstigen Darlehen.

Weitere Informationen zum Thema gibt es unter www.ikk-classic.de/pflege.

Tradition in die Zukunft führen

Für Gründer bietet die Unternehmensnachfolge Chancen und Herausforderungen

(djd). Der demographische Wandel hat auf die deutsche Gesellschaft gravierende Auswirkungen. In besonderer Weise trifft er den Mittelstand – und zwar beim Thema Unternehmensnachfolge. Denn während der Anteil der über 60-jährigen Angestellten im Durchschnitt bei sieben Prozent liegt, befinden sich 22 Prozent der Unternehmer jenseits der 60. Über ein Drittel hat sogar ein Alter erreicht, in dem Erwerbstätige an den Ruhestand denken. Bis 2017 sind 580.000 Unternehmen vom Thema Nachfolge betroffen, von einem erfolgreichen Übergang dürften etwa vier Millionen Arbeitsplätze abhängen.

Jüngere können sich Selbstständigkeit vorstellen

„Unternehmenschefs ziehen sich mit steigendem Alter sowohl aus Investitionen als auch aus der Innovationstätigkeit zurück“, so Harriet Wirth, Direktorin Produktmanagement im Geschäftsbereich KfW Mittelstandsbank. Dieser Rückzug verstärke sich, wenn kein geeigneter oder interessierter interner Nachfolger bereit stehe. Die Unternehmen würden nicht weiterentwickelt, die Wettbewerbsfähigkeit leide – der Wert des Unternehmens und seine Chancen, erfolgreich am Markt zu bleiben, sänken.

Umfragen zeigen, dass sich gerade jüngere Menschen einen Schritt in die Selbstständigkeit vorstellen können. Der Vorteil bei Unternehmensnachfolgen: Man fängt nicht bei null an, das Unternehmen ist bereits am Markt etabliert, die Mitarbeiter bilden ein eingespieltes Team, es gibt einen langjährig entwickelten Kundenstamm. Auch neue Herausforderungen sind in der Regel vorhanden: Neue Kunden gewinnen, neue Märkte erschließen und Innovationen vorantreiben.

So finden Gründer und Unternehmen zueinander

Potentielle Übernahmegründer und Unternehmen, die Nachfolger suchen, müssen zueinander finden. Mit der Unternehmensbörse Nexxtchange etwa gibt es ein entsprechendes Angebot, man findet es unter www.nexxt-change.org. Die KfW hat mit ihrem Gründungsprogrammen ein passendes Angebot auch für die Finanzierung von Unternehmensnachfolgern: „Etwa 40 Prozent aller Zusagen in diesem Programm entfallen bereits heute auf Nachfolgen“, so Harriet Wirth.

Es beginnt mit einer Idee

Gründer brauchen einen guten Plan – vom Staat werden sie umfangreich unterstützt

(djd). Organisationen, die Aupair-Stellen an junge Leute vermitteln, gibt es viele. Aber welche Möglichkeiten haben Frauen im Alter 50plus, die mit ihrer Lebenserfahrung doch besonders geeignet und offen sind? Diese Frage stellte sich Michaela Hansen aus Hamburg – und entdeckte eine Marktlücke. Sie gründete die Agentur „Granny Aupair“, die Stellen für Frauen ab 50 in aller Welt vermittelt: Diese betreuen Kinder oder ältere Familienmitglieder oder arbeiten in sozialen Projekten. Seit 2013 trägt die Agentur stolz den Titel „GründerChampion“.

Orientierung, Planung, Umsetzung

Wer sich wie Hansen erfolgreich selbstständig machen will, benötigt zuerst einen guten Plan: Was will ich, welche Mittel benötige ich, wer sollen meine Kunden sein? Die Vorbereitung kann man in die Phasen Orientierung, Planung und Umsetzung einteilen. In der Orientierungsphase sollte man mit Menschen sprechen, die sich mit dem Thema Gründung sehr gut auskennen. Das können Existenzgründungsberater sein, Berater von IHKs oder Handwerkskammern, aber auch Bank-, Unternehmens- oder Steuerberater.

Wegweiser und Checklisten

Die KfW Bankengruppe etwa bietet Gründern nicht nur Finanzierungsprogramme an. Auf der Seite http://www.kfw.de gibt es auch Tipps und Checklisten. Zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie entwickelte die KfW die „Beraterbörse“, um Gründern bei der Suche nach Unternehmensberatern zu helfen. Die KfW unterstützt auch zwei weitere Projekte: Die „Gründungswerkstatt Deutschland“, ein Projektverbund aus IHKs, Handwerkskammern und Gründungsinitiativen, hilft bei der Planung und Umsetzung der Gründung – kostenlos und vertraulich. Das Portal http://www.startothek.de schließlich verschafft unter anderem einen Durchblick im Paragrafendschungel.

Der Businessplan als Basis des Gründungserfolgs

Der Businessplan sollte für Gründer obligatorisch sein, in ihm wird das unternehmerische Konzept schriftlich dokumentiert, er beinhaltet neben der Produktidee auch das wirtschaftliche Umfeld, die Ziele sowie den notwendigen Mittelaufwand. Verbindliche Regeln für den Plan gibt es nicht – er sollte aber keine Fragen etwa beim Banker offen lassen, der den Gründerkredit bewilligen muss. Über ihre Hausbank können Gründer auch die Förderkredite der KfW beantragen – wie es auch Michaela Hansen tat, die mit dem KfW-Gründerkredit unter anderem ihre Webseite gestalten konnte.