Vorsicht bei Gewährleistungsausschluss

(djd). Verkäufer fordern in aller Regel im Wohnungs-Kaufvertrag den Ausschluss der Gewährleistung. Stellen sich im Nachhinein Mängel heraus, trägt dann der Käufer das Risiko. „Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat – doch das ist in den seltensten Fällen nachzuweisen“, warnt BSB-Vertrauensanwalt Wendelin Monz. Er empfiehlt eine Vertragsprüfung beispielsweise durch einen Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbundes e.V, der unter www.bsb-ev.de weitere Informationen und Adressen bereithält.

Bauträgerverträge sind nicht immer verbraucherfreundlich

(djd). Bauen mit einem Bauträger erscheint vielen Hausinteressenten ein attraktiver Weg zum Wohneigentum. Sie bekommen alle Leistungen aus einer Hand und müssen sich nicht um die aufwendige Grundstückssuche kümmern. Doch es gibt dabei grundsätzliche Unterschiede zum Bauen mit Architekt oder Bauunternehmen auf eigenem Grund. Denn Bauherr ist in diesem Fall der Bauträger, während der künftige Hauseigentümer sich eher in der Rolle eines Erwerbers befindet.

Und obwohl das Haus erst nach Fertigstellung und vollständiger Bezahlung in seinen Besitz übergeht, sind die Verträge in der Regel so ausgelegt, dass er schon frühzeitig, also vor dem Eigentumsübergang, Zahlungen leisten muss. Bauträgerverträge sind in der Regel kompliziert und für den Laien schwer überschaubar. Rechtsanwalt Mario van Suntum ist Vertrauensanwalt bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Er rät dazu, darauf zu achten, dass die Verträge keine verbraucherfeindlichen Klauseln enthalten. „Diese sind leider keine Ausnahme“, so van Suntum.

Anspruch auf Sicherheitsleistung

In fast jedem Vertrag halten sich Bauträger vor, die vereinbarte Leistung unter bestimmten Umständen einseitig zu ändern. „Die Gründe für solche Änderungen müssen in einer entsprechenden Klausel triftig beschrieben sein, sonst ist die Regelung zur einseitigen Änderung unwirksam“, erläutert van Suntum. Fallstricke würden auch bei der Bezahlung lauern. So hätten Verbraucher bereits bei der Leistung der ersten Abschlagszahlung Anspruch auf eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent der Gesamtvergütung. „Enthält die Klausel zur Regelung der Abschlagszahlungen diese gesetzlich verbriefte Vertragserfüllungssicherheit nicht, ist der gesamte Ratenzahlungsplan unwirksam und der Erwerber sollte sie nachfordern, um Rechtssicherheit zu erhalten“, betont Mario van Suntum.

Technische und rechtliche Prüfung

Regelungen, die eine sogenannte fingierte Bauabnahme durch den Verbraucher enthalten oder ihn schon vor vollständiger Fertigstellung zur Abnahme zwingen, sind nicht akzeptabel und unwirksam. Denn bei vorhandenen wesentlichen Mängeln kann der Erwerber die Abnahme verweigern. „Verbraucher tun gut daran, den Entwurf des Bauträgervertrages von qualifizierten Fachleuten inhaltlich prüfen zu lassen“, empfiehlt van Suntum. Ideal sei es, durch einen Bauherrenberater eine technische sowie durch einen Vertrauensanwalt eine rechtliche Prüfung vornehmen zu lassen. Unter www.bsb-ev.de gibt es mehr Informationen und Adressen.

Erschließungskosten gesondert ausweisen

Sind die Erschließungskosten in einem Bauträgervertrag nicht gesondert ausgewiesen, läuft der Erwerber bei einer Insolvenz des Bauträgers Gefahr, doppelt zu bezahlen, denn oft sind diese Kosten Teil der ersten Rate der Abschlagszahlung. Hat sie der Bauträger im Insolvenzfall noch nicht an den Erschließungsträger, also etwa die Gemeinde, entrichtet, hält sich diese beim Erwerber schadlos. Im Bauträgervertrag müssen daher entsprechende Sicherheiten zugunsten des Erwerbers vorgesehen sein oder nachgefordert werden. Mehr Informationen: www.bsb-ev.de.

Gewährleistungsrecht: Die häufigsten Fragen und Antworten

Wer hat sich nicht schon einmal gefragt, welche Ansprüche er auf Umtausch oder Reparatur hat. Verbraucherinnen und Verbraucher kennen häufig ihre Rechte nicht. Ebenso wenig den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie. Die Bundesregierung hat daher auf ihren Internetseiten die häufigsten Fragen und Antworten zum Gewährleistungsrecht zusammengestellt.

Hierzu führt die Bundesregierung aus: Der Gewährleistungsanspruch ist gesetzlich klar geregelt: Will ein Kunde eine defektes Produkt innerhalb von zwei Jahren umtauschen oder reparieren lassen, muss der Verkäufer dies organisieren und bezahlen. Das gilt auch bei Ware, die reduziert oder im Sonderangebot ist. Sie muss nicht in der Originalverpackung zurückgegeben werden. Ist der Kassenzettel nicht mehr vorhanden, reicht als Nachweis ein Kontoauszug über den Kauf. Bei Waren, die der Verkäufer als „zweite Wahl“ gekennzeichnet hat, muss der Kunde allerdings kleinere Mängel in Kauf nehmen.

Beweislast zunächst beim Verkäufer: Während der ersten sechs Monate nach dem Kauf geht das Gesetz davon aus, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Es sei denn, der Verkäufer beweist das Gegenteil. Danach kehrt sich die Beweislast um: Dann muss der Käufer beweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.

Verlängerung bei Reparatur und Umtausch: Die Zeit, in der ein Gerät in Reparatur ist, zählt nicht zur Gewährleistungsfrist. So schreibt es das Gewährleistungsrecht vor. Dazu ein Beispiel: Ein Kunde lässt seinen mp3-Player nach vier Monaten reparieren. Die Reparatur dauert einen Monat. Wenn er das Gerät zurück erhält, hat er noch 20 Monate Anspruch auf eine erneute Gewährleistung – und nicht nur 19 Monate. Tauscht der Verkäufer das Gerät gegen ein neues aus, beginnt die zweijährige Frist von vorn.

Verkäufer trägt Nebenkosten: Der Verkäufer muss mit der Gewährleistung sämtliche Nebenkosten wie Versand, Reparaturkosten, Ein- oder Ausbau tragen. Ein Kunde erwirbt beispielsweise eine Spülmaschine, die sich nicht reparieren lässt. Hier muss der Verkäufer nicht nur eine neue Spülmaschine liefern, sondern auch den Ein- und Ausbau übernehmen.

Herstellergarantie: Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die so genannte Herstellergarantie zu unterscheiden. Sie sichert zu, dass eine Ware über bestimmte Eigenschaften verfügt und für eine bestimmte Dauer funktionstüchtig ist. Der Verkäufer oder Hersteller kann diese Garantie freiwillig und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten einräumen. Unter Umständen kann es für den Kunden günstiger sein, nach Ablauf der sechs Monatsfrist die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen. Hierbei ist zu beachten, dass sich im Falle der Gewährleistung die Beweislast für einen Mangel umkehrt, also auf den Käufer verlagert. Außerdem umfasst die Garantie oftmals keine Nebenkosten.

Umtausch: Davon zu unterscheiden ist der Umtausch einwandfreier Ware, die dem Käufer beispielsweise nicht mehr gefällt. Kein Händler ist zum Umtausch verpflichtet – dies ist eine freiwillige Leistung. Viele Händler gewähren sie aber aus Kulanzgründen: in der Regel innerhalb von zwei Wochen.

Hinweis: Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung online