Was Kunden bei Ärger mit Handwerkern tun können

Ratgeber Recht: Ansprüche bei Unpünktlichkeit, Schäden und Mängeln

(djd). Meistens erledigen Handwerker ihre Arbeiten sorgfältig und professionell. Umso größer ist der Ärger beim Kunden, wenn es zu Unpünktlichkeiten oder zu Pfusch kommt. Oftmals sind Verbraucher ratlos, welche Rechte sie in solchen Fällen haben.

Schadenersatz, wenn der Handwerker zu spät kommt?

Für den Kunden ein Ärgernis, aus der Sicht des Handwerksbetriebs unvermeidlich: Für die Erledigung eines Auftrags gibt es immer ein ziemlich großes „Zeitfenster“. Eine Spanne von vier Stunden, in der die Handwerker kommen können, ist dabei nicht ungewöhnlich. Viele Menschen müssen sich deshalb einen Tag Urlaub nehmen. Umso ärgerlicher, wenn der Handwerker auch in der vereinbarten Zeitspanne nicht erscheint. Doch hat man nun einen Anspruch auf Schadenersatz? „Einen solchen Anspruch habe ich als Kunde nur, wenn ich einen Verdienstausfall hatte. Das ist etwa bei einem Selbstständigen der Fall, der in der vertanen Zeit keine Einnahmen erzielen kann“, klärt Roland-Partneranwalt Michael Reichwein aus der Limburger Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen auf. Allein für vertane Freizeit habe man aber keinen Anspruch gegen den Handwerker. Und wie verhält es sich, wenn der Handwerker pünktlich eintrifft, aber vor verschlossenen Türen steht? „Wenn der Handwerker unverrichteter Dinge wegfährt, kann er die Anfahrtskosten in Rechnung stellen“, so Reichwein.

Schäden sofort dokumentieren

Die neuen Möbel stehen, aber die Monteure haben beim Transport nicht aufgepasst und die Wände im Hausflur stark zerkratzt. Oder der Fußboden wurde vor dem Streichen nicht ordnungsgemäß abgeklebt und ist nun durch Farbflecke verunstaltet. Wer muss für den Schaden aufkommen? „Der Kunde muss nachweisen, dass die Handwerker den Schaden verursacht haben“, so Michael Reichwein. Er rät allen Betroffenen, den Schaden sofort per Foto zu dokumentieren: „Am besten lässt man sich die Schäden dann direkt von den Handwerkern bestätigen. Bestreiten diese ihre Schuld, sollte man möglichst zeitnah einen Zeugen hinzuziehen.“

Mängel unmittelbar rügen

Die Wandfliesen hängen schief, die Silikonfugen sind unsauber verarbeitet oder die Heizung läuft trotz Entlüftung immer noch nicht richtig. Wenn man einen Fachhandwerker beauftragt, ist es besonders ärgerlich, wenn die Qualität der Dienstleistung nicht stimmt. „Der Kunde sollte den Mangel sofort rügen – am besten schriftlich mit angemessener Fristsetzung -, und zwar spätestens dann, wenn der Handwerker das Werk fertiggestellt hat“, rät Michael Reichwein. Solange erhebliche Mängel vorlägen, solle der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall könne man den Lohn auch vorerst einbehalten. Weitere Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.

Was Kunden bei Ärger mit Handwerkern tun können

Ratgeber Recht: Ansprüche bei Unpünktlichkeit, Schäden und Mängeln

(djd). Meistens erledigen Handwerker ihre Arbeiten sorgfältig und professionell. Umso größer ist der Ärger beim Kunden, wenn es zu Unpünktlichkeiten oder zu Pfusch kommt. Oftmals sind Verbraucher ratlos, welche Rechte sie in solchen Fällen haben.

Schadenersatz, wenn der Handwerker zu spät kommt?

Für den Kunden ein Ärgernis, aus der Sicht des Handwerksbetriebs unvermeidlich: Für die Erledigung eines Auftrags gibt es immer ein ziemlich großes „Zeitfenster“. Eine Spanne von vier Stunden, in der die Handwerker kommen können, ist dabei nicht ungewöhnlich. Viele Menschen müssen sich deshalb einen Tag Urlaub nehmen. Umso ärgerlicher, wenn der Handwerker auch in der vereinbarten Zeitspanne nicht erscheint. Doch hat man nun einen Anspruch auf Schadenersatz? „Einen solchen Anspruch habe ich als Kunde nur, wenn ich einen Verdienstausfall hatte. Das ist etwa bei einem Selbstständigen der Fall, der in der vertanen Zeit keine Einnahmen erzielen kann“, klärt Roland-Partneranwalt Michael Reichwein aus der Limburger Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen auf. Allein für vertane Freizeit habe man aber keinen Anspruch gegen den Handwerker. Und wie verhält es sich, wenn der Handwerker pünktlich eintrifft, aber vor verschlossenen Türen steht? „Wenn der Handwerker unverrichteter Dinge wegfährt, kann er die Anfahrtskosten in Rechnung stellen“, so Reichwein.

Schäden sofort dokumentieren

Die neuen Möbel stehen, aber die Monteure haben beim Transport nicht aufgepasst und die Wände im Hausflur stark zerkratzt. Oder der Fußboden wurde vor dem Streichen nicht ordnungsgemäß abgeklebt und ist nun durch Farbflecke verunstaltet. Wer muss für den Schaden aufkommen? „Der Kunde muss nachweisen, dass die Handwerker den Schaden verursacht haben“, so Michael Reichwein. Er rät allen Betroffenen, den Schaden sofort per Foto zu dokumentieren: „Am besten lässt man sich die Schäden dann direkt von den Handwerkern bestätigen. Bestreiten diese ihre Schuld, sollte man möglichst zeitnah einen Zeugen hinzuziehen.“

Mängel unmittelbar rügen

Die Wandfliesen hängen schief, die Silikonfugen sind unsauber verarbeitet oder die Heizung läuft trotz Entlüftung immer noch nicht richtig. Wenn man einen Fachhandwerker beauftragt, ist es besonders ärgerlich, wenn die Qualität der Dienstleistung nicht stimmt. „Der Kunde sollte den Mangel sofort rügen – am besten schriftlich mit angemessener Fristsetzung -, und zwar spätestens dann, wenn der Handwerker das Werk fertiggestellt hat“, rät Michael Reichwein. Solange erhebliche Mängel vorlägen, solle der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall könne man den Lohn auch vorerst einbehalten. Weitere Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.

Die Spreu vom Weizen trennen

o können sich Bauherren vor der Insolvenz des Bauunternehmens schützen

(djd). Trotz der anhaltenden Niedrigzinsphase hat jedes Bauprojekt ein enormes finanzielles Volumen, für die meisten Menschen ist es sogar das größte Projekt ihres Lebens. Während des Hausbaus plagen deshalb wohl jeden Bauherrn gelegentliche Ängste und Befürchtungen: Was passiert, wenn mein Bauunternehmer während des Projekts Pleite geht? Häuslebauer trifft dies hart: Unfertige Bauten, bereits ohne Gegenleistung bezahlte Raten und die Suche nach einem Nachunternehmer bedeuten immense Kosten, die nicht einkalkuliert sind. Der Gesetzgeber schützt Bauherren vor solchen Fällen praktisch nicht. Ihnen bleibt nur, bereits im Vorfeld für größtmögliche Sicherheit zu sorgen.

Bonitätsauskunft über Baupartner einholen

„Bereits bei der Suche nach dem Baupartner kann man die Spreu vom Weizen trennen. Angehende Bauherren sollten sich eine Bonitätsauskunft über den angehenden Vertragspartner einholen“, empfiehlt Florian Haas, Finanzexperte und Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Dies ist zwar keine Garantie dafür, dass es kein Insolvenzrisiko gibt, stellt aber bei einem guten Ergebnis durchaus ein Indiz für die Solidität des Unternehmens dar. Zudem müsse darauf geachtet werden, dass der Zahlungsplan keine Vorleistungen der Auftraggeber vorsehe. „Diese sind regelmäßig durch den Bauunternehmer zu bringen und nach Ausführung durch den Auftragnehmer gemäß Zahlungsplan zu begleichen“, so Haas. Weitere wichtige Informationen, Checklisten, Ratgeber und Angebote rund um den Hausbau hat die Schutzgemeinschaft unter www.finanzierungsschutz.de.

Fertigstellungsbürgschaft für den Fall der Fälle

Sind noch nicht erbrachte Leistungen bereits bezahlt, sieht es für den Bauherrn schlecht aus. Diese Gelder sind kaum vom Insolvenzverwalter zurück zu bekommen. Eine weitere Absicherung gegen horrende Mehrkosten beim Ausfall des Baupartners besteht in der Vereinbarung einer Fertigstellungsbürgschaft oder -versicherung im Bauvertrag. Diese garantiert dem Bauherrn im Falle des Ausfalls des Bauunternehmers die vollständige Fertigstellung des Bauvorhabens. „Hundertprozentige Sicherheit kann man nie erreichen. Unter Umständen muss man gegen die sich gegen Ansprüche wehrende bürgende Bank oder Versicherung auch mit juristischer Hilfe vorgehen“, so Haas. Dank einer solchen Bürgschaft geschehe dies in der Regel aber mit Erfolg. Schwieriger werde es bei Baumängeln innerhalb der Verjährungsfrist. Hier müsse eine separate Gewährleistungsbürgschaft abgeschlossen werden.

Mängel fachkundig dokumentieren

Auf Baustellen ist oftmals die Sicherung von Beweisen gefragt

(djd). Merkwürdige Eisen im Fußboden, breite Mauerwerksfugen, durch die Sonnenstrahlen ins Haus fallen, oder ein Küchenfenster, das schon mit bloßem Auge erkennbar nicht dort sitzt, wo es laut Grundrisszeichnung hingehört: Viele Bauherren wundern sich über so manches, was sie auf der Baustelle ihres künftigen Eigenheims zu Gesicht bekommen. Mit einer mündlichen Anmahnung beim verantwortlichen Bauleiter, die Mängel abzustellen und nachzubessern, ist es aber oftmals nicht getan. Um die festgestellten Tatbestände aussagekräftig zu dokumentieren, ist die Sicherung von Beweisen gefragt.
Sachverständig dokumentierte Mängel werden leichter beseitigt

„Die Beweissicherung gehört in die Hände qualifizierter Sachverständiger“, rät Dipl.-Ing. Jörg Nowitzki, er vertritt als Bauherrenberater bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) die Interessen von Bauherren. Wichtig sei, dass mit einer baubegleitenden Qualitätskontrolle Mängel rechtzeitig entdeckt würden, bevor sie durch den Baufortschritt überbaut sind. Nach der Erfahrung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden genüge es oftmals bereits, einen Mangel sachverständig anzumahnen, um seine Beseitigung zu erwirken. „Gelingt das nicht und kommt es zu juristischen Auseinandersetzungen, ist die fachmännische Beweissicherung umso wichtiger“, so Nowitzki. Mehr Informationen gibt es unter www.bsb-ev.de.
Beweissicherung auch unerlässlich bei Vertragslösungen und Insolvenzen

Eine Beweissicherung kann nicht nur bei Mängeln, sondern auch in anderen Problemfällen wichtig sein. Das gilt, wenn etwa ein Vertrag gelöst wird oder die Insolvenz eines Bauunternehmens droht. Dann geht es unter anderem darum festzustellen, wie der aktuelle Bautenstand ist, ob er den bereits geleisteten Zahlungen entspricht oder ob schon eine Überzahlung vorliegt. Obwohl Gerichte dann häufig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hinzuziehen, müssen sie einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge (AZ IV ZR 57/08 vom 18.05.2009) auch Privatgutachten erkennbar verwerten.7

Augen auf beim Wohnungskauf

Erwerb von Wohneigentum: Das Objekt gründlich unter die Lupe nehmen

(djd). Der Volksmund sagt: Wer auf Freiersfüßen wandelt, sollte nicht nur den künftigen Partner, sondern auch dessen familiäres Umfeld unter die Lupe nehmen. „Ähnliches gilt für den Erwerb einer Eigentumswohnung, besonders in bereits bestehenden und genutzten Objekten“, erklärt Andreas Renz, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Denn mit Vertragsschluss „verheiratet“ sich der Neu-Eigentümer nicht nur mit der Wohnung – juristisch als Sondereigentum bezeichnet – sondern auch mit der Eigentümergemeinschaft und dem Gemeinschaftseigentum. Dieses Umfeld bleibe dem Wohnungsbesitzer dauerhaft erhalten, so Renz. Vor dem Gang zum Notar sollte man es sich daher genauer anschauen.

Zustand des Gebäudes und Nebenkosten

Quasi als Geburtsurkunde der Eigentümergemeinschaft bezeichnet Renz die Teilungserklärung. Sie legt beispielsweise die räumliche Aufteilung des Gesamtobjekts und die Sondernutzungsrechte fest sowie oft auch Instandhaltungspflichten. Ein Blick auf den „Lebenslauf“ des Objekts gebe wichtige Hinweise. Wie gut wurde das Gebäude instand gehalten? Gibt es Streitigkeiten unter den Eigentümern? Stehen teure Maßnahmen bevor? In der Haushaltskasse der Eigentümergemeinschaft gilt es zu prüfen, ob langfristige Rücklagen gebildet wurden oder ob bei allfälligen Sanierungen mit Sonderumlagen zu rechnen ist. Wie hoch die Nebenkosten tatsächlich ausfallen, zeigt ein Blick in die Jahresabrechnungen. Die Gesamtkosten aus Betriebskosten, Allgemeinstrom, Heizung, Hausmeister, Gartenpflege, Versicherungen, Reinigung und weiteren Faktoren können oftmals überraschend hoch ausfallen.

Unabhängiger Rat zeigt mögliche Probleme auf

„Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte einen unabhängigen Experten, etwa einen Bauherrenberater oder Vertrauensanwalt des BSB, hinzuziehen“, rät Andreas Renz. So ließen sich alle Unterlagen rechtzeitig vor Vertragsschluss überprüfen, und die Experten wüssten, wo in den eigenen vier Wänden Probleme lauern können. Unter www.bsb-ev.de gibt es Kontaktadressen und ein Ratgeberblatt „Augen auf beim Wohnungskauf“.

Vorsicht vor riskanten Klauseln

Bauen: Ein gutes Vertragswerk ist der Grundstein zum Erfolg des Projekts
(djd). Bauverträge sind Vertrauenssache – schließlich ist die Investition, die der Bauherr einem Unternehmer anvertraut, in der Regel die größte, die er in seinem Leben tätigt. Doch leider sind nicht alle Verträge verbraucherfreundlich, wie eine Studie des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) und des Instituts für Bauforschung Hannover e.V. (IFB) zeigt. In 81 Prozent der untersuchten Vertragswerke fehlte es an Sicherheitsleistungen des Unternehmers, in 65 Prozent war keine Vertragsstrafe bei Bauzeitüberschreitung vereinbart, und bei mehr als der Hälfte gab es keine verbindlichen Regelungen zu Baubeginn, Bauzeit und Baufertigstellung.

Unklare oder fehlende Vereinbarungen können gravierende Folgen haben

Die Folgen unklarer, den Verbraucher benachteiligender oder schlicht fehlender Vereinbarungen im Vertrag können für Bauherren gravierend sein. Da sie in der Regel bautechnische und juristische Laien sind, fehlt ihnen das Fachwissen, ein Vertragswerk richtig zu beurteilen und gegebenenfalls Änderungen durchzusetzen. Rechtsanwalt Wendelin Monz, Vertrauensanwalt beim BSB, empfiehlt daher vor der Unterschrift eine Vertragsprüfung: „Dabei wird die Bau- und Leistungsbeschreibung durch Bauherrenberater geprüft – das sind Bausachverständige, Bauingenieure oder Architekten. Das juristische Vertragswerk nimmt ein Vertrauensanwalt, in der Regel ein auf Baurecht spezialisierter Fachanwalt, unter die Lupe.“ Adressen unabhängiger Sachverständiger und Vertrauensanwälte sowie weitere Informationen gibt es unter www.bsb-ev.de im Internet.

Nachteilige oder unwirksame Vertragsklauseln rechtzeitig erkennen

Mit anwaltlichem Rat lassen sich Vertragsbestandteile herausfinden, die den Auftraggeber benachteiligen oder die vor dem Gesetz rechtsunwirksam sind. Nach Angaben von Wendelin Monz ist aber oft besonders problematisch, was nicht im Vertrag steht. Oft fehle zum Beispiel die Gewährleistungsbürgschaft für die Zeit nach der Bauabnahme und damit die Absicherung gegen eine Unternehmensinsolvenz während des fünfjährigen Gewährleistungszeitraums.

Bauabnahme mit Folgen

Sachverständige Hilfe kann bei dieser letzten Hürde sinnvoll sein
(djd). Als letzte Hürde auf dem Weg in die eigenen vier Wände steht bei einem Neubau die Bauabnahme. Damit bestätigt der Bauherr dem Unternehmer, dass er die erbrachte Werkleistung als im Wesentlichen fertiggestellt und mängelfrei billigt. Das klingt harmlos – hat aber Rechtsfolgen, die in erster Linie für den Auftragnehmer günstig sind. Treten nach der Bauabnahme Mängel auf, die der Auftraggeber nicht schon bei der Abnahme gerügt hat, liegt die Beweislast beim Bauherren – davor muss der Bauunternehmer nachweisen, dass er mängelfrei gearbeitet hat. Zudem beginnt mit der Abnahme die Uhr zu ticken: Ab diesem Zeitpunkt läuft die fünf Jahre lang bestehende Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche. Und auch die Gefahr des zufälligen „Untergangs“ des Werks beispielsweise durch Feuer liegt jetzt nicht mehr beim Bauunternehmen.

Bauabnahme im Bauvertrag regeln

„Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir, dass der Auftraggeber die Bauabnahme ausdrücklich erklärt und dass der Zeitpunkt der Abnahme durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls bestätigt wird“, erläutert Mario van Suntum, Vertrauensanwalt der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Die förmliche Abnahme sollte demnach bereits im Bauvertrag geregelt sein. Denn sonst könne der Auftragnehmer eine Abnahmeerklärung auch aus einem „schlüssigen Verhalten“ des Auftraggebers ableiten, zum Beispiel wenn der Bauherr das Haus oder die Wohnung längere Zeit ohne Beanstandungen nutzt oder die Schlussrechnung ungekürzt bezahlt.

Sachverständige Unterstützung bei der Abnahme gibt Sicherheit

Ob die erbrachte Werkleistung im Wesentlichen qualitativ und quantitativ vollständig ist, können Baulaien ohne fachliche Unterstützung nicht immer beurteilen. Es kann daher sinnvoll sein, einen Sachverständigen – etwa einen unabhängigen BSB-Bauherrenberater – zur Abnahme hinzuzuziehen. Mehr Informationen und Ansprechpartner gibt es unter www.bsb-ev.de. Der Berater kann den Bau bereits von Anfang an begleiten und so Mängel frühzeitig feststellen und auf ihre rechtzeitige Beseitigung hinwirken.

Bauunternehmen insolvent – der Albtraum jedes Bauherren

Bei der Auswahl des Baupartners sollte man deshalb genau hinsehen

(djd/pt). Insolvenzen sind der Albtraum eines Bauherrn – doch leider sind sie keine Seltenheit. Rund 16 Prozent der Teilnehmer einer Befragung des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) waren mit Insolvenzen von Baufirmen und deren Folgen bereits konfrontiert. Die Schäden durch die Insolvenz beliefen sich für die Bauherren auf durchschnittlich 20.000 – 25.000 Euro, oftmals lagen die Schäden deutlich höher. Wer seine neue Immobilie knapp kalkuliert hat, stößt dann schnell an die Grenzen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit.

Insolvenzgefahren verringern

Restlos ausschließen lässt sich das Insolvenzrisiko nicht, doch die Gefahren können minimiert werden. „Ein wichtiger Schritt ist eine sorgfältige Auswahl des Baupartners“, so Peter Mauel, Erster Vorsitzender und Vertrauensanwalt im BSB. Referenzen und Erfahrungsberichte gäben gute Hinweise, wie lange und erfolgreich das Unternehmen am Markt sei und wie seriös es agiere. Zusätzlich könne man über den BSB Firmenauskünfte der Creditreform einholen, die Aufschluss über die Solvenz des Unternehmens geben. Informationen dazu gibt es unter www.bsb-ev.de.

Zahlungspläne kritisch prüfen

Wichtig, so Mauel, sei auch eine Prüfung des Zahlungsplans im Bauvertrag. Er muss so ausgelegt sein, dass der Bauherr den Unternehmer nach Baufortschritt bezahlt, also immer nur die tatsächlich erbrachte Leistung vergütet. Doch manche Verträge enthalten unausgewogene Zahlungspläne, bei denen der Auftraggeber de facto in Vorleistung geht – im Falle einer Insolvenz ist das zu viel gezahlte Geld meist nicht oder nur in geringem Umfang wiederzuerlangen.

Im seit 2009 bestehenden Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) wird der Bauunternehmer dazu verpflichtet, privaten Bauherren eine Sicherheit in Höhe von fünf Prozent der Bruttovertragssumme zu stellen, sobald die erste Abschlagszahlung fällig wird. „Kommt es während des Baus zu Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, durch den sich der Vergütungsanspruch um mehr als zehn Prozent erhöht, muss der Unternehmer auch seine Sicherheitsleistung entsprechend anpassen“, erläutert Peter Mauel.

Abenteuer Eigenheim

Mit gutachterlicher Unterstützung geht es sicher in die eigenen vier Wände

(djd/pt). Was kann ich mir leisten? Bekomme ich für mein Geld auch das, was ich erwarte – und in der Qualität, die ich mir wünsche? Wer ein Haus bauen oder kaufen möchte, muss sich mit einer Vielzahl von Fragen auseinandersetzen. Da es für viele um die vermutlich größte Investition ihres Lebens geht, kann es sinnvoll sein, nicht alleine dem eigenen Urteilsvermögen zu vertrauen, sondern einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen. Rund ums Bauen, Modernisieren und den Immobilienkauf gibt es eine Reihe von Aufgabengebieten, in denen ein solcher Gutachter sinnvoll sein kann.

Immobilien aus zweiter Hand vom Profi begutachten lassen

Ein Laie kann beispielsweise kaum beurteilen, ob der geforderte Preis einer gebrauchten Immobilie deren tatsächlichem Wert entspricht. Ein Sachverständiger kann dazu ein neutrales Gutachten abgeben. Zudem ist er auch in der Lage, die Substanz eines Bauwerks einzuschätzen, auf versteckte Mängel und Schäden hinzuweisen, den Modernisierungsbedarf abzuschätzen oder Schadstoff-Altlasten aufzudecken. Bei der Suche nach dem richtigen Sachverständigen hilft der Bundesverband Freier Sachverständiger e.V. in Düsseldorf unter Telefon 0211-661111. Unter www.bvfs.de gibt es eine Suchfunktion mit Sachgebieten nach Ort oder Postleitzahl.

Mängel auf der Baustelle feststellen

Wer neu baut oder modernisiert, kann ebenfalls einen unabhängigen Bausachverständigen hinzuziehen. So kann es sich unter Umständen bereits lohnen, Verträge und Leistungsbeschreibungen genauer unter die Lupe zu nehmen. In jedem Fall ist aber ein Gutachter gefragt, wenn auf einer Baustelle der Verdacht aufkommt, dass Gewerke mängelbehaftet sind oder nicht fachgerecht ausgeführt wurden. „Statt ‚Augen zu und durch‘ empfiehlt sich hier, die kleine Ausgabe für gutachterliche Hilfe nicht zu scheuen – zu spät entdeckte Bauschäden können richtig teuer und unangenehm werden“, meint Oliver Schönfeld vom Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de. Zudem seien Baufirmen eher bereit nachzubessern, wenn ein entsprechendes Gutachten vorliege.

Wenn’s nicht gefällt, geht es zurück?

Im Alltag kursieren so manche interessante Rechtsirrtümer

(djd/pt). Man kann jeden Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen, und Gaststätten haften niemals für die Garderobe. Wenn es um rechtliche Gebote und Verbote geht, kursieren viele vermeintliche Weisheiten. Was davon wirklich stimmt, ist den meisten Verbrauchern aber nicht klar.

Eine gängige Meinung ist etwa, dass man jeden Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen kann. „Tatsächlich gibt es eine gesetzliche Widerrufsfrist nur bei bestimmten Verträgen, zum Beispiel bei Onlinekäufen“, erklärt der Siegburger Rechtsanwalt Kai Solmecke, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Sei im Vertrag kein Widerrufsrecht vereinbart, könne man nicht einfach zurücktreten. Es sei denn, die Ware ist mangelhaft. „Doch auch hier ist der Umtausch nicht so einfach, wie viele meinen. Der Verkäufer darf defekte Ware einmal nachbessern, bevor er sie gegen ein neues Exemplar eintauschen oder das Geld erstatten muss“, so Solmecke.

„Keine Haftung für die Garderobe“ – Gaststätten wähnen sich auf der sicheren Seite, wenn sie mit einem Schild darauf hinweisen, dass sie nicht für Jacken und Schirme an der Garderobe haften. Doch ganz so einfach ist es auch hier nicht. „Ist die Garderobe etwa an einer besonders schlecht einsehbaren Stelle angebracht, muss der Wirt unter Umständen doch für den geklauten Mantel haften“, betont Kai Solmecke.