- Üben Sie so oft wie möglich, sich aus dem hektischen Rennen des Alltags auszuklinken. Genießen Sie den Luxus Zeit, indem Sie sich Langsamkeit und Einfachheit gönnen.
- Konzentrieren Sie sich nicht immer auf schnelle Ergebnisse, sondern gehen Sie den Weg auch mal mit Muße und Liebe zum Detail.
- Genießen Sie den Augenblick. Wissen Sie noch, was es für ein Gefühl ist, morgens barfuß über eine Wiese zu laufen? Sich nach einem abendlichen Gewitter auf die Terrasse zu setzen und die gereinigte Luft einzuatmen?
- Überlegen Sie, ob Ihr nächster Urlaub nicht ein reiner Wander- oder Radwanderurlaub sein könnte.
- Drosseln Sie ab und zu ganz bewusst Ihr Gehtempo. Trödeln Sie, statt schnell zu gehen. Beobachten Sie dabei das ganze Gehetze und Gedränge um sich herum. Damit haben Sie jetzt nichts zu tun.
- Verändern Sie Ihren Umgang mit Zeitinseln: Schalten Sie am Feierabend nicht als Erstes den Fernseher ein. Lassen Sie am Wochenende das Auto in der Garage. Widerstehen Sie der Versuchung, an verkaufsoffenen Sonntagen einkaufen zu fahren.
- Nehmen Sie Ihre Armbanduhr ab, und lassen Sie sich von einem Wecker an Termine erinnern.
- Lassen Sie sich nicht von der Zeit regieren, sondern bestimmen Sie den Rhythmus selbst: Stellen Sie sich dazu die Zeit, die Ihnen an einem freien Tag zur Verfügung steht, einmal bildlich als Grünanlage vor, in der Sie nach Belieben schnell rennen, im Kreis laufen, langsam gehen, andere Wege ausprobieren oder sich ausruhen können.
- Suchen Sie sich eine kleine Tätigkeit aus, bei der Sie bewusst die Zeit ausdehnen, wie z. B. das Zeitunglesen. Nehmen Sie sich bei einem interessanten Artikel zusätzliche Minuten, um über das Gelesene nachzudenken.
- Setzen Sie bewusst Kontrapunkte zur allgemeinen Hektik des Alltags mit Aktivitäten, die keinen Zeitzwang auf Sie ausüben, beispielsweise mit Yoga, autogenem Training, Wandern, Meditation, Gärtnern, Musik oder Malen.
Archiv der Kategorie: Tipps zu Steuern, Recht, Immobilen etc.
Vermieter darf Kaution teilweise einbehalten, wenn Betriebskostennachforderung zu erwarten ist
Steht nach dem Ende eines Mietverhältnisses noch eine Betriebskostenabrechnung aus, darf der Vermieter einen Teil der Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung aus der Abrechnung zu erwarten ist.
Hintergrund
Die Mieter einer Wohnung verlangen vom Vermieter die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution zuzüglich Zinsen. Das Mietverhältnis dauerte vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011. Zu Mietbeginn leisteten die Mieter eine Kaution in Höhe von 664 Euro.
Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob der Vermieter bis zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 wegen eventueller Nachforderungen hieraus einen Teilbetrag von 50 Euro einbehalten durfte.
Entscheidung
Der Vermieter war berechtigt, wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung einen Teilbetrag der Kaution einzubehalten. Die Kaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung ergeben. Dies erstreckt sich auch auf Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung, die erst nach Ende des Mietverhältnisses erstellt wird. Deshalb darf der Vermieter bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
Dies war hier der Fall. Die Monate Januar bis März sind die kältesten des Jahres. In diesen Monaten fallen mit 450 von 1.000 Gradtagen in der Gradtagstabelle höhere Heizkosten an als im Jahresdurchschnitt. Der Einbehalt von 50 Euro war daher angemessen.
Quelle: AG Gießen, Urteil vom 10. Mai 2012, 48 C 352/11
Vermieter 2013: einfacher kündigen und räumen
Die so genannte Berliner Räumung wird im Gesetz verankert. Dadurch kann der Räumungsauftrag auf die Inbesitznahme der Wohnung beschränkt werden, der Vermieter nimmt die Sachen des Mieters somit als Pfand.
Weitere Erleichterung bietet die Möglichkeit, dem Mieter fristlos zu kündigen, wenn er mit Zahlung der Mietkaution in Verzug ist.
Stille Enteignung …
.. oder welchen Anteil Lebensversicherte für die europäischen Rettungsmaßnahmen bezahlen.
Es ist schon klar, dass Versicherungsunternehmen Ihnen nicht vier oder mehr Prozent Rendite versprechen und gut schreiben können, wenn sie selber nur Anlagezinsen von ein oder zwei Prozent erzielen (hierzu noch meine persönliche/philosophische Anmerkung: warum eigentlich nicht?).
Die niedrige Zinspolitik der Europäischen Zentralbank trifft Besitzer von Lebensversicherung doppelt und dreifach: generell haften Sie als Steuerzahler für die Bürgschaften und Zugeständnisse, die im Zusammenhang mit der Eurorettung gemacht wurden/werden. Und von Ihrer Versicherung bekommen Sie weniger Zinsen als erwartet. Das führt zu einer Rentenlücke, zu Fehlbeträgen, wenn Sie mit dem Guthaben Ihrer Versicherung ein Darlehen ablösen wollten und bei einigen Unternehmen werden die Pensionsversicherungen weniger ergeben als die Pensionsrückstellungen.
Die Verteilung der Kosten für die Eurorettung ist somit nicht nur ein fiktives „das zahlen wir unter dem Strich mit unseren Steuergeldern“ sondern trifft uns schon jetzt, real und unmittelbar. Wenn wirtschaftlich und finanziell rentabel, investieren Sie jetzt in Immobilien – ich helfe Ihnen dabei gerne.
Eigenleistung wie Fremdkosten abrechnen
Der Vermieter kann selbst ausgeführte Leistungen, wie zum Beispiel Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten in der Betriebskostenabrechnung fiktiv und mit marktüblichen Kosten ansetzen. Das hat der Bundesgerichtshof in einer am 14. November 2012 getroffenen Entscheidung bejaht.
Aktenzeichen VIII ZR 41/12
Brandschutz in den eigenen vier Wänden
Die Tage werden kürzer und die Abende länger: Der Herbst kehrt in Deutschland ein und damit startet auch die Saison der Kerzen, wärmenden Kaminfeuer und heimeligen Beleuchtung. Das Risiko der Brandgefahr steigt, doch um den Brandschutz in den eigenen vier Wänden ist es in der Regel schlecht bestellt.
Vergessene Kerze, Zigarettenasche im Papierkorb oder Funkenflug aus dem offenen Kamin: Brandursachen gibt es viele. Nach einer aktuellen Pressemitteilung des TÜV Rheinlands sind in nur elf Prozent der Haushalte Rauchwarnmelder vorhanden, Feuerlöscher sogar in nur zwei Prozent.
Brandschutzmaßnahmen für nächtliche Brände
Eine besondere Gefahr geht von nächtlichen Bränden in den eigenen vier Wänden aus, denn den beißenden Rauch, der für die meisten Gesundheitsschäden und Todesfälle bei Bränden verantwortlich ist, bemerken Schläfer oft nicht. Rauchwarnmelder reagieren auf Verbrennungsprodukte oder brandtypische Schwebstoffe in der Luft und schrecken mit ihrem lauten Warnton Schläfer zuverlässig auf. „In zehn Bundesländern sind Rauchmelder bereits in den Landesbauordnungen vorgeschrieben. Aber auch wo sie keine Pflicht sind, sind sie eine sinnvolle Investition in die eigene Sicherheit. Für einen normalen Haushalt belaufen sich die Kosten für Rauchmelder in allen Schlafräumen, im Flur und im Treppenhaus auf etwa 100 Euro“, erklärt Michael Jörn.
Der richtige Brandschutz für das Eigenheim
Ob Raucher oder Schwerhöriger – Rauchwarnmelder gibt es für jedes Bedürfnis. Einen Wärmemelder empfiehlt der Experte vom TÜV Rheinland für Wohnungen, in denen geraucht wird. Der Wärmemelder löst nämlich erst einen Warnton aus, wenn die Temperatur unter der Zimmerdecke auf etwa 60 Grad Celsius steigt. Leben schwerhörige Personen im Haushalt, kann die Anschaffung von Rauchwarnmeldern sinnvoll sein, die den Warnton mit einem sichtbaren oder fühlbaren Signal, beispielsweise Vibration, kombinieren.
Feuerlöscher für kleinere Brände
Wird ein Brand frühzeitig entdeckt, kann er oft mit einem Feuerlöscher gelöscht werden. „In Privathaushalten ist pro Etage ein Handfeuerlöscher mit sechs Kilogramm Löschmittel ausreichend“, erläutert Michael Jörn. Feuerlöscher gibt es mit den unterschiedlichsten Löschmitteln. Die Auswahl reicht von Wasser über Schaum und Pulver bis zu Kohlendioxidlöschern. Der Experte empfiehlt den Wasserlöscher, denn im Vergleich zu einem Pulverlöscher verursache Wasser weniger Verunreinigungen. Kohlendioxidlöscher arbeiten mit einem Stickgas, das schwerer ist als Luft. Es sinkt zu Boden und sollte daher in tiefer gelegenen, schlecht belüfteten Räumen nicht benutzt werden. Bei einem Fettbrand in der Küche dürfen Wasserlöscher allerdings nicht eingesetzt werden, da sollte zum Deckel oder einer Decke gegriffen werden.
Quelle: meineimmobilie.de
Die Deutschen investieren in Immobilien
Das Immobilienvermögen in Deutschland beträgt zurzeit 9,5 Billionen Euro. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrem Bericht über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland. Danach ist etwa die Hälfte des Vermögens der privaten Haushalte in Immobilien investiert.
Neuordnung von Gemeinschaftsflächen
Der Vermieter kann zwar über Gemeinschaftsflächen, die dem Mitgebrauch des Mieters unterliegen, nicht völlig frei verfügen. Dennoch sollte sich insbesondere der Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages darüber Gedanken machen, ob die Nutzungsmöglichkeiten von Gemeinschaftsflächen ausdrücklich vertraglich geregelt wurden, um zukünftige Probleme zu vermeiden.
Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart auf der Kippe?
Festlegungen zum Einzelhandel teilweise unwirksam.
Neben dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung sind die landesplanerischen Vorgaben der einzelnen Bundesländer die maßgeblichen Rahmenbedingungen in der Projektentwicklung.
So leiten sich aus den Landesentwicklungsplänen der einzelnen Bundesländer die jeweiligen Regionalpläne ab, welche die Leitlinien zukünftiger städtebaulicher Entwicklungen darstellen. Insbesondere spielen diese landesplanerischen Leitlinien bei der Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe eine ganz entscheidende Rolle und führen regelmäßig zu Interessenskonflikten, da diese Regionalpläne massiv in das Recht der Planungshoheit der Städte und Gemeinden eingreifen.
Insoweit findet das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 15. November 2012 zu den Festlegungen zum Einzelhandel im Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart ganz besondere Beachtung. Geklagt hatte die Stadt Wendlingen in einem Normenkontrollverfahren gegen den Verband Region Stuttgart.
Im Tenor stellte der VGH fest, dass die Festlegung im Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart vom 22. Juli 2009, wonach Einzelhandelsgroßprojekte bis auf eine Ausnahme (Grundversorgung) nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig sind, wegen Verstoßes gegen den Landesentwicklungsplan der Landesregierung vom 23. Juli 2002 unwirksam ist.
In seiner Begründung führt der VHG aus, dass diese Festlegung im Regionalplan gegen das im Landesentwicklungsplan festgelegte Ziel der Raumordnung verstößt. Denn danach seien Einzelhandelsgroßprojekte lediglich „in der Regel“ in Ober-, Mittel- und Unterzentren anzusiedeln, was auch Abweichungen in atypischen Fällen zulasse. Zudem sei im Landesentwicklungsplan eine weitere Ausnahme ausdrücklich festgelegt. Der Landesentwicklungsplan eröffne der Regionalplanung insoweit keinen Spielraum für eine abweichende „strengere“ Ausformung dieses von allen öffentlichen Planungsträgern zu beachtenden rechtsverbindlichen Zieles der Raumordnung.
Leider hat der VGH die weitere Festlegung über die Ansiedlung räumlich nahe beieinander liegender Einzelhandelsbetriebe („Agglomeration“) als wirksam bestätigt. Nach dieser Festlegung im Regionalplan werden Verkaufsflächen, deren Eingänge innerhalb einer Entfernung von 150 m liegen, zusammengefasst, sodass das Vorhaben bei Überschreiten der Schwelle von insgesamt 800 m² als „großflächig“ eingestuft wird.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Viele Bürgermeister in der Region Stuttgart lässt dieses Urteil aufhorchen. So haben jetzt auch kleinere Städte und Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit, großflächige Einzelhandelsbetriebe anzusiedeln.
Trinkwasser-Kontroll-Frist: Rückwirkende Verlängerung bis 2013
Pleiten, Pech und Pannen begleiten die Trinkwasser-Kontrollpflicht von Anfang an. Worum geht’s? Laut Trinkwasserverordnung (TrinkwVO) vom 01.11.2011 müssen Vermieter mit einem zentralen Wasserspeicher ab 400 Liter noch in diesem Jahr ihre Trinkwasseranlagen anmelden und untersuchen lassen, sonst droht ihnen ein Bußgeld. Wie von uns prognostiziert, sind die Gesundheitsämter als Aufsichtsbehörde mit dieser Aufgabe hoffnungslos überfordert.
Der Bundesrat hat die Kapitulationserklärung der Gesundheitsbehörden akzeptiert und beschlossen, die erstmalige Trinkwasser-Kontroll-Frist bis zum 31.12.2013 zu verlängern. Doch das sind nicht die einzigen positiven Änderungen, die es zur bestehenden Trinkwasserverordnung geben soll:
Aus eins werden drei: Die ursprünglich jährliche Untersuchungspflicht wird nicht nur verlängert, sondern auch auf einen Drei-Jahres-Turnus gestreckt. Danach muss das Trinkwasser aus Anlagen, aus denen gewerblich, aber nicht öffentlich Trinkwasser abgegeben wird, regelmäßig untersucht werden. Diese Fristverlängerung entlastet vor allem Wohnungsvermieter, denn auch die gelten dann ausdrücklich als „gewerbliche Trinkwasserabgeber“ im Sinn der Verordnung.
Keine Anzeigepflicht: Die Pflicht, bestehende Großanlagen der Trinkwassererwärmung vorab dem Gesundheitsamt anzuzeigen, entfällt. § 13 Abs. 5 TrinkwVO wird auf Drängen der Gesundheitsämter insoweit ersatzlos gestrichen.
Keine automatische Vorlagepflicht: Die Untersuchungsergebnisse sollen dem Gesundheitsamt nicht mehr in jedem Fall, sondern nur noch auf Verlangen vorgelegt werden müssen.
Tipp: Ob Sie als Vermieter die Untersuchungskosten als Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen können, ist umstritten. Ein Rechtsanwalt kommentiert wie folgt: „Gemäß § 2 Nr. 3 BetrkV sind u. a. die Kosten des Betriebes einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage umlegbar. Da die Kosten der Untersuchung nach § 14 TrinkwVO regelmäßig entstehen, sind sie Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 3 BetrkV. Sicherheitshalber sollte die Umlagefähigkeit aber ausdrücklich vereinbart werden.“ Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen sollten Sie die Kosten unter der Position „Sonstige Betriebskosten“ daher ausdrücklich nennen.