Studentenwerk fordert mehr Wohnheimplätze

Während die Zahl der Studenten in Deutschland weiter kräftig steigt, nehmen die Zahlen der Studentenzimmer keineswegs im gleichen Verhältnis zu.

Nur zum Vergleich: während die Zahl der Studenten in den letzten zehn Jahren von rund 1,7 auf 2,5 Millionen gestiegen ist, hat sich die Zahl der öffentlich geförderten Wohnheimplätze nur geringfügig geändert. Insgesamt sind das im Augenblick ca. 230.000 Studentenzimmer.

Nach Angaben des Deutschen Studentenwerks (DSW) sucht jeder dritte Studienanfänger einen Wohnheimplatz. Die durchschnittliche Warmmiete einschließlich Nebenkosten und Internetanschluss für Wohnheimplätze des DSW liege derzeit bei 214 Euro im Monat, bei Neubauten zwischen 215 und 300 Euro.

Die Hälfte der Mieter bei den Studentenwerken müsse mit monatlich 640 Euro auskommen. Damit könnten sie sich ein anderes Quartier nicht leisten, sagte Meyer auf der Heyde. Vorbildlich sei bei diesem Thema der Freistaat Bayern: Dort werde jede Wohnheimplatz mit 26 500 Euro gefördert.

BFH: Häusliches Arbeitszimmer im Zweifamilienhaus?

Es macht steuerlich einen großen Unterschied, ob ein Arbeitszimmer als häuslich oder als außerhäuslich eingestuft wird. Beim außerhäuslichen Arbeitszimmer sind die Kosten voll absetzbar, beim häuslichen oft nur beschränkt. Aber liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn Privatwohnung und Arbeitszimmer sich in einem Gebäude befinden? Dazu hat sich jüngst der Bundesfinanzhof geäußert.

Es ist steuerlich günstig, wenn ein Arbeitszimmer als „außerhäuslich“ eingestuft wird. Das geht, auch bei Arbeitszimmern, die im eigenen Haus liegen. Es muss – salopp gesagt – nur ein separater Eingang vorliegen und vom Rest der Privatwohnung vollständig getrennt sein.

Dann fragt das Finanzamt nicht lange nach, und Sie können alle damit verbundenen Kosten (Miete, Heizung, Strom, Wasser, Abfallgebühren etc.) ohne Beschränkung von der Steuer absetzen.

Anders aber ist es bei einem häuslichen Arbeitszimmer, also einem Arbeitszimmer, das in die Privatsphäre Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses eingebunden ist. In diesem Fall sind die absetzbaren Kosten normalerweise gedeckelt. Höchstens 1.250 Euro pro Jahr, also nur gut 100 Euro pro Monat, können Sie steuerlich geltend machen. Und das auch nur dann, wenn Ihnen zur Erledigung dieser Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (etwa in der Schule für einen Lehrer oder in der Versicherungsagentur für einen angestellten Versicherungsvermittler).

Da ist es kein Wunder, dass die Steuerpflichtigen alles versuchen, um ein Arbeitszimmer im gleichen Haus als „außerhäuslich“ abzusetzen. So war es auch in einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurde:

Ein Mann wohnte mit seiner Familie in einem Zweifamilienhaus. Eine von zwei Wohnungen war die Privatwohnung und lag im Erdgeschoss. Die zweite Wohnung, im Obergeschoss gelegen, nutzte er beruflich. Aber das Finanzamt verweigerte ihm Anerkennung als außerhäusliches Arbeitszimmer und strich die absetzbaren Kosten auf 1.250 Euro zusammen. Dagegen klagte er bis zur höchsten Instanz.

Mit seiner Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof stellte klar: Das Arbeitszimmer sei trotz trennendem Treppenhaus in seine Privatwohnung eingebunden (13.01.2013, Az.: VIII R 7/10). Ganz einfach deshalb, weil seine Familie das ganze Haus allein nutze. Folglich sei das Treppenhaus zwischen Wohnung und Arbeitszimmer keine „der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche“, sondern gehöre noch zum häuslichen Bereich. Damit sei auch das Arbeitszimmer als häuslich anzusehen und die Absetzbarkeit der Kosten auf 1.250 Euro beschränkt.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine lange Zeit der Rechtsunsicherheit beendet. Jetzt herrscht endlich Klarheit darüber, wann ein Arbeitszimmer in einem Zwei- beziehungsweise Mehrfamilienhaus „häuslich“ beziehungsweise „außerhäuslich“ ist:

Bewohnt der Nutzer mit seiner Familie das Haus allein, ist es häuslich, auch wenn es in einer anderen Etage liegt. Bewohnen mehrere Parteien das Haus und ist das Arbeitszimmer nur über ein gemeinsames Treppenhaus zugänglich, das auch von diesen anderen Parteien benutzt wird, liegt eindeutig ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor. In diesem Fall sind also die vollen Kosten steuerlich absetzbar.

Quelle: meineimmobilie.de

 

Befristete Mietverträge über Wohnraum – warum eigentlich nicht?

Befristete Verträge können wirksam nur sehr eingeschränkt abgeschlossen werden. Einfach, wirksam und rechtsicher ist allerdings die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses.

Ein Kündigungsauschluss kann in einem Formularmietvertrag wirksam so vereinbart werden, dass beide Seiten für höchstens 4 Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten.

Rauchmelder bald auch in Baden-Württemberg Pflicht

Auch in Baden-Württemberg sollen beim Wohnungsbau Rauchmelder für Schlafzimmer und Flure zur Pflicht werden. Für bestehende Wohnungen soll es eine Übergangsfrist bis Ende August 2014 geben. Räume, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, sollen bis Ende 2014 nachgerüstet werden müssen.

Rauchmelder erkennen Brandrauch frühzeitig, helfen Menschenleben retten und sind in vielen Bundesländern mittlerweile Pflicht. Rauchmelder sind nicht teuer, Anschaffung und Installation der Geräte sind im unter 50 Euro-bereits möglich.

Handwerkerkosten: Steuerbonus für neuen Kachelofen

Wenn Sie an oder in Ihrem Haus bzw. Ihrer Wohnung etwas Neues herstellen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt Ihnen den Steuervorteil nach § 35 a EStG (Abzug von 20 % des Handwerkerlohns direkt von der Steuerschuld, max. 1.200 Euro) nicht gewährt. Die fiskalische Begründung: Nur wenn es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handele, könne der Bonus gewährt werden. Liege aber Herstellungsaufwand vor, entfalle die Steuervergünstigung. Falsch! Bereits Ende 2011 entschied der BFH, dass § 35 a EStG bei der Neuanlage eines Gartens gewährt werden muss. Aktuell legt das Sächsische Finanzgericht nach. In einem soeben veröffentlichen Urteil (Az. 3 K 1388/10) stellen die Richter klar, dass der nachträgliche Einbau eines Kachelofens und eines Edelstahlschornsteins auch dann begünstigt ist, wenn eine Zentralheizung bereits vorhanden ist und auch weiterhin genutzt wird. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Der vorliegend eingebaute Kachelofen und das Kaminrohr sind Ergebnis handwerklicher Leistungen im Haus der Kläger, die die Wärmegewinnung dort modernisieren.“

Tipp: Lassen Sie sich also nicht auf überflüssige Diskussionen mit dem Sachbearbeiter ein, ob Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand vorliegt. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Lediglich Kosten in Zusammenhang mit der Errichtung einer Immobilie sind nicht begünstigt.

Quelle: steuertip 04/13

BGH: „Rettungsbürgschaft“ ist nicht auf drei Monatsmieten beschränkt

Für die Bürgschaft eines Dritten für die Mietzahlungen eines Wohnungsmieters, die eine drohende Kündigung abwenden soll, gilt die Begrenzung von Mietsicherheiten auf drei Monatsmieten nicht.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung verlangt von der Schwester des Mieters Zahlung aus einer Bürgschaft.

Die Miete für die Wohnung belief sich auf monatlich 350 Euro sowie 95 Euro Nebenkosten. Nachdem der Mieter die Mieten für Juli und August 2007 nicht gezahlt hatte, drohte ihm die Kündigung des Mietverhältnisses. Auf Bitten der Schwester des Mieters war der Vermieter bereit, von der Kündigung Abstand zu nehmen und die Rückstände dem Kautionssparbuch zu entnehmen, falls ihm eine andere Sicherheit gestellt würde. Die Schwester des Mieters unterzeichnete daraufhin eine Bürgschaftserklärung, mit der sie sich für die Mietzahlungen ihres Bruders gegenüber dem Vermieter verbürgte.

In der Folgezeit blieb der Mieter die Mieten für die Monate Oktober bis November 2007 sowie ab Oktober 2008 schuldig. Er wurde – nach der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter – zur Räumung und zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von 6.499,82 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Der Vermieter verlangt von der Schwester des Mieters aufgrund der Bürgschaft die Zahlung dieser Summe und zusätzlich die darin nicht enthaltenen Mieten für die Monate August und September 2009.

Entscheidung

Der BGH gibt dem Vermieter Recht. § 551 Abs. 1 und 4 BGB, der die Höhe einer Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt, ist nicht anwendbar auf eine Sicherheit, die dem Vermieter von einem Dritten gewährt wird, um die dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden. Wäre es in einem solchen Fall verboten, eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit zu vereinbaren, könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und sähe sich daher zu einer fristlosen Kündigung wegen des Zahlungsverzugs veranlasst. Damit hätte die Begrenzung der Mietsicherheit, die eigentlich dem Schutz des Mieters dienen soll, die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge und würde sich zum Nachteil des Mieters auswirken.

Quelle: BGH, Urteil vom 10. April 2013, VIII ZR 379/12

Die kalte Progression – ungerecht? Nicht für den Staatshaushalt

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 Euro beträgt im Jahr 2012 die Einkommensteuerschuld 10.870 Euro, was einer Durchschnittsbelastung von 24,16% entspricht. Steigt das Einkommen bei einer unterstellten Inflationsrate von 2,3% in 2013 auf 46.035 Euro, so klettert die Steuerschuld auf 11.245 Euro.

Da die Einkommensmehrung aber nur die Geldentwertung ausgleicht, hätte die Steuer ebenfalls nur um 2,3 % (= 250 Euro) und damit auf 11.120 Euro steigen dürfen. Stattdessen steigt sie aber um 375 Euro. Der Staat füllt also klammheimlich das Steuersäckel um weitere 125 Euro, die ihm eigentlich nicht zustehen.

Quelle: Steuertip Ausgabe 14/XLIII

Projektfinanzierung: Lage wichtiger als Vorvermietung

Wer einen Kredit für eine Projektentwicklung bekommen möchte, weiß, dass er dafür reichlich Eigenkapital und eine ordentliche Vorvermietungsquote ins Finanzierungsgespräch mitbringen muss. Noch wichtiger aus Sicht der Kreditgeber sind aber die Lage des Grundstücks und der Track-Record des Entwicklers. Das ist zumindest das Ergebnis einer Online-Umfrage von Jones Lang LaSalle (JLL), die zwischen Mitte Januar und Mitte Februar dieses Jahres durchgeführt wurde, und an der sich 32 Kreditgeber und Projektentwickler beteiligten. „Die Fokussierung auf einen nachgewiesenen Track-Record hinsichtlich der Nutzungsart der Immobilien und der Makrolage bedeutet, dass nahezu nur noch die erfahrenen Akteure eine Finanzierung erhalten und somit in der derzeitigen Marktlage unter sich sind“, kommentiert Helge Scheunemann, Leiter Research bei JLL Deutschland, das Umfrageergebnis.
Aus Sicht der Projektentwickler ist die größte Herausforderung bei den Finanzierungsverhandlungen die Begrenzung der Kreditsumme. „Das deutet darauf hin, dass Projektentwickler Probleme haben, eine vollständige Finanzierung gedeckt durch Eigenkapital und eine Bankenfinanzierung zu erreichen“, so Scheunemann.

Quelle IZ aktuell vom 23. April 2013

Pro oder Contra Vollwärmeschutz

Eine von der KfW in Auftrag gegebene Studie belegt, dass insgesamt bis zum Jahr 2050 etwa 370 Milliarden Euro an Energiekosten durch energiesparenden Maßnahmen an Bestandsgebäuden (hauptsächlich „Vollwärmeschutz“) gespart werden können. Dafür sind aber Investitionen in Höhe von knapp 840 Milliarden Euro nötig.

Bis zu 75 % weniger Wärmeverlust verspricht die Dämmbranche Hausbesitzern und verschweigt dabei, dass bauphysikalisch durch die Außenfassade max. 25 % der erzeugten Wärme entweichen können. Um solche phantastischen Werte überhaupt erreichen zu können, ist ein ganzes Bündel von Maßnahmen neben der Außendämmung erforderlich: Dachdämmung, Kellerdämmung, neue Fenster und eine neue Heizungsanlage. Eine solche Komplettsanierung kann dann schnell so viel Kosten wie ein halber Hausbau, bestätigt ein Sprecher der Bundesarchitektenkammer (BAK).

Es fehlen bis zu 47.000 Studentenapartments

Die recht junge Anlageklasse studentisches Wohnen hat an einer Reihe von Hochschulstandorten in Deutschland erhebliches Wachtumspotenzial. Für knapp 87% der 61 Unistädte mit mehr als 8.000 Studierenden bestehe ein zusätzlicher Bedarf von insgesamt bis zu 47.000 hochwertigen Einzelapartments. Das hat ein heute vorgestellter Marktreport des Immobilienberatungsunternehmens CBRE in Zusammenarbeit mit den Anbietern International Campus und Youniq ergeben. Der ermittelte Bedarf entspreche einem Gesamtinvestitionsvolumen von bis zu 4,11 Mrd. Euro.

Quelle IZ aktuell vom 10. April 2013