Stilles Glück

Lottogewinner sollten die Freude für sich behalten und nichts überstürzen

(djd). Noch am selben Tag dem Chef kündigen, einen rassigen Sportwagen bestellen und sein Glück mit allen Freunden und Nachbarn teilen. So würde wohl mancher Lotterie-Großgewinner spontan reagieren. Experten raten allerdings zu mehr Umsicht: Die Nachricht, auf einen Schlag um einige Millionen Euro reicher zu sein, will erst einmal verarbeitet werden. Manche Entscheidung, die im Überschwang der Glücksgefühle getroffen wird, bereut man vielleicht schon wenig später. Die Frage ist: Wie kann man angesichts des plötzlichen Reichtums besonnen bleiben? Das Verbraucherportal Ratgeberzentrale hat dazu unter http://www.rgz24.de/lottogewinner fünf wichtige Tipps zusammengestellt.

Der erste und wichtigste Rat lautet, die gute Nachricht für sich beziehungsweise im engsten Familienkreis zu behalten – so schwer es auch fallen mag. „Nur so kann man sich wirkungsvoll vor ungefragten Beratern, vermeintlichen Freunden und vor dem Neid anderer schützen“, unterstreicht WestLotto-Sprecher Axel Weber. Gut zu wissen: Die staatlichen Lotteriegesellschaften garantieren die Anonymität der Gewinner und stehen ihnen gerade in den ersten Tagen zur Seite. Bei Deutschlands größtem Lotterieveranstalter kümmert sich ein Team von Gewinnerbetreuern um die Glückspilze. Ab einer Summe von 100.000 Euro wird ein freiwilliges Informationsgespräch angeboten.

Der Staat optimiert mit

Neue Förderung für mehr Effizienz beim Heizen

(djd). Schätzungen zufolge nutzen 75 Prozent aller Heizungen in Deutschland eine veraltete Technik. In den meisten Fällen sind auch die einzelnen Anlagenteile nicht aufeinander abgestimmt. Das treibt den Energieverbrauch unnötig in die Höhe. Die Effizienz einer Heizungsanlage kann jedoch mit relativ überschaubaren Investitionen erheblich verbessert werden – seit dem 1. August 2016 wird die Optimierung der Heizung nun auch staatlich gefördert. Dabei handelt es sich um eine Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums, umgesetzt wird sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Umfassende Informationen zur neuen Förderung gibt es zum Beispiel unter www.intelligent-heizen.info.

Pumpentausch und hydraulischer Abgleich

Gefördert werden der Austausch von Heizungspumpen, die Durchführung des hydraulischen Abgleichs und der Einbau energiesparender Technik. Sanierer erhalten 30 Prozent der dafür investierten Kosten zurück. „Neue Pumpen verbrauchen bis zu 80 Prozent weniger Strom. Für einen möglichst großen Einspareffekt sollte der Pumpentausch immer mit einem hydraulischen Abgleich kombiniert werden“, empfiehlt Michael Herma, Geschäftsführer des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ. Der hydraulische Abgleich senkt den Energieverbrauch, da die Heizkörper im ganzen Haus mit der optimalen Menge an Heizwasser versorgt werden. Informationen zu weiteren förderfähigen Technologien in Kombination mit dem hydraulischen Abgleich und ein Rechenbeispiel zum Pumpentausch bietet die Ratgeberzentrale unter www.rgz24.de/foerderung-heizung.

Förderung in zwei Schritten beantragen

Um in den Genuss der neuen Förderung zu kommen, müssen Hausbesitzer beim BAFA zunächst eine Registrierungsnummer beantragen. Liegt diese vor, kann der Fachhandwerker die Maßnahmen durchführen. Nach Umsetzung der Heizungsoptimierung wird auf der BAFA-Website ein Antragsformular ausgefüllt und gemeinsam mit einer Kopie der Rechnung, auf der nur die förderfähigen Maßnahmen aufgeführt werden, eingereicht.

Mit Fakten gut gewappnet

Mit einem Bauschadensgutachten sind Bauherren bei Streitigkeiten gerüstet

(djd). Bei Baustreitigkeiten während oder nach der Bauzeit ist es für den Bauherrn gut, wenn er Fakten auf den Tisch legen kann. Noch besser ist es, wenn die Fakten durch einen Hausbau-Experten in Form eines Schadensgutachtens dargelegt werden können. Nur die wenigsten Bauherren wissen allerdings, was im Schadensfall zu tun ist – für Laien ist es meist schwierig, die richtigen Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen. Folgende Fragen sollte man sich bei einem Schaden stellen:

– Wie gravierend ist der Mangel? Müssen Sofortmaßnahmen zur Eindämmung des Schadens oder muss eine umgehende Mangelbeseitigung vorgenommen werden?

– Welche Folgeschäden können auftreten? Besteht durch den Mangel eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit?

– Woraus ist der Mangel entstanden und wer ist für den Mangel und dessen Beseitigung verantwortlich?

– Mit welchen Kosten muss man für die Beseitigung des Schadens rechnen und wer muss diese Kosten tragen?

Diese und viele andere Fragen werden im Rahmen eines Bauschadensgutachtens durch einen Bausachverständigen beantwortet. Dabei besichtigt ein Experte den Schaden und klärt den Bauherrn über das Ausmaß auf. Gegebenenfalls nennt der Experte dem Bauherrn die notwendigen Sofortmaßnahmen, um weitere Schäden zu verhindern. Der Schaden wird auf diese Weise eindeutig beschrieben, fotografiert und dokumentiert. Die Ursache und die finanzielle Schadenshöhe werden vom Experten eingeschätzt.

„Damit hat der Bauherr eine starke und fundierte Verhandlungsbasis mit dem Schadensverursacher“, erklärt Florian Haas, Vorsitzender der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. Falls es zum Rechtsstreit kommen sollte, wurde die Beweislage zuvor vom Sachverständigen begutachtet und gesichert. Dieser kann zusätzlich wertvolle Hinweise über die notwendigen Schritte zur Beseitigung des Schadens geben. Die Schutzgemeinschaft beispielsweise bietet ihren Mitgliedern über ihre Kooperationspartner – dem TÜV Süd und dem Verein zur Qualitätskontrolle am Bau (VQC) – kompetente und professionelle Schadensgutachten von erfahrenen Bausachverständigen an. Unter www.finanzierungsschutz.de gibt es weitere Informationen.

Wenn Urlaubsträume platzen

„Finanztest“ nahm Reiserücktrittsversicherungen unter die Lupe

(djd). Die Reiselust der Bundesbürger ist ungebrochen. So unternahmen nach Angaben der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen e.V. (FUR) im vergangenen Jahr immerhin 77 Prozent der Deutschen mindestens eine fünftägige Urlaubsreise. Gerade beim Buchen eines teuren Urlaubs sollte man nicht vergessen, dass Ferienträume auch einmal überraschend platzen können. Die Gründe dafür können vielfältig sein: eine schwere Erkrankung, ein Unfall, der Tod naher Angehöriger oder auch der plötzliche Verlust des Arbeitsplatzes.

Reiserücktrittsversicherung: Große Unterschiede in den Tarifen

„Wer von vornherein verhindern will, dass er auf Stornokosten sitzen bleibt, sollte eine Reiserücktrittsversicherung abschließen“, empfiehlt „Finanztest“ (Heft 6/2016). Die Versicherung erstattet die Kosten, die entstehen, wenn ein Kunde seine Reise aus triftigen Gründen absagen muss. Die Verbraucherschützer nahmen 128 Angebote unter die Lupe. Geprüft wurden vier Tarifvarianten: Einzel- und Familientarife jeweils für eine Reise und als Jahresverträge. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Anbietern waren groß: Testsieger bei allen vier Vertragstypen war die Würzburger Versicherungs-AG mit ihren „TravelSecure“-Tarifen (Note jeweils 1,7). Eine Familie erhält eine solche Versicherung für eine 1.500 Euro teure Reise bereits für 58 Euro, ein Alleinreisender für 52 Euro. Alle Informationen gibt es unter www.travelsecure.de.

Verbraucherschützer raten von Selbstbeteiligung ab

Die Tarife des Testsiegers enthalten keine Selbstbeteiligung. „Finanztest“ rät zu solchen Tarifen, denn gerade bei teuren Reisen wie einer mehrwöchigen Kreuzfahrt könne eine Selbstbeteiligung eine beträchtliche Summe ausmachen. Empfehlenswert seien zudem Kombiangebote aus Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung, sogenannte Vollschutztarife. Der Versicherer springt nicht nur ein, wenn Kunden ihre Reise vor Antritt stornieren, sondern auch, wenn sie den Urlaub abbrechen oder unterbrechen müssen. Der Testsieger etwa zahlt den vollen Reisepreis aus, wenn eine Reise innerhalb der ersten Urlaubshälfte abgebrochen werden muss.

Damit es Skifahrer nicht kalt erwischt

Schlechte Piste, Unfall, Alkohol: Wichtige Rechtstipps rund um den Skiurlaub

(djd). Der Winter 2015/16 ist spät in Schwung gekommen, der Dezember etwa war um über fünf Grad wärmer als im langjährigen Mittel. In den deutschen Mittelgebirgen gab es deshalb kaum Gelegenheit zum Skifahren. Für echte Brettl-Fans kein Problem: Bis nach Ostern werden sie noch die Gelegenheit nutzen, in höheren und schneesicheren Lagen die Pisten zu bevölkern. Getrübt werden kann das Vergnügen allerdings durch schlecht präparierte Pisten oder rücksichtslose Rowdys.

Wer haftet bei einem Unfall auf schlecht präparierter Piste?

„Haften muss zunächst das Bergbahnunternehmen, das die Skipisten zur Verfügung gestellt hat“, weiß Christina Warsitz, Roland-Partneranwältin aus Witten. Darüber hinaus würden der Fremdenverkehrsverband der Region, der eine Abfahrtsstrecke unterhalte und hierzu einen Pistendienst eingerichtet habe, sowie die Wintersportgemeinde, sofern Skitouren von dieser empfohlen werden, haften. Allerdings gelte das nur für atypische Gefahren wie tiefe Löcher, Betonsockel, Abbrüche oder Steilflanken am Randbereich der Piste. „Typische Gefahren, die zwangsläufig mit der Abfahrt einer Skipiste verbunden sind – dazu gehören harte und eisige Stellen auf der Piste -, muss der Skifahrer hinnehmen.“

Chaot verursacht Kollision – gibt es Schmerzensgeld?

„Skifahrer und Snowboarder haben in den Alpenländern die sogenannten FIS-Regeln zu beachten“, erklärt Christina Warsitz. Danach sei jeder Skifahrer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen Skifahrer gefährdet oder schädigt. Der von hinten kommende Skifahrer müsse seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm Fahrende nicht gefährdet werde. „Wer dagegen verstößt, muss dem Geschädigten Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld zahlen.“

Skifahren mit Schwips – darf man das?

„Die im Straßenverkehr geltenden Promillegrenzen sind auf das Skifahren nicht übertragbar. In den FIS-Regeln ist keine Promillegrenze enthalten“, so Christina Warsitz. Es gelte jedoch der Grundsatz, dass ein Skifahrer kontrolliert sowie seinem Können und seinen gesundheitlichen Konstitutionen angepasst fahren müsse. Verursache ein betrunkener Skifahrer einen Unfall, verstoße er damit gegen diesen Grundsatz und sei verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld zu zahlen. Im Falle einer Körperverletzung werde das Skifahren in alkoholisiertem Zustand als grobe Fahrlässigkeit gewertet: „Bei einer strafrechtlichen Verfolgung ist dann mit einem höheren Strafmaß zu rechnen. Zudem gefährdet der Skifahrer möglicherweise seinen eigenen privaten Unfallversicherungsschutz.“

Mängel fachkundig dokumentieren

Auf Baustellen ist oftmals die Sicherung von Beweisen gefragt

(djd). Merkwürdige Eisen im Fußboden, breite Mauerwerksfugen, durch die Sonnenstrahlen ins Haus fallen, oder ein Küchenfenster, das schon mit bloßem Auge erkennbar nicht dort sitzt, wo es laut Grundrisszeichnung hingehört: Viele Bauherren wundern sich über so manches, was sie auf der Baustelle ihres künftigen Eigenheims zu Gesicht bekommen. Mit einer mündlichen Anmahnung beim verantwortlichen Bauleiter, die Mängel abzustellen und nachzubessern, ist es aber oftmals nicht getan. Um die festgestellten Tatbestände aussagekräftig zu dokumentieren, ist die Sicherung von Beweisen gefragt.
Sachverständig dokumentierte Mängel werden leichter beseitigt

„Die Beweissicherung gehört in die Hände qualifizierter Sachverständiger“, rät Dipl.-Ing. Jörg Nowitzki, er vertritt als Bauherrenberater bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) die Interessen von Bauherren. Wichtig sei, dass mit einer baubegleitenden Qualitätskontrolle Mängel rechtzeitig entdeckt würden, bevor sie durch den Baufortschritt überbaut sind. Nach der Erfahrung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden genüge es oftmals bereits, einen Mangel sachverständig anzumahnen, um seine Beseitigung zu erwirken. „Gelingt das nicht und kommt es zu juristischen Auseinandersetzungen, ist die fachmännische Beweissicherung umso wichtiger“, so Nowitzki. Mehr Informationen gibt es unter www.bsb-ev.de.
Beweissicherung auch unerlässlich bei Vertragslösungen und Insolvenzen

Eine Beweissicherung kann nicht nur bei Mängeln, sondern auch in anderen Problemfällen wichtig sein. Das gilt, wenn etwa ein Vertrag gelöst wird oder die Insolvenz eines Bauunternehmens droht. Dann geht es unter anderem darum festzustellen, wie der aktuelle Bautenstand ist, ob er den bereits geleisteten Zahlungen entspricht oder ob schon eine Überzahlung vorliegt. Obwohl Gerichte dann häufig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hinzuziehen, müssen sie einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge (AZ IV ZR 57/08 vom 18.05.2009) auch Privatgutachten erkennbar verwerten.7

Bloß nichts überstürzen

Entscheidung für Bau oder Kauf einer Immobilie nicht unter Druck treffen

(djd). Ob Einfamilienhaus auf der grünen Wiese oder Eigentumswohnung im Stadtzentrum, nach Immobilien besteht in Deutschland derzeit eine sehr hohe Nachfrage. „Bauherren und Kaufinteressenten befinden sich in der aktuellen Marktsituation schnell in der Defensive und haben das Gefühl, dass sie alles akzeptieren müssen, was Bauunternehmen oder Bauträger ihnen vorsetzen“, sagt Wendelin Monz, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Vertriebsmitarbeiter würden sogenannte Wartelisten als Drohszenarien aufbauen oder den Druck auf die Interessenten mit der Ankündigung demnächst anstehender Preiserhöhungen erhöhen.

Persönliche Schmerzgrenze festlegen

Monz beschreibt den Fall einer Wohnungsinteressentin, deren Sonderwunsch einer höheren WC-Anbringung aufgrund ihrer Körpergröße von 1,94 Metern vom Bauträger kategorisch abgelehnt wurde. „Letztlich muss jeder selbst bestimmen, wo seine Schmerzgrenze verläuft“, erklärt der Vertrauensanwalt. Man sollte sich aber auf jeden Fall vorher über die möglichen Konsequenzen informieren. Dazu gehöre ein genauer Blick in die Bau- und Leistungsbeschreibung sowie in die juristischen Klauseln des Vertrags. „Eine Grenze muss immer da verlaufen, wo wirtschaftliche Interessen des Verbrauchers massiv bedroht sind“, warnt Wendelin Monz. Als Beispiel nennt er einen Zahlungsplan, bei dem sich der Bauunternehmer bereits nach Abschluss der Dachdeckerarbeiten 50 Prozent des Werklohns zu sichern versuchte. „Da der Bauherr in diesem Fall erheblich in Vorleistung ist, geht er hohe Risiken zum Beispiel für den Fall einer Insolvenz des Unternehmens ein“, so Monz.

Vertragsrisiken vor Unterschrift kennen und abwägen

Man werde Risiken nicht in allen Fällen vermeiden können, man sollte sie aber jedenfalls kennen, so lautet der Ratschlag des Experten. Unbedingt empfehlenswert sei es daher, einen Bau- oder Bauträgervertrag erst prüfen zu lassen, Informationen und Adressen gibt es unter www.bsb-ev.de. Für die juristische Prüfung kann ein Fachanwalt, zum Beispiel ein Vertrauensanwalt des BSB, für die technische Prüfung wiederum ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden.

Wichtig ist, was nicht drin steht

Unvollständige Bauverträge erschweren den Weg ins Eigenheim

(djd). Bevor es losgeht mit dem Bau einer eigenen Immobilie, müssen Bauherren erst einmal einen Bauvertrag abschließen. Damit stellen sie bereits wichtige Weichen für den Weg ins Eigenheim. „Fehlende oder nicht eindeutige vertragliche Regelungen sowie verbraucherfeindliche Vertragsklauseln verursachen rechtliche und wirtschaftliche Risiken und sind häufig Quelle für Konflikte“, weiß Peter Mauel, Vertrauensanwalt und erster Vorsitzender des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Die Verbraucherschutzorganisation stellt in Studien und Analysen immer wieder fest, dass Unternehmen Vertragswerke vorlegen, in denen Regelungen nicht eindeutig formuliert sind, ganz fehlen oder die verbraucherfeindliche Klauseln enthalten.

Kostenrisiken durch lückenhafte Leistungsbeschreibungen

So sei das Herzstück jedes Bauvertrags – die Bau- und Leistungsbeschreibung – in jedem zweiten Vertragswerk lückenhaft oder unvollständig. Der Bauherr könne dann nicht immer sicher sein, was genau er am Ende für sein Geld bekomme. „Zudem ziehen unvollständige Beschreibungen Kostenrisiken nach sich, wenn etwa wichtige Leistungen fehlen und bei teuren Nachträgen Finanzierungslücken auftreten“, warnt Peter Mauel. Zur Vorsicht rät Mauel auch im Hinblick auf Zahlungspläne und die Verbindlichkeit von sogenannten Festpreisgarantien. Sicherheiten gegen Insolvenzrisiken des Bauunternehmers oder Vertragsstrafen für Bauzeitverzögerungen seien andere Punkte, die ein Bauherr sorgfältig berücksichtigen sollte.

Vertragsprüfung offenbart Schwächen vor der Unterschrift

Da Lücken in Bauverträgen und verbraucherfeindliche Regelungen für den normalen Bauherrn nur schwer durchschaubar sind, sollte man in jedem Fall vor Vertragsschluss unabhängigen Rat einholen. Sinnvoll ist eine technische und rechtliche Prüfung der Bau- und Leistungsbeschreibungen und der sonstigen Vertragsbestandteile zum Beispiel durch einen Vertrauensanwalt oder einen Bauherrenberater des BSB. Typische Problemstellen in Bauverträgen beschreibt auch das Ratgeberblatt „Prüfsteine zum Bauvertrag“, das der Verbraucherschutzverein auf der Website www.bsb-ev.de kostenlos zur Verfügung stellt.

Wer übernimmt den Schaden?

Reparaturbedarf führt oft zum Streit zwischen Mieter und Vermieter

(djd). Ein Schaden ist immer ärgerlich – vor allem, wenn man selbst dafür aufkommen muss. Kein Wunder also, dass sich Mieter und Vermieter bei Reparaturbedarf in der Wohnung häufig uneinig sind. „Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen während der Mietzeit zu erhalten“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz.

Wer übernimmt Kleinreparaturen?

Grundsätzlich ist demzufolge der Vermieter für notwendige Reparaturen zuständig. „Das betrifft sowohl die Großreparaturen wie Schäden am Dach als auch kleinere Reparaturen wie eine defekte Duschhalterung“, so Jürgens. Ausnahmen bildeten Schäden, die der Mieter selbst verursacht habe – beispielsweise, wenn er beim Schließen der Schiebebalkontür diese durch zu viel Kraft aus der Verankerung gerissen habe. Dann müsse, so Jürgens, der Mieter hierfür einstehen, was aber meist durch dessen Haftpflichtversicherung reguliert werde.

Dem Mieter kann allerdings durch eine mietvertragliche Regelung die Kostenlast für sogenannte Kleinreparaturen übertragen werden. Für eine solche Kleinreparaturklausel gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen: So muss der Mieter direkten Zugriff auf den Gegenstand haben wie bei einem Türgriff oder einen Lichtschalter – im Gegensatz etwa zu Strom- oder Wasserleitungen. „Außerdem muss es sich tatsächlich um eine Kleinigkeit handeln. Dabei wird mittlerweile von einem Reparaturwert von 75 bis höchstens 100 Euro ausgegangen. Und schließlich ist ein Höchstwert für einen festen Zeitraum festzulegen“, erklärt Jörn-Peter Jürgens.

Experten um Rat fragen

Wenn möglich, sollte zwischen Mieter und Vermieter bei Reparaturstreitigkeiten eine gütliche Einigung erzielt werden, um einen geld- und nervenzehrenden Rechtstreit zu vermeiden. Wie im Einzelfall zu verfahren ist und welche Einschränkungen gelten, kann am besten ein Fachmann in der direkten Beratung klären – Fachleute findet man beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de. Weitere interessante Informationen rund ums Thema Wohnen gibt es außerdem beim Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Wann darf man die Miete kürzen?

Bei einer Mietminderung wegen Wohnungsmängeln kommt es aufs korrekte Vorgehen an

(djd). Schimmelflecken an den Wänden, undichte Fenster oder Lärm aus der Nachbarschaft – es gibt viele Gründe, die Miete zu mindern. Denn der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Wohnung in einem sogenannten gebrauchstauglichen Zustand zur Verfügung zu stellen und zu erhalten. Wenn Mängel vorliegen, die dies einschränken oder sogar aufheben, darf die Miete gemindert werden. Wichtig ist aber, dass Mieter dabei richtig vorgehen.

Den Vermieter informieren und Frist setzen

„Zuerst einmal muss der Vermieter auf jeden Fall Kenntnis vom Mangel erlangen – erst dann ist eine Mietminderung möglich“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. Ebenso müsse die Tauglichkeit des Mietobjekts erheblich eingeschränkt sein. Ein nur fünf mal fünf Zentimeter kleiner Schimmelfleck oder zwei Silberfische im Bad beispielsweise würden nicht zur Mietminderung berechtigen.

Wer einen gravierenden Mangel feststellt, sollte also zunächst den Vermieter schriftlich per Mail, Brief oder Fax informieren und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Problems setzen. „Wie lang dieser Zeitraum sein kann, richtet sich nach der Dringlichkeit – so muss etwa eine defekte Heizung im Winter unverzüglich repariert werden“, erklärt Jörn-Peter Jürgens. Bleibe der Vermieter untätig, könne die Miete herabgesetzt werden.

In welcher Höhe das geschehen darf, hängt wesentlich vom Grad der Beeinträchtigung ab. Darum sollte man hier Experten um Rat bitten – zu finden beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de. Das Festlegen der Minderungsquote bringt einen großen Konfliktstoff mit sich, daher sollten beide Seiten möglichst eine gütliche Einigung anstreben. Vor Gericht liegt die Beweislast beim Kläger.

Häufige Gründe für Mietminderungen

Neben den eingangs beschriebenen Mängeln kommen noch weitere gute Gründe für Mietminderungen in Betracht. „Dazu gehören etwa Wasserschäden beispielsweise durch undichte Dachziegel, Geruchsbelästigungen durch Restaurants oder Fäkalien aus Leitungen, Ungezieferbefall, Asbest, Blei in Wasserrohren oder die ausgefallene Beleuchtung vorm und im Haus“, zählt Jörn-Peter Jürgens auf. Weitere Gründe könnten eine defekte Gegensprech- und Schließanlage, permanent störende Nachbarn oder eine defekte Toilette sein.