Stuttgart: Knapp, begehrt und immer teurer

Die zunehmende Angebotsverknappung auf dem Immobilienmarkt in Stuttgart sorgt für weiter steigende Kauf- und Mietpreise.

Die Nachfrage nach Wohnimmobilien bewegt sich in der Landeshauptstadt nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau. Zu diesem Ergebnis kommt der CityReport Stuttgart 2013 des Immobilienverbands Deutschland IVD.

Eine Folge dieser Entwicklung: Immobilienkäufer müssen derzeit in Stuttgart im Durchschnitt für eine Eigentumswohnung im Bestand zwischen 2.790 Euro/m² und 5.000 Euro/m² bezahlen, bei neu errichteten Eigentumswohnungen werden in der Spitze mittlerweile bis zu 8.200 Euro/m² verlangt.

Da stellen Preise mit durchschnittlich 3.500 Euro/m² ein echtes „Schnäppchen“ dar, nicht nur für Eigennutzer sondern auch für Kapitalanleger, nachdem die Miete für Neubauwohnungen zwischenzeitlich 13 Euro/m² erreicht hat.

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In der Stadt und doch mitten im Grünen
Zwischen Wein, Wald und Neckar gelegen, bietet der Ortsteil Stuttgart-Wangen viel Ruhe, Sicherheit und Erholung vom Alltag. Durch die gute Verkehrsanbindung, auch an den ÖPNV, erreicht man binnen kürzester Zeit die Stuttgarter City (Hauptbahnhof in ca. 10 Min.). Mit der U-Bahn sind Sie staufrei in wenigen Minuten mitten in der City.

Die gewachsene dörfliche Struktur, quasi mitten in der Stadt, bietet vielfältige Einkaufsmöglichkeiten, Kindergärten, Schulen und Freizeitangebote. Die Konzernzentrale der Daimler AG ist in wenigen Minuten zu Fuß erreichbar.

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Wohnungseigentumsrecht: Keine Zweckbestimmung durch Raumbeschreibung im Aufteilungsplan

Der BGH hat nunmehr bestätigt, dass die Raumbezeichnungen im Aufteilungsplan (z.B. als „Laden“ oder „Gaststätte“) keine rechtsverbindlichen Nutzungsbeschränkungen darstellen. Im konkreten Fall waren im Textteil der Teilungserklärung sowie der Gemeinschaftsordnung keine Nutzungsbeschränkungen oder Zweckbestimmungen der Einheiten vereinbart. Nur im Aufteilungsplan waren die Räume des streitigen Teileigentums als „Laden“ beschrieben. Tatsächlich betrieb der Eigentümer dort eine Gaststätte. Da es sich nach Ansicht des BGH bei den Bezeichnungen der Räume im Aufteilungsplan nicht um bindende Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten handele, war der gegen den Eigentümer geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet.

Praxistipp

Nicht selten sind in den Architektenplänen, die später der Bauaufsicht zur Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt werden, bestimmte Raumbezeichnungen enthalten. Soweit damit tatsächlich Nutzungseinschränkungen bzw. echte Zweckbestimmungen der bezeichneten Räume verbunden sein sollen, muss auf diese nach der Rechtsprechung allerdings ausdrücklich auch im Textteil der Gemeinschaftsordnung Bezug genommen werden. Andernfalls sollte auf Raumbezeichnungen in Plänen zur Vermeidung von Missverständnissen gänzlich verzichtet werden.

Quelle: BGH, Urteil vom 16. November 2012, V ZR 246/11

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Sehenswürdigkeiten im Urlaub: Nie wieder Schlange stehen

Wer in den Ferien Sehenswürdigkeiten besichtigen will, kann am Urlaubsort Schlange stehen. Oder sein Ticket vorher bei GetYourGuide kaufen. Auf der Webseite können Urlauber 20.000 Ausflüge und Touren buchen. Gründer Johannes Reck: „Vor uns hat niemand diese lokalen Freizeitangebote auf einem Marktplatz zusammengebracht.“

In der Hitliste der Schau-Plätze ganz oben: Die Vatikanischen Museen, der Eiffelturm und der Wolkenkratzer Burj Khalifa. GetYourGuide kassiert bei jeder Buchung eine Provision und erreichte 2012 mehr als acht Millionen Euro Umsatz – ein Erfolg, der Wettbewerber aufweckte. „Wir investieren stark, um den Vorsprung zu halten. Wir wollen den Markt zumachen“, kündigte Reck an. Eile ist geboten, denn bei Internet-Marktplätzen gewinnt meist der Schnellste.

Kindererziehungsjahre = bessere Rente

Für Kinder, die derzeit zur Welt kommen, werden bei der gesetzlichen Rente drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten angerechnet. Bei Geburten vor 1992 war es nur ein Jahr. Bei mehreren Kindern werden die Zeiten addiert. Wer also seit 1992 drei Kinder auf die Welt gebracht hat, bekommt neun Kindererziehungsjahre bei der Rente anerkannt.

Ein Jahr Kindererziehung bringt rund einen Entgeltpunkt bei der späteren Rente. Der erziehende Elternteil wird so gestellt, als ob er in dem betreffenden Jahr den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielt hätte.

Aber: Automatisch passiert gar nichts!

Die Eltern müssen unter Vorlage der Geburtsurkunde beantragen, dass die Kindererziehung auf ihrem Rentenkonto gut geschrieben wird. Denn die Zeiten werden nicht automatisch registriert.

Studentenwerk fordert mehr Wohnheimplätze

Während die Zahl der Studenten in Deutschland weiter kräftig steigt, nehmen die Zahlen der Studentenzimmer keineswegs im gleichen Verhältnis zu.

Nur zum Vergleich: während die Zahl der Studenten in den letzten zehn Jahren von rund 1,7 auf 2,5 Millionen gestiegen ist, hat sich die Zahl der öffentlich geförderten Wohnheimplätze nur geringfügig geändert. Insgesamt sind das im Augenblick ca. 230.000 Studentenzimmer.

Nach Angaben des Deutschen Studentenwerks (DSW) sucht jeder dritte Studienanfänger einen Wohnheimplatz. Die durchschnittliche Warmmiete einschließlich Nebenkosten und Internetanschluss für Wohnheimplätze des DSW liege derzeit bei 214 Euro im Monat, bei Neubauten zwischen 215 und 300 Euro.

Die Hälfte der Mieter bei den Studentenwerken müsse mit monatlich 640 Euro auskommen. Damit könnten sie sich ein anderes Quartier nicht leisten, sagte Meyer auf der Heyde. Vorbildlich sei bei diesem Thema der Freistaat Bayern: Dort werde jede Wohnheimplatz mit 26 500 Euro gefördert.

BFH: Häusliches Arbeitszimmer im Zweifamilienhaus?

Es macht steuerlich einen großen Unterschied, ob ein Arbeitszimmer als häuslich oder als außerhäuslich eingestuft wird. Beim außerhäuslichen Arbeitszimmer sind die Kosten voll absetzbar, beim häuslichen oft nur beschränkt. Aber liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn Privatwohnung und Arbeitszimmer sich in einem Gebäude befinden? Dazu hat sich jüngst der Bundesfinanzhof geäußert.

Es ist steuerlich günstig, wenn ein Arbeitszimmer als „außerhäuslich“ eingestuft wird. Das geht, auch bei Arbeitszimmern, die im eigenen Haus liegen. Es muss – salopp gesagt – nur ein separater Eingang vorliegen und vom Rest der Privatwohnung vollständig getrennt sein.

Dann fragt das Finanzamt nicht lange nach, und Sie können alle damit verbundenen Kosten (Miete, Heizung, Strom, Wasser, Abfallgebühren etc.) ohne Beschränkung von der Steuer absetzen.

Anders aber ist es bei einem häuslichen Arbeitszimmer, also einem Arbeitszimmer, das in die Privatsphäre Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses eingebunden ist. In diesem Fall sind die absetzbaren Kosten normalerweise gedeckelt. Höchstens 1.250 Euro pro Jahr, also nur gut 100 Euro pro Monat, können Sie steuerlich geltend machen. Und das auch nur dann, wenn Ihnen zur Erledigung dieser Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (etwa in der Schule für einen Lehrer oder in der Versicherungsagentur für einen angestellten Versicherungsvermittler).

Da ist es kein Wunder, dass die Steuerpflichtigen alles versuchen, um ein Arbeitszimmer im gleichen Haus als „außerhäuslich“ abzusetzen. So war es auch in einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurde:

Ein Mann wohnte mit seiner Familie in einem Zweifamilienhaus. Eine von zwei Wohnungen war die Privatwohnung und lag im Erdgeschoss. Die zweite Wohnung, im Obergeschoss gelegen, nutzte er beruflich. Aber das Finanzamt verweigerte ihm Anerkennung als außerhäusliches Arbeitszimmer und strich die absetzbaren Kosten auf 1.250 Euro zusammen. Dagegen klagte er bis zur höchsten Instanz.

Mit seiner Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof stellte klar: Das Arbeitszimmer sei trotz trennendem Treppenhaus in seine Privatwohnung eingebunden (13.01.2013, Az.: VIII R 7/10). Ganz einfach deshalb, weil seine Familie das ganze Haus allein nutze. Folglich sei das Treppenhaus zwischen Wohnung und Arbeitszimmer keine „der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche“, sondern gehöre noch zum häuslichen Bereich. Damit sei auch das Arbeitszimmer als häuslich anzusehen und die Absetzbarkeit der Kosten auf 1.250 Euro beschränkt.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine lange Zeit der Rechtsunsicherheit beendet. Jetzt herrscht endlich Klarheit darüber, wann ein Arbeitszimmer in einem Zwei- beziehungsweise Mehrfamilienhaus „häuslich“ beziehungsweise „außerhäuslich“ ist:

Bewohnt der Nutzer mit seiner Familie das Haus allein, ist es häuslich, auch wenn es in einer anderen Etage liegt. Bewohnen mehrere Parteien das Haus und ist das Arbeitszimmer nur über ein gemeinsames Treppenhaus zugänglich, das auch von diesen anderen Parteien benutzt wird, liegt eindeutig ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor. In diesem Fall sind also die vollen Kosten steuerlich absetzbar.

Quelle: meineimmobilie.de

 

Befristete Mietverträge über Wohnraum – warum eigentlich nicht?

Befristete Verträge können wirksam nur sehr eingeschränkt abgeschlossen werden. Einfach, wirksam und rechtsicher ist allerdings die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses.

Ein Kündigungsauschluss kann in einem Formularmietvertrag wirksam so vereinbart werden, dass beide Seiten für höchstens 4 Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten.

Rauchmelder bald auch in Baden-Württemberg Pflicht

Auch in Baden-Württemberg sollen beim Wohnungsbau Rauchmelder für Schlafzimmer und Flure zur Pflicht werden. Für bestehende Wohnungen soll es eine Übergangsfrist bis Ende August 2014 geben. Räume, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, sollen bis Ende 2014 nachgerüstet werden müssen.

Rauchmelder erkennen Brandrauch frühzeitig, helfen Menschenleben retten und sind in vielen Bundesländern mittlerweile Pflicht. Rauchmelder sind nicht teuer, Anschaffung und Installation der Geräte sind im unter 50 Euro-bereits möglich.

Handwerkerkosten: Steuerbonus für neuen Kachelofen

Wenn Sie an oder in Ihrem Haus bzw. Ihrer Wohnung etwas Neues herstellen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt Ihnen den Steuervorteil nach § 35 a EStG (Abzug von 20 % des Handwerkerlohns direkt von der Steuerschuld, max. 1.200 Euro) nicht gewährt. Die fiskalische Begründung: Nur wenn es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handele, könne der Bonus gewährt werden. Liege aber Herstellungsaufwand vor, entfalle die Steuervergünstigung. Falsch! Bereits Ende 2011 entschied der BFH, dass § 35 a EStG bei der Neuanlage eines Gartens gewährt werden muss. Aktuell legt das Sächsische Finanzgericht nach. In einem soeben veröffentlichen Urteil (Az. 3 K 1388/10) stellen die Richter klar, dass der nachträgliche Einbau eines Kachelofens und eines Edelstahlschornsteins auch dann begünstigt ist, wenn eine Zentralheizung bereits vorhanden ist und auch weiterhin genutzt wird. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Der vorliegend eingebaute Kachelofen und das Kaminrohr sind Ergebnis handwerklicher Leistungen im Haus der Kläger, die die Wärmegewinnung dort modernisieren.“

Tipp: Lassen Sie sich also nicht auf überflüssige Diskussionen mit dem Sachbearbeiter ein, ob Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand vorliegt. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Lediglich Kosten in Zusammenhang mit der Errichtung einer Immobilie sind nicht begünstigt.

Quelle: steuertip 04/13

BGH: „Rettungsbürgschaft“ ist nicht auf drei Monatsmieten beschränkt

Für die Bürgschaft eines Dritten für die Mietzahlungen eines Wohnungsmieters, die eine drohende Kündigung abwenden soll, gilt die Begrenzung von Mietsicherheiten auf drei Monatsmieten nicht.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung verlangt von der Schwester des Mieters Zahlung aus einer Bürgschaft.

Die Miete für die Wohnung belief sich auf monatlich 350 Euro sowie 95 Euro Nebenkosten. Nachdem der Mieter die Mieten für Juli und August 2007 nicht gezahlt hatte, drohte ihm die Kündigung des Mietverhältnisses. Auf Bitten der Schwester des Mieters war der Vermieter bereit, von der Kündigung Abstand zu nehmen und die Rückstände dem Kautionssparbuch zu entnehmen, falls ihm eine andere Sicherheit gestellt würde. Die Schwester des Mieters unterzeichnete daraufhin eine Bürgschaftserklärung, mit der sie sich für die Mietzahlungen ihres Bruders gegenüber dem Vermieter verbürgte.

In der Folgezeit blieb der Mieter die Mieten für die Monate Oktober bis November 2007 sowie ab Oktober 2008 schuldig. Er wurde – nach der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter – zur Räumung und zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von 6.499,82 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Der Vermieter verlangt von der Schwester des Mieters aufgrund der Bürgschaft die Zahlung dieser Summe und zusätzlich die darin nicht enthaltenen Mieten für die Monate August und September 2009.

Entscheidung

Der BGH gibt dem Vermieter Recht. § 551 Abs. 1 und 4 BGB, der die Höhe einer Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt, ist nicht anwendbar auf eine Sicherheit, die dem Vermieter von einem Dritten gewährt wird, um die dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden. Wäre es in einem solchen Fall verboten, eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit zu vereinbaren, könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und sähe sich daher zu einer fristlosen Kündigung wegen des Zahlungsverzugs veranlasst. Damit hätte die Begrenzung der Mietsicherheit, die eigentlich dem Schutz des Mieters dienen soll, die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge und würde sich zum Nachteil des Mieters auswirken.

Quelle: BGH, Urteil vom 10. April 2013, VIII ZR 379/12