Die eigenen vier Wände sind der wichtigste Besitz der Bundesbürger

Das ergibt der Besitzindex 2013 der Generali Versicherungen. Basis hierfür ist eine repräsentative Umfrage des Marktforschungsinstitutes forsa unter 1.002 Bundesbürgern. 70 Prozent der Befragten nannten Haus bzw. Wohnung (egal ob Eigentum oder Miete) als ihren wichtigsten persönlichen Besitz. Damit liegen die eigenen vier Wände erneut auf Platz 1, den sie auch bei der ersten Umfrage im Jahr 2012 innehatten und gewinnen noch zehn Prozentpunkte hinzu.

Quelle: http://www.generali.de/online/portal/geninternet/content/826716/75100?

Investmentklima erreicht Jahreshöchstwert

Geringe Zinsen und positive Konjunkturentwicklung lassen die Stimmung auf dem Immobilienmarkt weiter ansteigen.

Das Hoch über dem deutschen Immobilienmarkt hält an, erreicht den Höchstwert in 2013 und verdankt dies vor allem den entscheidenden Faktoren im Hintergrund. Wesentlicher Treiber ist dabei die Investmentkomponente, die um 2,5 Prozent anstieg. Dahinter verbergen sich eine immer noch steigende Nachfrage nach deutschen Immobilien, steigende Kaufpreise und sicherlich auch leichtere, passgenauere Finanzierungen.

Quelle:  http://www.immokonjunktur.de/

2 Euro und 20 Cent pro m²

Mieter in Deutschland zahlen im Schnitt 2,20 Euro pro m² im Monat für Betriebskosten. Das ist das Ergebnis des Deutschen Mieterbundes, aus Daten des Jahres 2011.

Quelle http://www.mieterbund.de/

BGH: WEG darf über Rauchwarnmelder entscheiden

Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

Hintergrund

Die Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft in Hamburg beschlossen in einer Eigentümerversammlung am 20.4.2010 den Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnungen sowie den Abschluss eines Wartungsvertrages. Der Erwerb sollte aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten verteilt werden.

Die Hamburgische Bauordnung sieht die Pflicht vor, Wohnungen bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern nachzurüsten.

Ein Eigentümer verlangt, die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses festzustellen.

Entscheidung

Der Beschluss über die nachträgliche Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gedeckt und daher nicht nichtig.

Beschlusskompetenz bei öffentlich-rechtlicher Verpflichtung

Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Das gilt unabhängig davon, ob sich die öffentlich-rechtliche Pflicht an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

Verpflichtet das Landesrecht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zum Einbau von Rauchmeldern, folgt die Beschlusskompetenz aus § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG.

Richtet sich die Pflicht an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer, ist der Verband gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, nach der die Gemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt, ohne weiteres befugt, diese Pflicht zu erfüllen.

Ist Adressat der Einbauverpflichtung der einzelne Wohnungseigentümer, besteht eine geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft allerdings nur, wenn die Verpflichtung sämtliche Mitglieder betrifft. Da die Bauordnungen nur die Ausstattung von Wohnungen, nicht aber auch von anderweit genutzten Räumen mit Rauchwarnmeldern vorschreiben, fehlt es an dieser Voraussetzung, sobald eine Anlage auch Teileigentumseinheiten umfasst. Die Wohnungseigentümer sind in diesem Fall aber berechtigt, von ihrem Zugriffsermessen Gebrauch zu machen, das ihnen nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG zusteht (sog. gekorene Ausübungs- bzw. Wahrnehmungsbefugnis), denn diese setzt nicht zwingend das Bestehen gleichgerichteter Pflichten sämtlicher Mitglieder der Gemeinschaft voraus. Die für eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis notwendige weitere Voraussetzung, dass die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist, ist bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen gegeben.

Kein Eingriff in Sondereigentum

Die sachenrechtliche Einordnung von Rauchwarnmeldern hindert die Annahme einer Beschlusskompetenz nicht. Zwar besteht für Maßnahmen am Sondereigentum generell keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer; das gilt auch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften die Maßnahmen erfordern. Werden in Umsetzung eines Mehrheitsbeschlusses Rauchwarnmelder in Wohnungen angebracht, kommt es jedoch nicht zu einem Eingriff in das Sondereigentum. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum. Offen bleiben kann, ob es sich bei ihnen um wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder um Zubehör handelt.

Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden. Befestigt werden sie an den zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken. Dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z .B. eine Tapete) berührt sein kann, hat der Wohnungseigentümer hinzunehmen; ein hierdurch entstehender Schaden ist ihm nach § 14 Nr. 4 WEG zu ersetzen.

Beschlusskompetenz für Wartung und Kontrolle 

Die Beschlusskompetenz umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.

(BGH, Urteil v. 8.2.2013, V ZR 238/11)
Tipp: Die Vorschriften der Landesbauordnung finden Sie hier

Schadenersatz bei Verlust eines Schlüssels

Verliert der Mieter einen ihm vom Vermieter überlassenen Schlüssel oder gibt er ihn aus sonstigen Gründen bei Vertragsende nicht zurück, so muss er dem Vermieter Schadenersatz leisten, sofern er sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann; das könnte etwa bei Diebstahl der Fall sein. Dies entschied jüngst das Landgericht (LG) Heidelberg.

Durch die Nichtrückgabe des Schlüssels verletzt der Mieter seine Obhuts- und Rückgabepflicht. Gehört der Schlüssel zu einer Schließanlage, sind in diesem Fall nicht nur die Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern zudem auch die Kosten der Erneuerung der Schließanlage zu ersetzen. Denn diese ist durch den dauerhaft ungeklärten Verbleib des Schlüssels und die dadurch begründete Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt. Dies gilt auch, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht erneuert wird.

Quelle: LG Heidelberg, Urteil vom 24. Juni 2013, Az. 5 S 52/12

Stuttgart beschließt Maßnahmen gegen Wohnungsmangel

Die Stuttgarter Landesregierung hat aktuell ein Maßnahmenpaket gegen Wohnungsmangel auf den Weg gebracht. Damit soll dem akuten Wohnungsmangel entgegengewirkt werden, denn Mieten und Preise steigen weiter alarmierend an.

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WEG und NSA: wer darf’s und wer nicht!

der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich zulässig, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzungen des § 6b BDSG eingehalten sind.

Die Überwachung muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Zudem muss die technische Anlage als bauliche Maßnahme die Anforderungen des § 22 Abs. 1 WEG erfüllen.

Bei der Abwägung der Interessen sind die Wertungen von § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. In Anlehnung an § 6b BDSG ist die Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage unter der Regie und Aufsicht der Gemeinschaft mit einer Aufzeichnung des Geschehens zulässig, wenn ein berechtigtes – konkret und verbindlich festzulegendes – Gemeinschaftsinteresse das Interesse des Einzelnen überwiegt. Der Umfang der Überwachung muss aber auf das Notwendige beschränkt werden. Entsprechendes gilt für den Umfang der Aufzeichnungen, die Dauer ihrer Aufbewahrung und den Zugriff hierauf. Schließlich müssen die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch Beschluss der Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, damit der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind.

Insgesamt doch sehr viele Bestimmungen, die zu beachten sind, viele Eventualitäten und Voraussetzungen. Da hat es die NSA leichter, die fragen erst gar nicht.

Dürfen Banken bei einem gekündigten Immobilienkredit mehrfach kassieren?

Angenommen, ein Immobilienkredit platzt: Was darf die Bank dann alles in Rechnung stellen?

Bei der Abrechnung geplatzter Immobilienkredite langen die Banken ordentlich zu: Nicht nur ausstehende Raten und Restschuld schlagen zu Buche, sondern stets auch eine Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen. Es geht in fast jedem Fall um Tausende von Euro. Ob das rechtens ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Allerdings stehen die Chancen für Kläger gut, letztlich zu gewinnen.

Das zeigt eine Klage von Kreditnehmern gegen die Frankfurter Hypothekenbank AG, vormals Eurohypo AG. Zwar gaben das Landgericht und dann das Oberlandesgericht Frankfurt dem Geldhaus recht (Az. XI ZR 512/11). Doch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) machte der vorsitzende Richter kürzlich klar: Nach Kündigung des Darlehensvertrages stehen dem Kreditinstitut zusätzlich zu Zahlungsrückstand und Restschuld nur noch Verzugszinsen zu, die derzeit 2,37 Prozent betragen würden. Mehr sei angesichts der Regeln über Verbraucherdarlehen nicht drin. Nach der mündlichen Verhandlung ging es ganz schnell: Die Bank erkannte den Anspruch der Kläger auf Erstattung von – inklusive Zinsen – rund 17.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung an. So verhinderte sie ein Grundsatzurteil des BGH, wie die Zeitschrift „Finanztest“ berichtet.

Offensichtliches Kalkül hinter dem plötzlichen Einlenken der Bank: Die Niederlage sollte ein Einzelfall bleiben und kein weiteres Aufsehen erregen. Bereits im Jahr 2000 hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem vergleichbaren Fall gegen eine Bank entschieden. Diese hatte daraufhin ebenfalls darauf verzichtet, ein Urteil des BGH zu erwirken. Allerdings gelten Äußerungen in der mündlichen Verhandlung als Hinweis für die Vorinstanzen. So dürfen sich die Chancen für Betroffene nun verbessert haben.
Quelle: Euro am Sonntag

EZB: Niedrigzinsversprechen begünstigt die Immobilienwirtschaft

In der Sitzung vom 4. Juli 2013 beließ die Europäische Zentralbank (EZB) nicht nur den Leitzins auf 0,5 % sondern gab darüber hinaus auch noch ein „Niedrigzinsversprechen“ ab.

Mario Draghi, Präsident der Europäischen Zentralbank, betonte, dass der Ausstieg aus der lockeren Zinspolitik noch in ferner Zukunft liege: „Die Zinsen werden für eine längere Zeit auf dem gegenwärtigen Niveau oder darunter liegen.“ Der Investitionsdruck für Anleger wird daher weiter aufrechterhalten und begünstigt die Immobilienwirtschaft.