Erlaubt ist meistens, was nicht stört

Ratgeber Recht: Tipps für Balkon- und Gartenbesitzer in der warmen Jahreszeit

(djd). Während der warmen Jahreszeit genießen die Bundesbürger ihre Freizeit am liebsten auf dem Balkon oder im eigenen Garten. Outdoor-Aktivitäten können aber auch immer dazu führen, dass sich Nachbarn davon belästigt fühlen. Was erlaubt ist und was nicht, steht oftmals im Mietvertrag oder in gesetzlichen Regelungen. Grundsätzlich sollte aber Rücksichtnahme das Motto sein: Erlaubt ist meistens, was nicht stört.

Beim Grillen Rücksicht auf die Nachbarn nehmen

Das Grillen gehört zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen in der warmen Jahreszeit. Aber darf man qualmen, was das Zeug hält? „Das Grillen auf Balkon, Terrasse oder im angemieteten Garten ist grundsätzlich erlaubt, solange es nach dem Mietvertrag oder der Hausordnung nicht verboten ist und kein Dauerzustand daraus wird“, erläutert Roland-Partneranwalt Peter Sales Wagner. Jeder solle darauf achten, dass die Nachbarn nicht konstant durch herüberziehenden Rauch belästigt werden, so der Rechtsanwalt aus Overath. Eine eindeutige gesetzliche Regelung, wie oft ein Grillabend erlaubt ist, gibt es jedoch nicht: Je nach Gericht reichen die Einschränkungen von einmal im Monat mit Vorankündigung bis hin zu fünfmal im Monat.

Nächtliche Ruhestörung sollte die Ausnahme bleiben

An lauen Abenden kann es auf dem Balkon oder im Garten später und auch schon mal lauter werden als gewohnt. Ruhestörungen sorgen schnell für Zwist mit Nachbarn. Denn grundsätzlich gilt zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Deutschland Nachtruhe. „Einen Verstoß müssen Nachbarn nur dann hinnehmen, wenn er die Ausnahme bleibt. Als Faustregel gilt bis zu viermal pro Jahr“, so Peter Sales Wagner. Tätigkeiten wie Rasenmähen sollte man zu bestimmten Zeiten ebenfalls lieber bleiben lassen. Viele landesrechtliche Regelungen verbieten es zum Beispiel, laute Maschinen an Sonn- und Feiertagen oder während der Mittagszeit – in der Regel zwischen 12 und 15 Uhr – zu nutzen. Auch abends und an Wochenenden können strengere Einschränkungen gelten.

Bei Umgestaltung des Balkons Vermieter informieren

Dürfen Mieter einen Balkon, der ihnen nicht gefällt, umgestalten? „Der Vermieter kann bestimmte Einschränkungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung festlegen, etwa eine einheitliche Gestaltung der Außenfassade“, so Peter Sales Wagner. Außerdem müssen Mieter bei größeren Maßnahmen das Einverständnis des Besitzers einholen, etwa wenn eine Markise angebracht werden soll. Der Vermieter kann zudem verlangen, dass alle Veränderungen beim Auszug wieder rückgängig gemacht werden. „Auf jeden Fall sollte man größere Eingriffe immer schriftlich genehmigen lassen“, rät der Rechtsexperte. Mehr Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.

Unverhofft kommt oft

Bauherren tragen Verantwortung für die von der Baustelle ausgehenden Risiken

(djd). Bauherren tragen während eines Bauvorhabens eine große Verantwortung für alle von der Baustelle ausgehenden Risiken – und haften im Schadensfall fast unbegrenzt. Dieses Risiko lässt sich mit speziellen Versicherungen gezielt eindämmen, der Bauherr kann auf diese Weise sich selbst, sein Eigentum und seine Helfer vor unvorhergesehenen und unkalkulierbaren Ereignissen schützen. Hier ein Überblick.

Die Bauhelfer-Unfallversicherung

Wer baut, freut sich über jede Hilfe von Freunden und Familienmitgliedern – allerdings ist gerade bei Nicht-Fachleuten auch das Unfallrisiko besonders hoch. „Um im schlimmsten Fall wenigstens das finanzielle Risiko der Bauhelfer abzusichern, ist eine Bauhelfer-Unfallversicherung ratsam“, erklärt Florian Haas, Vorstand der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende. Diese decke die Risiken aller nicht gewerblich tätigen Personen ab, die auf einer privaten Baustelle zu Schäden führen können. Zunächst einmal müsse der Bauherr die Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anmelden und Beiträge entrichten. „Dabei sind der Bauherr selbst und seine Familie aber nicht mitversichert“, warnt Haas. Die private Bauhelfer-Unfallversicherung beinhalte dagegen auch den Schutz für den Bauherrn und seine Familie und zahle unabhängig von den Leistungen der BG die versicherte Leistung bei Invalidität. Mitglieder der Schutzgemeinschaft profitieren von günstigen Konditionen bei Abschluss der Versicherung, mehr Informationen gibt es unter www.finanzierungsschutz.de.

Bauherrenhaftpflicht-, Bauleistungs- und Baugerüstversicherung

Für Schäden, die Dritte aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf einer Baustelle erleiden, haften Bauherren gegebenenfalls unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. „Bauherren können aber auch bei der Übertragung von Durchführung und Koordination der Verkehrssicherung auf den Auftragnehmer in die Haftung kommen“, so Florian Haas. Habe der Bauherr Kenntnis von Sicherheitsmängeln oder berechtigten Anlass zum Zweifel, dass der Auftragnehmer der Verkehrssicherung nicht zur Genüge nachkomme und gehe diesem nicht nach, so müsse er sich dieses Fehlverhalten ebenfalls zurechnen lassen.

Beschädigungen am Bau oder die Zerstörung bereits erbrachter Bauleistungen können hohe Summen kosten und damit die gesamte Maßnahme gefährden. Bauherren sollten daher eine Bauherrenhaftpflicht- sowie Bauleistungsversicherung abschließen.

Mietet der Bauherr ein Baugerüst, so trägt er das Risiko hinsichtlich Diebstahl oder Schäden am Gerüst. Diese Risiken können Mitglieder der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende durch eine Baugerüstversicherung beziehungsweise -bürgschaft abdecken.

Ärger um die Kaution

Häufig kommt es hier zu Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern

(djd). Aus der Wohnung ausziehen, die hinterlegte Kaution zurückbekommen und das Geld gleich in die neue Unterkunft investieren – so reibungslos wünschen es sich die meisten Menschen bei einem Umzug. Die Realität sieht allerdings oft anders aus, denn immer wieder zahlen Vermieter den Betrag nur teilweise oder gar nicht aus. Dazu erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: „Die Kaution soll mögliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern, wie nicht gezahlte Mieten, Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen aber auch eventuelle Schadensersatzansprüche.“

Kaution muss insolvenzsicher angelegt werden

Der Vermieter gilt bei Kautionen nur als Treuhänder des Geldes und ist verpflichtet, es insolvenzsicher anzulegen. „Zur Sicherheit sollte sich der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses daher nach dem Verbleib seiner Kaution erkundigen“, so der Experte. Endet das Mietverhältnis, muss der Vermieter das Geld mit Zins und Zinseszinsen zurückerstatten – und zwar nach einer angemessenen Überlegungsfrist. „In der Rechtsprechung wird spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ein Anspruch auf Kautionsabrechnung und -auszahlung anerkannt. Dabei kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an“, meint Jürgens. Falls noch eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung ausstehe, könne der Vermieter den entsprechenden Betrag zurückhalten. Den Rest der Summe hat er aber auszuzahlen oder, sofern es sich um ein verpfändetes Sparbuch handelt, auch dessen Freigabe zu erklären. Häufig entzündet sich ein Kautionsstreit auch über die Schönheitsreparaturen. Hat der ausziehende Bewohner diesbezügliche Pflichten nicht wahrgenommen, muss der Vermieter ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Erst wenn diese ergebnislos verstrichen ist, kann er auf die Kaution zurückgreifen und seine Ansprüche damit verrechnen.

Wirksamkeit von Klauseln checken lassen

Ob und inwieweit dem Mieter die Schönheitsreparaturen obliegen, richtet sich nach dem Mietvertrag. Da es hierzu unzählige unwirksame Klauseln gibt, sind Betroffene gut beraten, sich kundig zu machen. Tipps und Experten findet man etwa unter www.iv-mieterschutz.de. Um Ärger und womöglich einen Rechtstreit von vornherein zu vermeiden, sollte der Mieter beim Auszug auf einem schriftlichen Übergabeprotokoll bestehen.

Käufer statt Bauherr

Beim Bauen mit einem Bauträger ist Augenmaß gefragt

(djd). Baugrundstück und Haus aus einer Hand erwerben: Das Modell „Bauträgervertrag“ hat für viele Verbraucher, die sich Wohneigentum schaffen möchten, durchaus Charme. Man hat nur einen Ansprechpartner und die Suche nach einem geeigneten Grundstück los. Man muss sich nicht um den Bau, sondern nur um die Schlüsselübergabe kümmern. Doch Vorsicht: Ganz so einfach ist das Bauen mit Bauträger nicht, denn auch diese Verträge können ihre Tücken haben und sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Leistungsumfang verbindlich festschreiben

Dass der Verbraucher im Bauträgervertrag rechtlich kein Bauherr, sondern Erwerber, also Käufer ist, hat Folgen auf seine Möglichkeiten zur Einflussnahme. So lassen sich manche Bauträger zum Beispiel Leistungsbestimmungsrechte im Vertrag einräumen. „Dadurch können sie den Leistungsumfang nahezu nach Belieben abändern“, erklärt Kent Wilhelmi, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Er rät Verbrauchern, eine solche Klausel nicht zu akzeptieren. Wenn verbindliche Vertragsfristen fehlen, dann kann es passieren, dass ein Erwerber seine alte Wohnung bereits gekündigt hat, die neue Immobilie aber noch nicht beziehen kann.

Ungesicherte Vorauszahlungen vermeiden

Zu Vorsicht rät Wilhelmi auch bei den Zahlungsmodalitäten, denn der Erwerber leistet bereits frühzeitig Zahlungen, wird aber erst später Eigentümer. Ungesicherte Vorauszahlungen etwa seien unbedingt zu vermeiden. Auf jeden Fall muss vor Fälligkeit der ersten Rate im Grundbuch eine Eintragung zur Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers erfolgt sein und der Ratenzahlungsplan der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechen. Laut Wilhelmi empfiehlt es sich, bereits vor Vertragsschluss sachverständige Hilfe für die bautechnische und rechtliche Vertragsprüfung zu suchen. Auch die Solvenz und Seriosität des Bauträgers mit einem Firmen-Check zu durchleuchten, kann sinnvoll sein. Weitere Infos dazu gibt es unter www.bsb-ev.de. Auf der Website der Verbraucherschutzorganisation kann auch ein kostenloses Ratgeberblatt „Der Bauträgervertrag“ heruntergeladen werden.

Amtsgericht München erklärt Mietpreisbremse für unwirksam

Der Richter kommt zu dem Schluss, dass die Landesregierung Fehler bei der Umsetzung des Gesetzes in Bayern gemacht habe.

Die Seite können Sie sich unter dieser Adresse anschauen: http://sz.de/1.3554863

Wie Wasser in der Blumenvase

In der Niedrigzinsphase „verdunsten“ Privatvermögen langsam, aber sicher

(djd). Das Zinsniveau ist in den vergangenen Jahren im Euroraum kontinuierlich gesunken. Eine Wende scheint in naher Zukunft nicht in Sicht. Was bedeutet das für die Ersparnisse der Deutschen? Antworten und Empfehlungen hat Dr. Otmar Lang, Chefvolkswirt der Targobank:

– Aufgrund der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) ist das Zinsniveau so niedrig wie noch nie. Welche Auswirkungen hat das auf die Ersparnisse der Bürger?

Dr. Lang: Festgelder waren und sind immer noch die erste Wahl vieler Deutschen, wenn es um ihr Erspartes geht. Das war auch eine lange Zeit recht erfolgreich. Heute gestaltet sich die Lage leider anders: Durch die Geldpolitik der EZB erhält der Sparer nicht nur keine Zinsen mehr auf sein Vermögen, sondern die Kaufkraft des mühsam Ersparten wird zusätzlich durch die Inflation schleichend aufgezehrt. Privatvermögen verdunsten wie Wasser in einer Blumenvase – langsam, aber sicher. Wer nicht handelt, läuft Gefahr, eines Tages auf dem Trockenen zu sitzen.

– Viele Anleger sind mit ihrer aktuellen Geldanlage unzufrieden, scheuen sich aber, daran etwas zu ändern. Wie passt das zusammen?

Dr. Lang: Verharren und auf bessere Zeiten hoffen ist ganz sicher kein kluges Vorgehen. Aber der Handel mit Wertpapieren ist für viele Deutsche immer noch ein Buch mit sieben Siegeln. Zu kompliziert, zu risikoreich, zu unübersichtlich, heißt es oft. Und das Angebot am Wertpapiermarkt ist in der Tat riesig und für den Laien oft schwer zu überblicken. Deshalb beobachten wir, dass der Wunsch nach Beratung durch professionelle Finanzberater in letzter Zeit wieder deutlich zunimmt.

– Viele Sparer scheuen das Risiko einer Geldanlage. Wertpapierhandel und Sicherheit – schließt sich das nicht gegenseitig aus?

Dr. Lang: Die Erfahrung zeigt, dass Anleger trotz möglicher starker Kursschwankungen mit Aktien auf lange Sicht attraktive Renditen erwirtschaften. Und mit der richtigen Anlagestrategie lässt sich das Risiko einer Geldanlage zudem minimieren. Dabei geht es vor allem um eine breite Streuung des investierten Geldes auf verschiedene Branchen oder Regionen. Bei der Auswahl der richtigen Produkte hilft der Anlageberater in der Bankfiliale des Vertrauens. Ein beliebtes Einsteigerprodukt ist ein sogenannter Investmentsparplan. Hier kann man schon mit geringen Beträgen ab 25 Euro pro Monat langfristig sein Vermögen auf- oder ausbauen.

Mehr Informationen gibt es beispielsweise unter www.targobank.de/vermoegen.

Ratgeber Geld: Die Wahl der Zahlungsmittel im Urlaub hängt vom Reiseziel ab

(djd). Die Reiselust der Bundesbürger ist ungebrochen, der Deutsche Reiseverband (DRV) spricht von „sonnigen Aussichten“ für die Tourismusbranche. Während es in Ländern wie der Türkei deutliche Buchungsrückgänge gab und gibt, ist vor allem Griechenland stark gefragt. Mit einem Zuwachs von fast 70 Prozent ist die Ägäis laut DRV inzwischen das zweitwichtigste Auslandsurlaubsziel für die Deutschen nach den Balearen. Aber auch für Ägypten zeichnet sich nach schwierigen Jahren mittlerweile eine Besserung ab. Bei Fernreisen können die Karibik und Südafrika zulegen, Thailand und die Malediven waren zuletzt weniger gefragt.

Fernreise: Mix aus Bargeld, Kreditkarte und Girocard

Wer ins Ausland reist, muss sich auch Gedanken um die Reisekasse machen – die Zusammenstellung hängt vom Reiseziel ab. Im Euroraum reichen Girocard und Kreditkarte, in anderen Währungsräumen ist eine Mischung aus Bargeld, der Kreditkarte und der Girocard sinnvoll. „Wie der richtige Mix wirklich aussieht, kann von Land zu Land unterschiedlich sein und hängt auch von den Zahlungsgewohnheiten im Land ab“, erklärt Matthias Hönisch vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).

Gerade für Kleinigkeiten wie Snacks oder Getränke beispielsweise haben die Bundesbürger im Ausland immer etwas Bargeld in der Tasche. „In den meisten europäischen Ländern ist das Bezahlen mit der Karte, also ohne Bargeld, deutlich verbreiteter als in Deutschland – sogar Kleinstbeträge von unter fünf Euro können mit der Karte problemlos bezahlt werden“, so Hönisch. In manchen Ländern gebe es allerdings auch eine Obergrenze für das Bezahlen mit Bargeld, so ist etwa in Portugal bei 1.000 Euro Schluss, in Italien liegt das Limit bei unter 3.000 Euro.

Vorsicht vor „Umrechnungstrick“ an Geldautomaten

In Nicht-Euro-Staaten sollte man sich am Geldautomaten das ausgezahlte Geld grundsätzlich immer in der Landeswährung ausweisen und möglichst nie in Euro umrechnen lassen. „Denn der Umrechnungskurs, der vor Ort gestellt wird, ist grundsätzlich immer schlechter als der Umrechnungskurs, der von der eigenen Bank gegeben wird“, erklärt Matthias Hönisch. Bei Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte oder auch der Girocard sollte man im Übrigen sofort bei der eigenen Bank oder bei dem zentralen Sperrnotrufdienst der deutschen Kreditwirtschaft unter der Nummer 116 116 anrufen. Aus dem Ausland muss die Rufnummer 0049-30450450 gewählt werden.

Die Mischung macht’s

Ratgeber Geld: Sparer sollten immer auf mehrere Anlageformen streuen

(djd). Deutsche Anleger haben es nicht leicht: Aufgrund der Nullzinspolitik der EZB bekommen sie für ihr Erspartes bei sicheren Anlageformen wie dem Spar- oder Festgeldkonto praktisch keine Zinsen mehr. Zugleich ist die Inflationsrate jüngst wieder angestiegen. Das bedeutet: Real werden die Ersparnisse „aufgefressen“. Nur wer bereit ist, etwas höhere Risiken einzugehen, hat Chancen auf eine auskömmliche Rendite. Experten raten Sparern dazu, niemals alles auf eine einzige Karte zu setzen, sondern zu streuen und einen guten Kompromiss zwischen Sicherheit, Rendite und Verfügbarkeit der Anlage zu erzielen. Hier ein Überblick über die verschiedenen Optionen:

– Sparkonto: Sehr sicher, aber extrem niedrige Zinsen. Durch die Inflation wird das Geld dort de facto sukzessive weniger.

– Tagesgeld: Ebenfalls sehr sicher. Es gibt etwas mehr Zinsen als auf dem Sparkonto, über das Geld kann man zudem täglich verfügen. Allerdings sind die Zinsen mittlerweile auch hier meist so niedrig, dass Anleger effektiv Geld verlieren.

– Festgeld: Das Geld wird für eine vorher vereinbarte Laufzeit zu einem festen Zinssatz angelegt. Man bekommt etwas mehr Zinsen als beim Tagesgeld. Laufzeiten fangen bei einem Monat an und gehen bis zu ein oder zwei Jahre.

– Aktien: Chancen auf eine höhere Rendite, aber auch höhere Risiken. Anleger müssen sich gut informieren und unter Umständen einen langen Atem haben.

– Immobilien: Die Bauzinsen sind extrem niedrig, das macht den Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie sehr attraktiv. Aber Vorsicht: Die Immobilienpreise sind wegen der hohen Nachfrage bereits stark gestiegen.

– Gold: War die klassische Anlageform für Krisenzeiten. Der Goldpreis war zuletzt starken Schwankungen unterworfen.

– Anleihen: Bundesanleihen zählen zu den sichersten Anlageformen überhaupt, aber auch dafür gab es in jüngster Zeit fast keine Zinsen mehr. Unternehmensanleihen oder Anleihen von „Krisenländern“ bringen mehr Zinsen, aber auch mehr Risiko.

Mit Crowdinvesting in Immobilien investieren: Hier weiß der Anleger genau, in welches Objekt er sein Geld steckt. Ein anderer großer Vorteil liegt darin, dass man sich schon mit verhältnismäßig kleinen Investitionssummen an attraktiven Immobilienprojekten beteiligen kann. Vom Anbieter ReCapital etwa gibt es als aktuelles Projekt das Kreuzberger Carré in Berlin, ein modernes Mehrfamilienhaus mit 20 Wohneinheiten auf sieben Etagen. 6,25 Prozent Zinsen pro Jahr, 250 Euro Mindestanlage, Laufzeit 30 Monate. Mehr Informationen: www.reacapital.de

Dienst ist Dienst

Ratgeber Recht: Tipps zum Umgang mit dem Handy am Arbeitsplatz

(djd). Kurz schauen, wie der Lieblingsverein gespielt hat, schnell das supergünstige Hotel für den nächsten Urlaub buchen oder einfach nur eine WhatsApp verschicken: All das ist per Smartphone mit wenigen Klicks innerhalb von Sekunden erledigt. Kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer diese kurzen Auszeiten verbieten? „Der Arbeitnehmer wird für seine Arbeitstätigkeit während der Arbeitszeit bezahlt und nicht für die Durchführung privater Angelegenheiten und somit auch nicht für das private Surfen im Internet. Aufgrund dessen darf der Arbeitnehmer grundsätzlich während der Arbeitszeit nicht privat im Internet surfen, da er – außerhalb der Pausen – seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen hat“, erklärt Roland-Partneranwalt Dr. Heiko Weidenthaler aus der Kanzlei Blankenburg-Frank-Weidenthaler in Bad Kissingen.

Private Telefonate nur in Notfällen

Manchmal geht es nicht anders: Eingeschränkte Sprechzeiten machen es oft unmöglich, erst nach Dienstschluss Arzttermine zu vereinbaren. „In dringenden Notfällen ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, ausnahmsweise privat während der Arbeitszeit zu telefonieren“, so Weidenthaler. Dies gelte aber nur dann, wenn das Telefonat unaufschiebbar sei, etwa wenn ein dringender Arzttermin nicht außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden könne: „Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in diesem Fall die Verpflichtung, ein solches privates Telefonat zu dulden, wobei der Arbeitnehmer im Streitfall beweisen muss, dass es sich um einen unaufschiebbaren Notfall handelte. Ansonsten, so Weidenthaler, sei die private Handynutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich ein Abmahnungsgrund, da der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletze. Wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit die private Handynutzung während der Arbeitszeit duldete, müsse er vor Ausspruch einer Abmahnung den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er die private Nutzung künftig nicht mehr dulde.

Absolutes Handyverbot zulässig

Um Konflikte rund um die Handynutzung zu vermeiden, sind einige Arbeitgeber dazu übergegangen, ein striktes Handyverbot am Arbeitsplatz zu erteilen. „Nach derzeitiger Rechtsprechung ist der Arbeitgeber berechtigt, ein generelles Handyverbot auszusprechen. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht steht zwar noch aus, aber es ist zu erwarten, dass es ein striktes Handyverbot für zulässig erachten wird“, so Weidenthaler. Der Arbeitgeber könne aber nicht verlangen, dass ein Smartphone oder ein Handy vor Arbeitsbeginn abgegeben werde: „Dies würde in unzulässiger Art und Weise in die Eigentumsrechte des Arbeitnehmers eingreifen.“

Was Kunden bei Ärger mit Handwerkern tun können

Ratgeber Recht: Ansprüche bei Unpünktlichkeit, Schäden und Mängeln

(djd). Meistens erledigen Handwerker ihre Arbeiten sorgfältig und professionell. Umso größer ist der Ärger beim Kunden, wenn es zu Unpünktlichkeiten oder zu Pfusch kommt. Oftmals sind Verbraucher ratlos, welche Rechte sie in solchen Fällen haben.

Schadenersatz, wenn der Handwerker zu spät kommt?

Für den Kunden ein Ärgernis, aus der Sicht des Handwerksbetriebs unvermeidlich: Für die Erledigung eines Auftrags gibt es immer ein ziemlich großes „Zeitfenster“. Eine Spanne von vier Stunden, in der die Handwerker kommen können, ist dabei nicht ungewöhnlich. Viele Menschen müssen sich deshalb einen Tag Urlaub nehmen. Umso ärgerlicher, wenn der Handwerker auch in der vereinbarten Zeitspanne nicht erscheint. Doch hat man nun einen Anspruch auf Schadenersatz? „Einen solchen Anspruch habe ich als Kunde nur, wenn ich einen Verdienstausfall hatte. Das ist etwa bei einem Selbstständigen der Fall, der in der vertanen Zeit keine Einnahmen erzielen kann“, klärt Roland-Partneranwalt Michael Reichwein aus der Limburger Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen auf. Allein für vertane Freizeit habe man aber keinen Anspruch gegen den Handwerker. Und wie verhält es sich, wenn der Handwerker pünktlich eintrifft, aber vor verschlossenen Türen steht? „Wenn der Handwerker unverrichteter Dinge wegfährt, kann er die Anfahrtskosten in Rechnung stellen“, so Reichwein.

Schäden sofort dokumentieren

Die neuen Möbel stehen, aber die Monteure haben beim Transport nicht aufgepasst und die Wände im Hausflur stark zerkratzt. Oder der Fußboden wurde vor dem Streichen nicht ordnungsgemäß abgeklebt und ist nun durch Farbflecke verunstaltet. Wer muss für den Schaden aufkommen? „Der Kunde muss nachweisen, dass die Handwerker den Schaden verursacht haben“, so Michael Reichwein. Er rät allen Betroffenen, den Schaden sofort per Foto zu dokumentieren: „Am besten lässt man sich die Schäden dann direkt von den Handwerkern bestätigen. Bestreiten diese ihre Schuld, sollte man möglichst zeitnah einen Zeugen hinzuziehen.“

Mängel unmittelbar rügen

Die Wandfliesen hängen schief, die Silikonfugen sind unsauber verarbeitet oder die Heizung läuft trotz Entlüftung immer noch nicht richtig. Wenn man einen Fachhandwerker beauftragt, ist es besonders ärgerlich, wenn die Qualität der Dienstleistung nicht stimmt. „Der Kunde sollte den Mangel sofort rügen – am besten schriftlich mit angemessener Fristsetzung -, und zwar spätestens dann, wenn der Handwerker das Werk fertiggestellt hat“, rät Michael Reichwein. Solange erhebliche Mängel vorlägen, solle der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall könne man den Lohn auch vorerst einbehalten. Weitere Rechtstipps gibt es unter www.roland-rechtsschutz.de.