Wer eine Immobilie vermietet, kann den Gebäudeanteil steuerlich über die lineare AfA abschreiben. Gesetzlich gelten dafür typisierte Nutzungsdauern – bei Wohngebäuden im Bestand üblicherweise 50 bzw. 40 Jahre. In vielen Fällen entspricht diese pauschale Annahme jedoch nicht der tatsächlichen Restlebensdauer eines Gebäudes.
Hier setzt ein Restwert- bzw. Restnutzungsdauergutachten an. Es weist gegenüber dem Finanzamt nach, dass die Immobilie kürzer nutzbar ist, als es die Standardwerte vorsehen. Das Ergebnis: eine höhere jährliche Abschreibung – und damit oft eine spürbare steuerliche Entlastung.
Die Grundregel lautet: Wenn die Steuerersparnis höher ausfällt als die Kosten des Gutachtens, lohnt sich die Prüfung fast immer.
Was das Finanzamt erwartet
Ein Restnutzungsdauergutachten muss fachlich nachvollziehbar sein. Anerkannt werden in der Regel Gutachten, die durch einen qualifizierten Sachverständigen erstellt wurden und die kürzere Nutzungsdauer klar begründen – beispielsweise anhand von Baujahr, Modernisierungsstand, technischer Ausstattung oder Abnutzungsgrad.
Gutachten, die realistisch, begründet und sauber dokumentiert sind, werden üblicherweise problemlos akzeptiert.
Mein Fazit aus der Praxis
Ein Restwertgutachten ist kein Standardinstrument – kann jedoch besonders bei älteren Bestandsimmobilien, bei Sanierungsbedarf oder bei einer hohen steuerlichen Belastung sehr wertvoll sein.
Ich unterstütze Sie gern dabei, zu prüfen, ob ein solches Gutachten für Ihre Immobilie Sinn macht, und arbeite bei Bedarf mit erfahrenen Sachverständigen zusammen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Für verbindliche Aussagen zur AfA empfehlen wir die Rücksprache mit Ihrer Steuerberatung.