WEG und NSA: wer darf’s und wer nicht!

der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich zulässig, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzungen des § 6b BDSG eingehalten sind.

Die Überwachung muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Zudem muss die technische Anlage als bauliche Maßnahme die Anforderungen des § 22 Abs. 1 WEG erfüllen.

Bei der Abwägung der Interessen sind die Wertungen von § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. In Anlehnung an § 6b BDSG ist die Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage unter der Regie und Aufsicht der Gemeinschaft mit einer Aufzeichnung des Geschehens zulässig, wenn ein berechtigtes – konkret und verbindlich festzulegendes – Gemeinschaftsinteresse das Interesse des Einzelnen überwiegt. Der Umfang der Überwachung muss aber auf das Notwendige beschränkt werden. Entsprechendes gilt für den Umfang der Aufzeichnungen, die Dauer ihrer Aufbewahrung und den Zugriff hierauf. Schließlich müssen die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch Beschluss der Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, damit der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind.

Insgesamt doch sehr viele Bestimmungen, die zu beachten sind, viele Eventualitäten und Voraussetzungen. Da hat es die NSA leichter, die fragen erst gar nicht.

Dürfen Banken bei einem gekündigten Immobilienkredit mehrfach kassieren?

Angenommen, ein Immobilienkredit platzt: Was darf die Bank dann alles in Rechnung stellen?

Bei der Abrechnung geplatzter Immobilienkredite langen die Banken ordentlich zu: Nicht nur ausstehende Raten und Restschuld schlagen zu Buche, sondern stets auch eine Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen. Es geht in fast jedem Fall um Tausende von Euro. Ob das rechtens ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Allerdings stehen die Chancen für Kläger gut, letztlich zu gewinnen.

Das zeigt eine Klage von Kreditnehmern gegen die Frankfurter Hypothekenbank AG, vormals Eurohypo AG. Zwar gaben das Landgericht und dann das Oberlandesgericht Frankfurt dem Geldhaus recht (Az. XI ZR 512/11). Doch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) machte der vorsitzende Richter kürzlich klar: Nach Kündigung des Darlehensvertrages stehen dem Kreditinstitut zusätzlich zu Zahlungsrückstand und Restschuld nur noch Verzugszinsen zu, die derzeit 2,37 Prozent betragen würden. Mehr sei angesichts der Regeln über Verbraucherdarlehen nicht drin. Nach der mündlichen Verhandlung ging es ganz schnell: Die Bank erkannte den Anspruch der Kläger auf Erstattung von – inklusive Zinsen – rund 17.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung an. So verhinderte sie ein Grundsatzurteil des BGH, wie die Zeitschrift „Finanztest“ berichtet.

Offensichtliches Kalkül hinter dem plötzlichen Einlenken der Bank: Die Niederlage sollte ein Einzelfall bleiben und kein weiteres Aufsehen erregen. Bereits im Jahr 2000 hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem vergleichbaren Fall gegen eine Bank entschieden. Diese hatte daraufhin ebenfalls darauf verzichtet, ein Urteil des BGH zu erwirken. Allerdings gelten Äußerungen in der mündlichen Verhandlung als Hinweis für die Vorinstanzen. So dürfen sich die Chancen für Betroffene nun verbessert haben.
Quelle: Euro am Sonntag

EZB: Niedrigzinsversprechen begünstigt die Immobilienwirtschaft

In der Sitzung vom 4. Juli 2013 beließ die Europäische Zentralbank (EZB) nicht nur den Leitzins auf 0,5 % sondern gab darüber hinaus auch noch ein „Niedrigzinsversprechen“ ab.

Mario Draghi, Präsident der Europäischen Zentralbank, betonte, dass der Ausstieg aus der lockeren Zinspolitik noch in ferner Zukunft liege: „Die Zinsen werden für eine längere Zeit auf dem gegenwärtigen Niveau oder darunter liegen.“ Der Investitionsdruck für Anleger wird daher weiter aufrechterhalten und begünstigt die Immobilienwirtschaft.

 

Stuttgart: Knapp, begehrt und immer teurer

Die zunehmende Angebotsverknappung auf dem Immobilienmarkt in Stuttgart sorgt für weiter steigende Kauf- und Mietpreise.

Die Nachfrage nach Wohnimmobilien bewegt sich in der Landeshauptstadt nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau. Zu diesem Ergebnis kommt der CityReport Stuttgart 2013 des Immobilienverbands Deutschland IVD.

Eine Folge dieser Entwicklung: Immobilienkäufer müssen derzeit in Stuttgart im Durchschnitt für eine Eigentumswohnung im Bestand zwischen 2.790 Euro/m² und 5.000 Euro/m² bezahlen, bei neu errichteten Eigentumswohnungen werden in der Spitze mittlerweile bis zu 8.200 Euro/m² verlangt.

Da stellen Preise mit durchschnittlich 3.500 Euro/m² ein echtes „Schnäppchen“ dar, nicht nur für Eigennutzer sondern auch für Kapitalanleger, nachdem die Miete für Neubauwohnungen zwischenzeitlich 13 Euro/m² erreicht hat.

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In der Stadt und doch mitten im Grünen
Zwischen Wein, Wald und Neckar gelegen, bietet der Ortsteil Stuttgart-Wangen viel Ruhe, Sicherheit und Erholung vom Alltag. Durch die gute Verkehrsanbindung, auch an den ÖPNV, erreicht man binnen kürzester Zeit die Stuttgarter City (Hauptbahnhof in ca. 10 Min.). Mit der U-Bahn sind Sie staufrei in wenigen Minuten mitten in der City.

Die gewachsene dörfliche Struktur, quasi mitten in der Stadt, bietet vielfältige Einkaufsmöglichkeiten, Kindergärten, Schulen und Freizeitangebote. Die Konzernzentrale der Daimler AG ist in wenigen Minuten zu Fuß erreichbar.

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