(djd). Verkäufer fordern in aller Regel im Wohnungs-Kaufvertrag den Ausschluss der Gewährleistung. Stellen sich im Nachhinein Mängel heraus, trägt dann der Käufer das Risiko. „Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat – doch das ist in den seltensten Fällen nachzuweisen“, warnt BSB-Vertrauensanwalt Wendelin Monz. Er empfiehlt eine Vertragsprüfung beispielsweise durch einen Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbundes e.V, der unter www.bsb-ev.de weitere Informationen und Adressen bereithält.