Schadenersatz bei Verlust eines Schlüssels

Verliert der Mieter einen ihm vom Vermieter überlassenen Schlüssel oder gibt er ihn aus sonstigen Gründen bei Vertragsende nicht zurück, so muss er dem Vermieter Schadenersatz leisten, sofern er sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann; das könnte etwa bei Diebstahl der Fall sein. Dies entschied jüngst das Landgericht (LG) Heidelberg.

Durch die Nichtrückgabe des Schlüssels verletzt der Mieter seine Obhuts- und Rückgabepflicht. Gehört der Schlüssel zu einer Schließanlage, sind in diesem Fall nicht nur die Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern zudem auch die Kosten der Erneuerung der Schließanlage zu ersetzen. Denn diese ist durch den dauerhaft ungeklärten Verbleib des Schlüssels und die dadurch begründete Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt. Dies gilt auch, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht erneuert wird.

Quelle: LG Heidelberg, Urteil vom 24. Juni 2013, Az. 5 S 52/12

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert