Das dicke Ende kommt beim Auszug

Größere Ein- und Umbauten sollten Mieter besser nicht eigenmächtig vornehmen

(djd). Ein schicker neuer Laminatboden, eine moderne Einbauküche mit Induktionsherd und versenkbarer Dunstabzugshaube, eine Zwischendecke als zusätzlicher Stauraum – so manch einer möchte auch im gemieteten Apartment seine kleinen oder größeren Wohnträume verwirklichen. Doch Vorsicht! Zurückhaltung ist dabei oftmals angesagt, sonst können bauliche Veränderungen dem Mieter beim Auszug teuer zu stehen kommen.

Bauliche Änderungen müssen entfernt werden

„Ohne Zustimmung des Vermieters sollte sich kein Mieter zur eigenmächtigen Ausführung umfangreicher Baumaßnahmen entschließen“, rät Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz (IVM). Wer davon ausgeht, dass die Modernisierungen vom Vermieter übernommen werden oder man sogar entsprechend entschädigt wird, liegt falsch. „Tatsächlich ist der Mieter beim Auszug verpflichtet, alle vorgenommenen baulichen Änderungen restlos zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen“, so Jürgens. Dazu zählen Umgestaltungen, die zum Beispiel Stemm- oder Maurerarbeiten erfordern, sowie der Einbau eines Bades und die Installation neuer Heizungen oder Fenster.

Uneingeschränkt erlaubt sind nur kleinere Veränderungen wie zusätzliche Steckdosen, ein neues Türschloss, der Austausch eines Waschbeckens oder das Aufstellen eines Hochbetts oder auch einer Einbauküche – die im Zweifelsfall aber bei Auszug wieder entfernt werden muss. „Wer aufwändige Modernisierungen vornehmen will, sollte dies mit dem Vermieter absprechen und die Modalitäten vertraglich festlegen lassen“, betont Jürgens. Hier ist fachkundiger Rat gefragt – unter www.iv-mieterschutz.de findet man entsprechende Experten. Das Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de hat zudem weitere Informationen rund ums Thema Wohnen.

Instandhaltungsmaßnahmen zahlt der Vermieter

Anders liegt der Fall, wenn der Wohnungseigentümer selbst tätig werden möchte. Hier muss man zwischen „Modernisierung“ und „Erhaltungsmaßnahmen“ unterscheiden. Kosten für letztere wie Reparaturen an Heizungsanlagen oder Wasserleitungen sowie das Erneuern morscher Fenster trägt allein der Vermieter. „Nur Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen – etwa ein Badeinbau – oder die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, gelten als Modernisierung und können auf den Mieter umgelegt werden“, erklärt Jörn-Peter Jürgens. Dies schließe auch Maßnahmen zur Energieeinsparung mit ein.

Duldungspflicht oder nicht?

Sanierungen ziehen oft Unannehmlichkeiten und Mieterhöhungen nach sich. Zwar besteht generell Duldungspflicht seitens des Mieters, doch mitunter kann er Widerspruch einlegen. Zum Beispiel wenn:

– der Mieter die zu erwartende Mieterhöhung finanziell nicht tragen kann.

– eine so genannte teure Luxusmodernisierung vorliegt.

– schwerwiegende Grundrissänderungen vorgenommen werden.

– die Arbeiten kurz vor dem Auszug des Mieters durchgeführt werden sollen.

– dem Mieter aus gesundheitlichen Gründen der bei Bauarbeiten entstehende Lärm und Schmutz nicht zuzumuten ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert