Verträge mit Fallstricken

Bauen mit dem Bauträger – auf was Verbraucher dabei achten müssen

(djd). Wer heute eine Immobilie sucht, stößt vor allem in Ballungsgebieten häufig auf Bauträger, die Grundstück und Immobilie aus einer Hand mit einem sogenannten Bauträgervertrag anbieten. Was viele Verbraucher nicht wissen: Während sie beim normalen Bauvertrag nur das zahlen müssen, was das beauftragte Unternehmen tatsächlich bereits gebaut hat, leisten sie beim Bauträgervertrag bereits frühzeitig Zahlungen, werden aber erst später Eigentümer der Immobilie. Denn bei dieser Vertragsform sind sie nicht Bauherr, sondern Erwerber.

Nicht Bauherr, sondern Käufer

Viele angehende Immobilienbesitzer sind zunächst froh, die Rolle des Bauherrn los zu sein. Doch auch im Bauträgervertrag können sich Probleme verbergen. In der Leistungsbeschreibung etwa fehlen oft wichtige Angaben. „So kann es passieren, dass ein vermeintlich schlüsselfertiges Haus am Ende nicht dem Bild entspricht, das sich der Erwerber gemacht hatte“, warnt Kent Wilhelmi, Vertrauensanwalt bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Fallstricke können sich auch in den Zahlungsmodalitäten verbergen, wenn etwa noch Grundschulden des Bauträgers auf dem Grundstück lasten oder man ungesicherte Vorauszahlungen leisten soll. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte eröffnen dem Bauträger die Möglichkeit, den Leistungsumfang fast beliebig abzuändern. Und wenn verbindlich geregelte Vertragsfristen fehlen, dann hat der angehende Besitzer womöglich seine alte Wohnung bereits gekündigt, kann das neue Haus aber noch nicht beziehen.

Sachverständige Beratung schützt vor Überraschungen

Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht empfiehlt Kent Wilhelmi, von Anfang an sachverständigen Rat einzuholen, zum Beispiel von einem Bauherrenberater oder einem Vertrauensanwalt des BSB. Während der Bauherrenberater als Ingenieur oder Architekt die bautechnischen Aspekte unter die Lupe nimmt, kümmert sich der Anwalt um Zahlungspläne und -modalitäten, Vertragsfristen usw. Unter www.bsb-ev.de gibt es weitere Informationen sowie das Ratgeberblatt „Der Bauträgervertrag“ zum kostenlosen Download.

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