Vermieter darf Kaution teilweise einbehalten, wenn Betriebskostennachforderung zu erwarten ist

Steht nach dem Ende eines Mietverhältnisses noch eine Betriebskostenabrechnung aus, darf der Vermieter einen Teil der Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung aus der Abrechnung zu erwarten ist.

Hintergrund

Die Mieter einer Wohnung verlangen vom Vermieter die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution zuzüglich Zinsen. Das Mietverhältnis dauerte vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011. Zu Mietbeginn leisteten die Mieter eine Kaution in Höhe von 664 Euro.

Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob der Vermieter bis zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 wegen eventueller Nachforderungen hieraus einen Teilbetrag von 50 Euro einbehalten durfte.

Entscheidung 

Der Vermieter war berechtigt, wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung einen Teilbetrag der Kaution einzubehalten. Die Kaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung ergeben. Dies erstreckt sich auch auf Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung, die erst nach Ende des Mietverhältnisses erstellt wird. Deshalb darf der Vermieter bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

Dies war hier der Fall. Die Monate Januar bis März sind die kältesten des Jahres. In diesen Monaten fallen mit 450 von 1.000 Gradtagen in der Gradtagstabelle höhere Heizkosten an als im Jahresdurchschnitt. Der Einbehalt von 50 Euro war daher angemessen.

Quelle: AG Gießen, Urteil vom 10. Mai 2012, 48 C 352/11

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert