Wenn Sie an oder in Ihrem Haus bzw. Ihrer Wohnung etwas Neues herstellen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt Ihnen den Steuervorteil nach § 35 a EStG (Abzug von 20 % des Handwerkerlohns direkt von der Steuerschuld, max. 1.200 Euro) nicht gewährt. Die fiskalische Begründung: Nur wenn es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handele, könne der Bonus gewährt werden. Liege aber Herstellungsaufwand vor, entfalle die Steuervergünstigung. Falsch! Bereits Ende 2011 entschied der BFH, dass § 35 a EStG bei der Neuanlage eines Gartens gewährt werden muss. Aktuell legt das Sächsische Finanzgericht nach. In einem soeben veröffentlichen Urteil (Az. 3 K 1388/10) stellen die Richter klar, dass der nachträgliche Einbau eines Kachelofens und eines Edelstahlschornsteins auch dann begünstigt ist, wenn eine Zentralheizung bereits vorhanden ist und auch weiterhin genutzt wird. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Der vorliegend eingebaute Kachelofen und das Kaminrohr sind Ergebnis handwerklicher Leistungen im Haus der Kläger, die die Wärmegewinnung dort modernisieren.“
Tipp: Lassen Sie sich also nicht auf überflüssige Diskussionen mit dem Sachbearbeiter ein, ob Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand vorliegt. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Lediglich Kosten in Zusammenhang mit der Errichtung einer Immobilie sind nicht begünstigt.
Quelle: steuertip 04/13