Wer hat sich nicht schon einmal gefragt, welche Ansprüche er auf Umtausch oder Reparatur hat. Verbraucherinnen und Verbraucher kennen häufig ihre Rechte nicht. Ebenso wenig den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie. Die Bundesregierung hat daher auf ihren Internetseiten die häufigsten Fragen und Antworten zum Gewährleistungsrecht zusammengestellt.
Hierzu führt die Bundesregierung aus: Der Gewährleistungsanspruch ist gesetzlich klar geregelt: Will ein Kunde eine defektes Produkt innerhalb von zwei Jahren umtauschen oder reparieren lassen, muss der Verkäufer dies organisieren und bezahlen. Das gilt auch bei Ware, die reduziert oder im Sonderangebot ist. Sie muss nicht in der Originalverpackung zurückgegeben werden. Ist der Kassenzettel nicht mehr vorhanden, reicht als Nachweis ein Kontoauszug über den Kauf. Bei Waren, die der Verkäufer als „zweite Wahl“ gekennzeichnet hat, muss der Kunde allerdings kleinere Mängel in Kauf nehmen.
Beweislast zunächst beim Verkäufer: Während der ersten sechs Monate nach dem Kauf geht das Gesetz davon aus, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Es sei denn, der Verkäufer beweist das Gegenteil. Danach kehrt sich die Beweislast um: Dann muss der Käufer beweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.
Verlängerung bei Reparatur und Umtausch: Die Zeit, in der ein Gerät in Reparatur ist, zählt nicht zur Gewährleistungsfrist. So schreibt es das Gewährleistungsrecht vor. Dazu ein Beispiel: Ein Kunde lässt seinen mp3-Player nach vier Monaten reparieren. Die Reparatur dauert einen Monat. Wenn er das Gerät zurück erhält, hat er noch 20 Monate Anspruch auf eine erneute Gewährleistung – und nicht nur 19 Monate. Tauscht der Verkäufer das Gerät gegen ein neues aus, beginnt die zweijährige Frist von vorn.
Verkäufer trägt Nebenkosten: Der Verkäufer muss mit der Gewährleistung sämtliche Nebenkosten wie Versand, Reparaturkosten, Ein- oder Ausbau tragen. Ein Kunde erwirbt beispielsweise eine Spülmaschine, die sich nicht reparieren lässt. Hier muss der Verkäufer nicht nur eine neue Spülmaschine liefern, sondern auch den Ein- und Ausbau übernehmen.
Herstellergarantie: Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die so genannte Herstellergarantie zu unterscheiden. Sie sichert zu, dass eine Ware über bestimmte Eigenschaften verfügt und für eine bestimmte Dauer funktionstüchtig ist. Der Verkäufer oder Hersteller kann diese Garantie freiwillig und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten einräumen. Unter Umständen kann es für den Kunden günstiger sein, nach Ablauf der sechs Monatsfrist die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen. Hierbei ist zu beachten, dass sich im Falle der Gewährleistung die Beweislast für einen Mangel umkehrt, also auf den Käufer verlagert. Außerdem umfasst die Garantie oftmals keine Nebenkosten.
Umtausch: Davon zu unterscheiden ist der Umtausch einwandfreier Ware, die dem Käufer beispielsweise nicht mehr gefällt. Kein Händler ist zum Umtausch verpflichtet – dies ist eine freiwillige Leistung. Viele Händler gewähren sie aber aus Kulanzgründen: in der Regel innerhalb von zwei Wochen.
Hinweis: Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundesregierung.
Quelle: Bundesregierung online