Fahrtenbuch

Bei der Frage, ob die von Ihnen gefertigten Aufzeichnungen über betriebliche, private sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte ordnungemäß sind oder nicht, kennt der BFH kein Pardon. In einem soeben veröffentlichten Beschluss (AZ. VI B12/11) stellen die Richter erneut klar, dass ein Fahrtenbuch „zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form“ geführt werden muss. Mit Hilfe des Programms MS Excel erstellte Tabellenblätter inkl. der zugrunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen seien nicht ausreichend, da eine nachträgliche Manipulation zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne.

Quelle: Steuertip

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