Der Vermieter kann selbst ausgeführte Leistungen, wie zum Beispiel Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten in der Betriebskostenabrechnung fiktiv und mit marktüblichen Kosten ansetzen. Das hat der Bundesgerichtshof in einer am 14. November 2012 getroffenen Entscheidung bejaht.
Aktenzeichen VIII ZR 41/12