Der Streit über Verträge ist doch immer wieder ein Spaß für die Juristen

Kaufrecht: Vorsicht bei Internetformularen zum Gebrauchtwagenverkauf (OLG)

Im Internet finden sich für eine Vielzahl von Verträgen hilfreiche Formulare für den juristischen Laien. Einer juristischen Überprüfung halten sie aber nicht immer stand. Diese Erfahrung musste jetzt ein privater Autoverkäufer machen. Der Käufer wollte vom Vertrag zurücktreten, nachdem er einen massiven Unfallschaden am Fahrzeug festgestellt hatte. Nach dem Kaufvertrag war die Gewährleistung zwar ausgeschlossen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschied jedoch, dass der konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (OLG Oldenburg, Urteil v. 27.5.2011 – 6 U 14/11).

Sachverhalt: Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKW Golf zum Preis von 6.900,– € erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung“. Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen schweren Unfallschaden am PKW mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Hierzu führte das OLG weiter aus: Der Gewährleistungsausschluss ist im Streitfall unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert sind. Dafür gelten die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b BGB. Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, ist der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.

Quelle: OLG Oldenburg online

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