BFH: Häusliches Arbeitszimmer im Zweifamilienhaus?

Es macht steuerlich einen großen Unterschied, ob ein Arbeitszimmer als häuslich oder als außerhäuslich eingestuft wird. Beim außerhäuslichen Arbeitszimmer sind die Kosten voll absetzbar, beim häuslichen oft nur beschränkt. Aber liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn Privatwohnung und Arbeitszimmer sich in einem Gebäude befinden? Dazu hat sich jüngst der Bundesfinanzhof geäußert.

Es ist steuerlich günstig, wenn ein Arbeitszimmer als „außerhäuslich“ eingestuft wird. Das geht, auch bei Arbeitszimmern, die im eigenen Haus liegen. Es muss – salopp gesagt – nur ein separater Eingang vorliegen und vom Rest der Privatwohnung vollständig getrennt sein.

Dann fragt das Finanzamt nicht lange nach, und Sie können alle damit verbundenen Kosten (Miete, Heizung, Strom, Wasser, Abfallgebühren etc.) ohne Beschränkung von der Steuer absetzen.

Anders aber ist es bei einem häuslichen Arbeitszimmer, also einem Arbeitszimmer, das in die Privatsphäre Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses eingebunden ist. In diesem Fall sind die absetzbaren Kosten normalerweise gedeckelt. Höchstens 1.250 Euro pro Jahr, also nur gut 100 Euro pro Monat, können Sie steuerlich geltend machen. Und das auch nur dann, wenn Ihnen zur Erledigung dieser Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (etwa in der Schule für einen Lehrer oder in der Versicherungsagentur für einen angestellten Versicherungsvermittler).

Da ist es kein Wunder, dass die Steuerpflichtigen alles versuchen, um ein Arbeitszimmer im gleichen Haus als „außerhäuslich“ abzusetzen. So war es auch in einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurde:

Ein Mann wohnte mit seiner Familie in einem Zweifamilienhaus. Eine von zwei Wohnungen war die Privatwohnung und lag im Erdgeschoss. Die zweite Wohnung, im Obergeschoss gelegen, nutzte er beruflich. Aber das Finanzamt verweigerte ihm Anerkennung als außerhäusliches Arbeitszimmer und strich die absetzbaren Kosten auf 1.250 Euro zusammen. Dagegen klagte er bis zur höchsten Instanz.

Mit seiner Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof stellte klar: Das Arbeitszimmer sei trotz trennendem Treppenhaus in seine Privatwohnung eingebunden (13.01.2013, Az.: VIII R 7/10). Ganz einfach deshalb, weil seine Familie das ganze Haus allein nutze. Folglich sei das Treppenhaus zwischen Wohnung und Arbeitszimmer keine „der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche“, sondern gehöre noch zum häuslichen Bereich. Damit sei auch das Arbeitszimmer als häuslich anzusehen und die Absetzbarkeit der Kosten auf 1.250 Euro beschränkt.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine lange Zeit der Rechtsunsicherheit beendet. Jetzt herrscht endlich Klarheit darüber, wann ein Arbeitszimmer in einem Zwei- beziehungsweise Mehrfamilienhaus „häuslich“ beziehungsweise „außerhäuslich“ ist:

Bewohnt der Nutzer mit seiner Familie das Haus allein, ist es häuslich, auch wenn es in einer anderen Etage liegt. Bewohnen mehrere Parteien das Haus und ist das Arbeitszimmer nur über ein gemeinsames Treppenhaus zugänglich, das auch von diesen anderen Parteien benutzt wird, liegt eindeutig ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor. In diesem Fall sind also die vollen Kosten steuerlich absetzbar.

Quelle: meineimmobilie.de

 

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