Damit ist er gegenüber dem letzten Stand vom 1.7.2011 um 0,25 Prozentpunkte gefallen.
Der Basiszinssatz ist die Grundlage dafür, Verzugszinsen zu berechnen. Bei Geschäften zwischen Privatleuten liegen die Verzugszinsen laut § 288 Abs. 1 BGB bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Vermieter von Gewerberaum können als Mindest-Verzugsschaden sogar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB).